Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz), Änderung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2019
988. Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von
Erwägungen
internationalen Sanktionen (Embargogesetz) (Vernehmlassung) Im Zuge des Russland-Ukraine-Konflikts hat die Europäische Union (EU) Ende Juli 2014 den Kauf, die Lieferung, den Transport sowie die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern und verwandtem Material nach Russland verboten. Zudem sind in der EU Einfuhren jeglicher Rüs- tungsgüter einschliesslich Feuerwaffen, Waffenbestandteile, Munition, Sprengmittel, pyrotechnischer Gegenstände sowie Schiesspulver zu mili- tärischen Zwecken aus Russland verboten. Vor dem Hintergrund der Spannungen in der Ostukraine hat die Schweiz seit Frühjahr 2014 gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51) keine Kriegsmaterialausfuhren in die Ukraine und nach Russ- land mehr bewilligt. Zur Wahrung der Landesinteressen und zur Verhin- derung der Umgehung der EU-Sanktionen hat der Bundesrat im August 2014 beschlossen, auf der Grundlage des KMG auch die Einfuhr von Kriegsmaterial aus beiden Ländern zu verbieten. Ein Problem bestand darin, dass das Einfuhrverbot auf der Grundlage des KMG nicht auf das Verbringen von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör sowie Munition, Munitionsbestandteilen, Sprengmitteln, pyrotechnischen Ge genständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken anwendbar war und diesbezüglich eine Gesetzeslücke bestand. Diese Lücke suchte der Bundesrat mit dem Bundesgesetz über die Durchsetzung von internatio- nalen Sanktionen (Embargogesetz [EmbG, SR 946.231]) zu schliessen. Gestützt auf das EmbG kann der Bund zwar nicht von sich aus Zwangs- massnahmen gegenüber anderen Staaten erlassen, sich jedoch Sanktionen anschliessen, die von den Vereinten Nationen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wich- tigsten Handelspartnern der Schweiz wie der EU beschlossen wurden. Während die Durchsetzung von UNO-Sanktionen Pflicht ist, entscheidet der Bundesrat bei OSZE-Sanktionen und bei Sanktionen der wichtigsten Handelspartner, ob die Durchsetzung der Sanktionen im Interesse der Schweiz liegt und diese vollständig, teilweise oder gar nicht übernommen werden. Werden die Sanktionen übernommen, erlässt der Bundesrat dazu eine Verordnung. Auf der Grundlage des EmbG übernahm der Bundes- rat das umfassende Ein- und Ausfuhrverbot von Kriegsmaterial der EU gegenüber Russland und weitete diese Sanktionen aus Gründen der Neu- tralität der Schweiz gegenüber Konfliktparteien im gleichen Umfang auf
die Ukraine aus. Weil die EU die Zwangsmassnahmen lediglich gegen- über Russland erliess und nicht auch gegenüber der Ukraine, reichte das EmbG als gesetzliche Grundlage für die Ausweitung der Massnahmen auf die Ukraine nicht aus. Um eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, griff der Bundesrat auf sein verfassungsrechtliches Notverordnungsrecht (Art. 184 Abs. 3 Bundesverfassung [SR 101]) zurück, das ihm erlaubt, uni- lateral gegenüber anderen Staaten befristete Verordnungen und Verfü- gungen zu erlassen, soweit die Wahrung der Interessen der Schweiz es er- fordert. Mit Art. 7c Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes (SR 172.010) konkretisierte das Bundesparlament das Notver- ordnungsrecht des Bundesrates. Danach hat dieser die Verordnungen auf längstens vier Jahre zu befristen und kann sie längstens um weitere vier Jahre verlängern. Bei der Verlängerung ist der Bundesrat jedoch verpflich- tet, dem Bundesparlament innert sechs Monaten einen Gesetzesentwurf für den Inhalt der Verordnung vorzulegen. Tut er dies nicht, tritt die Ver- ordnung trotz Verlängerung nach sechs Monaten ohne Weiteres ausser Kraft. Am 26. Juni 2019 beschloss der Bundesrat, die Geltungsdauer von Art. 1a der Ukraine-Verordnung (SR 196.127.67) um weitere vier Jahre bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Statt dem Bundesparlament einen Gesetzesentwurf mit dem Inhalt der Verordnung vorzulegen, schlägt der Bundesrat eine Änderung des EmbG vor. Mit E-Art. 2 Abs. 2bis EmbG soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei teilweiser oder voll- ständiger Übernahme von Sanktionen der UNO, der OSZE oder von wichtigsten Handelspartnern diese gestützt auf E-Art. 2 Abs. 2bis EmbG ganz oder teilweise auch auf weitere Staaten – wie im vorliegenden Fall auf die Ukraine – auszuweiten, soweit die Wahrung der Interessen der Schweiz es erfordert. Mit dieser Neuregelung wird vermieden, dass der Bundesrat in Zukunft bei analogen Fällen auf das Notverordnungsrecht zurückgreifen muss.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an lukas.regli@seco.admin): Mit Schreiben vom 27. September 2019 haben Sie uns zur Vernehmlas- sung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von inter- nationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli