Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (ZKB), Auftrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2015
940. Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie
Erwägungen
für die Zürcher Kantonalbank (ZKB)
Ausgangslage Am 26. Mai 2014 hat der Kantonsrat das Kantonalbankgesetz geändert. Gemäss § 6 Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes entschädigt die ZKB den Kanton neu jährlich für die Staatsgarantie. Zu diesem Zweck erlässt der Bankrat gemäss § 6 Abs. 4 des Kantonalbankgesetzes ein Reglement über die Entschädigung, das vom Kantonsrat zu genehmigen ist. Auf Antrag des Bankrates hat der Kantonsrat am 29. Juni 2015 ein Reglement für die Entschädigung der ZKB-Staatsgarantie genehmigt. Die Entschädigung wird wie eine Versicherungsprämie berechnet. Der mögliche Sanierungsbeitrag wird multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit, dass die ZKB in eine ernste Krise gerät und die Staatsgarantie beanspru- chen muss. Nach diesem Modell hätte die ZKB die Staatsgarantie im Jahr 2014 mit 20,5 Mio. Franken abgegolten. Gemäss § 5 des Reglements tritt die Regelung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Gemäss § 5 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes fliesst die Entschädigung in einen Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie. Ein entsprechendes Fondsreglement ist beim Kantonsrat in Erarbeitung. Die Leistungsgruppe für diesen Fonds hingegen ist durch den Regierungsrat einzurichten.
Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie Rechtsnatur des Fonds Fonds werden gemäss § 15 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung (RLV) dem Fremdkapital zugerechnet, wenn sie a. ihren Ursprung im Bundesrecht haben, b. die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen oder c. gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden zu decken. Alle anderen Fonds werden gemäss § 15 Abs. 2 RLV dem Eigenkapital zugerechnet. Da keines der Kriterien gemäss § 15 Abs. 1 RLV auf den zu schaffenden Fonds zutrifft, ist er dem Eigenkapital zuzuordnen.
Leistungsgruppe und Buchungskreis Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) in Leistungsgruppen ein. Dabei berücksichtigt er den Zusammenhang und den Umfang der einzelnen Leistungen sowie den organisatorischen Auf- bau der Verwaltung (§ 11 Abs. 2). Da die ZKB unter der Oberaufsicht des Kantonsrates steht und dem Regierungsrat und der kantonalen Verwal- tung unter dem geltenden Kantonalbankgesetz keine Rolle zukommt, ist der Fonds wie die Leistungsgruppe Nr. 9000, Kantonsrat und Parlaments- dienste, dem Konsolidierungskreis 2 (Behörden und Rechtspflege) zu- zuordnen. Für den Fonds sind mit der Nr. 9001, Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank, eine neue Leistungs- gruppe und ein neuer Buchungskreis einzurichten. Verbuchungsverfahren Für Fonds im Eigenkapital gilt gemäss § 15 Abs. 3 RLV, dass die Über- oder Unterdeckung des Fonds als Teil des Jahresendergebnisses ausge- wiesen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt wird. Gemäss § 6 Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes wird die Entschädigung bei der ZKB als Aufwand verbucht. Folglich ist die Entschädigung beim Kanton im jeweiligen Geschäftsjahr als Ertrag zu verbuchen, erstmalig in der Rechnung 2015, da die Regelung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Anpassung Budget 2016 Die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB ist im Entwurf zum Budget 2016 nicht vorgesehen. Sie führt zu einem zusätzlichen Er- trag in der neuen Leistungsgruppe Nr. 9001. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Entschädigung können die gerundet 21 Mio. Franken dienen, mit denen für 2014 zu rechnen gewesen wäre. Dem steht ein Minderer- trag in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Kapital- und Zinsendienst Staat, gegenüber, da die Entschädigung jeweils zu einer entsprechenden Schmä- lerung der Gewinnausschüttung der ZKB im Folgejahr führt. Davon sind der Kanton zu zwei Dritteln und die Gemeinden zu einem Drittel be- troffen. Es wäre also 2016 aufgrund einer angenommenen Entschädigung 2015 von 21 Mio. Franken mit einem Minderertrag von rund 14 Mio. Fran- ken zu rechnen. Diesen finanziellen Auswirkungen ist mit den Nachträgen zum Budget 2016 Rechnung zu tragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, zur Absicherung der Staatsga- rantie für die Zürcher Kantonalbank eine neue Leistungsgruppe und einen neuen Buchungskreis Nr. 9001, Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank, einzurichten.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wird eingeladen, in den Nach- trägen zum Budget 2016 den erwarteten Ertrag aus der Entschädigung für die Staatsgarantie einzustellen.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, in den Nachträgen zum Bud- get 2016 in der Leistungsgruppe Nr. 4930 eine Kürzung der erwarteten ZKB-Gewinnausschüttung um zwei Drittel der erwarteten Entschädi- gung für die Staatsgarantie vorzunehmen.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi