Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, Änderung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2016
948. Verlängerung und Änderung der Verordnung über
Erwägungen
den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (Vernehmlassung) Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Zum ersten Mal seit der Einführung der flankierenden Massnahmen zum freien Per- sonenverkehr hat der Bundesrat damit einen Mindestlohn im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Nach Ablauf der Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 hat der Bundesrat den NAV Hauswirtschaft erstmals um drei Jahre bis Ende 2016 verlängert (Art. 9 Abs. 2 NAV Hauswirtschaft). Die tripartite Kommission des Bun- des im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personen- verkehr (TPK Bund) hat an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2016 beschlossen, dem Bundesrat die erneute Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne auf den 1. Januar 2017 zu beantragen. Mit Schreiben vom 16. August 2016 wurden die Kantonsre- gierungen zur Vernehmlassung eingeladen. Mit der Änderung der Verordnung wird der NAV Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010, der Ende 2016 ausläuft, um weitere drei Jahre bis Ende 2019 verlängert und die darin festgelegten Mindestlöhne um 1,9% erhöht. Während die erneute Verlängerung des NAV Hauswirtschaft zu begrüs- sen ist, ist die Anpassung der Mindestlöhne abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Direktion für Arbeit, Ressort PAAM, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ursula.scherrer@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. August 2016 haben Sie uns den Entwurf zur Än- derung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Der Kanton Zürich anerkennt das besondere Schutzbedürfnis der im Bereich der privaten Hauswirtschaft tätigen Personen. Vielfach handelt es sich hierbei um Arbeitnehmende, die in einem schwer kontrollierbaren Umfeld ohne zwingende Regelungen zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten anspruchsvolle Betreuungsleistungen erbringen. Die Tatsache, dass die kantonalen tripartiten Kommissionen in den vergangenen drei Jahren bei 13% der überprüften Arbeitnehmenden in privaten Haushalten Verstösse gegen die zwingenden Mindestlöhne gemäss NAV festgestellt haben, zeigt, dass der Schutz dieser Arbeitnehmenden notwendig ist. Zudem ist die Zahl der in der Betagtenbetreuung tätigen Personen, die aus dem Aus- land zuwandern, nach wie vor hoch. Aus diesen Gründen befürworten wir die vorgeschlagene Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um weitere drei Jahre. Die vorgeschlagene Anhebung der Mindestlöhne im NAV Hauswirt- schaft um 1,9% lehnen wir jedoch ab, da die Teuerung für diesen Zeitraum negativ war und eine erneute Erhöhung sämtlicher Lohnkategorien ge- mäss NAV Hauswirtschaft einen Anreiz für eine verstärkte Zuwanderung in die genannten Berufsgattungen aus den östlichen EU-Staaten setzt so- wie gleichzeitig die Attraktivität der Berufsausbildung im Bereich Haus- wirtschaft schwächt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli