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Einzelinitiative KR-Nr. 56/2016 betreffend Initiative zur Änderung des Energiegesetzes, Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 2017 KR-Nr. 56/2016 Beschluss des Kantonsrates über die Einzelinitiative KR-Nr. 56/2016 betreffend Initiative zur Änderung des Energiegesetzes (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 2017, beschliesst: I. Die Einzelinitiative KR-Nr. 56/2016 von Hans Zürrer, Zürich, betreffend Initiative zur Änderung des Energiegesetzes wird abgelehnt. II. Mitteilung an den Regierungsrat und an Hans Zürrer, Zürich.

Der Kantonsrat hat am 2. Mai 2016 folgende Einzelinitiative von Hans Zürrer, Zürich, vom 4. Februar 2016 vorläufig unterstützt und dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen:

Antrag: Ich reiche dem Kantonsrat folgenden Initiative zur Neufassung von § 9 des Energiegesetzes ein: § 9. 1 Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme- versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warm- wasser auszurüsten. 2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min-

destens drei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indivi- duellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann auf die indivi- duelle Abrechnung für Warmwasser verzichtet werden. Abs. 3 und 4 unverändert.

Begründung: Die Erfassung des Energieverbrauches ist auch bei bestehenden Gebäuden einfach, z.B. mit Heizkostenverteilern an Radiatoren oder Wärmezählern eingangs Wohnung. Eine solche Nachrüstung ist ver- hältnismässig und dazu ist keine Gesamterneuerung des Heizungssys- tems erforderlich. Es ist nicht verständlich, dass sich Energiesparen erst ab fünf Wohn- einheiten finanziell lohnen soll. Die Klimaproblematik ist drängend. Viele Leute sind nur über das Portemonnaie zu sparsamerem Umgang mit fossilen Brennstoffen zu bewegen. Es würde mich freuen, wenn der Kantonsrat positiv auf meinen Vorschlag eintreten würde. Gerne bin ich auch bereit mein Anliegen mündlich näher zu erläutern.

Bericht des Regierungsrates:

Ausgangslage und heutige Vorschrift

Gemäss § 9 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) sind bei Neubauten die nötigen Geräte für die verbrauchsabhängige Ab- rechnung der Heiz- und Warmwasserkosten einzubauen, wenn mindes- tens fünf Nutzeinheiten an einer Heizungsanlage angeschlossen sind. Gemessen wird die gelieferte Wärmemenge für die Raumwärme sowie der Warmwasserverbrauch. Als Nutzeinheit gilt gemäss § 42 der Beson- deren Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) entweder eine Wohnung oder ein Betrieb (z.B. Büro, Verkaufsladen). Bauten mit einem geringen Wärmebedarf, namentlich Minergiebauten, sind gemäss § 42a BBV I von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Ab- rechnung des Heizwärmeverbrauchs befreit. Bei bestehenden Bauten ab fünf Nutzeinheiten sind gemäss § 9 Abs. 2 EnerG die Geräte einzu- bauen, wenn eine Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwas- sersystems vorgenommen wird. Wenn für ein Gebäude eine Pflicht für den Einbau der Geräte besteht, sind gemäss § 44 BBV I die Kosten für Heizwärme und Warmwasser individuell pro Nutzeinheit abzurechnen.

Vergleich mit der Einzelinitiative KR-Nr. 278/2006 (Vorlage 4547)

Das Thema der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten war bereits mehrfach Gegenstand von politischen Vorstössen. Unter anderem wurde mit der Einzelinitiative KR-Nr. 278/ 2006 betreffend Einführung der individuellen Heizkostenabrechnung die Senkung der Schwelle für die Einbaupflicht bei Neubauten von fünf auf vier Nutzeinheiten und die Nachrüstung in den bestehenden Lie- genschaften ab vier Mietobjekten gefordert. Mit Vorlage 4547 erstat- tete der Regierungsrat Bericht und zeigte auf, weshalb die Verschärfung von fünf auf vier Wärmebezüger und die Ausdehnung auf bestehende Bauten nicht zweckmässig ist. Der Kantonsrat lehnte in der Folge am 6. Juni 2011 die Einzelinitiative ab. Die vorliegende Einzelinitiative un-

Erwägungen

terscheidet sich von der Einzelinitiative KR-Nr. 278/2006 hauptsäch- lich dadurch, dass die Pflicht zum Einbau der Geräte ab drei statt vier Nutzeinheiten gelten soll.

Beurteilung der Einzelinitiative

Nach § 128 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) ist eine Initiative gültig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 der Kantonsverfassung (LS 101) erfüllt. Die Initiative muss die Einheit der Materie wahren (lit. a), sie darf nicht gegen über- geordnetes Recht verstossen (lit. b) und sie darf nicht offensichtlich undurchführbar sein (lit. c). Die vorliegende Einzelinitiative erfüllt diese Kriterien und ist somit gültig. Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasser- kosten wird aus energetischer Sicht vom Regierungsrat weiterhin als sinnvolle Massnahme erachtet. Mit deren Hilfe können die Nutzerinnen und Nutzer zu einem bewussteren Umgang mit Energie angehalten werden (vgl. Vorlage 4547). In vielen Neubauten, die nicht der Einbaupflicht unterstehen, wer- den die Messgeräte für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten freiwillig eingebaut. Neue Wohnbauten haben meistens eine Fussbodenheizung. Diese haben pro Wohnung einen Heizverteilerkasten, bei dem der Platz für den Einbau eines Wärme- zählers schon vorhanden ist und somit der Aufwand nicht mehr gross ist. Jedoch wird der Wärmebedarf für Heizungen bei den künftigen «Nahezu-null-Energie»-Neubauten noch kleiner als bei heutigen Neu- bauten werden. Zudem werden auch die Temperaturdifferenzen zwischen dem Heizungsvorlauf und dem Heizungsrücklauf kleiner, was höhere Anforderungen an die Wärmezähler stellt. Mit der durchschnittlichen

Energiekosteneinsparung können die Installations- und Abrechnungs- kosten nicht mehr amortisiert werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung verschlechtert sich. Deshalb ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur ver- brauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten in solchen Bauten nicht mehr verhältnismässig. Bei bestehenden Bauten könnte die verbrauchsabhängige Abrech- nung der Heizkosten wegen des grösseren Heizwärmebedarfs als bei Neubauten noch eine beachtliche Energiesparwirkung auslösen. Hin- gegen fehlte bisher die Akzeptanz für eine solche Vorschrift, weshalb über die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- kosten seit jeher kontrovers diskutiert wurde. Die Frage, ob eine Pflicht für die nachträgliche Ausrüstung der bestehenden Bauten mit Mess- geräten für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bestehen soll, ist seit den frühen 90er-Jahren immer wieder anders beantwortet worden. So wurde auf Bundesebene wie auch auf Kantonsebene die Pflicht zur Nachrüstung eingeführt und anschliessend wieder aufge- hoben (vgl. Vorlage 4547). Die fehlende Beständigkeit der rechtlichen Anforderungen bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist aus Sicht der Rechtsunterworfenen abzulehnen und widerspricht der ansonsten auf Beständigkeit und Rechtssicherheit ausgerichteten Energiepolitik. Der freiwillige Einbau der Geräte für die verbrauchsabhängige Ab- rechnung der Heizkosten bei bestehenden Bauten wurde von 2009 bis 2016 im Rahmen des kantonalen Energieförderprogramms unterstützt. In dieser Zeit wurden rund 6500 Wohnungen ausgerüstet. Bestehende Bauten mit Baujahr vor 1980 sind meistens mit einer Heizkörperheizung ausgerüstet. Für die Erfassung der abgegebenen Wärme wird auf jeden Heizkörper ein sogenannter Heizkostenvertei- ler (HKV) montiert. Diese Geräte werden mindestens einmal jährlich abgelesen. Ein Grund für die Ablehnung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist insbesondere, dass für die Montage der HKV alle Wohnungen betreten werden müssen. Das ist auch für die Able- sung der HKV der Fall, sofern keine HKV mit Funksender montiert sind. Die Messung des individuellen Verbrauchs des Warmwassers kann mit technisch einfacheren Durchflusszählern vorgenommen werden. Bei Neubauten wird deshalb jede Wohnung so ab der Hauptverteillei- tung versorgt, dass nur ein Wasserzähler nötig ist. In Anbetracht der grossen Unterschiede beim Warmwasserverbrauch zwischen verschie- denen Wohnungen ist eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrech- nung nach wie vor zweckmässig. In bestehenden Bauten ist die Aus- gangslage häufig anders. Die einzelnen Warmwasserzapfstellen in einer

Wohnung werden von vertikal durch das ganze Gebäude verlaufenden Leitungen versorgt. Weil dies pro Wohnung mehrere Wasserzähler be- dingen würde, wurde in der Vergangenheit – um keinen unverhältnis- mässigen Aufwand auszulösen – auf eine Verpflichtung zur Messung und Verrechnung des individuellen Warmwasserverbrauchs verzichtet. Auch in der Einzelinitiative ist in Abs. 2 die Möglichkeit einer Befrei- ung vorgesehen. Die Einzelinitiative gibt vor, dass bestehende Bauten ab drei Nutz- einheiten mit den Geräten auszurüsten sind. Sie äussert sich aber nicht dazu, innert welcher Frist diese Geräte einzubauen sind. Im Falle einer Annahme der Einzelinitiative müsste die Inkraftsetzung so angesetzt werden, dass den Eigentümerinnen und Eigentümern die nötige Zeit für die Nachrüstung zur Verfügung stehen würde. Hingegen knüpft der geltende § 9 Abs. 2 EnerG die Pflicht zur Nachrüstung an den Zeit- punkt der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems und erlaubt somit eine gestaffelte Umsetzung ohne starre Fristen oder komplizierte Übergangsbestimmungen.

Ausblick

Die heutigen Formulierungen im Energiegesetz entsprechen den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Aus- gabe 2008, die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) herausgegeben wurden. Im Januar 2015 hat die EnDK eine Revision beschlossen (MuKEn 2014). Die Vorgaben betreffend die verbrauchs- abhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten führen die früheren Anforderungen der MuKEn 2008 konsequent weiter. Die MuKEn 2014 geben für Neubauten einen Energiebedarf vor, der nahe bei null liegen soll. Die Anforderungen für Wohnbauten liegen mit von Minergie-P (Stand 2014). Minergiebauten waren schon bisher befreit von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten für die Heizwärme, daher wird auch in den MuKEn 2014 auf eine solche Pflicht für alle Neubauten verzichtet. Es wird wie bei den bisherigen Minergiebauten nur mehr verlangt, dass der individuelle Warmwasserbezug verbrauchsabhängig zu verrechnen ist. Dies ist auch weiterhin zweckmässig, da erfahrungsgemäss die Unterschiede beim Warmwasserverbrauch zwischen einzelnen Nutzeinheiten sehr gross sein können. In den Legislaturzielen 2015–2019 des Regierungsrates ist vorgese- hen, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Änderung des Energiegesetzes zur Umsetzung der MuKEn 2014 zu unterbreiten. In diesem Zusam- menhang wird auch eine Anpassung der kantonalen Vorgaben betref-

fend die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwas- serkosten zu prüfen sein.

Antrag

Unter Berücksichtigung der vorangehenden Darlegungen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Einzelinitiative KR-Nr. 56/2016 abzulehnen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

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