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Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgenabschätzung und die Prüfung des geltenden Rechts, Änderung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022

943. Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolge- abschätzung und die Prüfung des geltenden Rechts (Änderung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG, LS 930.1) und die dazugehörige Verordnung (Verordnung zur adminis- trativen Entlastung der Unternehmen [EntlV, LS 930.11]) sehen vor, neue und zu ändernde kantonale Erlasse einer Regulierungsfolgeabschät- zung (RFA) zu unterziehen. Mit der RFA wird die administrative Belas- tung geprüft, die der Erlass den Unternehmen voraussichtlich auf- erlegt. Die federführende Verwaltungsstelle erstellt die RFA und legt sie der Volkswirtschaftsdirektion zur Besonderen Stellungnahme vor. Mit dem Postulat KR-Nr. 392/2019 betreffend Transparenz bei der Beurteilung von Regulierungsfolgeabschätzungen wurde der Regierungs- rat eingeladen, zu prüfen, wie die Beurteilungen von Regulierungsfolge- abschätzungen durch die zuständige Fachstelle in der Volkswirtschafts- direktion öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, um dem Kan- tonsrat und der Öffentlichkeit ein umfassenderes Bild der Regulierungs- folgen von neuen oder geänderten Erlassen zu geben und den Druck auf die federführenden Verwaltungseinheiten zu erhöhen, sich vertieft mit den Auswirkungen von Vorschriften auf Unternehmen zu befassen. Bei- des soll die Transparenz des staatlichen Handelns und die Akzeptanz der Rechtsetzung stärken. Der Regierungsrat hat in der Berichterstattung zu diesem Postulat ausgeführt (Vorlage 5793), dass eine Veröffentlichung einer Besonderen Stellungnahme nicht möglich sei, u. a. weil gemäss § 2 Abs. 2 der Verord- nung über die Information und den Datenschutz (LS 170.41) bei Ge- schäften des Regierungsrates Anträge, Mitberichte und Besondere Stel- lungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Be- schlussfassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausge- schlossen blieben. So werde vermieden, dass der Meinungsbildungs- prozess des Regierungsrates, der oft in Abwägung unterschiedlicher und auch entgegengesetzter Interessen stattfindet, in der Öffentlichkeit ausgetragen und beeinflusst wird. Stattdessen hat der Regierungsrat dem Kantonsrat in Aussicht gestellt, in seinen Beschlüssen die Auswir- kungen der Regulierungen auf die Unternehmen umfassender und transparenter darzustellen. Dies soll dadurch geschehen, dass die feder-

führende Direktion bzw. die Staatskanzlei die Überlegungen der RFA in einer standardisierten Struktur im Antrag an den Regierungsrat darstellt. Dazu sind die Richtlinien des Regierungsrates zur Durchfüh- rung der Regulierungsfolgeabschätzung anzupassen. Falls keine RFA notwendig ist, hat die federführende Direktion bzw. die Staatskanzlei die entsprechenden Gründe aufzuführen. Die Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgeabschät- zung und für die Prüfung des geltenden Rechts werden entsprechend angepasst. Gleichzeitig werden einige redaktionelle oder inhaltliche An- passungen vorgenommen, die der Klärung dienen oder die Durchfüh- rung der RFA vereinfachen. Am 8. März 2021 wurde die parlamentarische Initiative (PI) betref- fend Verbesserung der gesetzlichen Grundlage für die Unternehmens- entlastung eingereicht (KR-Nr. 66/2021). Es wird u. a. eine inhaltliche Anpassung der Regulierungsfolgeabschätzung gefordert. Die Anliegen der PI werden im Zusammenhang mit dem Entwurf für ein Standort- förderungsgesetz geprüft (vgl. RRB Nr. 908/2022). Dannzumal werden die Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgeabschätzung erneut überprüft.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Es wird auf die Erläuterungen gemäss Synopse im Anhang verwiesen.

3. Inkraftsetzung Die Änderung der Richtlinien soll auf den 1. September 2022 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgeab- schätzung und für die Prüfung des geltenden Rechts vom 26. Oktober 2011 werden geändert.

II. Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. September 2022 in Kraft.

III. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates – die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Dreikönigstrasse 18, 8002 Zürich – das Forensische Institut Zürich, Polizei- und Justizzentrum PJZ, Güterstrasse 33, 8010 Zürich

– die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – das Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich – die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich – die Universität Zürich, Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich – das Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – das Zentrum für Gehör und Sprache Zürich, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Technikumstrasse 9, 8401 Zürich – die Zürcher Hochschule der Künste, Ausstellungsstrasse 60, 8031 Zürich – die Pädagogische Hochschule Zürich, Hirschengraben 28, 8090 Zürich – die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich – den Bildungsrat, Postfach, 8090 Zürich – den Universitätsrat, Walcheplatz 2, 8090 Zürich – den Fachhochschulrat, Walcheplatz 2, 8090 Zürich – den Verkehrsrat, Postfach, 8090 Zürich – das Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich – das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich – das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei je unter Beilage der Richtlinien

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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