Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Förderung der alternierenden Obhut, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
980. Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
Erwägungen
Förderung der alternierenden Obhut (Vernehmlassung) Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat am 24. Juni 2025 das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eröffnet. Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Änderung im Zusammen- hang mit der Förderung der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter ZGB), die im Zuge der Umsetzung der parla- mentarischen Initiative 21.449 Kamerzin beschlossen wurde. Die Vor- lage verfolgt das Ziel, eine möglichst gleichmässige Beteiligung an der Betreuung des Kindes zu fördern, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und es ihnen nicht gelingt, sich auf ein Betreuungs- modell zu einigen. Dazu stellt die RK-N zwei Varianten für die Umset- zung zur Diskussion. Die Direktion der Justiz und des Innern hat im Rahmen des vorlie- genden Vernehmlassungsverfahrens die Direktionen des Regierungs- rates sowie ausgewählte externe kantonale Stellen zur Stellungnahme hinsichtlich der zwei von der RK-N vorgeschlagenen Varianten einge- laden. Von den externen kantonalen Stellen haben namentlich das Ober- gericht, die kantonale Kindesschutzkommission und die Präsidienver- einigung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden eine Stellung- nahme abgegeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per Mail als PDF- und Word-Version an: zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 haben Sie uns die geplante Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zur Vernehm- lassung unterbreitet (Förderung der alternierenden Obhut). Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Ausgangslage und aktuelle Rechtsprechung Seit dem 1. Januar 2017 ist die zuständige Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde) bei gemeinsamer elterlicher Sorge gesetzlich ver- pflichtet, bei Uneinigkeit der Eltern zu prüfen, ob die alternierende Obhut im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lö- sung ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). Das Bundesgericht hat in seiner seither ergan- genen Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien für die behördliche Anordnung der alternierenden Obhut definiert (vgl. BGE 142 III 617, E. 3.2.3, und BGE 142 III 612, E. 4.2 und 4.3). Gemäss dieser steht das Kindeswohl für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses an erster Stelle; die Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Im Vergleich zur gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2, Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 ZGB) handelt es sich bei der alternierenden Ob- hut jedoch nicht um einen vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz die Behörden im Einzelfall dazu, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde hat dabei eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 612, E. 4.2 und 4.3). Kriterien, die zur Beurteilung über die alternierende Obhut herangezogen werden können, sind u. a. die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern, die Bereitschaft der Eltern zur Kommunika- tion und Kooperation, deren geografische Wohnsituation sowie die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen. Auch der Wunsch des Kindes wird mitberücksichtigt. Zudem ist in der Praxis des Bundesgerichts eine Tendenz zu erkennen, dass die alternierende Obhut immer häufiger angeordnet wird und eine Abweichung davon stichhaltig zu begründen ist. Gemäss Bundesgericht darf allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil einer alternieren- den Betreuungsregelung widersetzt, nicht ohne Weiteres auf eine feh- lende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht.
B. Inhalt der Vorlage Die Vernehmlassungsvorlage will eine möglichst gleichmässige Be- teiligung der Eltern an den Obhuts- und Betreuungspflichten des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge fördern, denn gemäss der RK-N ma- chen die zuständigen Gerichte sowie die Kindesschutzbehörden die An- ordnung der alternierenden Obhut mehrheitlich von einer Vereinbarung der Parteien abhängig (erläuternder Bericht, S. 17). Die heutige Gerichts-
praxis verlangsamt gemäss der RK-N eine schnellere Verbreitung der alternierenden Obhut. Die Gerichte sowie die Kindesschutzbehörden sollen künftig der alternierenden Obhut den Vorzug geben, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Vor diesem Hintergrund hat die RK-N zwei alternative Vorschläge ausgearbeitet: – Variante 1 sieht vor, dass die Behörden nicht nur die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, wenn dies von einem Elternteil oder einem Kind verlangt wird, sondern sie haben diesem Betreuungs- modell den Vorzug geben, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Ablehnung eines Elternteils steht der Anordnung nicht im Weg. – Variante 2 sieht im Unterschied zur Variante 1 eine gesetzliche Pflicht der Behörden vor, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut des Kindes in jedem Fall zu prüfen, unabhängig davon, ob ein entspre- chender Antrag gestellt wird oder nicht.
C. Beurteilung der Vorlage
Evaluation der bisherigen Gerichtspraxis Der Bundesrat hat zur Evaluation der Gerichtspraxis zur alternieren- den Obhut zwei interdisziplinäre Studien in Auftrag gegeben und einen Bericht dazu verfasst (Bundesrat, Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts, 24. April 2024 [nachfolgend: Bericht des Bundesrates]). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich die Annahme, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte würden eine schnellere Verbreitung der alternierenden Obhut verhindern, in den Studien nicht bestätigt hat. Der Bericht hebt vielmehr hervor, dass die alternierende Obhut bzw. die Beteiligung beider Elternteile an der Betreuung der Kinder nach einer Trennung oder Scheidung in den letz- ten Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Die meisten Eltern einigen sich über die Regelung der Kindesbetreuung nach einer Trennung oder Scheidung. Die Studien haben gezeigt, dass der Entscheid, auf die alter- nierende Obhut zu verzichten, meistens von den Eltern selbst und nicht von den Gerichten getroffen wird. Entscheidend dafür sind primär die anspruchsvollen materiellen Voraussetzungen dieser Betreuungsform, insbesondere die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern sowie auch die finanziellen Voraussetzungen, um beispielsweise zwei ausreichend grosse Wohnungen zu finanzieren. Schliesslich hebt der Bericht hervor, dass sich die meisten Richterinnen und Richter bemühen, mit zerstritte- nen Eltern passende individuelle Lösungen für die Kinderbetreuung zu diskutieren und zu entwickeln.
Der Bundesrat erachtet die heutige Gerichtspraxis im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut, welche das Kindeswohl und die Einzel- fallbetrachtung in den Fokus stellt, als differenziert, ausreichend und zielführend. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist der Bundesrat der Über- zeugung, dass bei der Festlegung der alltäglichen Kinderbetreuung zwi- schen den Elternteilen die Prüfung des Einzelfalles der beste, weil über- zeugendste Ansatz ist. Vor diesem Hintergrund liegt für den Regierungsrat die Vermutung nahe, dass es keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der alter- nierenden Obhut gibt. Förderung einer gleichberechtigten Kinderbetreuung durch beide Elternteile Gemäss dem erläuternden Bericht ist das Ziel der Gesetzesrevision die Förderung einer gleichberechtigteren Regelung der Kinderbetreu- ung nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern, sodass ein egalitä- res Familienbetreuungsmodell entstehen kann. Da die Beteiligung der Väter an Familien- und Hausarbeit sowie die externe Betreuung von Kindern zugenommen hätten, sind laut der RK-N heutzutage die meisten Väter in der Lage, ihr Berufsleben so zu gestalten, dass sie ihre Kinder länger als im Rahmen des «üblichen Besuchsrechts» betreuen können. In der Lehre und Praxis geht man heute ebenfalls davon aus, dass Kinder für eine optimale Entwicklung eine starke Bindung zu mehreren elterlichen Bezugspersonen aufbauen und pflegen sollten. In diesem Sinne verankert auch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) den Grundsatz, dass Kinder, wann immer möglich, das Recht haben, von ihren Eltern betreut zu werden (Art. 7 Abs. 1 KRK). Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Rahmen des Kindeswohls (Art. 3 KRK), sicherzustellen, dass beide Elternteile ge- meinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (Art. 18 Abs. 1 KRK). Im Sinne des Kindeswohls hat eine paritätische Erziehung und Be- treuung der Kinder durch beide Elternteile gemäss Lehre und Praxis bereits vor einer möglichen Trennung bzw. Scheidung zu erfolgen. So hält Art. 18 Abs. 2 und 3 KRK fest, dass die Mitgliedstaaten die Eltern in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, Kinder zu er- ziehen, zu unterstützen und für den Ausbau von Institutionen, Einrich- tungen und Diensten für die Betreuung von Kindern zu sorgen haben (Art. 18 Abs. 2 KRK). Dazu gehören gemäss KRK genügend Kinder- betreuungsangebote, sodass es Eltern ermöglicht wird, ihre Erwerbs- und Familienarbeit gleichmässig aufzuteilen (Art. 18 Abs. 3 KRK).
Dessen ungeachtet liegt die Hauptverantwortung für die Kinderbe- treuung in der Schweiz laut den neusten Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) nach wie vor mehrheitlich bei den Müttern. Dies zeigt sich namentlich daran, dass 2024 in Paarhaushalten mit Kindern das am weitesten verbreitete Modell jenes war, in dem der Vater Vollzeit und die Mutter Teilzeit arbeitet. Laut BFS trugen 2023 in nahezu der Hälfte der Haushalte, die aus einem Paar bestehen, die Frauen die Hauptverant- wortung für die Hausarbeit (49%). Haushalte, in denen die Hausarbeit hauptsächlich vom Mann übernommen wird, sind hingegen selten (4%). Vor diesem Hintergrund weisen insbesondere die Kinderschutzbe- hörden darauf hin, dass die alternierende Obhut nach einer Trennung bzw. Scheidung nicht in allen Fällen die richtige Lösung darstellt. Eine asymmetrische Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit vor und nach einer Trennung bzw. Scheidung hängt deshalb auch mit der Unverein- barkeit von Berufs- und Familienleben zusammen sowie mit der finan- ziellen Realität vieler Familien, die sich eine paritätische oder externe Kinderbetreuung nicht leisten können. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwiefern die Beteiligung beider Elternteile an der Kinderbetreuung nach einer Scheidung oder Trennung dem Kindeswohl und den Lebensrealitäten der Eltern entspricht. Wird die behördliche Anordnung der alternierenden Obhut zum Regelfall, wie es die Vorlage vorsieht, und wird sie ungeachtet der Betreuungsrealitäten vor der Tren- nung den Eltern auferlegt, kann sie sich auch negativ auf das Kindes- wohl auswirken. Die erfolgreiche Umsetzung der alternierenden Obhut ist laut Praxis anspruchsvoll und setzt neben einer funktionierenden Elternschaft ebenfalls voraus, dass beide Elternteile die notwendige berufliche Flexibilität und die finanziellen Mittel haben, um einen mass- gebenden Anteil an der Kinderbetreuung zu leisten. Im Weiteren weist die Praxis darauf hin, dass die Betreuung eines Kindes zu gleichen Teilen die Bestimmung des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes des Kindes stark erschwert. Hinzu kommt, dass die Zahl von streitenden Eltern nach den Erfahrungen der Kindeschutzbehörde zunimmt und mittler- weile rund die Hälfte der Kindesschutzmassnahmen in diesem Kontext angeordnet werden. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass die alternierende Ob- hut nicht voraussetzungslos, sondern aufgrund der realen Lebensum- stände der sich trennenden Eltern angeordnet werden sollte. Der Schutz des Kindeswohls setzt gemäss Praxis und Lehre nicht notwendigerweise eine alternierende Obhut voraus. Das Kindeswohl kann auch mittels in- dividueller Lösungen – namentlich der alleinigen Obhut mit erweitertem Besuchsrecht – unterstützt und aufrechterhalten werden.
Regelung der alternierenden Obhut bei häuslicher Gewalt Die alleinige Obhut eines Elternteils soll laut dem erläuternden Be- richt weiterhin möglich sein, wenn dies der Schutz des Kindeswohls er- fordert. Als Beispiel nennt der Bericht «Situationen häuslicher Gewalt» oder andere objektive Gründe, wie eine erhebliche geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Der erläuternde Bericht geht nicht weiter auf die Beurteilung von Obhutsfragen bei häuslicher Gewalt ein. Im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) einen Bericht zum Thema «Unterstützungsangebote und Schutz- massnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind» veröffentlicht. Laut diesem sind jährlich rund 27 000 Kinder in der Schweiz elterlicher Partnerschaftsgewalt ausgesetzt. Häus- liche Gewalt wirkt sich nachweislich negativ auf die physische und psy- chische Gesundheit und mithin auf das Wohl des Kindes aus. Gerade in konfliktbehafteten Familienkonstellationen kann eine gesetzlich an- geordnete alternierende Obhut gemäss Bericht gravierende Folgen für Kinder haben. Der Bericht des EBG weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in aller Regel einen Ausschlussgrund für eine alternierende Obhut darstellt, da diese konstruktive Konfliktbewältigungsfähigkeiten der Eltern und eine funktionierende Elternschaft voraussetzen. Allerdings zeigt der Bericht auf, dass häusliche Gewalt in Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren oftmals nicht ausreichend mitberücksichtigt wird. Es kommt nicht selten vor, dass Fälle häuslicher Gewalt den Behörden nicht bekannt sind und dass die betroffene Person ihre Erfahrungen im Trennungsverfahren nicht erwähnt, um Letzteres nicht zu verzögern. Der Bericht hat gezeigt, dass nur 30% der befragten Richterinnen und Richter bei Scheidungen in jedem Fall abklären, ob elterliche Paargewalt vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass häusliche Gewalt erhebliche Folgen für das Kindeswohl hat, greift die Vorlage die Risiken einer gesetzlichen Förderung von alternierender Obhut im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kaum auf. Insbesondere Variante 2 verpflichtet die zuständige Behörde, systematisch und von Amtes wegen zu prüfen, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann. Dieser Regelfall kann dazu füh- ren, dass in Fällen, in denen das Vorliegen von häuslicher Gewalt den Behörden nicht bekannt ist oder von Letzteren nicht mitberücksichtigt wird, eine alternierende Obhut angeordnet wird. Folglich ist für uns nicht ersichtlich, inwiefern sich die beiden vorge- schlagenen Varianten eignen, den Schutz des Kindeswohls bei Schei- dungen oder Trennungen im Falle von häuslicher Gewalt zu verbessern.
Alternierende Obhut für den Unterhaltsbetrag Schliesslich hat die Vernehmlassungsvorlage auch Auswirkungen auf die Berechnung des zu zahlenden Unterhaltsbeitrags, der heute in der Regel der Mutter zugutekommt, da sie aufgrund von Kinderbetreuungs- pflichten in den meisten Fällen ein tieferes Einkommen als der Vater hat. Durch die Anordnung einer alternierenden Obhut kann der Unterhalts- beitrag herabgesetzt werden. Dies wirkt sich insbesondere für Mütter nachteilig aus. Nach einer Scheidung sind die Einkommensverluste bei Müttern mit minderjährigen Kindern besonders hoch (38%), während Männer nur geringe Verluste erleiden, selbst unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen (3–5%). Trotz einer höheren Arbeitsmarktbeteili- gung erreichen Frauen aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben oft kein aus- reichendes Einkommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Einzelfallbeurteilung der Anordnung einer alternierenden Obhut sinn- voll.
D. Fazit: Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf Aus den aufgeführten Gründen erachten wir die Vorlage in beiden Varianten als nicht geeignet, den Schutz des Kindeswohls bei Scheidun- gen oder Trennungen zu verbessern. Des Weiteren schliessen wir uns der Praxis sowie der Haltung des Bundesrates an, dass bei der Zuteilung der alltäglichen Kinderbetreuung die Prüfung des Einzelfalls der beste An- satz ist (vgl. Bericht des Bundesrates, S. 27). Da die Einzelfallbeurteilung bereits Gegenstand der bestehenden Praxis der Gerichte sowie der Kindesschutzbehörden ist, sehen wir – wiederum in Einklang mit dem Bundesrat und der Praxis – keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, weshalb wir beide Varianten der Vorlage ablehnen. Das geltende Recht und die Rechtsprechung ermöglichen es den verantwortlichen Behörden bereits heute, die alternierende Obhut zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sie aufgrund einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern ver- langt wird.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates, an das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli