Notfalldienstorganisation; Aufbaukosten der Triagestelle, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2017
986. Notfalldienstorganisation; Aufbaukosten der Triagestelle
Erwägungen
Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 (RRB Nr. 690/2017) hat der Regierungs- rat die Leistungsvereinbarung mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zü- rich (AGZ) vom 26. Juni 2017 betreffend Organisation der Notfalldienste und die begleitende Regelung über eine erste Tranche zur Finanzierung der Aufbaukosten der zur Patientenvermittlung erforderlichen Triage- stelle genehmigt (vgl. Vorlage 5376 zur Revision des Gesundheitsgeset- zes betreffend Notfalldienst). Mit dieser ersten Tranche wurde der AGZ ein Betrag von vorläufig 4,01 Mio. Franken an die Aufbaukosten der Triagestelle in Aussicht gestellt. Von der AGZ geltend gemachte weitere Kosten waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht geklärt und wurden von einer gutachterlichen Prüfung durch die KPMG abhän- gig gemacht. Die Prüfstelle erstattete am 13. September 2017 ihren Schluss- bericht. Darin werden Aufbaukosten im Gesamtbetrag von 6,22 Mio. Fran- ken (darin eingeschlossen die bereits mit der ersten Tranche geprüften Positionen) als für den Aufbau der Triagestelle erforderlich und auch bei einem anderen Anbieter anfallend beurteilt. Von diesem Betrag sind 0,33 Mio. Franken für Aufbauarbeiten in Bereichen wie Buchführung und Human Resources abzuziehen. Das dafür vorgesehene Personal soll erst im Verlaufe des Jahres 2018 eingestellt werden, wodurch in der Pauschale 2018 enthaltene Lohnkosten eingespart und für durch Dritte zu erbrin- gende Aufbauarbeiten verwendet werden können. Ein Betrag von 0,4 Mio. Franken entfällt sodann auf die Position Marketing und Kommunikation, über den nicht die AGZ verfügen wird, sondern der von der Gesund- heitsdirektion zu verwalten und von ihr je nach Kommunikationsstrate- gie an die Akteure wie Gemeinden, Bezirksärzteverbände, AGZ oder wei- tere Involvierte auszurichten sein wird. Weitere 0,9 Mio. Franken hat die Gesundheitsdirektion der AGZ bereits am 28. Juli 2017 Akonto der Auf- baukosten bezahlt. Somit verbleibt eine Restforderung der AGZ von 4,59 Mio. Franken. Über die Modalitäten der Begleichung dieser Rest- forderung hat sich die Gesundheitsdirektion mit der AGZ in einer Ver- einbarung vom 3. Oktober 2017 geeinigt: Der Betrag wird von der AGZ unter Vorlage von Belegen ab dem Datum dieses Beschlusses abgerufen werden können. Zudem wird der AGZ an von ihr bereits geleistete und vorfinanzierte Aufbauarbeiten wie Pilotbetrieb und IT-Entwicklung ein Zins von 2% auf den Betrag von 2 Mio. Franken ab 1. Juli 2017 bis zum
Vorliegen der Ausgabenbewilligung (Datum des RRB) auszurichten sein. Sowohl beim Betrag von 2 Mio. Franken wie auch der Fälligkeit per 1. Juli 2017 und der Höhe des Zinssatzes handelt es sich um ein Verhandlungs- ergebnis, mit dem zu verschiedenen Zeitpunkten entstandene Verbind- lichkeiten der AGZ pauschal erfasst werden. Die nunmehr vorliegende Lösung ist zweckmässig und deshalb zu genehmigen. Für den Aufbau der Triagestelle hat somit der Kanton der AGZ rund 5,9 Mio. Franken zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich einerseits aus der Akontozahlung von 0,9 Mio. Franken, der Restforderung von 4,59 Mio. Franken sowie den Zinskosten von rund Fr. 14000 (insgesamt rund 5,5 Mio. Franken) und anderseits aus den Kosten für Marketing und Kommunika- tion (0,4 Mio. Franken) zusammen. Die Aufbaukosten von rund 5,5 Mio. Franken sind im Budget 2017 der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt. Der gemäss Vereinbarung vom 3. Oktober 2017 als Restschuld gegenüber der AGZ ausgewiesene Betrag von 4,59 Mio. Franken ist der Gesundheitsdirektion zur Ausrichtung an die AGZ nach den in der Vereinbarung festgelegten Modalitäten frei- zugeben. Die Kosten für Marketing und Kommunikation von 0,4 Mio. Franken sind im Budget 2017 der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, vorgesehen. Nach § 17 Abs. 2 der noch geltenden Notfalldienstregelung des Gesund- heitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) haben Kanton und Ge- meinden für eine zweckmässige Organisation der Notfalldienste zu sor- gen, wo solche nicht bestehen. Wie in RRB Nr. 690/2017 ausgeführt, ist die Ärzteschaft nicht länger in der Lage, die Notfalldienste aus eigener Kraft im ganzen Kantonsgebiet zu organisieren. Mit der Vorlage 5376 soll nun die gesetzliche Grundlage für eine den heutigen Verhältnissen angepasste Neuorganisation geschaffen werden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tre- ten soll. Weil das geltende Recht, wie in RRB Nr. 690/2017 dargelegt, für notwendig werdende staatliche Eingriffe zur Organisation der Notfall- dienste keine klare Regelung der Kostenteilung zwischen Kanton und Ge- meinden enthält und die Neuregelung erst ab 1. Januar 2018 greifen wird, sind die zu übernehmenden Aufbaukosten als gebundene Ausgaben ge- mäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GesG vollumfänglich durch den Kanton zu tragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vereinbarung mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2017 betreffend Aufbaukosten der Triagestelle wird genehmigt.
II. Für die Aufbaukosten der Triagestelle wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 5 904 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 5 504 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutver- sorgung und Rehabilitation, und Fr. 400 000 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung.
III. Mitteilung an die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Dr. Michael Kohlbacher, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, die Finanzdirektion und die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi