Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Thalwil, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011
953. Gemeindewesen (Zweckverband, Abwasserreinigungsanlage [ARA] Thalwil)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbands- statuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Thalwil, Rüschlikon und Oberrieden bilden seit 1962 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb und Unterhalt einer Abwasserreinigungsanlage (vgl. RRB Nr. 1229/1962). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 1., 8. und 9. Dezember 2010 stimmten die drei Verbandsgemeinden den neuen Zweckverbandsstatuten zu. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 14 Ziff. 1 der Statuten sieht vor, dass für die Wahl der kom- munalen Vertretung und deren Ersatz in die Betriebskommission sowie weiterer Organe des Verbandes die nach den jeweiligen Gemeindeord- nungen zuständigen Organe zuständig sind. Art. 15 Ziff. 6 der Statuten regelt gleichzeitig, dass die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden für die Wahl der kommunalen Vertretung und deren Ersatz in die Betriebs- kommission zuständig sind. Mit diesen Regelungen wird die Kompe- tenz zur Wahl der kommunalen Vertretung und deren Ersatz in die Betriebskommission gleichzeitig den Gemeinderäten der Verbands- gemeinden und den nach den jeweiligen Gemeindeordnungen zustän- digen Organen übertragen. Da gemäss den heute geltenden Gemeinde- ordnungen der Verbandsgemeinden die Gemeinderäte das jeweils zuständige Organ im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 sind, führt die doppelte Zuständigkeitsregelung gegenwärtig zu keinen Kompetenzkonflikten. Um entsprechende Konflikte auch im Falle abweichender Regelungen in den Gemeindeordnungen zu vermeiden, ist die Betriebskommission
des Zweckverbandes ARA Thalwil aufzufordern, mit einer nächsten Revision die doppelte Zuständigkeitsregelung in den Statuten zu berei- nigen. b) Die Finanzkompetenz der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden (Art. 15 Ziff. 2 der Statuten) umfasst neue einmalige Ausgaben zwi- schen Fr. 300 000 und 2 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehren- de Ausgaben zwischen Fr. 150 000 und Fr. 300 000. Die Finanzkompeten- zen der Betriebskommission (Art. 20 Ziff. 3 der Statuten) betragen bei einmaligen Ausgaben bis Fr. 75 000 (Plafond: Fr. 300 000) und bei jähr- lich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000 (Plafond: Fr. 150 000). Damit entsteht bezüglich der Finanzkompetenzen der Betriebskom- mission und derjenigen der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden eine Lücke zwischen den Beträgen von Fr. 75 000 und Fr. 300 000 bei den neuen einmaligen Ausgaben und zwischen Fr. 50 000 und Fr. 150 000 bei den jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Bis zur Bereinigung dieser Lücke durch eine Statutenrevision ist die Lücke dahingehend zu schlies- sen, dass dem demokratisch höher legitimierten Organ, somit den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden, die finanzielle Zuständigkeit für Beträge ab Fr. 75 000 (einmalig) und ab Fr. 50 000 (wiederkehrend) zuzuordnen ist. c) Art. 36 Abs. 1 der Statuten regelt den Verteilschlüssel für die Betriebskosten dahingehend, dass er aufgrund von Einwohnern und Einwohnergleichwerten in den Einzugsgebieten berechnet wird. In dieser Form gibt der Verteilschlüssel zu Bemerkungen Anlass, da aus der Regelung nicht hervorgeht, nach welchem Modell sich die Einwohnergleichwerte, die eine verursachergerechte Regelung garan- tieren sollen, richten. Die Notwendigkeit einer verursachergerechten Regelung im Rahmen des Kostenverteilers wurde bereits im Schreiben des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 16. Februar 2009 gefordert. Soweit verursachergerechte Kriterien zur Verfügung stehen, sind diese folglich heranzuziehen. Demgemäss sind – bis zur Berei- nigung dieser Lücke durch eine Statutenrevision – für die Einwohner- gleichwerte zumindest die Anforderungen des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA-FES-Richtlinie in An- wendung von Art. 60a und Art. 76 Gewässerschutzgesetz) massgebend. Die Betriebskommission des Zweckverbandes ARA Thalwil ist aufzu- fordern, mit der nächsten Revision der Statuten zur Klarstellung aus- drücklich die genannte Richtlinie oder ein abweichendes Modell zur Bestimmung der Einwohnergleichwerte für anwendbar zu erklären.
4. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Thalwil werden im Sinne der Erwägungen 3.a–c genehmigt.
II. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Statutenrevision Art. 14 Ziff. 1, Art. 15 Ziff. 6, Art. 15 Ziff. 2, Art. 20 Ziff. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 der Statuten im Sinne der Erwägungen 3.a–c zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage Thalwil, c/o Gemeinderatskanzlei Thalwil, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil (E), an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Thalwil, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil, Rüschlikon, Präsidial- abteilung, Pilgerweg 29, Postfach, 8803 Rüschlikon, und Oberrieden, Gemeinderatskanzlei, Alte Landstrasse 42, 8942 Oberrieden, den Bezirks- rat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi