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Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2016, Kapitel 2 Siedlung, Kapitel 3 Landschaft und Kapitel 6 Öffentliche Bauten und Anlagen, Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Antrag des Regierungsrates vom 4. Oktober 2017

Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans, Kapitel 2 «Siedlung», Kapitel 3 «Landschaft» und Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen» (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 4. Oktober 2017, beschliesst: I. Die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans, Kapitel 2 «Siedlung», Kapitel 3 «Landschaft» und Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen», wird festgesetzt. II. Vom Erläuterungsbericht wird Kenntnis genommen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

W e isung

A. Ausgangslage

Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungs- instrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Raum- planungsgesetz, RPG, SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kanto- nale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen der jährlich stattfindenden Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fachstellen der kantonalen Verwaltung der An- passungsbedarf ermittelt. Ob ein Vorhaben im kantonalen Richtplan festgelegt wird, hängt von dessen Auswirkungen auf Raum und Um- welt sowie vom vorhandenen Abstimmungsbedarf ab. Die Gründe für die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans sind vielfältig. Zum einen wurden im Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen» Gebietsplanungen abgeschlossen, deren Grundsätze und Eck- werte nun Eingang in den kantonalen Richtplan finden sollen. Zum anderen führte ein Postulat betreffend Überdeckung von Autobahnen und Eisenbahnlinien (KR-Nr. 347/2014) zu einer Ergänzung des Richt- plantextes im Kapitel 2 «Siedlung». Im Weiteren hat sich bei der Überprüfung gezeigt, dass der Ent- wicklungsstand von einzelnen Vorhaben im kantonalen Richtplan, ins- besondere im Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen», fortzu- schreiben ist.

B. Gegenstand und Inhalt der Richtplanteilrevision 2016, Kapitel 2 «Siedlung», Kapitel 3 «Landschaft» und Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen»

Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» ge- gliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Für die Beratung in den Kommissionen des Kantonsrates wurde die Richtplanteilrevision 2016 in drei verschiedene Vorlagen aufgeteilt, entsprechend den Kom- missionszuständigkeiten. Die vorliegende Vorlage umfasst die Kapitel 2 «Siedlung», 3 «Landschaft» und 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen». Eine weitere Vorlage wird die Kapitel 4 «Verkehr» und 5 «Versorgung, Entsorgung» enthalten. Die dritte Vorlage betrifft das Vorhaben Rosen- gartentram und Rosengartentunnel im Kapitel 4 «Verkehr»; sie wurde dem Kantonsrat in einer gesonderten Vorlage unterbreitet (Vorlage 5396). An Kapitel 1 «Raumordnungskonzept» wurden keine Änderungen vor- genommen. Die Richtplanteilrevision 2016 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Die bereits mit der Richtplanteilrevision 2015 vorgenommenen Ände- rungen sind in der Vorlage enthalten und grau dargestellt. Vorhaben,

die in der Zwischenzeit verwirklicht wurden, werden im Richtplantext nicht mehr aufgeführt. Ihre Darstellung in der Richtplankarte wird von «geplant» auf «bestehend» angepasst. Neben den in der Vorlage ersichtlichen Änderungen werden folgende Vorhaben nachgeführt oder weggelassen: – Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) Brüschhalde, Männedorf (Pt. 6.4.2 b, Objekt Nr. 1, Entfernung aus dem Richt- plantext und Nachführung in der Richtplankarte aufgrund des fort- geschrittenen Verwirklichungsstandes) – Strassenverkehrsamt Zürich, Standort Bülach (Pt. 6.6.2, bestehend, Neuaufnahme in die Richtplankarte) – Strassenverkehrsamt Zürich, Standort Bassersdorf (Pt. 6.6.2, be- stehend, Neuaufnahme in die Richtplankarte) Folgende wesentliche Anpassungen werden im Richtplantext und in der Richtplankarte vorgenommen: Siedlung Mit der vom Kantonsrat am 30. März 2015 als Postulat überwiesenen Motion KR-Nr. 347/2014 betreffend Überbauung von Autobahnen und Eisenbahnlinien und dem gleichentags überwiesenen Postulat KR- Nr. 352/2014 betreffend Finanzierungsmechanismen für die Überbau- ung von Autobahnen und Eisenbahnlinien wurde der Regierungsrat eingeladen, im kantonalen Richtplan geeignete Gebiete für die Über- deckung von Autobahnen und Eisenbahnlinien aufzuzeigen und diese, wo notwendig, neu dem Siedlungsgebiet zuzuteilen. Der Regierungs- rat hat zu beiden Postulaten mit Beschluss vom 1. März 2017 Bericht erstattet (Vorlage 5335). Im Rahmen der Arbeiten an der langfristigen Raumentwicklungs- strategie des Kantons Zürich (LaRES) wurde das Potenzial zur Mehr- fachnutzung von Verkehrsflächen vertieft untersucht. Dabei wurde ins- besondere auch geprüft, ob geeignete Standorte für die Überbauung von Autobahnen und Eisenbahnlinien gefunden werden können, die im Richtplan bisher nicht als Siedlungsgebiet bezeichnet sind. Die im Rahmen der LaRES durchgeführten Untersuchungen zeig- ten, dass die potenziell für eine Überdeckung und Mehrfachnutzung infrage kommenden Standorte in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits innerhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungs- gebiets liegen. Mit der Bezeichnung von zusätzlichem Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan könnte daher kein Beitrag zur erleichterten Umsetzung von Überbauungen von Verkehrsinfrastrukturen geleistet werden.

