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Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend A 53: Die Kriegskasse ist leer, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 195/2017

Sitzung vom 1. November 2017

996. Anfrage (A53: Die Kriegskasse ist leer) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, hat am 10. Juli 2017 fol- gende Anfrage eingereicht: Am 29. Mai 2017 beschloss der Kantonsrat den Richtplaneintrag zur neuen Führung der Oberlandautobahn. Mit der Annahme des National- strassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) durch das Volk geht die A53 an den Bund über. Dieser ist ausschliesslich zuständig für Pla- nung, politische und rechtliche Vermarktung, Bau (eventuell) und Bezah- lung. Gemäss Tagi vom 30. Mai 2017 äusserte der Chef des Amts für Verkehr folgende Absicht des Regierungsrats: «Er will bis 2020 dem Bund ein möglichst konkretes Projekt übergeben können. Dann wäre dieser mit Bauen an der Reihe.» In der dringlichen Anfrage KR-Nr. 17/2013 hielt der Regierungsrat fest, die Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes zum Bau der Oberland- autobahn wäre durch einen 9 Mio.-Franken-Objektkredit sichergestellt. In Beantwortung der Anfrage KR.-Nr. 102/2014 hält der Regierungsrat fest: «Die bisherigen Planungen waren durch den vom Kantonsrat am 5. Mai 2003 bewilligten Objektkredit von 9 Mio. Franken für die Ausarbei- tung eines Ausführungsprojektes zum Bau der Zürcher Oberlandauto- bahn sichergestellt. Für weitere Planungs- und Projektierungsarbeiten wäre eine neue Ausgabe zu bewilligen.» Die bisherige Planung ist Maku- latur. Fragen an den Regierungsrat:

Erwägungen

1. Welche Mittel liegen noch in der «Planungskasse Oberlandautobahn»?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage will der Kanton für eine Bundessache Planungsgelder ausgeben?

3. Heisst «ein möglichst konkretes Projekt» ein «Ausführungsprojekt»?

4. Was ist die Kostenschätzung für dieses Projekt?

5. Wann wird dem Kantonsrat ein Kreditgesuch unterbreitet?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, wird wie folgt be- antwortet: Zu Frage 1: Von dem vom Kantonsrat am 5. Mai 2003 bewilligten Objektkredit von 9 Mio. Franken für die Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts mit Um- weltverträglichkeitsbericht für den Bau der Zürcher Oberlandautobahn A53, Abschnitt 3, Anschluss Uster Ost bis Kreisel Betzholz (Hinwil), ist heute der Betrag von Fr. 1 457 873 noch offen. Da der Kredit für die vor- malige Linienführung mit direktem Anschluss an den Kreisel Betzholz bewilligt wurde, kann er nicht für Planungsarbeiten für die nun im Richt- plan eingetragene Linienführung mit Anschluss an die Forchautostrasse verwendet werden. Zu Frage 2: Der Bund sieht die Übernahme der neuen Abschnitte ins National- strassennetz auf den 1. Januar 2020 vor. Erst dann wechseln sowohl die heutige Strassenverbindung als auch das Ausbauvorhaben in die Verant- wortung des Bundes. Bis dahin liegt das Vorhaben für die Lückenschlies- sung der Oberlandautobahn in der Zuständigkeit des Kantons. Rechts- grundlage für weitere Planungsarbeiten bildet somit das kantonale Stras- sengesetz. Zu Frage 3: Welche Arbeiten zweckmässigerweise noch vom Kanton erbracht wer- den, ist derzeit Gegenstand von Abklärungen. Zu beachten ist, dass sich der westliche Abschnitt (Uster Nord bis Wetzikon West) auf dem Stand des 2008 festgesetzten (und 2012 vom Bundesgericht aufgehobenen) Aus- führungsprojekts befindet, während für den östlichen Abschnitt im Hin- blick auf die Richtplanänderung (Vorlage 5179c) zwar neuere Untersu- chungen vorgenommen wurden, aber noch keine eigentliche Projektie- rung stattgefunden hat. Die beiden Abschnitte unterscheiden sich somit bezüglich Planungsstand und Dokumentation. Bei den nun anstehenden Arbeiten wird es in erster Linie darum gehen, die Planung für das gesamte Lückenschlussprojekt auf denselben Stand zu bringen, um bestmögliche Voraussetzungen für die Projektierung durch den Bund ab 2020 sicher- zustellen.

Die Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts wird nicht durch den Kan- ton erfolgen. Zum einen ist dazu die zur Verfügung stehende Zeit viel zu kurz. Zum anderen erfordert das Vorhaben zunächst ein vom Bundes- rat zu beschliessendes generelles Projekt. Es ist somit nicht vorgesehen, dass der Kanton formelle Projektierungsschritte unternimmt. Der Um- fang der vom Kanton vorzunehmenden Arbeiten wird mit dem Bundes- amt für Strassen abgesprochen, mit dem hierfür ein enger Austausch ge- pflegt wird. Zu Fragen 4 und 5: Eine Kostenschätzung für die vom Kanton zu erbringenden Leistungen ist noch nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass die entsprechen- den Ausgaben in der Zuständigkeit des Regierungsrates liegen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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