VFG-6-2013
Verfügung 6/2013 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete: Genehmigung der Methode und der Messinstrumente
8. Juli 2013Deutsch2 min
Source admin.ch
Verfügung 6/2013 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete: Genehmigung der Methode und der Messinstrumente
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svızra
CH-3003 Bern, PostCom
Einschreiben Post CH AG Herr A A Leiter Rechts- und Stabsdienst Viktoriastrasse 21
Postfach
3030 Bern
Bern, 8. Juli 2013
Verfügung Nr. 6/2013
Eidgenössische Postkommission PostCom
Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Pakete: Genehmigung der Methode und der Messin-
strumente (Art. 32 Abs. 3 VPG)
Sehr geehrter Herr A
Wir teilen Ihnen mit, dass die Eidgenössische Postkommission PostCom am 20. Juni 2013 die Metho- de und die Messinstrumente der Laufzeitmessung der inländischen Pakete der Post gestützt auf Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) genehmigt hat.
Dem Entscheid der Postkommission PostCom über die Genehmigung lagen folgende Dokumente
zugrunde:
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern
Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch
Die Postkommission PostCom stellte fest, dass die Methode der Messung der Laufzeiten für inländi- sche Pakete und die Messinstrumente den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die akkreditierte Fachstelle der Schweizerischen Post erfüllt die Anforderungen von Art. 53 Abs. 1 VPG.
Die Genehmigung der Methode und der Messinstrumente der Laufzeitmessung der inländischen Pa- kete ist bis 7. April 2018 gültig.
Die Gebühren für die Prüfung Ihres Antrags sowie den Erlass der vorliegenden Verfügung werden in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Verfügung erhoben.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Adrien de Werra Präsident Stv. Leiter Fachsekretariat Rekurs:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsur- kunde verfügen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.