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Übertragung von Liegenschaften vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen gemäss Kantonsratsbeschluss

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2009

975. Übertragung von Liegenschaften ins Verwaltungsvermögen gemäss Kantonsratsbeschluss vom 8. Dezember 2008 für Liegenschaften mit Übertragungswerten unter 3 Mio. Franken (Vorlage 4545)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 8. Dezember 2008 über die Genehmigung des Berichtes des Regierungsrates zur Bilanzanpassung per 31. Dezember 2007 (Bilanzanpassungsbericht) und die Übertragung von Liegenschaften ins Verwaltungsvermögen (Vorlage 4545) ist die Übertragung der Liegenschaften mit Übertragungswerten unter 3 Mio. Franken durch den Regierungsrat nach erfolgter Genehmigung des Bilanzanpassungsberichtes zu beschliessen. Die Genehmigung des Bi- lanzanpassungsberichtes ist am 8. Dezember 2008 durch den Kantons- rat erfolgt. Mit RRB Nr. 483/2009 wurde die Rechtskraft des Bilanzan- passungsberichtes festgestellt.

B. Liegenschaften für die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen Zur Begründung der beantragten Übertragungen kann auf den Bilanz- anpassungsbericht (Abschnitt D) verwiesen werden. Gemäss § 11 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 (RLV) werden Immobilien des Finanzvermögens zum aktuellen Buchwert in das Ver- waltungsvermögen übertragen. Der Übertragungswert beruht auf den in der restateten Bilanz per 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Werten unter Berücksichtigung der Abschreibungen für 2008. Die Investitionen 2008 werden 2009 in der restateten (tatsächlichen)Bilanz 2008 nach- geführt werden. Formell erfolgt die Übertragung auf den Stichtag 31. Dezember 2008. Eine rückwirkende Übertragung per 31. Dezember 2007 kommt nicht in Betracht, weil dazu das Budget 2008 nachträglich hätte angepasst werden müssen. Damit aussagekräftige Vergleichswer- te für das Budget und die Rechnungslegung 2009 vorliegen, wird die Übertragung jedoch in der Eröffnungsbilanz per 31. Dezember 2007 vorweggenommen. Überführungen von Liegenschaften vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen gelten als (neue) Ausgaben (§ 29 Abs. 1 lit. a Finanzcontrollingverordnung). Liegt der Übertragungswert über 3 Mio. Franken, sind die einzelnen Überführungen vom Kantonsrat zu be- schliessen. Liegt der Übertragungswert über 6 Mio. Franken, unterste-

hen die einzelnen Übertragungen dem fakultativen Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d Kantonsverfassung). Die Übertragung der weiteren aufge- führten Liegenschaften mit Übertragungswerten unter 3 Mio. Franken erfolgt durch den Regierungsrat mit dem vorliegenden Beschluss. Die Bewertung der Liegenschaften im Verwaltungsvermögen wird in Kapi- tel C.5 des Bilanzanpassungsberichtes erläutert. B.1 Kulturgüter Der Kanton Zürich besitzt zahlreiche Liegenschaften, die gemäss der Definition von Kulturgütern unter IPSAS (IPSAS 17.7 f. «heritage as- sets») als solche zu deklarieren sind. Gemäss § 12 RLV sind Kulturgüter einschliesslich Bio- und Geotope dem Verwaltungsvermögen zuzuord- nen. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen (wie z. B. Teilaus- scheidung, Stockwerkeigentum). Kulturgüter zeichnen sich durch ihren kulturellen, «natürlichen» oder historischen Wert aus. Folgende Charakteristika treffen häufig zu: – Es ist unwahrscheinlich, dass ihr Wert ausschliesslich in Marktwerten wiedergegeben werden kann. – Vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen verhindern oder erschwe- ren einen Verkauf massgeblich. – Sie sind häufig nicht ersetzbar und ihr Wert kann trotz Verschlechte- rungen des physischen Zustandes zunehmen. – Die Ermittlung ihrer Nutzungsdauer kann schwierig sein; diese kann in einigen Fällen mehrere Hundert Jahre betragen. – Oft sind es Güter, die insbesondere aus ideellen Gründen nicht ver- kauft werden sollen, jedoch in keinem direkten Zusammenhang zur staatlichen Aufgabenerfüllung im engeren Sinne stehen. Grundstü- cke werden gemäss der sachenrechtlichen Definition mit sämtlichen auf der entsprechenden Parzelle vorhandenen weiteren, nicht als Kulturgüter geltenden Hochbauten als Kulturgut erfasst: Erfolgt weder eine überwiegend kommerzielle noch betriebliche Nutzung eines Kulturgutes, wird dieses im Anschaffungsjahr auf null abgeschrieben. Ist eine Nutzung vorhanden, erfolgt die Abschreibung analog der anderen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen. Der Boden, auf dem Kulturgüter stehen, wird sofort abgeschrieben, sofern die darauf stehende Liegenschaft nicht überwiegend kommerziell genutzt wird. Ansonsten wird der Anschaffungswert geführt und es erfolgt keine Abschreibung. B.2 Übertragung von betrieblich genutzten Liegenschaften Gemäss § 49 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) umfasst das Verwaltungsvermögen jene Vermö- genswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Aufgrund ihrer vollständigen bzw. teilweisen betrieblichen Nutzung werden mit der Einführung der neuen Rechnungslegung einzelne Liegen- schaften, die zurzeit noch dem Finanzvermögen zugeordnet sind, ins Verwaltungsvermögen übergeführt. B.3 Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds Der Natur- und Heimatschutzfonds wurde mit dem Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete vom 17. März 1974 geschaffen. Mit den Mitteln des Fonds werden Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern, von Natur- und Kulturobjekten sowie von Erholungsgebieten finanziert. Die Mittel des Fonds werden für die Verwirklichung von Naturschutz- massnahmen (Bewirtschaftungsbeiträge an Landwirte, Arten- und Bio- topschutzprogramme), für den Kauf, die Gestaltung, die Pflege und den Unterhalt von Schutzobjekten, für die Entschädigung für enteignungs- ähnliche Eigentumsbeschränkungen, für Staatsbeiträge an Schutzob- jekte, für Abklärungen im Zusammenhang mit Schutz- und Pflegemass- nahmen sowie für die Planung und Erstellung von Erholungsgebieten und -anlagen verwendet. Der Bestand an Grundstücken mit Schutzobjekten setzt sich haupt- sächlich aus unüberbaubaren Grundstücken in Naturschutz- und Erho- lungsgebieten sowie aus überbauten Parzellen mit schützenswerten Ge- bäuden und Parkanlagen zusammen. Je nach Schutzzweck und -umfang eines Objektes können die Liegenschaften auch für andere Zwecke genutzt werden, wie z. B. für die Land- oder Gastwirtschaft, wobei bei allen Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds letztlich die dauernde Erhaltung der Schutzobjekte im Vordergrund steht. Die Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds wurden bis- her als Finanzvermögen geführt. Eine Veräusserung dieser Liegenschaf- ten war – bis auf wenige Ausnahmen – nicht vorgesehen, weshalb sie nach dem Kauf zulasten des Fondsbestandes pro memoria auf einen Franken abgeschrieben wurden. Da dieses Vorgehen in der Vergangen- heit nicht immer konsequent angewendet worden ist, beträgt der buch- halterische Wert der Liegenschaften im Natur- und Heimatschutzfonds per 31. Dezember 2007 dennoch 4,8 Mio. Franken. Die Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds dienen dem dauernden Erhalt der Schutzobjekte und werden im überwiegenden Interesse des Natur- und Heimatschutzes genutzt. Sie dienen somit un- mittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung und werden deshalb ins Verwaltungsvermögen übergeführt.

B.4 Liste der Liegenschaften mit Übertragungswerten unter 3 Mio. Franken, die vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen werden in Franken Buchwert 2008 / Übertragungswert pro pro pro Nr. Objekt Objekt Liegenschaft Nutzungskategorie 1 8115 Hüttikon, Oetwilerstr. 12 0 Wohnhaus mit Scheune 2 8115 Hüttikon, Oetwilerstr. 12, Land 0 8115 Hüttikon, Oetwilerstr. 12, 0 Wohnhaus 3 8314 Kyburg, Schloss Kyburg 0 Schlossgebäude 4 8314 Kyburg, Schloss Kyburg, Land 0 8314 Kyburg, Schloss Kyburg 0 24 8468 Waltalingen, Schwandegg, 2 843 675 Wohnhaus mit Restaurant 25 8468 Waltalingen, Schwandegg, 0 Garagengebäude 26 8468 Waltalingen, Schwandegg, Land 0 8468 Waltalingen, Schwandegg 2 843 675 27 8468 Waltalingen, Parkplätze 0 28 8468 Waltalingen, Zufahrtsstrasse 0 29 8496 Fischenthal, Breitenweg, Scheune 0 30 8496 Fischenthal, Breitenweg, Land 198 860 8496 Fischenthal, Breitenweg 198 860 31 8496 Fischenthal, Charershörnli 1, 0 Wohnhaus mit Scheune 32 8496 Fischenthal, Charershörnli 1, Land 7 240 8496 Fischenthal, Charershörnli 1 7 240 33 8496 Fischenthal, Hörnli, Reservoir 0 34 8496 Fischenthal, Hörnli, 0 Kläranlagegebäude 35 8496 Fischenthal, Hörnli/Alpweide, 0 Betriebsgebäude 36 8496 Fischenthal, Hörnlikulm 27, 1 123 479 Berggasthaus 37 8496 Fischenthal, Hörnliweid, 0 Pumpenhaus 38 8496 Fischenthal, Hörnli/Jörliskopf, 0 Stallgebäude 39 8496 Fischenthal, Tanzplatz, Stallgebäude 0 40 8496 Fischenthal, Tanzplatz, Reservoir 0 41 8496 Fischenthal, Tanzplatz 2, Wohnhaus 0 42 8496 Fischenthal, Tanzplatz, Scheune 0 43 8496 Fischenthal, Tanzplatz, Stallgebäude 0 44 8496 Fischenthal, Hörnli, Land 0 8496 Fischenthal, Hörnli 1 123 479

45 8606 Greifensee, Am See, Badehaus 0 46 8606 Greifensee, Im Städtli, 0 Schlossgebäude 47 8606 Greifensee, 44 723 Salomon Landolt-Weg, Wohnhaus 48 8606 Greifensee, Unterstand, Fischzucht 0 49 8606 Greifensee, 0 Wohnhaus mit Gewerbe, Fischzucht 50 8606 Greifensee, Fischzucht, Land 16 072 8606 Greifensee, 60 795 Schlossgebäude und Fischzucht 59 8804 Wädenswil, Hinter Au, Wohnhaus 689 328 60 8804 Wädenswil, Hinter Au, 891 353 Wohnhaus mit Scheune 8804 Wädenswil, Hinter Au 1 580 681 Kulturgüter 5 814 730

63 8004 Zürich, Kasernenstrasse 25, 755 019 Geschäftshaus 64 8004 Zürich, Kasernenstrasse 25, Land 551 250 8004 Zürich, Kasernenstrasse 25, 1 306 269 Geschäftshaus Mehrheitliche betriebliche Nutzung durch die Kantonspolizei 68 8134 Adliswil, Sihlquai 26, Wohnhaus 463 610 69 8134 Adliswil, Sihlquai 26, Land 429 840 8134 Adliswil, Sihlquai 26, Wohnhaus 893 450 Mehrheitliche betriebliche Nutzung durch die Kantonspolizei 70 8800 Thalwil, Mythenstrasse 2, Wohnhaus 0 71 8800 Thalwil, Mythenstrasse 2, Land 672 220 8800 Thalwil, Mythenstrasse 2, Wohnhaus 672 220 Mehrheitliche betriebliche Nutzung durch die Kantonspolizei 72 8804 Au, Parkplätze 14 050 Gehört zum kantonalen Schulungszentrum 73 8804 Au, Wiese, Linkes Seeufer 2 799 Gehört zum kantonalen Schulungszentrum 74 8820 Wädenswil, Stegstrasse 2, 417 642 Wohnhaus mit Büro 75 8820 Wädenswil, Stegstrasse 2, Land 286 890 8820 Wädenswil, Stegstrasse 2, 704 532 Wohnhaus mit Büro Mehrheitliche betriebliche Nutzung durch die Kantonspolizei Betrieblich genutzte Liegenschaften 3 593 320

76 8132 Egg, Hochwacht, 1 423 974 Wohn-/Gasthaus 77 8132 Egg, Hochwacht, Schopf 32 014 8132 Egg, Hochwacht, Wohn-/Gasthaus, Schopf 1 455 988 78 8158 Regensberg, Oberburg 22 und 23, 2 390 290 Wohnhaus 79 8192 Glattfelden, Tüfenacher, Wiese 0 80 8192 Glattfelden, Buechhalde, Wiese 0 81 8330 Pfäffikon, Schärackerstrasse 35, 1 556 617 Werkhof 82 8340 Hinwil, Wernetshausen, 187 947 Schwendi, Wohnhaus 83 8344 Bäretswil, Neuthal, Magazin 555 549 84 8476 Unterstammheim, Sennegasse 5, 31 624 Wohnhaus 85 8484 Weisslingen, Brauiweiher, Bootshaus 6 557 86 8608 Bubikon, Krähenried, 0 Kat.-Nr. 400, Kulturland 87 8608 Bubikon, Krähenried, 0 Kat.-Nr. 807, Kulturland 88 8617 Mönchaltorf, Aaspitz, 67 694 Bootshaus 89 8625 Gossau, Hellberg, Wiese 0 90 8625 Gossau, Sibleten, Wiese 0 91 8634 Hombrechtikon, 697 856 Lützelsee 1 und 3, Wohnhaus 92 8634 Hombrechtikon, Lützelsee bei 3, 5 840 Gartenhaus 8634 Hombrechtikon, Lützelsee 1 und 3 703 696 93 8634 Hombrechtikon, Hasel 2, 146 708 Wohnhaus 96 8810 Horgen, Seestrasse 229, 2 229 965 Schulungsgebäude Liegenschaften im Natur- und Heimatschutzfonds 9 332 635 Total Liegenschaften mit Übertragungswerten unter 3 Mio. Franken 18 740 685

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die in den Erwägungen B.4 aufgeführten Liegenschaften werden zum Übertragungswert von insgesamt Fr. 18 740 685 vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen. Davon entfallen Fr. 9 408 050 auf Kulturgutliegenschaften und der be- trieblich genutzten Liegenschaften der Leistungsgruppe Nr. 8710, Finanz- vermögen, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8700, Immobilienamt, und Fr. 9 332 635 auf Liegenschaften der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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