Dringliche Interpellation Urs Dietschi, Lindau, und Mitunterzeichnende betreffend USZ Zürich, Entscheid Klinik-Informations-System, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 272/2025
Sitzung vom 17. September 2025
943. Dringliche Interpellation (USZ Zürich, Entscheid Klinik- Informations-System) Kantonsrat Urs Dietschi, Lindau, und Mitunterzeichnende haben am 1. September 2025 folgende dringliche Interpellation eingereicht: Am 28.8.2025 informierte das USZ, das neue Klinikinformations- system (KIS) an den Hersteller Epic Systems für 95 Mio. Franken zu ver- geben. Es wird unter anderem argumentiert, dass dies das vorteilhaf- teste Angebot sei. Ebenfalls wird auf die grosse Verbreitung dieses Sys- tems hingewiesen, und dass Betriebskosten von mehreren Millionen Franken jährlich eingespart würden. Wie das Beispiel Inselspital Bern zeigt, wurde das ursprüngliche Budget für dieses System von 83 Mio. auf über 150 Mio. Franken weit überschritten. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Gesundheitsdirektion um die dringliche Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Kann die Gesundheitsdirektion ausschliessen, dass im USZ ähnliche Kostenüberschreitungen wie beim Inselspital Bern anfallen werden?
2. Kann die Gesundheitsdirektion ausschliessen, dass die Firma Epic Systems Zugriff auf die Patientendaten beim USZ hat? Untersteht die Firma Epic System nicht dem US CLOUD Act?
3. Wird sich das Kispi, das in finanziellen Nöten steckt, auch für Epic entscheiden und sich, wegen des US CLOUD Acts, ebenfalls einem möglichen Zugriff durch den amerikanischen Staat auf die Patienten- daten aussetzen?
4. Wie ist die Haltung der Datenschutzbeauftragten zum KIS von Epic unter Berücksichtigung des US CLOUD Acts?
5. Wie verändert sich der Personalaufwand, wenn auf Epic gewechselt wird? Begründung der Dringlichkeit: Die Öffentlichkeit hat Anrecht, möglichst umgehend Antworten auf die gestellten Fragen bezüglich Steuerfranken und Patientendaten zu erhalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Interpellation Urs Dietschi, Lindau, und Mitunter- zeichnende wird wie folgt beantwortet:
Gemäss Art. 11 lit. e der Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen (LS 720.1) ist das Universitätsspital Zürich (USZ) als Auftraggeber verpflichtet, alle Angaben der Anbietenden während des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Diese gesetz- liche Vertraulichkeitspflicht geht sowohl dem Akteneinsichtsrecht als auch dem Zugangs- und Auskunftsanspruch nach dem Öffentlichkeits- prinzip und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) vor. Da zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung durch den Regierungsrat die Beschwerdefrist zum Vergabeentscheid des USZ noch nicht abgelaufen ist, können sich das USZ und somit auch der Re- gierungsrat nicht zum laufenden Verfahren äussern. Der Regierungsrat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach fest- gehalten, dass jedes Spital selbst verantwortlich ist für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Beschaffungs- rechts (vgl. RRB Nrn. 168/2024 und 747/2024). Ebenso liegt die Gewähr- leistung der Sicherheit der im Gesundheitswesen eingesetzten IT-Sys- teme in der Verantwortung der jeweiligen Leistungserbringenden. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitsinstrumente dauerhaft einwand- frei funktionieren, ausfallsicher sind und den Bestimmungen des Daten- schutzes und des Arztgeheimnisses entsprechen (vgl. Berichterstattung zum Postulat KR-Nr. 235/2022 betreffend Konzept zur Umsetzung der nationalen Digitalisierungsstrategie im Zürcher Gesundheitswesen und zum dringlichen Postulat KR-Nr. 175/2024 betreffend Administrativ- aufwand für Ärzte reduzieren dank Digitalisierung, Vorlagen 235a/2022 und 175a/2024). Dies gilt auch hinsichtlich der Neubeschaffung des Kli- nikinformationssystems (KIS) im USZ. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss den jeweiligen Spezialge- setzen der vier kantonalen Spitäler die strategische und operative Füh- rung beim jeweiligen Spitalrat und bei der jeweiligen Spitaldirektion angesiedelt ist. Der Entscheid, welches KIS am USZ künftig zum Ein- satz kommt, liegt folglich in der Kompetenz des USZ. Das USZ will die Digitalisierung nutzen, um die personalisierte, vernetzte und patienten- zentrierte Medizin der Zukunft aktiv zu gestalten. Das neue KIS soll dabei die Vision eines durchgehenden Patientenpfades unterstützen. Patientinnen und Patienten sollen vom ersten Termin bis zum Austritt von einem vereinfachten Kontakt mit dem USZ profitieren und Mit- arbeitende in den Bereichen Medizin und Pflege sollen administrativ entlastet werden.
In einem nächsten Schritt gilt es nun, den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten, bevor das USZ mit den Vertragsverhandlungen sowie den Datenschutzprüfungen und Vorbereitungsarbeiten starten kann. Die Einführung eines neuen KIS ist gemäss Zeitplan des USZ frühestens in zwei Jahren geplant. Zu Frage 1: Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern hält auf Anfrage hin fest, dass die Projektkosten zur Einführung des neuen KIS von Epic Systems bei der Insel Gruppe AG eingehalten worden sind und es zu keinen Kostenüberschreitungen gekommen ist. Der Kanton Bern hat sich überdies nicht an der Finanzierung beteiligt, die Kosten wurden von der Insel Gruppe AG selbst getragen, die auch den Entscheid zur Einführung von Epic getroffen hat. Mit Entscheid vom 27. August 2025 hat der Spitalrat des USZ den Zuschlag für die Beschaffung von Epic erteilt. Der Regierungsrat war in diese Entscheidung – wie einleitend ausgeführt – nicht involviert. Es liegt somit auch in der Verantwortung des USZ, den Kauf und die Ein- führung des neuen Systems aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Das USZ hat zugesichert, dass es ein strenges Kosten- bzw. Projektmonito- ring führen wird. Die Gesundheitsdirektion wird sich im Rahmen der regelmässig stattfindenden Eigentümergespräche jeweils über den Pro- jektstand und das Kostenreporting informieren lassen. Zu Fragen 2 und 4: Wie einleitend erwähnt, ist das USZ – wie alle anderen Spitäler im Kanton Zürich auch – verantwortlich für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der IT-Sicherheit und des Daten- schutzes. Der Regierungsrat hat in seinen aktuellen Berichten über die Umsetzung der Eigentümerstrategien 2024 der vier kantonalen Spitäler festgehalten, dass der Datenschutz beim Einsatz neuer Technologien mit hoher Priorität zu berücksichtigen und mit angemessenen Massnah- men zu gewährleisten ist (vgl. Vorlagen 6022, 6023, 6024 und 6025). Die Vorgabe, dass die strengen Bestimmungen des Datenschutzes des Kan- tons Zürich eingehalten werden müssen, war Bestandteil der Ausschrei- bung des USZ. Die kantonale Datenschutzbeauftragte hält auf Anfrage hin Folgen- des fest: «Beim Anbieter Epic Systems handelt es sich um ein US-amerikani- sches Unternehmen. Als solches untersteht es im Geltungsbereich des CLOUD Acts der Verpflichtung, US-Behörden gegebenenfalls Zugriff zu den bearbeiteten Daten zu gewähren. In einem Spital werden beson- dere Personendaten bearbeitet (Informationen über die Gesundheit
gemäss § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG). Zudem kommt das Berufsgeheim- nis zur Anwendung (§ 15 des Gesundheitsgesetzes, LS 810.1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Dem Berufsgeheim- nis unterstehen auch Hilfspersonen der jeweiligen Geheimnisträgerin oder des jeweiligen Geheimnisträgers. Ein US-Grossunternehmen wie Epic Systems kann nicht als Hilfsperson des USZ gewertet werden, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es ist vor diesem Hintergrund bei der konkreten Implementierung des Systems darauf zu achten, dass der Anbieter Epic Systems keine Möglichkeit hat, auf die Patientinnen- und Patientendaten zuzugreifen. So wird entscheidend sein, ob eine on premises-Lösung (lokale Speicherung der Personen- daten) oder eine Cloud-Lösung des KIS von Epic (der CLOUD Act kommt zur Anwendung und ermöglicht den Zugriff von US-Behörden) eingesetzt wird. Bei der Cloud-Variante könnte die Wahrung des Ge- heimnisses sichergestellt werden, indem die Daten so verschlüsselt wer- den, dass Epic (und damit auch US-Behörden) nicht auf die Daten les- bar zugreifen kann.» Das USZ hält fest, dass bei einem Einsatz von Epic sämtliche Patien- tendaten entweder lokal in den Rechenzentren des USZ oder in anderen Rechenzentren, die in der Schweiz stehen, gespeichert würden. Dabei würden die Vorgaben des kantonalen Datenschutzes eingehalten. Um dies sicherzustellen, wird das USZ die kantonale Datenschutzbeauftrag- te nach Ablauf der Beschwerdefrist und der anschliessenden Vertrags- ausgestaltung einbeziehen. Zu Frage 3: Das Universitäts-Kinderspital Zürich (Kispi) hat am 26. Februar 2024 mitgeteilt, dass es sich im Rahmen eines öffentlich durchgeführten Sub- missionsverfahrens für das KIS von Epic Systems entschieden habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Projekt nun konkretisiert werden müsse und das Kispi anschliessend einen konkreten Antrag bei der Eleonorenstiftung, der Trägerin des Kispis, einreichen werde. Mit Schrei- ben vom 1. November 2023 und 23. Januar 2024 hat die Eleonorenstif- tung bei der Gesundheitsdirektion ein Gesuch um finanzielle Unter- stützung eingereicht. Die von Regierungsrat und Kantonsrat gewährte finanzielle Unterstützung wurde an strenge Auflagen und Zielvorgaben hinsichtlich der Einhaltung des Businessplans geknüpft. Daneben muss das Kispi auch Kooperationsmöglichkeiten und Synergiepotenziale mit dem USZ prüfen, z. B. im Bereich der Digitalisierung. Anlässlich der Sitzung vom 12. Juni 2025 hat die Stiftungsexekutive der Eleonorenstif- tung festgehalten, dass das Kispi die Beschaffung und Einführung von Epic – oder einem anderen KIS – nicht aus eigener finanzieller Kraft stemmen könne. Eine Erneuerung der digitalen Infrastruktur sei, wenn,
dann nur in enger Abstimmung mit dem USZ möglich und würde auf diese Weise Einsparungen bei der Beschaffung und im Betrieb ermög- lichen. Die bestehende digitale Infrastruktur des Kispi sei stabil und könne bis etwa 2030 weiterbetrieben werden. Zu Frage 5: Der konkrete Personalaufwand lässt sich erst im Verlauf der Konkre- tisierung der Projektumsetzung beziffern. Das USZ hat sich jedoch zum Ziel gesetzt, durch die Einführung von Epic keinen dauerhaften Stel- lenaufbau vorzunehmen. Diese Zielerreichung soll unterstützt werden durch eine enge Koordination mit dem Luzerner Kantonsspital und dem Inselspital Bern. In der Einführungsphase rechnet das USZ mit einem temporär er- höhten Aufwand, insbesondere für Schulungen, Prozessanpassungen und die Begleitung der Umstellung. Langfristig hingegen erwartet das USZ Effizienzgewinne. So sollen heutige Doppelspurigkeiten beseitigt werden können und administrative Hürden entfallen, da rund 15 be- stehende Systeme abgelöst und integriert werden. Damit können die Mitarbeitenden des USZ produktiver arbeiten, und die Mittel des USZ werden optimal eingesetzt, sodass genügend Zeit für die eigentliche Arbeit des medizinischen Personals, nämlich die Betreuung der Patien- tinnen und Patienten, bleibt.
II. Dieser Beschluss ist bis zur mündlichen Beantwortung der dring- lichen Interpellation im Kantonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli