Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Einlage und Zuweisung für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2025
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
961. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und
Erwägungen
Zuweisung für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2025) In der Schweiz erhalten die Kantone jährlich 10% des Reinertrags aus der Spirituosenbesteuerung (vgl. Art. 44 Alkoholgesetz [AlkG; SR 680]). Dieser Anteil ist gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AlkG zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamenten- missbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Der Kan- ton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämp- fung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Spielsucht). Der 2025 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehn- tel 2024) beträgt Fr. 4 551 437. Gemäss dem mit RRB Nr. 2587/1998 fest- gelegten Verteilschlüssel soll der Sicherheitsdirektion davon 55% bzw. Fr. 2 503 290 für den Behandlungs- und Nachsorgebereich und der Ge- sundheitsdirektion – mit separatem Beschluss – 45% bzw. Fr. 2 048 147 für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung zugewiesen werden. Die vorgeschriebene jährliche Berichterstattung an den Bund über die Verwendung des Anteils des Kantons Zürich erfolgt durch die Sicherheitsdirektion. Ende November 2024 hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Kantone darüber informiert, dass im Rahmen des Jahresabschlusses 2023 die Kantonsanteile der Spirituosensteuer korrekt mit dem Einmal- effekt auf dem Reinertrag berechnet, jedoch versehentlich nicht den Zweckbindungen und Kantonsanteilen weiterbelastet wurden. Daraus resultierte eine Nachzahlung des Bundes für den 2024 ausbezahlten Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2023) von Fr. 452 725. Diese Nachzahlung konnte in RRB Nr. 1095/2024 nicht berücksichtigt werden. Deshalb er- höht sich der dort festgehaltene Fondsbestand per 31. Dezember 2024 von Fr. 2 336 619 um Fr. 452 725 auf Fr. 2 789 344. Über die Verwendung und Verteilung der Mittel aus der Nachzahlung wird 2026 entschieden.
Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel von Fr. 2 503 290 soll wie folgt eingesetzt werden: in Franken Öffentlich-rechtliche und private Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich, 1 929 372 insgesamt Forel Klinik AG, Zürich (Beitragsgesuch vom 19. Juni 2025, 410 000 vgl. auch RRB Nr. 3075/1992) IOGT Schweiz, Zürich (Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit; 90 000 Beitragsgesuch vom 10. Juni 2025 für ein niederschwelliges Angebot) Fachstellen Sucht Kanton Zürich, Zürich (Beitragsgesuch vom 5. April 2025 30 000 für Alkohol- und andere Suchtprobleme) Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion 25 000 (zugunsten Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt) Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung, Zürich (Beitrags 18 918 gesuch vom 19. Juni 2025 für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitäts- datenerfassung bei Alkohol- und Suchtproblemen im Kanton Zürich) Die einzelnen Beiträge an die verschiedenen öffentlich-rechtlichen sowie privaten Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich und alle wei- teren Beiträge betragen weniger als 1 Mio. Franken und fallen gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) in die Kom- petenz der Sicherheitsdirektion. Demnach ergibt sich folgender Bestand des Alkoholfonds: in Franken Fondsbestand gemäss RRB Nr. 1095/2024 2 336 619 Nachzahlung des Bundes für den 2024 ausbezahlten Kantonsanteil 452 725 (Alkoholzehntel 2023) Fondsbestand 31. Dezember 2024 2 789 344 Erträge 2025 (vom Bund ausbezahlter Kantonsanteil) 4 551 437 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 503 290 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 048 147 Fondsbestand 31. Dezember 2025 2 789 344
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sicherheitsdirektion wird gestützt auf RRB Nr. 2587/1998 ein Betrag von Fr. 2 503 290 aus dem Alkoholfonds für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2025 zugewiesen.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alko- holzehntel im Frühjahr 2026 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli