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Entscheid

VFG-3-2014

Verfügung 3 / 2014 betreffend Bezeichnung Postkonzerngesellschaften

20. März 2014Deutsch6 min

Source admin.ch

Verfügung 3 / 2014 betreffend Bezeichnung Postkonzerngesellschaften

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Postkommission PostCom Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern

Einschreiben Schweizerische Post AG Corporate Center

Herr Fürsprecher

Peter Nobs

General Counsel Viktoriastrasse 21

3030 Bern

Bern, 20. März 2014

Verfügung 3 / 2014 betreffend Bezeichnung Postkonzerngesellschaften

Sehr geehrter Herr Nobs Sehr geehrte Frau Heiniger-Glur

An der Sitzung vom 5. Dezember 2013 beschloss die PostCom die Bezeichnung der Post- konzerngesellschaften, die in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlôse und die Kosten ihrer Dienstleistungen nach den Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 VPG ausweisen müssen. Bei dem Entscheid ging die PostCom davon aus, dass ein Antrag der Post vorliegt, der in der Verfügung vollständig übernommen wurde. Im Nachgang zur Eröffnung der Ver- fügung vom 16. Dezember 2013 stellte sich heraus, dass es sich hier um ein Missver- ständnis handelte, weshalb diese Verfügung aufgehoben wurde.

Die Post erhielt Gelegenheit, einen geänderten Antrag an die PostCom zu stellen. Am 28. Januar 2014 stellte die Schweizerische Post AG im eigenen Namen und namens der Post- konzerngesellschaften PostMail AG, Presto Presse-Vertriebs AG, Epsilon SA, in-Media AG Basel, Direct Mail Logistik AG Basel, Direct Mail Company, Prisma Medienservice AG St. Gallen, Swiss Post International Holding AG, SPI Management AG, R&M Routage et Mailing SA, Swiss Post Solutions AG CH, SwissSign AG, Scalaris AG, PostLogistics AG, Dispodrom AG, IT ServiceHouse AG, SecurePost AG, Mobility Solutions AG, Mobility Solutions Mana- gement AG, SPI Logistics AG, Swiss Post SAT Holding AG, Zollagentur Imlig AG, Trans- Euro GmbH, Société de Transports Internationaux S.T.1.S.a.r.i., Société d’Affr&tement et de Transit S.A.T.S.a.s, Debitoren Service AG, PostAuto Schweiz AG, velopass särl, Post immo- bilien AG und infraPost AG einen neuen Antrag. Betreffend Vertretungsbefugnis der Schwei- zerischen Post AG für die Postkonzerngesellschaften wird auf Ziffer 1.4 der Stellungnahme vom 28. Januar 2014 verwiesen.

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern

Tel. +41 31 322 50 94, Fax +41 31 322 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Die Post nannte sechs Postkonzerngesellschaften, die Ihres Erachtens in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen nach den Vorga- ben von Art. 52 Abs. 2 VPG ausweisen müssen. Es handelt sich um folgende Postkonzern- gesellschaften:

Post CH AG PostFinance AG PostMail AG PostLogistics AG

Swiss Post Solutions AG SecurePost AG

Es soll nur die Post CH AG und die PostFinance AG durch KPMG überprüft werden.

Die PostCom zeigte sich für das Betriebsjahr 2013 mit der Bezeichnung der oben aufgeführ- ten sechs Postkonzerngesellschaften einverstanden, verlangte aber, dass KPMG für das Jahr 2013 ein Testat über die Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG für die sechs Postkon- zerngesellschaften abgibt und eine vertiefte Prüfung der Post CH AG und der PostFinance AG vornimmt. Die Schweizerische Post AG bestätigte mit Schreiben vom 7. März 2014 be- zugnehmend auf ein Schreiben von KPMG vom 31. Januar 2014, dass die Prüfer mit den durchgeführten KLR-Revisionen bei der Post CH AG und der PostFinance AG eine genü- gende Abdeckung erlangt haben, um eine Aussage bezüglich der Einhaltung der Vorschrif- ten zum Rechnungswesen in Art. 52 VPG bei der Post insgesamt zu machen. Das Testat werde insofern auch die von der PostCom gestellten Anforderungen erfüllen.

Der Schweizerischen Post AG wurde das rechtliche Gehör gewährt: Sie hatte insbesondere Gelegenheit, der PostCom einen eigenen Antrag zu unterbreiten (Antrag vom 28. Januar 2014) und erhielt im Laufe des weiteren Verfahrens zweimal Gelegenheit, Stellung zu neh- men (Stellungnahmen der Schweizerischen Post AG vom 10. Februar 2014 und vom 7. März 2014). Die PostCom wies die Schweizerische Post AG in den Schreiben vom 4. Februar und vom 28. Februar 2014 darauf hin, dass die PostCom beabsichtigt, die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG zunächst nur für das Betriebsjahr 2013 und die Berichterstattung per Ende März 2014 vorzunehmen und für die folgenden Betriebs- jahre allenfalls zusätzliche Postkonzerngesellschaften auf die Liste nach Art. 52 Abs. 2 VPG zu setzen. Aus den Stellungnahmen der Schweizerischen Post AG geht nicht klar hervor, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden ist. Die PostCom hat sich für dieses Vorgehen ent- schieden, weil in der vorliegenden Verfügung die Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG erstmals bezeichnet werden. Aus zeitlichen Gründen konnte die PostCom die Abklärungen, welche Postkonzerngesellschaften in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen nach den Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 VPG ausweisen müssen, nicht definitiv abschliessen. Für die folgenden Betriebsjahre wird die PostCom daher überprüfen, ob allenfalls zusätzliche Postkonzerngesellschaften auf die Liste nach Art. 52 Abs. 2 VPG aufzunehmen sind. Zudem wird die PostCom das weitere Vorgehen für die Zukunft bestimmen müssen, da die Konzernstruktur der Post nicht fix ist.

Es wird zu bestimmen sein, wie Änderungen der Konzernstruktur bei der Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG zu berücksichtigen sind.

Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 10'000. — festgelegt.

Die Schweizerische Post AG bzw. die Personen, die deren Stellungnahmen unterzeichnen, vertreten auch die Interessen der Postkonzerngesellschaften. Deshalb wurde der Schrif- tenwechsel im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich an die Schweizerische Post AG adressiert. Auch die vorliegende Verfügung wird zu Handen der Postkonzerngesell-

schaften nur der Schweizerischen Post AG eröffnet.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom

1. Für das Betriebsjahr 2013 werden die folgenden Postkonzerngesellschaften bezeich- net, die in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ih- rer Dienstleistungen nach den Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 VPG ausweisen müssen.

Post CH AG PostFinance AG PostMail AG PostLogistics AG

Swiss Post Solutions AG SecurePost AG

2. Die Schweizerische Post AG hat dafür zu sorgen, dass die KPMG ein Testat bzw. ei- ne Beurteilung über die Einhaltung der Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 VPG für alle un- ter Ziff. 1 bestimmten Postkonzerngesellschaften abgibt.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 10'000. —.

4. Diese Verfügung wird der Schweizerischen Post AG eröffnet, welche die Postkon- zerngesellschaften in diesem Verfahren vertritt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

77022

/ Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Der Präsident Der Leiter Fachsekretariat Mitteilung an

KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.

Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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