Um die Verwirklichung von Vorhaben zur Überdeckung von Ver- kehrsinfrastrukturen an geeigneten Standorten zu erleichtern, sollen entsprechende Vorhaben jedoch durch eine Vorfinanzierung der Pla- nungsaufwendungen in der Startphase oder durch einen Beitrag an die Planungskosten unterstützt werden können. Voraussetzung ist, dass die aufgewerteten bzw. zusätzlich umsetzbaren Nutzungspotenziale einen direkten Siedlungszusammenhang aufweisen und die bestehende Sied- lungsstruktur zweckmässig ergänzen. Eine entsprechende Zielvorgabe wird unter Pt. 2.2.1 in den Richt- plantext aufgenommen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, ent- sprechende Vorhaben zur Überdeckung von Verkehrsinfrastrukturen durch Beiträge an die Planungskosten, beispielsweise aus dem im Ent- wurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz vorgesehenen Mehrwertaus- gleichsfonds, zu unterstützen (Pt. 2.2.3 a). Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wurde in den letzten Jahren aktualisiert. Dabei wurden einige Ortsbilder neu in das nationale Inventar aufgenommen, während andere, die bisher aufgeführt waren, nicht mehr enthalten sind. Die den Kanton Zürich betreffende Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12) ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Abbildung 2.3 im Richtplantext wird daher entsprechend nachgeführt. Aufgrund eines im Rahmen der öffentlichen Auflage eingegangenen Hinweises wird auch der bisher fehlende Eintrag für das ISOS-Objekt «Gaswerk Schlieren» in die Ab- bildung aufgenommen. Die Darstellung in Abbildung 2.3 informiert über alle in den Inventaren von Bund und Kanton aufgeführten Orts- bilder von überkommunaler Bedeutung. Der kantonale Richtplan legt jedoch nur die Ortsbilder von kantonaler Bedeutung fest; diese sind von der Nachführung der ISOS-Objekte nicht betroffen.

Landschaft Mit den im kantonalen Richtplan eingetragenen Landschaftsverbin- dungen sollen die Zerschneidung und Absonderung von Lebens- und Erholungsräumen sowie die trennende Wirkung von Verkehrswegen und anderen Hindernissen vermindert werden. Bezüglich der Grössenver- hältnisse und Auswirkung sowie auch hinsichtlich des Realisierungs- horizontes der Landschaftsverbindungen besteht jedoch ein grosser Beurteilungsspielraum. Deshalb wurden im Rahmen einer Studie im Auftrag des in der Volkswirtschaftsdirektion angesiedelten Amtes für Verkehr unter Beteiligung verschiedener Ämter der Baudirektion die im kantonalen Richtplan unter Pt. 3.9.2 als geplant aufgeführten Land- schaftsverbindungen untersucht. Dabei wurden ihre festgelegten Funk- tionen unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutzinteressen geprüft

und der Wiederherstellungsbedarf ermittelt. Die Studie zeigte auf, dass nicht bei allen Landschaftsverbindungen die festgelegten Funktionen mit gezielten Massnahmen erreicht werden können. Teilweise liegt dies daran, dass aufgrund der Topografie oder der Siedlungsausdehnung keine Überdeckung umsetzbar ist. Teilweise ist das Ziel der Funktion bereits erreicht oder es wurde kein Wiederherstellungsbedarf erkannt. Insbesondere bei der Funktion «erholungsbezogene Vernetzung» wurde die gegenwärtige Situation häufig als genügend eingeschätzt, wenn be- reits ein Wegnetz oder Überquerungsmöglichkeiten für Erholungs- suchende an der Autobahn bestehen. Im Rahmen der Studie wurden insgesamt 18 geplante Landschaftsverbindungen untersucht. Bei 14 Land- schaftsverbindungen wurde ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die Funktionen ermittelt. Die betreffenden Landschaftsverbindungen werden nun auch im kantonalen Richtplan angepasst. Die Landschafts- verbindung Nr. 2, Zürich, Brunau, wird weggelassen, da sich bei der Untersuchung kein Bedarf für die Wiederherstellung der ökologischen Vernetzung und der Landschaftsaufwertung ergeben und die bestehende Infrastruktur keine Zerschneidung der Landschaft zur Folge hat. Bei den Landschaftsverbindungen Nr. 3 Zürich/Rümlang, Chöschenrüti, und Nr. 22, Horgen, Rietli-Meilibach, bei denen die Funktion «erholungs- bezogene Vernetzung» ebenfalls entfällt, besteht jeweils ein Querver- weis auf ein Freihaltegebiet. Deshalb wurde die Funktion auch unter Pt. 3.10.2 bei den Nrn. 1 und 14 überprüft. Beim Freihaltegebiet Nr. 14, Horgen, Badmatt, wird auf die Funktion der erholungsbezogenen Ver- netzung ebenfalls verzichtet, da das Freihaltegebiet in einem direkten räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Landschaftsver- bindung steht. Beim Freihaltegebiet Nr. 1, Zürich, Chöschenrüti, besteht die Funktion der erholungsbezogenen Vernetzung jedoch weiterhin, weil sie sich teilweise auch auf das Erholungsgebiet entlang des Katzenbach bezieht. Das Freihaltegebiet von kantonaler Bedeutung in Feuerthalen/Flur- lingen (Pt. 3.10.2, Objekt Nr. 57) wird in der Richtplankarte angepasst. Es wird um 40 m zurückgenommen, um der bestehenden, rechtmässig ausgeschiedenen Bauzone und der seitlich angrenzenden Reservezone Rechnung zu tragen. Der Kanton berücksichtigt im Rahmen seiner Planungen und bei der Genehmigung von Nutzungsplanungen die Störfallvorsorge. Diese Mass- nahme war bisher unter Pt. 3.11.3 a im kantonalen Richtplan aufgeführt. Die Störfallvorsorge führt bei Verkehrsinfrastrukturen und öffentlichen Bauten und Anlagen auf regionaler und kommunaler Stufe am häufigsten zu Interessenkonflikten. Weil diese Objekte jedoch auf kantonaler Ebene geplant werden, ist die besondere Erwähnung der Koordinationspflicht hinsichtlich der Störfallvorsorge bei Verkehrsanlagen und öffentlichen Bauten und Anlagen gerechtfertigt. Bei der Massnahme unter Pt. 3.11.3 a

wird entsprechend genauer umschrieben, was mit den Planungen des Kantons gemeint ist. Aufgrund von Hinweisen im Rahmen der öffentlichen Auflage werden einige Anpassungen an der Tabelle und Abbildung der Hoch- wasserrückhaltebecken unter Pt. 3.11.2 vorgenommen. Das im Richt- plantext als geplant aufgeführte und mittlerweile erstellte Hochwasser- rückhaltebecken Nr. 29, Winterthur, Hegmatten, wird von «geplant» auf «bestehend» geändert. Der diesbezügliche Erarbeitungshinweis «in Koordination mit Pt. 4.7.2.2 a Segelflugfeld Oberwinterthur» wird jedoch beibehalten, damit die Koordination bei einer allfälligen An- passung am Hochwasserrückhaltebecken weiterhin gewährleistet ist. Die bestehenden Hochwasserrückhaltebecken Nr. 1, Zürich, Büsisee, und Nr. 36, Oberglatt, Himmelbach, werden entfernt, weil es sich bei diesen beiden Objekten gemäss aktueller wasserbaulicher Definition des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) nicht mehr um Rückhaltebecken handelt, da sie den Abfluss bei Hochwasser nicht zu verringern vermögen. Ebenso wird das geplante Hochwasserrück- haltebecken Nr. 17, Hüttikon, Mühlewiesen, entfernt, da die Verbes- serung der Hochwassersicherheit in Absprache mit der Gemeinde Hüttikon nicht mehr mit einem Rückhaltebecken angestrebt wird, sondern durch einen Ausbau des Bachgerinnes.

Öffentliche Bauten und Anlagen Die Gebietsplanungen ETH Hönggerberg und Kasernenareal in Zürich sind mittlerweile abgeschlossen. Ihre Grundsätze und Eckwerte werden unter Pt. 6.2 aufgenommen. Innerhalb eines Perimeters besteht bei einer vorliegenden Gebietsplanung ein Anordnungsspielraum bezüg- lich der konkreten räumlichen Ausgestaltung der Vorhaben. Soweit Grundsätze und Eckwerte der abgeschlossenen Gebietsplanung im Richt- plantext festgelegt werden, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben innerhalb des Perimeters der Gebietsplanung. Die jeweiligen Perimeter der Gebietsplanungen in der Richtplankarte ändern von ge- plant auf bestehend. In den Dokumenten für die Anhörung und öffentliche Auflage wurde auch die Gebietsplanung Hochschulstandort Wädenswil als ab- geschlossen aufgeführt. Im Mitwirkungsprozess zeigte sich jedoch, dass sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen die 2012 gemeinsam erarbeitete «Entwicklungsperspektive Hochschulstandort Wädenswil» des Kantons Zürich, der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften (ZHAW), des Strickhofs sowie der Stadt Wädenswil nicht mehr in der ursprünglich geplanten Form umsetzen lässt. Es müssen neue Lösungen gefunden werden, um den Hochschulstandort Wädenswil langfristig zu entwickeln. Der Eintrag im kantonalen Richtplan ist der-

zeit noch nicht festsetzungsreif und wird von der Richtplanteilrevision 2016 ausgenommen. Auf die Beantwortung der Einwendungen aus der Anhörung und öffentlichen Auflage wurde deshalb verzichtet. Im Rahmen der Richtplanteilrevision 2015 wurde der neue Stand- ort des Bildungszentrums für Erwachsene (BiZE) auf dem Kasernen- areal aufgenommen. Der Eintrag dient der Standortsicherung und wurde von der Gebietsplanung Kasernenareal entkoppelt. Da die Gebiets- planung Kasernenareal nun Gegenstand der Richtplanteilrevision 2016 ist, wird der Einzeleintrag des BiZE (Nr. 2) unter Pt. 6.3.2 b wieder entfernt. Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzentrum (LS 551.4) vom 7. Juli 2003, das mit Beschluss des Kantonsrates vom 27. März 2017 geändert wurde, werden auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums Zürich das provisorische Polizeige- fängnis aufgehoben und das bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughäuser) für eine andere Nutzung vollständig freigegeben. Diese veränderte Ausgangslage wird in der Gebietsplanung Kasernenareal im Richtplantext unter Pt. 6.2.9 in der Tabelle und Abbildung entspre- chend aufgenommen. Der definitive Standort für eine neue Mittelschule in der Region Pfannenstil wurde mit einer Standortevaluation bestimmt. Zahlreiche Eignungskriterien wurden berücksichtigt. Wichtig waren unter anderem das mögliche Einzugsgebiet und als Folge davon die zu erwartenden Schülerzahlen, die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die umsetz- bare Mindestgeschossfläche und die Entwicklungsmöglichkeiten. Mit der regionalen Verankerung ausserhalb der Stadt Zürich können die Schüler- ströme in Richtung Stadt Zürich vermindert werden. Unter Pt. 6.3.2 b wird dieser definitive Standort als Objekt Nr. 8a auf dem Areal der CPH Chemie + Paper Holding AG gestützt auf den bereits erfolgten Gründungsentscheid festgelegt. Für die Bevölkerung ergeben sich mit der Wahl des Areals in Uetikon am See interessante Nutzungsmöglich- keiten. Unter anderem wird dank der Kantonsschule ein direkter Zugang zum See möglich. Für den Wildnispark Zürich Langenberg ist eine bauliche Erweite- rung und Erneuerung der Anlagen vorgesehen. Es wird beabsichtigt, die Parkierungsanlagen ausserhalb des heutigen Parkperimeters neu anzuordnen und neben den neuen Parkplätzen einen zentralen Haupt- eingang für den Wildnispark zu erstellen. Zudem sollen im Süden des Parkperimeters heutige Wiesen und Weiden umgestaltet werden. Weiter sind mittelfristige Anpassungen an bestehenden Gehegen, Gebäuden und weiteren Bauten und Anlagen geplant. Das Vorhaben ist richtplan- relevant, weil ein Teil des Haupteingangs und die Parkierungsanlage in

einer Reservezone entstehen sollen. Zudem sind weitere geplante bau- liche Massnahmen mit der heute bestehenden Freihaltezone nicht ver- einbar. Die Erweiterungs- und Umbauabsichten weisen somit gewich- tige Auswirkungen auf Raum und Umwelt auf und bedürfen einer Koordination zwischen zwei Gemeinden sowie zwischen Interessen des Waldes, der Erholung und der Landschaft. Der Wildnispark Zürich Langenberg verfügt bereits über einen Eintrag in der Richtplankarte. Aufgrund der Erweiterungsabsichten wird das Vorhaben im Richt- plantext unter Pt. 6.5.2 als neues Objekt Nr. 8a ausgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf sieht eine Er- weiterung des äusseren Sicherheitsperimeters mit einem kurzfristigen Realisierungshorizont vor. Auf der östlichen Seite grenzen unter ande- rem Wald und eine archäologische Zone an den Projektperimeter. Die beabsichtigte Erweiterung des äusseren Sicherheitsperimeters bedarf deshalb einer Koordination der verschiedenen Interessen und wird un- ter Pt. 6.6.2 als Objekt Nr. 6a in den kantonalen Richtplan aufgenom- men. Einige weitere geplante Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan noch nicht; entweder ist der Projektfortschritt noch ungenügend oder es sind erforderliche Be- schlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für kommende Richtplanteilrevisionen vorgemerkt und dann erneut geprüft. Folgende Vorhaben werden aufgrund ihres fortgeschrittenen Ver- wirklichungsstandes aus dem Richtplantext entfernt: – Bildungszentrum Zürichsee, Horgen, Erweiterung mit Turnhalle und Sanierung Altbau (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 6) – Kantonsschule Uster, Neubau neben dem bestehenden Bildungs- zentrum Uster (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 9) – Bildungszentrum Uster, Erweiterung und Sanierung Altbau (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 10) – Kantonsschule Büelrain, Winterthur, Ersatz Pavillon, Turnhalle (Pt. 6.3.2, Objekt Nr. 13) – Landesmuseum, Zürich, Erweiterungsbau (Pt. 6.5.2, Objekt Nr. 4) Die Richtplankarte wird entsprechend nachgeführt.

Erwägungen

C. Mitwirkungsverfahren

Soll der kantonale Richtplan angepasst werden, setzt dies vorgän- gig eine Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger so- wie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung voraus (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Diese Verfahren wur-

den parallel vom 16. Dezember 2016 bis zum 31. März 2017 durchge- führt. In Analogie zum Gesetzgebungsverfahren wurde die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vor- lage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates steht zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläute- rungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung. Im Rahmen der Anhörung und der öffentlichen Auflage gingen zur Richtplanteilrevision 2016 rund 160 Einwendungen ein, davon 110 von Behörden und 50 von Privaten und Verbänden. Insgesamt liegen rund 400 teilweise auch gleichlautende Anträge vor, davon entfallen rund 280 auf Behörden und 120 auf Private und Verbände. Soweit Anregungen und Einwendungen berücksichtigt wurden, sind sie in Form von Änderungen der Karte und des Textes in die Richtplanvorlage eingeflossen. Erläuterungen zu den Einwendungen sind gemäss § 7 Abs. 3 PBG in einem entsprechenden Bericht festge- halten. Die vorliegende Antragstellung des Regierungsrates an den Kantonsrat erfolgt damit in Kenntnis der Einwendungen aus der Be- völkerung. Der Erläuterungsbericht gibt Aufschluss über die nicht be- rücksichtigten Einwendungen. Nicht eingegangen wurde auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als Anträge verstanden werden können, und auf solche, die offensichtlich nicht die Raumplanung bzw. den kanto- nalen Richtplan betreffen. Die im Rahmen der Richtplanteilrevision 2015 noch nicht geprüften Anträge wurden inzwischen ebenfalls geprüft und im Rahmen dieser Vorlage behandelt. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Richtplanteil- revision 2016, Kapitel 2 «Siedlung», Kapitel 3 «Landschaft» und Kapi- tel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen», festzusetzen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Markus Kägi Peter Hösli

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