Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2014
974. Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich
Erwägungen
(Subvention) Gemäss § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes kann der Staat Beiträge an Einrichtungen gewähren, die der Betreuung von Hilfebedürftigen die- nen. Die Einrichtungen der Gemeinden für Suchtmittelabhängige und Randständige dienen diesem Zweck. Sie sind daher grundsätzlich subven- tionsberechtigt. Im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 wurde der Gesamtbetrag für den Kanton Zürich auf Fr. 4 118 000 festgelegt, der in Form von Subventionen an Städte, einzelne Bezirke und Regionen ge- leistet wird. Diese Beiträge sind als neue Ausgaben gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu behandeln. Der Betrag an die Stadt Zürich von Fr. 2 650 000 übersteigt Fr. 1 000 000 und ist aufgrund der finanzrecht- lichen Zuständigkeit durch den Regierungsrat zu bewilligen (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung, e contrario). Die übrigen Beiträge liegen in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion. Die Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozial- departements der Stadt Zürich verfügte über folgende subventionierte Plätze: – 350 Plätze im Bereich begleitetes Wohnen – 207 Plätze im ergänzenden Arbeitsmarkt – 52 Plätze im Bereich Notschlafstellen und Notbetten für Randständige – 19 Plätze in der betreuten Nachtpension, ein Angebot für Langzeit- nutzerinnen und -nutzer der Notschlafstelle und obdachlose Einzel- personen – 882 tägliche Konsumationsplätze bei Kontakt- & Anlaufstellen – 154 Plätze im «t-alk» sowie im «t-city», den niederschwelligen Treff- punkten für Alkoholabhängige Gesamthaft wurden damit 1664 Plätze in Einrichtungen der Dezentra- len Drogenhilfe betrieben. Hinzu kamen die Beratungsangebote «Street- work» und «Flora Dora». Das anrechenbare Defizit für diese Leistungen beläuft sich auf Fr. 20 171 860. Die Subvention für 2013 soll unverändert auf Fr. 2 650 000 festgesetzt werden. Der Betrag von Fr. 2 650 000 für die vorliegende Subvention an die Stadt Zürich ist im Budget 2014 enthalten und wird dem Buchungskreis Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, Konto 3632 3 35500, Betriebssubventio- nen an Gemeinden für Heime gemäss Sozialhilfegesetz, belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten 2013 von Fr. 20 171 860 eine Sub- vention von Fr. 2 650 000 als neue Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Soziale Ein- richtungen und Betriebe, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (ES), so- wie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi