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Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil – Oetwil a. d. L. – Weiningen GOW, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022

97. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weinin- gen bilden seit 1971 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb und Ausbau einer Grundwasserfassung, die direkte oder indirekte Zu- leitung des Wassers in die Leitungsnetze der Verbandsgemeinden sowie die Erschliessung weiterer Bezugsquellen (RRB Nr. 5250/1971). Anläss- lich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten be- schlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statu- ten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haus- halts. Der Zweck lautet neu auf die Beschaffung, Speicherung und Ver- teilung von Trinkwasser für die Verbandsgemeinden sowie für Vertrags- partner. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) er- setzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 28. Oktober 2009. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkraft- treten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftset- zung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/ 2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässig- keit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2022 sprechen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 11 der Statuten äussert sich nicht zur Beschlussfassung über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens. Hingegen regeln Art. 20 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 14 Ziff. 3 der Statuten die Zuständigkeit von Verbandsvorstand und der Gemeindevorstände der Verbandsgemein-

den für die Beschlussfassung über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag bis Fr. 200 000 sowie von Fr. 200 000 bis Fr. 1 000 000. Somit fehlt jedoch eine Regelung für Investitionen in Lie- genschaften im Finanzvermögen im Betrag von mehr als Fr. 1 000 000. Mit Blick auf Art. 14 und 20 der Statuten ist offensichtlich, dass der Zweck- verband Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weinin- gen GOW die Finanzbefugnisse betreffend Investitionen in Liegenschaf- ten des Finanzvermögens den Gemeindevorständen der Verbandsgemein- den bzw. dem Verbandsvorstand zuweisen und begrenzen wollte. Eine solche Aufteilung wird auch für die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen vorgesehen (vgl. Art. 11 Ziff. 4, Art. 14 Ziff. 2 sowie Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten). Für die Beschlussfassung über eine Veräusserung einer Liegenschaft im Finanzvermögen von mehr als Fr. 1 000 000 sehen die Statuten die Stimmberechtigten an der Urne als zuständig vor. Deshalb ist Art. 11 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 3 und Art. 20 Abs. 2 Ziff. 6 der Statuten dahingehend auszulegen, dass den Stimmberechtigten an der Urne die Befugnis zusteht, auch über Investi- tionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 1 000 000 zu entscheiden. b) Art. 11 Ziff. 4 und Art. 14 Ziff. 2 der Statuten regeln die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Stimmberechtigten an der Urne und den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in Bezug auf Kauf, Tausch und Verkauf von Grundeigentum im Finanzvermögen; bis Fr. 1 000 000 sind es die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden, über diesem Be- trag die Stimmberechtigten an der Urne. In Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 wird nur geregelt, dass der Verbandsvorstand zuständig ist für die Veräusse- rung (Verkauf) von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 200 000. In diesem Umfang besteht somit eine parallele Kompetenz von Verbandsvorstand und Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in Bezug auf den Verkauf bzw. die Veräusserung. Da dies nicht prakti- kabel ist und in den Statuten grundsätzlich eine geteilte Kompetenz vor- gesehen wurde, ist Art. 14 Ziff. 2 dahingehend auszulegen, dass die Ge- meindevorstände der Verbandsgemeinden erst ab einem Wert von Fr. 200 000 zuständig sind für den Verkauf von Liegenschaften des Finanzvermögens. c) Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 äussert sich nur zur Veräusserung von Liegen- schaften des Finanzvermögens und regelt, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Wert von Fr. 200 000 zuständig ist. Er äussert sich hingegen nicht zu in Art. 11 Ziff. 4 und Art. 14 Ziff. 2 noch erwähntem Kauf und Tausch oder Baurechtsverträgen. Insofern ist Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 so auszulegen, dass dem Verbandsvorstand nur in Bezug auf die Veräusserung von Lie- genschaften im Finanzvermögen eine Kompetenz zukommt; keine solche

hat er hingegen, wenn es um den Kauf und Tausch von solchen Liegen- schaften geht oder um den Abschluss von Baurechtsverträgen. Diesfalls sind bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 000 die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden zuständig, danach die Stimmberechtigten der Ver- bandsgemeinden an der Urne. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Gerolds- wil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW, Gemeindeverwaltung Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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