Lexipedia

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2017

937. Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung

Erwägungen

(Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung; Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Vernehm- lassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) durch. Die Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen parallel zu den Kos- ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzuheben. Mit die- sem Mechanismus soll die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt und die Inanspruchnahme von Leistungen verringert werden. Entspre- chend soll neu im KVG festgeschrieben werden, dass der Bundesrat die Höhe der Franchisen regelmässig an die Entwicklung der durchschnittli- chen Kosten je versicherte Person in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung anzupassen hat. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat mit Schreiben vom 24. August 2017 an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Stellung genommen und zusam- mengefasst auf folgende Punkte hingewiesen: – Es werde bezweifelt, dass sich bei den Ergänzungsleistungen die Ein- sparungen durch tiefere kantonale Durchschnittsprämien ungefähr mit den zusätzlich durch die Ergänzungsleistungen zu deckenden Krank- heitskosten die Waage halten werden. – Im Bereich der Sozialhilfe sei davon auszugehen, dass die Einsparun- gen durch tiefere Prämien geringer ausfallen werden als die zusätzliche Belastung durch höhere Krankheitskostenvergütungen. Zudem werde die Zahl der Sozialhilfebezüger aufgrund der höheren Franchisen stei- gen. Wie gross der Anstieg sein werde, sei für die GDK und die Fach- leute der Kantone schwierig abschätzbar. Insgesamt sei aber davon aus- zugehen, dass die Anpassung von Art. 64 Abs. 3 KVG zu einer finanziel- len Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden führen werde. In der Stellungnahme des Kantons Zürich ist auf die zutreffenden Aus- führungen der GDK zu verweisen. Ergänzend ist auf für den Kanton Zü- rich besonders wichtige Anliegen hinzuweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht-krankenversicherung@ bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 haben Sie uns den Entwurf zur Ände- rung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für diese Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in deren Stel- lungnahme vom 24. August 2017 zum Ausdruck gebracht wird. In Ergän- zung dazu halten wir Folgendes fest: Die Anhebung der Franchisen bedeutet einerseits eine Erhöhung der Kosten zulasten der betroffenen Patientinnen und Patienten und ander- seits eine Senkung der Kosten zugunsten der Krankenversicherung. Letz- teres bewirkt, dass die als Grundlage für die Berechnung der Ergänzungs- leistungen dienende Durchschnittsprämie sinkt, womit auch die Ergän- zungsleistungen für diesen Bereich sinken werden. Anderseits führt aber die Erhöhung der Franchisen zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistun- gen, da die aufgrund der Franchise nicht gedeckten Krankheitskosten ge- stützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG als Ergänzungsleistungen vergütet wer- den müssen. Diese gehen vollumfänglich zulasten der Kantone (Art. 16 ELG). Darüber hinaus führen höhere Franchisen auch zu einer entspre- chenden Erhöhung der ebenfalls von den Kantonen zu tragenden Sozial- hilfekosten. Entsprechend ist – entgegen der Annahme im erläuternden Bericht des Bundesrates (S. 5) – davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Franchisen zu einer Zusatzbelastung des Kantonshaushaltes (bzw. je nach Regelung der innerkantonalen Kostentragung auch der Gemeinde- haushalte) führen wird. Vor diesem Hintergrund beantragen wir, dass der Finanzierungsschlüssel für Ergänzungsleistungen so geändert wird, dass sich aus der Erhöhung der Franchisen keine Zusatzbelastung für die Kan- tone ergibt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung, Änderung, Schreiben an das EDI | Lexipedia | Lexipedia