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Teilrevision Energiegesetz, Klimabestimmungen, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2022

994. Teilrevision des Energiegesetzes, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit der langfristigen Klimastrategie hat der Regierungsrat aufgezeigt, wie er mit der Herausforderung des Klimawandels umgehen will (vgl. RRB Nr. 128/2022). Er beauftragte die Baudirektion, ihm zur gesetzli- chen Verankerung eine Vorlage zur Teilrevision des Energiegesetzes (Vernehmlassungsvorlage) zu unterbreiten (RRB Nr. 129/2022). Die langfristige Klimastrategie enthält insbesondere neue Klimaziele, strategische Handlungsbereiche zur Erreichung der Ziele und die wich- tigen Handlungsschwerpunkte. Demnach strebt der Regierungsrat an, das Ziel Netto-Null möglichst bis 2040, aber spätestens bis 2050 zu er- reichen. Die Klimastrategie sieht zudem ein Zwischenziel vor: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 48% reduziert werden. Diese Ziele sollen gesetzlich verankert werden und das bishe- rige CO2-Reduktionsziel ersetzen. Dieses ist im Energiegesetz (EnerG, LS 730.1) enthalten, inzwischen aber überholt: § 1 lit. d sieht eine Be- grenzung des CO2-Ausstosses bis 2050 auf 2,2 Tonnen pro Person und Jahr vor. Die neuen Klimaziele gelten nicht wie die geltende Regelung im EnerG allein für CO2, sondern neu für alle Treibhausgase (einschliess- lich Methan, Lachgas, synthetische Treibhausgase), ausgedrückt in so- genannten CO2-Äquivalenten. Der Klimawandel bringt Folgen mit sich, an die eine Anpassung nötig ist. Daher sollen künftig auch Ziele zur Anpassung an den Klimawandel gesetzlich verankert werden. Zudem sollen gesetzliche Bestimmungen eingeführt werden, die der Erreichung der Klimaziele im Klimaschutz und in der Klimaanpassung dienen. Im Weiteren werden mehrere Anliegen von Vorstössen aus dem Kan- tonsrat in das vorliegende Gesetzgebungsprojekt einfliessen, da sie einen Zusammenhang mit den kantonalen Klimazielen sowie der Umsetzung von Massnahmen aufweisen: Motion KR-Nr. 228/2018 betreffend Klima- schutz: Masterplan Dekarbonisierung – Ausstieg aus den fossilen Ener- gien, parlamentarische Initiative KR-Nr. 13/2019 betreffend Klima-Ziel kompatibel mit dem Klimavertrag von Paris, Motion KR-Nr. 225/2018 betreffend Klimaverträglichkeitsabschätzung der gesetzlichen Grund- lagen und Motion KR-Nr. 89/2020 betreffend Solaroffensive I: Bau von Photovoltaikanlagen auf kantonalen Gebäuden, insbesondere Schul- häusern.

Gemäss Art. 102a der Kantonsverfassung (LS 101) haben sich Kan- ton und Gemeinden für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen einzusetzen. Sie sollen ihre Massnahmen insbesondere darauf ausrichten, Treibhausgasneutralität zu erreichen. Diese Aufträ- ge aus der Verfassung sind auf Gesetzesstufe zu konkretisieren.

B. Eckpunkte der Vernehmlassungsvorlage Aufgrund der langfristigen Klimastrategie des Kantons Zürich wird ein Regelwerk auf Gesetzesstufe für Klimabestimmungen benötigt. Das EnerG ist der geeignete Erlass für derartige Regelungen, da in diesem Gesetz bereits mehrere Bestimmungen mit Klimabezug enthalten sind. So ist hier das bisherige CO2-Reduktionsziel des Kantons verankert. Auch Energiesparmassnahmen und die Förderung im Energiebereich, die einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissio- nen leisten, sind im EnerG enthalten. Mit der vorgesehenen Teilrevision sind sowohl die neuen Klimaziele zum Klimaschutz als auch zur Anpassung an den Klimawandel zu ver- ankern. Zudem sollen Bestimmungen zur Zielerreichung eingefügt werden. Auch die Themenbereiche Klimaverträglichkeitsabschätzung und klimarelevante Beschaffung sind aufgrund von Anliegen der er- wähnten Motionen zu regeln. Zur Umsetzung der angestrebten Änderungen wird die Zweckbestim- mung gemäss § 1 EnerG ergänzt und angepasst. Sodann sollen zwei neue Paragrafen betreffend Zielsetzungen im Klimaschutz (§ 1a) und Anpassung an den Klimawandel (§ 1b) eingefügt werden. Im Weiteren wird nach § 8e ein neuer Gliederungstitel «Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel» eingefügt. Unter diesem Gliederungstitel werden sechs neue Paragrafen eingefügt: – §§ 8f und 8g legen die grundsätzlichen Aufgaben von Kanton und Ge- meinden beim Klimaschutz bzw. bei der Anpassung an den Klima- wandel fest. – § 8h regelt die Klimastrategie und die Massnahmenplanung, mit der die Klimaziele erreicht werden sollen und wofür der Regierungsrat zuständig ist. – § 8i enthält Bestimmungen für ein zu schaffendes Klimamonitoring. – § 8j umfasst die Bestimmungen zur Klimaverträglichkeitsabschät- zung von neuen oder zu ändernden Gesetzen. – § 8k behandelt die Beschaffungen von Kanton und Gemeinden ein- schliesslich Bauleistungen.

C. Ermächtigung Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Änderung des EnerG durchzuführen (§ 13 Recht- setzungsverordnung [LS 172.16]).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Energiegesetzes durchzuführen.

II. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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