Steuergesetz, Änderung, Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2014
977. Steuergesetz (Änderung vom 5. Mai 2014; Nachvollzug des
Erwägungen
Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 5. Mai 2014 eine Änderung des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 beschlossen (Nachvollzug des Unternehmenssteuer- reformgesetzes II des Bundes; ABl 2014-05-16). Mit Verfügung vom 12. August 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2014-08-22). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Än- derung des Steuergesetzes kann auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 5. Mai 2014 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes) wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel er- griffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi