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Änderung der Bankenverordnung, Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung und Resolvability, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2022

972. Änderung der Bankenverordnung (Insolvenz, Einlagen-

Erwägungen

sicherung, Segregierung und Resolvability), Vernehmlassung Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 8. April 2022 die Ver- nehmlassung zur Änderung der Bankenverordnung (SR 952.02; Insol- venz, Einlagensicherung, Segregierung und Resolvability) eröffnet. Am 17. Dezember 2021 haben die eidgenössischen Räte eine Ände- rung des Bankengesetzes (SR 952.0) beschlossen. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe erlassen werden. Insbesondere werden die Schuld- instrumente für Kantonalbanken präzisiert, die im Krisenfall vor dem Beteiligungskapital des Kantons reduziert werden können, sofern eine angemessene nachträgliche Kompensation der betroffenen Gläubiger vorgesehen ist (sogenannte Bail-in-Bonds). Daneben umfassen die Aus- führungsbestimmungen Definitionen und Konkretisierungen im Bereich der Einlagensicherung, die Anforderungen an wesentliche Gruppen- gesellschaften sowie Änderungen in der Pfandbriefverordnung. Zu- sätzlich sieht die Vernehmlassungsvorlage Anpassungen im Bereich der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrele- vanten Banken (G-SIBs, «global systemically important banks») vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. April 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung der Bankenverordnung (Insolvenz, Einlagensicherung, Segre- gierung und Resolvability) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Kanton Zürich ist als grösster Finanzplatz der Schweiz und Eigen- tümer der Zürcher Kantonalbank (ZKB) in besonderem Masse von der Vorlage betroffen. Die Vernehmlassungsvorlage präzisiert die mit dem revidierten Bankengesetz eingeführten Schuldinstrumente für Kanto- nalbanken, die im Krisenfall in Modifikation der Gläubigerhierarchie vor dem Beteiligungskapital des Kantons reduziert werden können (so- genannte Bail-in-Bonds). Als systemrelevante Bank ist die ZKB regula-

torisch verpflichtet, zusätzliches verlustabsorbierendes Kapital (soge- nanntes Gone-concern-Kapital) zu schaffen, und ist deshalb auf entspre- chendes Bail-in-Kapital angewiesen. Wir begrüssen, dass mit der Ge- setzesänderung Bail-in-Bonds für Kantonalbanken eingeführt wurden. Zu den vorliegenden Ausführungsbestimmungen stellen wir die folgen- den Anträge: – Weglassung der Anforderung, beim Bail-in im Sanierungsfall keiner- lei Ausschüttungen oder Abgeltungen an die Eigentümer vorzuneh- men, solange nicht die vereinbarte Kompensation an die Bail-in-Gläu- biger vollständig ausgerichtet oder die Zeitdauer der Leistungspflicht abgelaufen ist (Weglassung von Art. 47f Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 Eigenmit- telverordnung [VE-ERV, SR 952.03]). – Stattdessen Ergänzung der Regelung mit einem Konzept, das den wirtschaftlichen Vorrang der Bail-in-Gläubiger vorsieht und (auch) bestimmte sachlich ausgewiesene Zahlungen an die Eigentümer er- möglicht, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig auch Zahlungen an Bail-in-Gläubiger geleistet werden (Ergänzung von Art. 47f Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VE-ERV).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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