Quellenhofstiftung, T-Home, Wohngruppe für Jugendliche, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erteilung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. September 2012
956. Quellenhofstiftung, T-Home, Wohngruppe für Jugendliche,
Erwägungen
Winterthur (Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Als Jugendheim im Sinne des Gesetzes gelten Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 Jugendheimgesetz). Mit Verfügung vom 20. September 2010 hat die Bildungsdirektion der Quellenhofstiftung gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338), die Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplät- zen und Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 25. Januar 2012 (LS 852.23) und die Richtlinien der Bildungsdirektion über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 die Bewilligung für den Betrieb des T-Home im Umfang von insgesamt 15 Plätzen erneuert. 2004 konnte der Quellenhofstiftung die erste Bewilligung für das T-Home ausgestellt werden. Seither wurde die Institution von sechs Plät- zen auf 15 Plätze ausgebaut. Im vollbetreuten Wohnen werden neun Plätze angeboten, im betreuten Wohnen fünf Plätze im gleichen Haus und im begleiteten Wohnen für Lehrlinge ein weiterer Platz. Aufnahme finden Jugendliche beider Geschlechter ab 14 Jahren mit psychosozia- len Schwierigkeiten, die nicht mehr zu Hause leben können und von den zuständigen Behörden eingewiesen werden. Schulen und betrieb- liche Lernorte besuchen die Jugendlichen extern. In Krisensituationen, wie z. B. Ausschluss aus der Schule, Verlust des Ausbildungsplatzes, kön- nen als Übergang Beschäftigungsplätze angeboten werden. Das T-Home hat sich über Jahre bewährt. Der Betrieb des T-Home beruht auf dem überarbeiteten Rahmen- konzept aus dem Jahr 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheim- gesetzes Kostenanteile leistet. Das T-Home entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitrags- berechtigung ist in Abweichung von der üblichen Bewilligungsdauer von vier Jahren für fünf Jahre zu erteilen, um die Aufsichtstätigkeit des Kantons auf den Zeitpunkt der Evaluation durch das Bundesamt für Justiz abzustimmen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Rahmenkonzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung be- rechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 380 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugend- heimgesetzes. Die benötigten Mittel für 2013–2016 sind im KEF 2013– 2016 eingestellt.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Quellenhofstiftung wird für den Betrieb des T-Home, Wohn- gruppe für Jugendliche, ab 1. Januar 2013 im Umfang von 15 Plätzen als staatsbeitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Quellenhofstiftung, Marcel Stählin, Leiter Wohn- bereich, Barbara-Reinhart-Strasse 20, 8404 Winterthur (im Doppel für sich und für die Trägerschaft), Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi