Lexipedia

Motion Daniel Häuptli, Zürich, Ruth Frei, Wald, und Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Einführung einer Gebühr für das Aufsuchen einer Notfallabteilung eines Spitals, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 192/2017

Sitzung vom 25. Oktober 2017

985. Motion (Einführung einer Gebühr für das Aufsuchen

Erwägungen

einer Notfallabteilung eines Spitals) Kantonsrat Daniel Häuptli, Zürich, Kantonsrätin Ruth Frei-Baumann, Wald, und Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, haben am 10. Juli 2017 folgende Motion eingereicht: Wir bitten den Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für die ge- setzlichen Grundlagen zu unterbreiten, der die Einführung einer Gebühr für die Inanspruchnahme der Notfallstation oder der vorgelagerten Not- fallpraxis eines Spitals im Kanton Zürich ermöglicht. Begründung: Die Inanspruchnahme der Notfallstationen der Zürcher Spitäler hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Gemäss santésuisse haben ambulante Notfälle in Spitälern schweizweit zwischen 2007 und 2014 um 42% zugenommen. Dieser Anstieg ist nicht nur, jedoch immer mehr auf sogenannte Bagatell-Notfälle zurückzuführen, die adäquater beim Hausarzt, in einer Permanence oder in der lokalen Apotheke hät- ten behandelt werden können. Eine Studie aus dem Jahr 2009 kam zum Schluss, dass sieben von zehn Patienten die Dringlichkeit oder Gravität ihres Gesundheitsproblems falsch einschätzten. Auch eine Untersuchung am Kantonsspital Baden und am Bezirksspital Brugg von 2002 hält fest: 80 Prozent der Patienten, die sich selber einweisen, hätten problemlos bei einem Hausarzt behandelt werden können. Diese Entwicklung treibt die Kosten im Gesundheitswesen in die Höhe, sind doch Behandlungen in einer Notfallstation eines Spitals gut und gerne doppelt so teuer im Vergleich zur Behandlung beim Hausarzt. Auch die Notfallpraxen, die einer Spitalnotfallstation vorgelagert sind, sind teurer, da die räumliche Nähe und Verfügbarkeit von Spitalinfrastruktur die Nach- frage nach diagnostischen Möglichkeiten fördert. Um die kostspieligen Konsultationen in Notfallstationen zu vermei- den, sind die aktuellen Bestrebungen in Form eines koordinierten kan- tonalen Notfalldienstes der Ärzte-, der Zahnärzte- und der Apotheker- schaft zu begrüssen. Zusätzlich zu diesen Massnahmen soll mit einer Ge- bühr das Verhalten der Patientinnen und Patienten so beeinflusst wer- den, dass diese sich vermehrt Gedanken machen über Gravität und Dring-

lichkeit ihres Notfalls, und so zuerst die Permanence, einen Hausarzt oder die örtliche Apotheke aufsuchen. Eine Gebühr zwischen 20 Franken und Franken 50 scheint angemessen. Selbst Notfallmediziner in den Notfallstationen fordern finanzielle Massnahmen, um die Notfallstationen von Bagatell-Notfällen zu entlas- ten, ansonsten ein qualitativ hochstehendes Abarbeiten der wirklichen Notfälle massgeblich erschwert wird. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass die Gebühr direkt im Spital durch den Patienten in bar oder mittels elektronischer Zahlung entrich- tet werden muss. Der Regierungsrat soll Ausnahmen regeln. Insbesondere gilt es, für den Fall eines akuten medizinischen Notfalls oder unmittel- barer Zahlungsunfähigkeit einen Alternativweg zur sofortigen Zahlung im Spital vorzusehen. Die Verrechnung der Gebühr durch das Spital bei der obligatorischen Krankenkasse des Patienten scheint eine sinnvolle Möglichkeit zu sein. Die Krankenkasse kann die Gebühr dann vom Ver- sicherten zurückfordern (System des Tiers Payant). Damit ist sicherge- stellt, dass die Gebühr keinen negativen Einfluss auf den Zugang zu me- dizinischen Leistungen bei Personen in prekären finanziellen Verhältnis- sen hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Daniel Häuptli, Zürich, Ruth Frei-Baumann, Wald, und Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt Stellung genommen: Listenspitäler haben im Rahmen ihres Leistungsauftrags eine Aufnah- mepflicht, die insbesondere in Notfällen auch für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons gilt (Art. 41a Abs. 1 und 2 Krankenver- sicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]; § 38 Abs. 1 und 2 Gesundheitsgesetz [GesG, LS 810.1]). Darüber hinaus sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten (§ 17 Abs. 1 GesG). Tarife und Preise für die Vergütung medizinischer Leistungen werden grundsätzlich zwischen Versicherern und Leistungserbringern in Tarif- verträgen vereinbart. Kommt kein Tarifvertrag zustande, ist der Tarif durch die Kantonsregierung festzusetzen (Art. 43 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Vergütung der von den Spitälern ambulant erbrachten Leis- tungen beruht auf der gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungs- tarifstruktur TARMED. Die Tarifstruktur TARMED enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Der für die Höhe der Vergütung massgebliche Taxpunktwert ist auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder

festzusetzen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungser- bringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten. Sie dürfen für Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz keine weiteren Vergütungen in Rechnung stellen (sogenannter Tarif- schutz). Die Einführung einer Notfallgebühr auf kantonaler Ebene würde den Tarifschutz verletzen, da sie im TARMED nicht vorgesehen ist. Sie verstiesse damit gegen Bundesrecht. Weiter regelt das Krankenversicherungsgesetz auch die Kostenbetei- ligung der Versicherten. Diese besteht aus einer Franchise und einem nach oben beschränkten Selbstbehalt, die vom Bundesrat bestimmt wer- den (Art. 64 KVG). Art. 64 Abs. 6 Bst. a KVG räumt dem Bundesrat das Recht ein, für bestimmte Leistungen – zum Beispiel für Behandlungen im Spitalnotfall – eine höhere Kostenbeteiligung vorzusehen. Diese Be- fugnis ist dem Bundesrat vorbehalten, den Kantonen steht sie nicht zu. Die Einführung der geforderten Notfallgebühr auf Kantonsebene ist damit von Bundesrechts wegen nicht zulässig. Darüber hinaus stellten sich bei der Einführung einer Notfallgebühr aber auch verschiedene Umsetzungsfragen: Falls die Notfallgebühr nur bei Versicherten erhoben werden soll, die unnötigerweise eine Notfall- abteilung eines Spitals aufsuchen, müsste zwischen «echten» und «un- echten» Notfällen unterschieden werden. Dies zu beurteilen dürfte für die Versicherten äusserst schwierig sein; wer sich in einer Notfallsituation wähnt, sucht aus seiner Sicht zu Recht die Notfallstation auf. Zudem ist die Unterscheidung zwischen «echten» und «unechten» Notfällen in vie- len Fällen auch medizinisch umstritten und kann oft erst nach erfolgter Untersuchung vorgenommen werden. Weiter könnte die Gebühr auch dazu führen, dass Versicherte zu lange zuwarten, bis sie ärztliche Hilfe suchen. Schliesslich treten Patientinnen und Patienten in Not oft ohne Bargeld oder Kreditkarte in die Notfallaufnahme ein. Die Gebühr ein- zutreiben wäre für die Spitäler also mit erheblichem administrativem Auf- wand verbunden, wobei die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Not- fallbehandlung von Gesetzes wegen ohnehin nicht verweigern dürften (§§ 17 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GesG). Der mit der Motion vorgeschlagene Weg der Abrechnung über die Krankenkasse bedingte eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes und liesse sich deshalb über eine kanto- nale Gesetzesänderung nicht verwirklichen. Die dem Kantonsrat vom Regierungsrat beantragte Änderung des Ge- sundheitsgesetzes (Vorlage 5376) wird die Spitalnotfallstationen wesent- lich entlasten. Die Vorlage umfasst eine Neuorganisation des ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich. Sie sieht die Einrichtung einer zentra- len Notfallnummer vor, die rund um die Uhr zu einer ärztlich geleiteten Triagestelle führt, wo die Patientinnen und Patienten beraten und – so-

fern sofortige ärztliche Untersuchung oder Behandlung angezeigt ist – an den geeigneten Versorger zugewiesen werden. Die Triagestelle wird sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten ohne Spitalbedürftigkeit von frei praktizierenden, diensthabenden Berufsangehörigen in ärztli- chen Notfallpraxen versorgt werden und sich die Notfallstationen der Spitäler auf schwerere Fälle konzentrieren können. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 192/2017 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Motion Daniel Häuptli, Zürich, Ruth Frei, Wald, und Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Einführung einer Gebühr für das Aufsuchen einer Notfallabteilung eines Spitals, Stellungnahme | Lexipedia | Lexipedia