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Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil-Oetwil a.d.L .Weiningen, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2010

97. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weinin- gen bilden seit 1971 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb und Ausbau einer Grundwasserfassung, die direkte oder indirekte Zu- leitung des Wassers in die Leitungsnetze der Verbandsgemeinden sowie die Erschliessung weiterer Bezugsquellen (RRB Nr. 5250/1971). Auf- grund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokra- tisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 26., 27. und 28. Oktober 2009 haben die Stimmberechtigten der drei Verbands- gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Ge- roldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Betriebskommission GOW, c/o Gemeindever- waltung, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Ge-

roldswil, Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., und Wei- ningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Baudirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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