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Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV)

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV)

SCHIEDSSPRUCH erlassen durch den

COURT OF ARBITRATION FOR SPORT in folgender Zusammensetzung:

Einzelschiedsrichter: Herr Oliver Jaberg, Rechtsanwalt in Baar, Schweiz

im Schiedsgerichtsverfahren zwischen

Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA), Bonn, Deutschland

vertreten durch Dr. Karsten Hofmann, Rechtsanwalt in Bonn, Deutschland

Berufungsklägerin

und

Kevin Boakye-Schumann, Hamburg, Deutschland

vertreten durch Prof. Anne Jakob, Rechtsanwältin in Karben, Deutschland

Berufungsbeklagter 1

Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV), Kassel, Deutschland

Berufungsbeklagter 2

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I. PARTEIEN

1. Die Berufungsklägerin ist die Nationale Anti-Doping-Organisation für Deutschland (gemäß Anhang 1 „Definitionen“ des Welt-Anti-Doping-Kodexes 2021 [WADC] der Welt-Anti-Doping-Agentur [WADA]) mit Sitz in Bonn, Deutschland (nachfolgend: „NADA“).

2. Der Berufungsbeklagte 1, geboren am 10. August 1998, ist ein Amateurboxer deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Hamburg, Deutschland (nachfolgend: der „Ath- let“).

3. Der Berufungsbeklagte 2 ist der nationale Sportfachverband für den Amateurboxsport in Deutschland (nachfolgend: „DBV“).

4. Die NADA, der Athlet und der DBV werden zusammen nachfolgend auch als die „Par- teien“ bezeichnet.

II. SACHVERHALT — A. Hintergrund

5. Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Behauptungen gemäß den Schriftsätzen der Parteien, ihren Vorträgen in der mündlichen Anhörung und den eingereichten Beweismitteln. Weitere Tatsachen und Behauptungen, die in den Schriftsätzen, Vorträgen und Beweismitteln der Parteien enthalten sind, können gege- benenfalls im Zusammenhang mit der nachfolgenden rechtlichen Erörterung dargelegt werden. Der Einzelschiedsrichter hat zwar alle Tatsachen, Behauptungen, rechtlichen Argumente und Beweismittel, die von den Parteien in diesem Verfahren vorgebracht wurden, geprüft, verweist aber in seinem Schiedsspruch nur auf die Vorbringen und Beweise, die er zur Erläuterung seiner Argumentation für erforderlich hält.

6. Im Jahr 2019 wurde der Athlet in den DBV-Kader aufgenommen.

7. Am 29. März 2019 schlossen die NADA und der DBV eine Vereinbarung ab über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen und des Ergebnismanagements sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Disziplinarverfah- ren vom DBV auf die NADA.

8. Am 25. Januar 2021 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail (an kevin.boakye@hot- mail.de) mit, dass der Athlet der NADA vom DBV als Testpoolathlet im Nationalen Testpool (NTP) gemeldet worden sei. Die Zugehörigkeit zum NTP sei gültig bis zum 31. Dezember 2021. Die NADA informierte den Athleten über seine sich daraus erge- benden Meldepflichten im globalen Informationssystem der WADA (Anti-Doping Ad- ministration and Management System, ADAMS) und über die damit verbundenen Kon- sequenzen von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen. Der Athlet wurde aufgefor- dert, innerhalb von 14 Tagen seine Aufenthaltsinformationen (sog. „whereabouts“) in ADAMS für jeden Tag des kommenden Quartals einzutragen. Der Athlet wurde zudem

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darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe der vierteljährlichen Aufenthaltsinforma- tionen (sog. Quartalsmeldungen) in ADAMS bis spätestens zum 25. des dem Quartal vorangehenden Monats – d.h. jeweils zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September – vorzunehmen sei. Die NADA informierte den Athleten auch darüber, dass falsche oder unvollständige Angaben zu Meldepflicht- („Filing Failure“) oder Kon- trollversäumnissen führen könnten; ebenso, dass die Feststellung eines Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses zur Hochstufung in den Registered Testing Pool (RTP) führe.

9. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA und deren Hinweis auf Art. B.3.2.5 im Anhang B des Standards für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren (SfED) schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 25. Januar 2021. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die NADA dem Athleten anschließend keine nochmalige E-Mail im Sinne von Art. B.7.1.a SfED sendete.

10. Am 10. März 2021 unterzeichneten der Athlet und der DBV eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten des Deutschen Sportschiedsgerichts (DIS), wobei das Original dieser Ver- einbarung beim DBV nicht mehr vorhanden ist und vom Athleten trotz Aufforderung durch den DBV nicht vorgelegt wurde.

11. Am 19. März 2021 schickte die NADA dem Athleten eine E-Mail mit den persönlichen ADAMS-Zugangsdaten des Athleten. Die NADA erinnerte den Athleten darin an seine Verpflichtung, Angaben in ADAMS zu hinterlegen.

12. Am 12. April 2021 schickte die NADA dem Athleten erneut eine E-Mail mit den per- sönlichen ADAMS-Zugangsdaten des Athleten. Die NADA erinnerte den Athleten da- rin nochmals an seine Verpflichtung, Angaben in ADAMS zu hinterlegen.

13. Am 24. Juni 2021 und am 28. Juni 2021 erinnerte die NADA den Athleten per E-Mail an seine Meldepflichten.

14. Am 1. Juli 2021 stellte die NADA dem Athleten per Einschreiben ein Anhörungsschrei- ben zu. Eine Stellungnahme des Athleten dazu erfolgte nicht.

15. Am 9. September 2021, am 14. September 2021, am 22. September 2021 und am 27. September 2021 erinnerte die NADA den Athleten per E-Mail an seine Meldepflich- ten. Trotz all dieser Erinnerungen machte der Athlet keine Angaben zu seinen Aufent- haltsorten.

16. Am 8. Oktober 2021 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben mit, dass dem Athleten aufgrund Nichtvornahme der erforderlichen Eintragungen in ADAMS sowohl für das 3. sowie 4. Quartal 2021 ein Meldepflichtversäumnis vorzu- werfen sei. Aus diesem Grund werde der Athlet ab dem Tag der Zustellung dieses Schreibens in den RTP der NADA hochgestuft. Die Hochstufung gelte für einen Zeit- raum von zwölf Monaten. Die NADA orientierte den Athleten darüber, dass, sollte es innerhalb dieser 12 Monate zu drei weiteren Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen

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kommen, dies gemäß Art. 2.4 Nationaler Anti-Doping Code (NADC) einen Verstoß ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, der zu einer Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr führe. Die NADA belehrte den Athleten sodann über die Möglichkeit, ein Verfahren zur Administrativen Überprüfung der Entscheidung inner- halb von 21 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einzuleiten. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestäti- gung der E-Mail der NADA vom 8. Oktober 2021. Auch eine Administrative Überprü- fung der Entscheidung der NADA vom 8. Oktober 2021 verlangte der Athlet nicht.

17. Am 22. Oktober 2021 teilte die NADA dem Athleten noch einmal per E-Mail mit, dass der Athlet in den RTP hochgestuft werde und diesem ab sofort bis zum 8. Oktober 2022 angehöre. Die NADA erinnerte den Athleten sodann erneut an seine Verpflichtung, An- gaben in ADAMS zu hinterlegen. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 22. Oktober 2021 und machte auch keine Angaben zu seinen Aufenthalts- orten.

18. Am 22. Dezember 2021 und am 27. Dezember 2021 unterrichtete die NADA den Ath- leten per E-Mail über den Fristablauf am 25. Dezember 2021 für die Abgabe der Quar- talsmeldung für das 1. Quartal 2022. Die NADA informierte den Athleten darüber, dass er diese E-Mail erhalte, weil er seine Aufenthaltsinformationen für die Monate Januar, Februar und März 2022 noch nicht ordnungsgemäß abgesendet habe, und wurde aufge- fordert, sich jetzt auf ADAMS anzumelden und seine Eintragungen jetzt vorzunehmen.

19. Am 5. Januar 2022 stellte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben ein Anhörungsschreiben zu. Darin wurde der Athlet darüber informiert, dass er seiner Verpflichtung gemäß Art. 3.1.1 im Anhang B des SfED, Angaben in ADAMS abzuge- ben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für das erste Quartal 2022 nicht fristgemäß nachgekommen sei und dass Fristablauf am 25. Dezember 2021 gewesen sei. Bis heute habe er die entsprechenden Eintragungen nicht vorgenommen. Die NADA gab dem Athleten die Möglichkeit, zum Vorwurf innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Anschließend werde dem Athleten mitgeteilt, ob es sich in seinem Fall um ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis handle oder das Verfahren eingestellt werde. Gleiches gelte in dem Fall, in dem der Athlet keine Stellungnahme einreiche. Die NADA wies den Athleten darauf hin, dass er seine vollständigen Angaben über Aufent- haltsort und Erreichbarkeit für das erste Quartal 2022 über ADAMS innerhalb von 7 Ta- gen nachtragen müsse, da er andernfalls bereits das zweite Meldepflicht- und Kontroll- versäumnis innerhalb dieses Quartals begehe. Eine Stellungnahme des Athleten dazu erfolgte nicht. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 5. Januar 2022.

20. Am 9. Februar 2022 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben mit, dass die NADA das erste Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Athleten, be- gangen am 1. Januar 2022, feststelle. Zugleich verlängerte die NADA die Zugehörigkeit des Athleten zum RTP rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Die NADA orientierte den Athleten darüber, dass, sollte es im Zeitraum von zwölf Mo-

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naten ab dem 1. Januar 2022 zu zwei weiteren Meldepflicht- und Kontrollversäumnis- sen kommen, dies gemäß Art. 2.4 NADC einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen darstelle, der zu einer Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr führe. Der Athlet wurde zudem nochmals dazu aufgefordert, seine Daten nun in- nerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Schreibens vollständig in ADAMS einzutragen. Die NADA belehrte den Athleten sodann über die Möglichkeit, ein Verfahren zur Ad- ministrativen Überprüfung der Entscheidung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einzuleiten. Eine Administrative Überprüfung der Entscheidung der NADA vom 9. Februar 2022 verlangte der Athlet nicht. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 9. Februar 2022.

21. Am 18. März 2022 unterrichtete die NADA den Athleten per E-Mail über den Fristab- lauf für die Abgabe der Quartalsmeldung für das 2. Quartal 2022 am 25. März 2022. Die NADA informierte den Athleten darüber, dass er diese E-Mail erhalte, weil er seine Aufenthaltsinformationen für die Monate April, Mai und Juni 2022 noch nicht ord- nungsgemäß abgesendet habe, und wurde aufgefordert, sich jetzt auf ADAMS anzumel- den und seine Eintragungen bis spätestens am 25. März 2022 vorzunehmen.

22. Am 21. März 2022 informierte die NADA den Anti-Doping-Beauftragten des DBV, Herwig Butz, per E-Mail über diejenigen Athleten, die ihre Quartalsmeldung bislang noch nicht abgegeben hatten. Darunter befand sich der Athlet Kevin Boakye-Schumann. Die NADA bat den Anti-Doping-Beauftragten des DBV um Unterstützung, darauf hin- zuwirken, dass die erforderlichen Eintragungen in ADAMS für die Monate April, Mai und Juni 2022 fristgerecht erledigt würden, damit Meldepflichtversäumnisse in Folge von nicht rechtzeitig eingereichten Quartalsmeldungen vermieden werden könnten.

23. Am 22. März 2022 leitete der Anti-Doping-Beauftragte des DBV die E-Mail der NADA vom 21. März 2022 unter anderem an den Athleten weiter, mit Kopie an die NADA. Darin bat der Anti-Doping-Beauftragte des DBV die Athleten, die fehlenden Quartals- meldungen in ADAMS zeitnah abzugeben.

24. Am 25. März 2022 unterrichtete die NADA den Athleten per E-Mail nochmals über den Fristablauf für die Abgabe der Quartalsmeldung für das 2. Quartal 2022 am 25. März 2022. Die NADA informierte den Athleten darüber, dass er diese E-Mail erhalte, weil er seine Aufenthaltsinformationen für die Monate April, Mai und Juni 2022 noch nicht ordnungsgemäß abgesendet habe, und wurde aufgefordert, sich jetzt auf ADAMS anzu- melden und seine Eintragungen umgehend, noch am gleichen Tag vorzunehmen.

25. Am 29. März 2022 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail mit, dass die Frist zur Abgabe seiner Quartalsmeldungen in ADAMS für das 2. Quartal 2022 am 25. März 2022 abgelaufen sei. Die NADA forderte den Athleten auf, seine Eintragungen für die Monate April, Mai und Juni 2022 jetzt vorzunehmen.

26. Am 1. April 2022 stellte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben ein Anhörungsschreiben zu. Darin wurde der Athlet darüber informiert, dass er seiner Ver- pflichtung gemäß Art. 3.1.1 im Anhang B des SfED, Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für das zweite Quartal 2022 über ADAMS abzugeben, nicht fristgemäß

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nachgekommen und dass Fristablauf am 25. März 2022 gewesen sei. Bis heute habe er die entsprechenden Eintragungen nicht vorgenommen. Die NADA gab dem Athleten die Möglichkeit, zum Vorwurf innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Anschließend werde dem Athleten mitgeteilt, ob es sich in seinem Fall um ein Melde- pflicht- und Kontrollversäumnis handle oder ob das Verfahren eingestellt werde. Glei- ches gelte in dem Fall, in dem der Athlet keine Stellungnahme einreiche. Die NADA wies den Athleten zudem darauf hin, dass er seine vollständigen Angaben über Aufent- haltsort und Erreichbarkeit für das zweite Quartal 2022 über ADAMS innerhalb von 7 Tagen nachtragen müsse, da er andernfalls bereits ein drittes Meldepflicht- und Kon- trollversäumnis innerhalb von zwölf Monaten und somit einen Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen begehen würde. Die NADA verwies weiter auf die Konsequenzen von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen gemäß Art. 2.4 NADC, wonach jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen in- nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen, der mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr geahndet werde, gelte. Das erste Meldepflicht- und Kontrollversäumnis sei mit Wirkung zum 1. Januar 2022 festgestellt worden. Soweit das hier gegenständliche Verfahren zu einem zweiten Meldepflicht- und Kontrollversäumnis vom 1. April 2022 führe und der Athlet im Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2022 ein weiteres Melde- pflicht- und Kontrollversäumnis begehe, stelle dies folglich einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen dar. Eine Stellungnahme des Athleten dazu erfolgte nicht. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 1. April 2022.

27. Am 4. April 2022 kontaktierte der Athlet die NADA per E-Mail und bat um Hilfe bei der Nutzung der ADAMS-App. In einem Telefonat zwischen dem Athleten und einem Mitarbeiter der NADA wurde festgestellt, dass der Athlet keine gültigen Zugangsdaten für ADAMS und sich bis zu diesem Zeitpunkt niemals in ADAMS angemeldet hatte.

28. Ebenfalls am 4. April 2022 schickte die NADA dem Athleten erneut eine E-Mail mit den persönlichen ADAMS-Zugangsdaten des Athleten. Die NADA erinnerte den Ath- leten nochmals an seine Verpflichtung, Angaben in ADAMS zu hinterlegen.

29. Am 9. April 2022 schickte der Athlet der NADA eine E-Mail, worin er sich für die schnelle Rückmeldung bedankte und die NADA um nochmalige Zusendung der An- meldedaten für ADAMS bat.

30. Am 11. April 2022 schickte die NADA dem Athleten erneut eine E-Mail mit seinen persönlichen ADAMS-Zugangsdaten.

31. Am 20. April 2022 meldete sich der Athlet erstmalig in der ADAMS-App an.

32. Am 25. April 2022 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben mit, dass die NADA ein zweites Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Athleten, began- gen am 1. April 2022, feststelle. Die NADA orientierte den Athleten darüber, dass, so- weit dieses zweite Meldepflicht- und Kontrollversäumnis mit Wirkung vom 1. April 2022 rechtskräftig festgestellt sei und im Zeitraum von 12 Monaten ab dem 1. Januar 2022 ein weiteres Meldepflicht- und Kontrollversäumnis vom Athleten begangen und

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ihm gegenüber durch eine zuständige Anti-Doping-Organisation festgestellt werde, dies einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Art. 2.4 NADC darstelle. Ein solcher Verstoß führe zu einer Sperre von bis zu 2 Jahren, mindestens jedoch 1 Jahr. Der Athlet wurde nochmals dazu aufgefordert, seine Daten nun innerhalb von 7 Tagen vollständig in ADAMS einzutragen. Die NADA belehrte den Athleten sodann über die Möglichkeit, innerhalb von 21 Tagen ein Verfahren zur Administrativen Überprüfung der Entscheidung einzuleiten. Eine Administrative Überprüfung der Entscheidung der NADA vom 25. April 2022 verlangte der Athlet nicht. Trotz der entsprechenden Auf- forderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 25. April 2022.

33. Am 17. Juni 2022 unterrichtete die NADA den Athleten per E-Mail über den Fristablauf für die Abgabe der Quartalsmeldung für das 3. Quartal 2022 am 25. Juni 2022. Die NADA informierte den Athleten darüber, dass er diese E-Mail erhalte, weil er seine Aufenthaltsinformationen für die Monate Juli, August und September 2022 noch nicht ordnungsgemäß abgesendet habe, und der Athlet wurde aufgefordert, sich jetzt auf ADAMS anzumelden und seine Eintragungen bis spätestens am 25. Juni 2022 vorzu- nehmen.

34. Am 21. Juni 2022 informierte die NADA den Anti-Doping-Beauftragten des DBV per E-Mail über diejenigen Athleten, die ihre Quartalsmeldung Q3 2022 bislang noch nicht abgegeben hatten. Darunter befand sich der Athlet. Die NADA bat den Anti-Doping- Beauftragten des DBV um Unterstützung, darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Eintragungen in ADAMS für die Monate Juli, August und September 2022 fristgerecht erledigt würden, damit Meldepflichtversäumnisse in Folge von nicht rechtzeitig einge- reichten Quartalsmeldungen vermieden werden könnten.

35. Am 22. Juni 2022 leitete der Anti-Doping-Beauftragte des DBV die E-Mail der NADA vom 21. Juni 2022 an das DBV-Trainerteam weiter. Darin bat er die Trainer, die be- troffenen Sportler*innen noch einmal persönlich anzusprechen. Zudem hätten alle Ath- let*innen auf der Liste bereits eine E-Mail von ihm bekommen.

36. Am 23. Juni 2022 teilte der Anti-Doping-Beauftragte des DBV der NADA mit, dass er die Athlet*innen angeschrieben und ihre Trainer entsprechend informiert habe, ganz abgesehen davon, dass er vor einigen Wochen bereits die Aktiven-Vertreter angeschrie- ben und um Unterstützung gebeten habe. Er hoffe, dass der DBV damit seine Melde- Performance verbessere.

37. Am 24. Juni 2022 unterrichtete die NADA den Athleten per E-Mail nochmals über den Fristablauf am 25. Juni 2022 für die Abgabe der Quartalsmeldung für das 3. Quartal 2022. Die NADA informierte den Athleten darüber, dass er diese E-Mail erhalte, weil er seine Aufenthaltsinformationen für die Monate Juli, August und September 2022 noch nicht ordnungsgemäß abgesendet habe, und forderte den Athleten auf, sich jetzt auf ADAMS anzumelden und seine Eintragungen umgehend vorzunehmen.

38. Am 28. Juni 2022 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail mit, dass die Frist zur Abgabe seiner Quartalsmeldungen in ADAMS für das 3. Quartal 2022 am 25. Juni 2022

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abgelaufen sei. Die NADA forderte den Athleten auf, seine Eintragungen für die Mo- nate Juli, August und September 2022 jetzt vorzunehmen.

39. Am 1. Juli 2022 stellte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben ein Anhörungsschreiben zu. Darin wurde der Athlet darüber informiert, dass er seiner Ver- pflichtung gemäß Art. 3.1.1 im Anhang B des SfED, Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für das dritte Quartal 2022 über ADAMS abzugeben, nicht fristgemäß nachgekommen und dass Fristablauf am 25. Juni 2022 gewesen sei. Bis heute habe er die entsprechenden Eintragungen nicht vorgenommen. Die NADA gab dem Athleten die Möglichkeit, zum Vorwurf innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Anschließend werde dem Athleten mitgeteilt, ob es sich in seinem Fall um ein Melde- pflicht- und Kontrollversäumnis handle oder das Verfahren eingestellt werde. Gleiches gelte in dem Fall, dass der Athlet keine Stellungnahme einreiche. Die NADA wies den Athleten darauf hin, dass er seine vollständigen Angaben über Aufenthaltsort und Er- reichbarkeit für das dritte Quartal 2022 über ADAMS innerhalb von 7 Tagen nachtragen müsse, da er andernfalls bereits ein drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis inner- halb von zwölf Monaten und somit einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begehen würde. Die NADA verwies weiter auf die Konsequenzen von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen gemäß Art. 2.4 NADC, wonach jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelte, der mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr geahndet werde. Bislang seien bereits zwei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse mit Wirkung zum 1. Januar 2022 bzw. 1. April 2022 dem Athleten gegenüber festgestellt worden. Soweit das ge- genständliche Verfahren zu einem dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnis vom 1. Juli 2022 führe, stelle dies einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Eine Stellungnahme des Athleten dazu erfolgte nicht. Trotz der entsprechenden Auffor- derung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 1. Juli 2022.

40. Am 22. Juli 2022 teilte die NADA dem Athleten per E-Mail und per Einschreiben mit, dass die NADA ein drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Athleten, began- gen am 1. Juli 2022, feststelle. Die NADA wies den Athleten darauf hin, dass drei Mel- depflicht- und Kontrollversäumnisse innerhalb von zwölf Monaten gemäß Art. 2.4 NADC einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen würden, der zu ei- ner Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr führe. Die NADA belehrte den Athleten sodann über die Möglichkeit, ein Verfahren zur Administrativen Überprüfung der Entscheidung innerhalb von 21 Tagen einzuleiten. Eine Administra- tive Überprüfung der Entscheidung der NADA vom 22. Juli 2022 verlangte der Athlet nicht. Trotz der entsprechenden Aufforderung durch die NADA schickte der Athlet der NADA keine Empfangsbestätigung der E-Mail der NADA vom 22. Juli 2022.

41. Am 18. August 2022 benachrichtigte die NADA den Athleten per Einschreiben von ei- nem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 2.4 der Anti-Doping- Ordnung des DBV [DBV ADO], Meldepflichtverstöße). Die NADA teilte dem Athleten mit, dass nach den derzeit vorliegenden Informationen die Meldepflicht- und Kontroll- versäumnisse zur Quartalsmeldung I/2022, zur Quartalsmeldung II/2022 und zur Quar- talsmeldung III/2022 einen möglichen Verstoß gemäß Art. 2.4 DBV ADO darstellten.

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Die NADA gehe dabei im Fall des Athleten derzeit von einem normalen Verschulden aus, weshalb gemäß Art. 10.3.2 DBV ADO eine Sperre von zwei (2) Jahren vorgesehen sei. Die NADA gab dem Athleten sodann die Möglichkeit, zum Vorwurf des möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die NADA wies den Athleten eben- fallsauf die Möglichkeit einer freiwilligen provisorischen Sperre hin. Von beiden Mög- lichkeiten machte der Athlet keinen Gebrauch.

42. Am 12. September 2022 stellte die NADA dem Athleten per Einschreiben einen Sank- tionsbescheid gemäß Art. 5.1 SfED wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 2.4 BDR-ADC (recte: DBV ADO) zu. Dies deshalb, weil der Athlet innerhalb eines Zeit- raums von zwölf Monaten drei versäumte Kontrollen/Meldepflichtverstöße begangen habe, wie folgt: am 1. Januar 2022 für Quartal I-2022 (Fristablauf am 25. Dezember 2021); am 1. April 2022 für Quartal II-2022 (Fristablauf am 25. März 2022); und am 1. Juli 2022 für Quartal III-2022 (Fristablauf am 25. Juni 2022). Die NADA wies den Athleten darauf hin, dass mit Erhalt dieses Schreibens eine Frist von 20 Tagen beginne, innerhalb derer der Athlet den vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen entweder zugeben oder abstreiten und die von der NADA angestrebten Konsequen- zen entweder akzeptieren könne oder nicht.

43. Am 30. September 2022 zeigte Prof. Anne Jakob der NADA an, dass sie den Athleten in dieser Angelegenheit vertrete.

44. Am 18. Oktober 2022 nahm der Athlet gegenüber der NADA innert auf Gesuch des Athleten hin verlängerter Frist zum Sanktionsbescheid der NADA vom 12. September 2022 schriftlich Stellung.

45. Am 31. Oktober 2022 teilte der DBV der NADA per E-Mail mit, dass der DBV mit dem Athleten mit Datum 11. April 2017, 31. Juli 2019 und 10. März 2021 Athletenverein- barungen abgeschlossen habe. Schiedsvereinbarungen zwischen dem DBV und dem Athleten seien mit den Daten u.a. vom 31. Juli 2019, 12. Januar 2020 und 10. März 2021 geschlossen worden. Die Schiedsvereinbarung vom 10. März 2021 sei auf der DBV-Geschäftsstelle jedoch nicht auffindbar.

46. Am 2. November 2022 teilte die NADA dem Athleten mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte.

47. Der Athlet antwortete darauf seinerseits mit Schreiben vom 9. November 2022.

48. Am 29. November 2022 versuchten Dopingkontrollpersonen, innerhalb des vom Athle- ten angegebenen einstündigen Testzeitfensters, eine unangekündigte Dopingkontrolle an der Wohnadresse des Athleten in Hamburg durchzuführen. Aufgrund Abwesenheit des Athleten konnte die Kontrolle nicht durchgeführt werden. Nach telefonischer Kon- taktaufnahme durch den Dopingkontrolleur teilte der Athlet mit, er befinde sich gerade an einem Wettkampf in einer anderen Stadt.

49. Am 1. Dezember 2022 teilte der DBV der NADA per E-Mail mit, dass die Schiedsver- einbarungen vom 12. Januar 2020 und 10. März 2021 dem DBV nicht mehr im Original

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vorlägen. Diese Unterlagen seien irrtümlich durch eine Mitarbeiterin der Entsorgung zugeführt worden. Der Ordner mit Athletenvereinbarungen, Schiedsvereinbarungen etc. sei irrtümlich entsorgt worden.

50. Am 24. Dezember 2022 und 9. Februar 2023 folgten weitere Schreiben des Athleten und des DBV, auf deren Inhalt, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen werden wird.

51. Am 9. Februar 2023 teilte der DBV der NADA in einem Schreiben mit, dass der Athlet auf Anraten seiner Anwältin keine weitere Athletenvereinbarung und Schiedsvereinba- rung unterschreiben wolle. Der Athlet habe es auch abgelehnt, dem DBV sein Exemplar der Schiedsvereinbarung vom 10. März 2021 zu senden. Mit Datum vom 14. Dezember 2022 habe der Athlet eine Schiedsvereinbarung Anti-Doping unterschrieben, welche dem DBV seit dem 2. Februar 2023 vorliege.

B. Verfahren vor der Anti-Doping-Kommission des DBV

52. Am 10. März 2023 stellte die NADA beim DBV einen Antrag auf Durchführung eines erstinstanzlichen Anti-Doping-Disziplinarverfahrens durch die Anti-Doping-Kommis- sion des DBV (nachfolgend: „ADK DBV“). In ihrem Antrag an die ADK DBV stellte die NADA in der Sache die gleichen Anträge wie im vorliegenden Berufungsverfahren (dazu nachfolgend).

53. Am 31. März 2023 nahm der Athlet zum Antrag der NADA vom 10. März 2023 Stel- lung. Er machte geltend, dass die ADK DBV für das Verfahren unzuständig sei. Ein Verfahren sei gar nicht erst zu eröffnen bzw. wieder einzustellen und der Antrag der NADA wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

54. Am 17. Mai 2023 erließ die ADK DBV eine Verfügung und einen Hinweisbeschluss.

55. Am 26. Mai 2023 reichte der Athlet der ADK DBV eine Stellungnahme ein. Darin machte er geltend, erstmals am 20. April 2022 gültige Anmeldedaten für ADAMS er- halten zu haben. Zudem habe er keine Schulungen oder Informationen erhalten. Er be- antragte die Feststellung, dass er keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen be- gangen habe, hilfsweise, ihn wegen eines Verstoßes gemäß Art. 2.4 DBV ADO mit ei- ner Verwarnung zu sanktionieren.

56. Am 8. September 2023 erließ die ADK DBV gestützt auf die schriftlichen Eingaben der Parteien, d.h. ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung, ihren Entscheid 02/2023 und urteilte darin wie folgt:

„1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt.

2. Die Anträge des Antragsgegners werden abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten außerhalb des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.

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4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.“

57. Die ADK DBV begründete ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

- Die ADK DBV sei mangels einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen der NADA und dem Athleten gestützt auf § 52 Abs. 2 DBV-Satzung und Art. 12.1.2 DBV ADO für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren zuständig. Es solle kein „Zuständigkeitsvakuum“ erreicht werden, sollte das DIS einmal mangels Schieds- vereinbarung nicht zuständig sein. In diesem Fall greife die Auffangzuständigkeit der ADK DBV.

- Eine gesetzliche Meldeverpflichtung des Athleten sei nicht erkennbar. Hierfür käme allein § 9 Anti-Doping-Gesetz in Betracht, wonach die NADA berechtigt sei, die näher im Gesetz genannten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich sei. Diese Erklä- rung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch das Anti-Do- ping-Gesetz im Sinne einer „Berechtigung“ der NADA ersetze jedoch nicht eine zivilrechtlich notwendige Herstellung einer Handlungsverpflichtung des Betroffe- nen, hier des Athleten, durch vertragliche Vereinbarung. § 9 Anti-Doping-Gesetz konstituiere keine Verpflichtung des Athleten zur Datenabgabe.

- Eine schuldrechtliche Meldeverpflichtung des Athleten habe die NADA ebenfalls nicht darlegen und beweisen können. Namentlich habe die NADA eine wirksame schuldrechtliche Unterwerfung des Athleten unter das Anti-Doping-Regelregime der NADA im Verfahren nicht vorweisen können. Da er den Regelungen der NADA nicht unterworfen sei, könne der Athlet auch keiner Meldepflicht unterlie- gen. Die Regelwerke der NADA, wie der NADC, seien rein privatrechtlicher Natur und gälten nur inter partes, d.h. zwischen den Parteien, die seine Einhaltung mit- einander vertraglich vereinbart hätten oder wenn aus gesetzlichen Gründen eine Verpflichtung bestehe.

- Es sei auch nicht konkludent eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Athleten aus der Teilnahme an der Bundesliga i.V.m. § 1 Abs. 5 Wettkampfbestimmungen DBV entstanden, die ihm eine Meldeverpflichtung aufbürde. Der Athlet gehe ge- mäß der Rechtsprechung des BGH mit dieser konkludenten, rechtsgeschäftlichen Unterwerfung unter das Regelwerk lediglich und nur die Verpflichtung ein, „bei seiner sportlichen Betätigung“ (hier der Bundesliga) die von dem Verband für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln zu beachten und sich im Falle eines Regelverstoßes dessen Sanktionen zu unterstellen. Allerdings gelte dies eben nur für den Zeitraum des Wettkampfes und mit dem Wettkampf unmittelbar zusam- menhängende Regelverstöße. Hier gehe es jedoch um vermeintliche Regelver- stöße, die weit über den zeitlichen Geltungsbereich „Wettkampf Bundesliga“ hin- ausgingen, nämlich eine ganz allgemeine Meldeverpflichtung ohne sportliche Be- tätigung und Bezug zu einem Wettkampf, die weit in das private Umfeld und pri- vate Verhaltensweisen des Athleten hineinrage.

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- Im Ergebnis bestehe daher keine gesetzliche, schuldrechtliche oder konkludent entstandene rechtsgeschäftliche Verpflichtung für den Athleten, Quartalsmeldun- gen abzugeben.

- Die Regelung des Art. 2.4 DBV ADO stelle sich nicht mehr als verhältnismäßig dar, da es ihr an Klarheit und Transparenz fehle und die Strafhöhe dem Übermaß- verbot entgegenstehe. Von einem durchschnittlichen Athleten könne nicht verlangt werden, im Dickicht dieser Regelungen noch die richtigen Schlüsse zu ziehen. Darüber hinaus sei die statuarisch festgelegte Verhängung einer Sperre von 2 Jah- ren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Denn es fehle an einer unrechtsbezogenen Abstufung der Anti-Doping-Bestimmungen, sowohl des DBV als auch der NADA und WADA, die die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Strafzumessung berücksichtige.

58. Die Entscheidung der ADK DBV vom 8. September 2023 wurde der NADA am 11. September 2023 postalisch zugestellt.

III. VERFAHREN VOR DEM COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

59. Am 29. September 2023 reichte die NADA ihre Berufungserklärung (Statement of Appeal) gemäß Art. R47 und Art. R48 des Code of Sports-related Arbitration (nachfol- gend: „CAS Code“) gegen die Entscheidung der ADK DBV vom 8. September 2023 ein.

60. In prozessualer Hinsicht beantragte die NADA, dass ihre Frist zur Einreichung der Be- rufungsbegründung (Appeal Brief gemäß Art. R51 CAS Code) mit sofortiger Wirkung auszusetzen sei, bis ein Entscheid des CAS über die Verfahrenssprache vorliege. Zudem beantragte die NADA Deutsch als Verfahrenssprache sowie die Einsetzung einer Ein- zelschiedsrichterin oder eines Einzelschiedsrichters gemäß Art. R50 CAS Code.

61. Am 5. Oktober 2023 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Parteien den Eingang der Berufungserklärung vom 29. September 2023 und stellte den Berufungsbeklagten eine Kopie der Berufungserklärung samt Beilagen zu. Die CAS-Geschäftsstelle informierte die Berufungsbeklagten über den Antrag der NADA auf Aussetzung der Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung, bis ein Entscheid des CAS über die Verfahrens- sprache vorliege, und lud sie ein, sich zu diesem Antrag zu äußern. Ebenso lud die CAS- Geschäftsstelle die Berufungsbeklagten ein, sich zu den Anträgen der NADA auf Deutsch als Verfahrenssprache sowie Einsetzung einer Einzelschiedsrichterin oder ei- nes Einzelschiedsrichters zu äußern.

62. Am 11. Oktober 2023 reichte der DBV eine schriftliche Eingabe ein, worin er seine Passivlegitimation und Parteistellung im vorliegenden Verfahren bestritt.

63. Am 12. Oktober 2023 richtete der DBV ein Schreiben an die CAS-Geschäftsstelle, wo- nach die angegebene Faxadresse des CAS nicht verfügbar sei oder nicht funktioniere, weshalb das Schreiben des DBV vom 11. Oktober 2023 nicht habe gesendet werden können. Der DBV stellte der CAS-Geschäftsstelle sein Schreiben vom 11. Oktober

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2023 deshalb nochmals zu. Der DBV wies sodann darauf hin, dass, unbeschadet seiner Ausführungen zu seiner Passivlegitimation oder Parteistellung in diesem Verfahren künftige Korrespondenz ausschließlich auf Deutsch erfolgen sollte.

64. Am 17. Oktober 2023 lud die CAS-Geschäftsstelle die NADA ein, sich zum Einwand des DBV vom 11./12. Oktober 2023 hinsichtlich seiner Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu äußern. Die CAS-Geschäftsstelle stellte ferner fest, dass keine Partei sich gegen die prozessualen Anträge der NADA hinsichtlich Verfahrenssprache, Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung und Einsetzung einer Einzelschiedsrichterin oder eines Einzelschiedsrichters gestellt habe.

65. Am 20. Oktober 2023 reichte der DBV abermals eine schriftliche Eingabe ein, worin er seine Passivlegitimation und Parteistellung im vorliegenden Verfahren erneut bestritt.

66. Am 23. Oktober 2023 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Erhalt der Eingabe des DBV vom 20. Oktober 2023 und wiederholte, dass mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 die NADA dazu eingeladen worden war, sich zum Einwand des DBV hinsichtlich seiner Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu äußern. Die CAS-Geschäftsstelle informierte die Parteien ferner, dass Prof. Anne Jakob, welche von der NADA der CAS- Geschäftsstelle als Rechtsvertretung des Athleten im erstinstanzlichen Verfahren ange- geben worden war, die jüngsten Schreiben der CAS-Geschäftsstelle nicht entgegenge- nommen habe, weshalb sie ohne weitere Anweisungen keine weitere Kommunikation des CAS betreffend dieses Verfahren erhalten werde.

67. Am 24. Oktober 2023 teilte Prof. Jakob mit, dass der Athlet sie mit seiner Vertretung in diesem Verfahren beauftragt habe. Sie habe weder das Schreiben der CAS-Geschäfts- stelle vom 5. Oktober 2023 noch dasjenige vom 17. Oktober 2023 erhalten. Ferner machte Prof. Jakob in ihrem Schreiben namens des Athleten die Unzuständigkeit des CAS geltend, da zwischen dem Athleten und der NADA keine Schiedsvereinbarung existiere und der Athlet dem Abschluss einer solchen nicht zustimme.

68. Am 25. Oktober 2023 erklärte der Athlet mit Deutsch als Verfahrenssprache und mit der Einsetzung einer Einzelschiedsrichterin oder eines Einzelschiedsrichters einverstan- den zu sein.

69. Am 27. Oktober 2023 reichte die NADA eine schriftliche Eingabe betreffend der Ein- wendungen des DBV gegen seine Parteistellung und Passivlegitimation in dem hiesigen Verfahren ein.

70. Am 31. Oktober 2023 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Erhalt der Schreiben des Athleten vom 24. Oktober 2023 und vom 25. Oktober 2023 sowie des Schriftsatzes der NADA vom 27. Oktober 2023. Die CAS-Geschäftsstelle hielt sodann fest, dass das Schreiben der CAS-Geschäftsstelle vom 5. Oktober 2023 sowohl dem Athleten als auch dem DBV per Kurier zugegangen war. Weiter teilte die CAS-Geschäftsstelle den Par- teien mit, dass das Verfahren, unter dem endgültigen Vorbehalt der Bestätigung durch das zu konstituierende Schiedsgericht, in deutscher Sprache fortgeführt werde. Die

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CAS-Geschäftsstelle nahm weiterhin den Einspruch des Athleten gegen die Zuständig- keit des CAS für das vorliegende Verfahren sowie die Ausführungen der NADA bezüg- lich der Passivlegitimation des DBV zur Kenntnis.

71. Am 8. November 2023 informierte die CAS-Geschäftsstelle die Parteien dass die Stell- vertretende Vorsitzende der CAS-Berufungskammer entschieden habe, für das vorlie- gende Verfahren eine(n) Einzelschiedsrichter(in) zu benennen.

72. Am 1. Dezember 2023 teilte die CAS-Geschäftsstelle den Parteien mit, dass sich das zur Entscheidung der vorliegenden Klage ernannte Schiedsgericht wie folgt zusammen- setzt:

Einzelschiedsrichter: Herr Oliver Jaberg, Rechtsanwalt in Baar, Schweiz.

73. Am 4. Dezember 2023 informierte die CAS-Geschäftsstelle die Parteien darüber, dass der Einzelschiedsrichter der Fortführung des Verfahrens in deutscher Sprache zu- stimme. Die CAS-Geschäftsstelle informierte die NADA zudem, dass die mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ausgesetzte Frist zur Einreichung des Appeal Brief aufgehoben sei.

74. Am 7. Dezember 2023 beantragte die NADA eine Verlängerung der Frist zur Einrei- chung ihres Appeal Brief bis zum 22. Dezember 2023. Diese Frist wurde mit Schreiben der CAS-Geschäftsstelle vom 8. Dezember 2023 gemäß Art. R32 CAS Code verlängert.

75. Am 22. Dezember 2023 reichte die NADA ihre Berufungsbegründungsschrift (Appeal Brief) gemäß Art. R51 CAS Code ein.

76. Am 29. Dezember 2023 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Eingang der Berufungs- begründung der NADA und forderte die Berufungsbeklagten zur Einreichung, innert 20 Tagen, einer Berufungserwiderung gemäß Art. R55 CAS Code auf.

77. Am 9. Januar 2024 erkundigte sich Prof. Jakob, ob der CAS das Schiedsgericht bereits etabliert habe und wenn ja, wer zum Schiedsrichter ernannt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte die CAS-Geschäftsstelle dem Athleten noch einmal das Schrei- ben der CAS-Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2023 bei.

78. Ebenfalls am 9. Januar 2024 stellte Prof. Jakob der CAS-Geschäftsstelle die Frage, wie ein Schiedsrichter, der sich nicht auf der ADD Liste befinde, benannt werden könne, und ob ein solcher Schiedsrichter überhaupt von CAS wegen zu bestellen sei.

79. Am 10. Januar 2024 verwies die CAS-Geschäftsstelle in Antwort auf die Frage des Ath- leten auf die Arbitration Rules der CAS Anti-Doping Division sowie auf die Vorausset- zungen bezüglich der Zuständigkeit der CAS ADD (und somit auch der Anwendbarkeit der CAS ADD Liste von Schiedsrichtern).

80. Am 18. Januar 2024 reichte der DBV seine Berufungserwiderung (Answer) gemäß Art. R55 CAS Code ein. Der DBV hielt seine Einwendungen gegen seine Passivlegiti- mation und seine Parteistellung im vorliegenden Verfahren aufrecht und machte dazu weitere Ausführungen.

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81. Am 24. Januar 2024 reichte der Athlet seine Berufungserwiderung (Answer) gemäß Art. R55 CAS Code ein. Der Athlet wiederholte seine Rüge der Unzuständigkeit des CAS und führte diese weiter aus.

82. Am 26. Januar 2024 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Eingang der Berufungser- widerungen der Berufungsbeklagten, nahm des Weiteren den Einspruch des Athleten gegen die Zuständigkeit des CAS für das vorliegende Verfahren zur Kenntnis und lud die NADA sowie den DBV ein, eine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Zustän- digkeit des CAS für das vorliegende Verfahren einzureichen.

83. Am 6. Februar 2024 beantragte die NADA eine Verlängerung der Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit des CAS für das vorliegende Verfah- ren bis zum 19. Februar 2024. Diese Frist wurde mit Schreiben der CAS-Geschäftsstelle vom 7. Februar 2024 gemäß Art. R32 CAS Code verlängert.

84. Am 20. Februar 2024 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Eingang der Stellung- nahme der NADA zur Unzuständigkeitseinrede des Athleten vom 19. Februar 2024 und stellte fest, dass sie vom DBV innert Frist keine Stellungnahme und auch keine etwaige andere Kommunikation bezüglich der Zuständigkeit des CAS für das vorliegende Ver- fahren erhalten habe. Die Parteien wurden sodann dazu aufgefordert mitzuteilen, ob sie eine mündliche Verhandlung wünschen, oder einen Schiedsspruch des Einzelschieds- richters allein auf der Grundlage ihrer schriftlichen Eingaben bevorzugen.

85. Am 22. Februar 2024 teilte der Athlet mit, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche.

86. Am 27. Februar 2024 teilte die NADA mit, dass sie sowohl in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit des CAS als auch in Bezug auf die Hauptsache keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung sehe, sondern dass ein Schiedsspruch allein auf Grundlage der schriftlichen Eingaben der Parteien erlassen werden könne. Die NADA nahm in ihrer Eingabe zudem zum Vorbringen des Athleten in seiner Berufungserwiderung hin- sichtlich seiner Einstufung in den NTP Stellung.

87. Am 28. Februar 2024 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Parteien den Eingang der Eingaben vom 22. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024 und teilte mit, keine Mittei- lung oder etwaige andere Kommunikation seitens des DBV erhalten zu haben.

88. Am 11. März 2024 informierte die CAS-Geschäftsstelle die Parteien, dass der Einzel- schiedsrichter entschieden habe, eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durchzuführen, und zwar sowohl bezüglich der Zuständigkeit des CAS für die vorlie- gende Streitigkeit als auch bezüglich der Hauptsache.

89. Am 20. März 2024 bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Parteien den Eingang der Eingaben vom 13. März 2024 und vom 15. März 2024 und teilte mit, keine Mitteilung oder etwaige andere Kommunikation des DBV erhalten zu haben.

90. Am 24. April 2024 informierte die CAS-Geschäftsstelle die Parteien, dass sie bis zum heutigen Tage keine Rückmeldung bezüglich der Anhörung seitens des DBV erhalten

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habe. Schließlich teilte die CAS-Geschäftsstelle mit, dass der Einzelschiedsrichter eine Teilnahme des DBV in Person nicht zwingend erforderlich erachte. Dem DBV stehe es entsprechend offen, entweder in Person oder per Video-Konferenz an der Anhörung teilzunehmen.

91. Am 3. Mai 2024 teilte der DBV mit, dass er bei seiner Auffassung bleibe, dass der CAS nicht zuständig sei, ein Verfahren gegen den DBV zu führen und den DBV als Verfah- rensbeteiligten zu behandeln sowie gegen ihn eine Entscheidung zu erlassen. Der CAS wurde gebeten, zu dieser Feststellung eine Zwischenentscheidung zu erlassen, damit das Verfahren konzentriert auf die wesentlichen Rechtsfragen fortgesetzt werden könne. Der DBV könne im Rahmen einer Videokonferenz an einer mündlichen Verhandlung des Verfahrens teilnehmen. Darin werde der DBV sein Vorbringen lediglich wiederho- len. Ein persönliches Erscheinen sei nicht geboten und trage nicht zum Fortgang der Verfahrens bei.

92. Am 27. Juni 2024, im Anschluss an vorherige Absprache mit den Parteien und Über- einstimmung der Parteien diesbezüglich, bestätigte die CAS-Geschäftsstelle den Par- teien die Zeit und den Ort der Verhandlung und ließ den Parteien die Verfahrensordnung („Order of Procedure“) zur Unterzeichnung zukommen.

93. Am 4. Juli 2024 reichte die NADA der CAS-Geschäftsstelle die unterzeichnete Verfah- rensordnung ein.

94. Am 5. August 2024 reichte der Athlet der CAS-Geschäftsstelle die unterzeichnete Ver- fahrensordnung ein, unterzeichnet am 27. Juni 2024.

95. Der DBV reichte keine unterzeichnete Verfahrensordnung ein.

96. Am 20. August 2024 fand die mündliche Verhandlung in Frankfurt a.M., Deutschland statt. An dieser nahmen nebst dem Einzelschiedsrichter und Carolin Fischer, CAS Counsel, folgende Personen teil:

- Für die NADA:

o Frau Celina Ampah, Mitarbeiterin im NADA-Ressort Recht

o Herr Dr. Karsten Hofmann, Rechtsanwalt

- Für den Athleten:

o Herr Kevin Boakye-Schumann, der Athlet

o Frau Prof. Anne Jakob, Rechtsanwältin

o Frau Cheyenne Eichler, Verlobte des Athleten

- Für den DBV:

o Keine Vertretung.

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- Als Zeugen:

o Frau Vanessa König, Sachbearbeiterin im Ressort Recht der NADA (per Vi- deo-Konferenz)

o Herr Paul Döring, Sportdirektor Boxclub Traktor Schwerin e.V. (per Video- Konferenz)

97. Zu Beginn der Anhörung bestätigten der Athlet und die NADA, dass sie keine Einwände gegen die Person des Einzelschiedsrichters und das bisherige Verfahren des Schiedsge- richts haben. Im Anschluss daran trugen der Athlet und die NADA ihren Fall vor. Der Athlet und die NADA erhielten umfassend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen und die Fragen des Einzelschiedsrichters zu beantworten. Zum Abschluss der Anhörung bestätigten der Athlet und die NADA, dass ihre jeweiligen Rechte auf Anhörung und Gleichbehandlung in diesem Verfahren gewahrt wurden.

IV. VORBRINGEN DER PARTEIEN

98. Nachfolgend findet sich eine (nicht abschließende) Darstellung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Parteien und ihrer wesentlichen Argumente. Diese Dar- stellung der Standpunkte der Parteien dient lediglich der Veranschaulichung und um- fasst nicht notwendigerweise alle von den Parteien vorgebrachten Argumente. Die von den Parteien vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente sowie Beweise hat der Einzelschiedsrichter aber auch insoweit sorgfältig geprüft, als sie in der folgenden Zusammenfassung und in der anschließenden rechtlichen Erörterung keine ausdrückli- che Erwähnung finden.

A. Vorbringen der NADA

99. Die NADA stellt folgende Anträge:

„1. Die Berufung ist zulässig und der CAS ist zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Anti-Doping-Streitigkeit.

2. Die Entscheidung “02/2023” der Anti-Doping-Kommission des Deutscher Box- sport-Verband e.V. (DBV) vom 08.09.2023 wird aufgehoben.

3. Der CAS erlässt eine neue Entscheidung, in welcher der Berufungsbeklagte 1 wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikeln 2.4 und 10.3.2 der „Anti-Doping-Ordnung des Deutscher Boxsport-Verband e.V.” (DBV ADO) mit einer Sperre für die Dauer von zwei (2) Jahren belegt wird. Die Sperre startet am Tag der vom CAS erlassenen Entscheidung oder am Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde.

4. Alle Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten 1, die seit dem 01.07.2022 erzielt wurden, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Ab- erkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, gemäß Artikel 10.10 der „Anti-Do- ping-Ordnung des Deutscher Boxsport-Verband e.V.” (DBV ADO) annulliert.

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5. Der Berufungsbeklagte 1 und der Berufungsbeklagte 2 tragen gesamtschuldnerisch oder einzeln alle Kosten der Verfahren vor dem CAS und erstinstanzlich vor der Anti- Doping-Kommission des Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV).

6. Der Berufungsbeklagte 1 und der Berufungsbeklagte 2 tragen ihre eigenen Rechts- und Parteikosten und beteiligen sich an den Rechts- und Parteikosten der Berufungs- klägerin gemäß Artikel R64.5 CAS-Code.

7. Die Kostenentscheidung einschließlich der Festsetzung des Endbetrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäß Artikel R64.4 CAS-Code soll Bestandteil des CAS-Schiedsspruchs in der Hauptsache sein. Alternativ soll die Festsetzung des End- betrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in einem vom CAS erlassenen sepa- raten Kostenschiedsspruch erfolgen“.

100. Das Vorbringen der NADA zur Begründung dieser Anträge lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Zur Zuständigkeit des CAS:

- Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der CAS Appeal Division gemäß Art. R47 Abs. 1 CAS Code seien im konkreten Fall erfüllt, namentlich das Merk- mal „Zuständigkeitsklausel in Verbandsstatuten oder spezifische Schiedsvereinba- rung“, das Merkmal „Erschöpfung des Verbandsrechtswegs“ und das Merkmal „Entscheidung eines Verbandes“.

- Das Merkmal „Zuständigkeitsklausel in Verbandsstatuten oder spezifische Schiedsvereinbarung“ sei erfüllt, da Art. 13.1 und 13.2 DBV ADO ausdrücklich regeln würden, dass gegen Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping- Bestimmungen Rechtsbehelfe nur („ausschließlich“) zum CAS eingelegt werden könnten. Die Berufung der NADA richte sich gegen die Entscheidung „02/2023“ der ADK DBV vom 8. September 2023, welche auf der Grundlage der DBV ADO erlassen worden sei. Es komme im konkreten Fall nicht darauf an, ob der Athlet als „Internationaler Spitzenathlet“ einzustufen sei, weil gemäß Art. 13.2.2 DBV ADO auch bei anderen Athleten/innen Rechtsbehelf nur beim CAS eingelegt wer- den könne. Die DBV ADO sehe somit hinsichtlich der Rechtsbehelfsinstanz einen Gleichlauf aller Athleten/innen vor, und zwar zum CAS. Die DBV ADO sei un- streitig ein Regelwerk des DBV und damit als einschlägige Verbandsstatuten i.S.v. Art. R47 CAS Code zu klassifizieren. Somit liege eine CAS-Zuständigkeitsklausel in den Verbandsstatuten des DBV vor. Es sei auch ständige Rechtsprechung des CAS, dass bei Vorhandensein von Zuständigkeitsklauseln in Verbandsstatuten eine Zuständigkeit des CAS bejaht werde, dies gelte insbesondere bei Anti-Do- ping-Streitigkeiten.

- Der Meinung des Athleten, dass die DBV ADO für ihn nicht gelte, weil er kein Mitglied im DBV sei und auch auf anderem Wege keine konkludente Anerken- nung der DBV ADO erfolgt sei, sei deutlich zu widersprechen: Der Athlet habe nicht zuletzt durch seine Teilnahme an Wettkämpfen des DBV und den Erhalt einer

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Lizenz des DBV (Start-ausweis) die DBV ADO anerkannt. Auch die Rechtspre- chung des CAS bejahe die Bindung ans Regelwerk bei Vorhandensein einer Lizenz und sogar bei der bloßen Teilnahme an Wettkämpfen des Verbandes.

- Im vorliegenden Fall dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Athlet tat- sächlich auch einzelvertraglich die DBV ADO anerkannt habe, die NADA dies allerdings nicht mit dem Originaldokument belegen könne, weil dieses vom DBV vor einiger Zeit geschreddert/vernichtet worden sei. In der „Erwiderung“ vom 24. Januar 2024 sei dies nicht streitig gestellt worden, so dass also unstreitig sei, dass der Athlet u.a. am 10. März 2021 eine Athletenvereinbarung des DBV unter- zeichnet habe, in welcher unter dem dortigen Abschnitt 2.1.3 die DBV ADO aus- drücklich anerkannt worden sei. Der DBV habe außerdem mitgeteilt, dass der Ath- let auch einzelvertragliche Schiedsvereinbarungen unterzeichnet hatte, wobei die NADA intensiv versucht hatte, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erhalten; aufgrund der Schredder-/Vernichtungsaktion des DBV habe allerdings kein Origi- naldokument mehr vorgelegt werden können. Der Athlet sei trotz Nachfrage des DBV nicht bereit gewesen, sein eigenes Exemplar/Doppel zur Verfügung zu stel- len. Mithin sei das erstinstanzliche Disziplinarverfahren verbandsintern vor der ADK DBV statt vor dem DIS durchzuführen gewesen. Es sei somit im Rahmen von Art. 178 Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) von einer wirksamen Schiedsvereinbarung zum CAS auszugehen, zumindest im Wege einer CAS-Zuständigkeitsklausel in den relevanten Verbandsstatuten.

- Das Merkmal „Erschöpfung des Verbandsrechtswegs“ sei erfüllt, da gemäß Art. 13.2 DBV ADO der CAS für alle Athleten/innen die einheitliche Rechts- behelfsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen über Verstöße gegen Anti- Doping-Bestimmungen sei. Es sei „befremdlich“, dass der Athlet auf einen Rechts- behelf zum DIS verweise, nachdem es gerade er war, der sich erstinstanzlich nicht auf ein Verfahren vor dem DIS habe einlassen wollen; die jetzige Berufung des Athleten auf die – hypothetisch – fehlende Ausschöpfung des Verbandsrechtswegs müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

- Das Merkmal „Entscheidung eines Verbandes“ sei erfüllt, da die Berufung der NADA sich gegen die Entscheidung „02/2023“ der ADK DBV vom 8. September 2023 richte. Der DBV sei der für den Amateur-Boxsport in Deutschland zustän- dige Nationale Sportfachverband und damit ein klassischer Sportverband. Die ADK DBV sei ausweislich § 52 der DBV-Satzung eine Kommission des DBV und damit Bestandteil des Verbandes, auf eine formale „Organstellung“ laut Satzung komme es nicht an, weil die ADK DBV keine externe Einrichtung sei, sondern als Teil des DBV voll in den Verband integriert. Somit seien Entscheidungen der ADK DBV Entscheidungen des Verbandes.

- Gemäß Art. 12.1.2 DBV ADO bleibe der DBV für die ordnungsgemäße Durch- führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens zuständig, wenn die Übertra- gung der Zuständigkeit für das Ergebnismanagement/Disziplinarverfahren auf die NADA oder die Schiedsvereinbarung zwischen Athleten/innen und dem DBV nicht wirksam sei. Die Durchführung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sei demnach nicht exklusiv auf das DIS übertragen worden, sondern sei vorliegend

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im Wege der satzungsgemäßen Zuständigkeit von der ADK DBV zu führen gewe- sen, wie sich aus § 52 Abs. 2 der DBV-Satzung ergebe.

- Gemäß Art. 13.2 DBV ADO könne gegen die erstinstanzliche DBV-Entscheidung Rechtsmittel zum CAS eingelegt werden. Da es sich bei der DBV-Entscheidung vom 8. September 2023 um eine „Entscheidung“ i.S.d. Art. 13.2 DBV ADO han- dele sei ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung sowohl nach Art. 13.2.1 als auch Art. 13.2.2 DBV ADO nur beim CAS einzulegen.

Zur Parteistellung des DBV:

- Der DBV habe Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Es sei gängige Praxis in CAS-Berufungsverfahren dass ein Verband, der die angefochtene Entscheidung erlassen habe, zulässiger Beklagter vor dem CAS sei. Das gelte zumindest für dis- ziplinarische Streitigkeiten, insbesondere für Anti-Doping-Streitigkeiten. Beru- fungen gegen Entscheidungen eines Rechts-/Disziplinarorgans der Fédération In- ternationale de Football Association (FIFA) beispielsweise seien zusätzlich gegen die FIFA als weiteren Beklagten gerichtet.

- In Anti-Doping-Verfahren richte die WADA ihre Berufungen immer nicht nur ge- gen den betroffenen Athleten, sondern auch gegen den Verband, der die angefoch- tene Entscheidung erlassen habe. Das sei nicht nur die Vorgehensweise der WADA, sondern auch der NADA, wenn sie gegen eine Entscheidung eines natio- nalen (deutschen) Verbandes Berufung einlege.

- Es treffe nicht zu, dass die ADK DBV nur das Entscheidungsorgan gewesen sei, um die Entscheidung der NADA betreffend den Athleten zu überprüfen. Vielmehr sei die NADA die Organisation gewesen, welche die erste Resultatmanagement- Phase geführt habe, welche in eine Notice of Charge gemäß Art. 7 des WADA Internationalen Standards für Resultatmanagement (ISRM) geführt habe. Da der Athlet die Anti-Doping-Regelverletzung nicht zugegeben und die vorgeschlagenen Konsequenzen nicht akzeptiert hatte, sondern stattdessen eine Anhörung verlangt habe, habe die Beurteilungsphase des Resultatmanagements (Art. 8 ISRM) begon- nen. Im vorliegenden Fall, wie in den einschlägigen Regeln vorgesehen (Art. 12.1.2 DBV ADO), sei es Sache des DBV gewesen, das weitere Resultatma- nagement (Beurteilungsphase) gemäß Art. 8 ISRM durchzuführen und eine Ent- scheidung gemäß Art. 9 ISRM zu erlassen. Die NADA habe daher nie eine Ent- scheidung erlassen, die anschließend von der ADK DBV „überprüft“ worden wäre. Es sei ausschließlich der DBV gewesen, der die erstinstanzliche Entscheidung in der Anti-Doping-Streitigkeit betreffend den Athleten erlassen habe.

- Während das DIS Schiedsgericht die Voraussetzungen nach §§ 1025 ff. der Deut- schen Zivilprozessordnung, um als echtes Schiedsgericht zu gelten, welches Ent- scheidungen gleichwertig zu denjenigen eines deutschen staatlichen Gerichts er- lassen könne, erfülle, erfüllte die ADK DBV diese Voraussetzungen nicht. Die ADK DBV sei kein Schiedsgericht, sondern ein internes Organ des DBV und die DBV-Satzung würde zeigen, dass die ADK DBV kein unabhängiges Entschei- dungsorgan sei: Mitglieder der ADK DBV seien der „Anti-Doping-Beauftragte“,

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der vom DBV Exekutivrat ernannt werde, sowie der Vorsitzende der „Ärztekom- mission“, welcher der DBV Mannschafts-/Verbandsarzt sei (§§ 51 und 52 der DBV-Satzung).

- Der DBV sei daher verantwortlich für von der ADK DBV erlassene Entscheidun- gen wie für jedes andere seiner Organe. Die Entscheidung der ADK DBV sei daher rechtlich gesehen eine solche des DBV selbst. Nach deutschem Recht seien von einem Verband erlassene Entscheidungen generell an staatliche Gerichte weiter- ziehbar, und der betreffende Verband wäre mit Sicherheit Beklagter in jenem Ver- fahren. Folglich würden keine verfassungsmäßigen Prinzipien Deutschlands ver- letzt, falls ein Verband, der die angefochtene Entscheidung erlassen habe, Beklag- ter in einem Berufungsverfahren sei. Obwohl die anwendbaren Regeln den CAS anstelle deutscher staatlicher Gerichte als Berufungsinstanz im vorliegenden Ver- fahren vorsähen (Art. 13.2.1 und 13.2.2 DBV ADO), werde die Stellung als Be- klagter vor dem CAS nicht anders gehandhabt als in einem Berufungsverfahren vor einem deutschen staatlichen Gericht.

- Der DBV habe die vorliegende Berufung an den CAS verursacht, indem er eine mit den anwendbaren Regeln (inklusive seinen eigenen Anti-Doping-Regeln) in- kompatible erstinstanzliche Entscheidung erlassen habe. Die Berufungssituation sei also auch durch das Verhalten des DBV verursacht worden. Folglich seien beide, der Athlet und der DBV, Beklagte vor dem CAS, um über die Anti-Doping- Regelverletzung des Athleten zu befinden, inklusive einer Entscheidung über die Kosten der vorliegenden Berufung.

In der Sache selbst:

- Der Athlet als ein unstreitig an verschiedenen internationalen und nationalen Wett- kämpfen teilnehmender Athlet sei im Besitz einer entsprechenden Startberechti- gung des DBV. Also seien für ihn die DBV ADO und der NADC sowie die dazu- gehörigen Ausführungsbestimmungen rechtsverbindlich. Aus DBV ADO und SfED ergäben sich die Meldepflichten als konkrete Handlungspflichten des Athle- ten.

- Die Registrierung für eine Startlizenz und die Teilnahme an einem Wettkampf seien als konkludente Anerkenntnis der entsprechenden Wettkampfbestimmungen durch den Athleten zu betrachten. Ein solcher (konkludenter) Abschluss von Re- gelanerkennungsverträgen, ohne vorher eine ausdrückliche (schriftliche) Unter- werfungserklärung abzugeben, bilde die praktische Grundlage für die gemein- schaftliche Ausübung von Sport und damit eines jeden Wettkampfs. Ein insgehei- mer Vorbehalt, sich trotz Wettkampfteilnahme nicht an das Regelwerk halten zu wollen, sei nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben unbeachtlich.

- Im Fall des Athleten umfasse eine Teilnahme an der DBV-Bundesliga (einer über eine ganze Saison laufenden Boxliga) also auch, dass man nicht nur an den einzel- nen Wettkampftagen für Wettkampfkontrollen, sondern auch zwischen den Wett- kampftagen für unangekündigte Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen zur Verfügung stehen müsse. Für letztere Kontrollen seien die im Anti-Doping-

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Regelwerk weltweit einheitlich vorgesehenen Meldepflichten für Mitglieder eines RTP eine Voraussetzung. Der Athlet sei mindestens für den Zeitraum 2021/2022 und 2022/2023 Teilnehmer der DBV-Bundesliga gewesen und dies decke den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2022 – 1. Juli 2022) vollständig ab. Durch seine entsprechenden Startlizenzen und Wettkampfteilnahmen habe er kon- kludent anerkannt, dass für ihn die Wettkampfbestimmungen des DBV und damit auch die Vorschriften der DBV ADO und des SfED, welcher im Anhang B die Meldepflichten und die Konsequenzen bei entsprechenden Versäumnissen regle, gelten.

- Zusätzlich zu seiner konkludenten Anerkenntnis habe der Athlet auch einzelver- traglich die einschlägigen Anti-Doping-Bestimmungen (inkl. der Meldepflichtre- geln) anerkannt, und zwar durch Unterzeichnung von Athletenvereinbarungen am 11. April 2017, 31. Juli 2019 und 10. März 2021. Mindestens die Athletenverein- barung vom 10. März 2021 umfasse die ausdrückliche Anerkennung von DBV ADO, WADC und NADC. Die Tatsache, dass die NADA darüber hinaus aufgrund der Aktenentsorgung des DBV keine schriftlichen Nachweise für den Abschluss einzelvertraglicher Athletenvereinbarungen vorlegen könne, bedeute aber keines- falls, dass der Athlet an den genannten Daten keine Athletenvereinbarungen unter- zeichnet habe.

- Mitglieder des RTP und des NTP der NADA seien gemäß SfED verpflichtet, vier- teljährlich innerhalb der sich aus Art. B.3.1.1 und B.3.2.1 SfED ergebenden Fristen solche Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen, die genaue und vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal über- nachten, regelmäßigen Tätigkeiten nachgehen und an Wettkämpfen teilnehmen werden. Darüber hinaus seien Mitglieder des RTP verpflichtet, in ihren Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für jeden Tag des kommenden Quartals ein bestimmtes Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, zu dem sie sich an einem be- stimmten Ort für Dopingkontrollen bereithalten würden. Sollte eine Änderung der Umstände dazu führen, dass die Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nicht mehr genau und vollständig seien, seien die Testpool-Mitglieder zur Aktua- lisierung verpflichtet. Aktualisierungen müssten so früh wie möglich vorgenom- men werden, bei Mitgliedern des RTP spätestens jedoch vor Beginn des 60-minü- tigen Testzeitfensters. Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderungen gelte als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis (vgl. Art. B.1.3, B.1.4, B.3.1, B.3.2 und B.3.5 SfED).

- Gemäß Art. B.3.1.1 SfED sei der Athlet als Mitglied des RTP verpflichtet, die An- gaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vor Beginn eines jeden Quartals je- weils zum 25. des Vormonats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) in ADAMS vorzunehmen. Dies habe der Athlet für das erste, zweite und dritte Quartal 2022 versäumt.

- Gemäß Art. B.7.1(b) SfED sei ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis gegeben, wenn ein/e Athlet/in die Verpflichtung/Meldepflicht nicht bis zum in Art. B.3.1.1 SfED festgesetzten Zeitpunkt erfülle oder eine Aktualisierung gemäß Art. B.3.5 nicht unverzüglich vorgenommen habe.

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- Der Athlet sei von der NADA über seine RTP-Testpoolzugehörigkeit, seine sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen informiert und aufgeklärt worden. Zudem sei er von der NADA rund um jedes Fristende für die Quartalsmeldungen mehrfach über seine Pflicht zur Abgabe der Informationen erinnert worden, und selbst in den An- hörungsschreiben und den Feststellungsschreiben hinsichtlich aller drei Melde- pflichtversäumnisse seien wiederholt Hinweise auf die Meldepflichten und die Konsequenzen bei Missachtung enthalten gewesen.

- Der Athlet habe als Mitglied des RTP innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse i.S.d. SfED begangen, nämlich am 1. Januar 2022, am 1. April 2022 sowie am 1. Juli 2022:

o Die Frist für die Eintragungen für das Quartal I-2022 sei am 25. Dezember 2021 abgelaufen. Entgegen dieser Vorgabe und der Erinnerungen durch die NADA am 22. Dezember 2021 und 27. Dezember 2021 habe der Athlet keine genauen und vollständigen Informationen, wo er im kommenden Quartal übernachten werde sowie seine regelmäßigen Tätigkeiten und Wettkämpfe für das Quartal I- 2022 eingetragen. Dies stelle zumindest ein fahrlässiges Verhalten i.S.d. Art. B.7.1(d) SfED dar und es ergäben sich keine Umstände für eine anderwei- tige Beurteilung. Das erste Meldepflichtversäumnis sei am 1. Januar 2022 be- gangen worden (Art. B.6.3(a) SfED).

o Die Frist für die Eintragungen für das Quartal II-2022 sei am 25. März 2022 ab- gelaufen. Entgegen dieser Vorgabe und der Erinnerungen durch die NADA am 18. März 2022, 25. März 2022 und 29. März 2022 habe der Athlet keine genauen und vollständigen Informationen, wo er im kommenden Quartal übernachten werde sowie seine regelmäßigen Tätigkeiten und Wettkämpfe für das Quartal II- 2022 eingetragen. Dies stelle zumindest ein fahrlässiges Verhalten i.S.d. Art. B.7.1(d) SfED dar und es ergäben sich keine Umstände für eine anderwei- tige Beurteilung. Das zweite Meldepflichtversäumnis sei am 1. April 2022 be- gangen worden (Art. B.6.3(a) SfED).

o Die Frist für die Eintragungen für das Quartal III-2022 sei am 25. Juni 2022 ab- gelaufen. Entgegen dieser Vorgabe und der Erinnerungen durch die NADA am 17. Juni 2022, 24. Juni 2022 und 28. Juni 2022 habe der Athlet keine genauen und vollständigen Informationen, wo er im kommenden Quartal übernachten werde sowie seine regelmäßigen Tätigkeiten und Wettkämpfe für das Quartal III-2022 eingetragen. Dies stelle zumindest ein fahrlässiges Verhalten i.S.d. Art. B.7.1(d) SfED dar und es ergäben sich keine Umstände für eine anderwei- tige Beurteilung. Das dritte Meldepflichtversäumnis sei am 1. Juli 2022 began- gen worden (Art. B.6.3(a) SfED).

o Auch habe der Athlet mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Oktober 2022 aus- drücklich eingeräumt, dass er keine Quartalsmeldungen für die in Frage stehen- den Quartale abgegeben habe.

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- Der Athlet habe sich somit mindestens drei Meldepflicht- und Kontrollversäum- nisse als Mitglied des RTP innerhalb von 12 Monaten ab 1. Januar 2022 zu Schul- den kommen lassen. Dadurch habe der Athlet gegen Art. 2.4 DBV ADO verstoßen.

Zu den Sanktionen:

- Die Konsequenzen des festgestellten Verstoßes ergäben sich vor allem aus Art. 10.3.2 DBV ADO, welcher – in Einklang mit dem WADC und dem NADC – bei einem Verstoß gemäß Art. 2.4 DBV ADO grundsätzlich von einer Sperre von zwei (2) Jahren ausgehe. Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine an- dere Bewertung des Verschuldensgrades einschlägig sei, sei eine Reduzierung bis hin zur Mindestsperre von einem (1) Jahr möglich.

- Vorliegend sei für alle drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse ein Verschul- den des Athleten zu bejahen. Es liege auch kein abweichender/verminderter Ver- schuldensgrad vor, weshalb eine Sperre von zwei (2) Jahren zu verhängen sei. Dem Athleten sei das Risiko eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Art. 2.4 DBV ADO aufgrund der umfangreichen und zahlreichen Informationen, welche er von der NADA hinsichtlich seiner Testpoolzugehörigkeit erhalten habe, bekannt gewesen oder hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen. Er habe nicht nur von postalischen Zusendungen, sondern von E-Mails der NADA tatsächlich Kenntnis erlangt. Er hätte die NADA jederzeit kontaktieren können, falls ihm seine Meldepflichten unklar gewesen sein sollten, was aber nicht geschehen sei, so dass davon auszugehen sei, dass der Athlet mit den erfolgten Informationen/Erinnerun- gen über seine Meldepflichten im Bild gewesen sei. Zudem sei Art. 10.3.2 Satz 2 DBV ADO zu beachten, wonach die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 nicht für Athleten/innen gelte, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken würden, Dopingkon- trollen umgehen zu wollen. Ein solcher Verdacht sei beim Athleten zu bejahen: er habe über einen langen Zeitraum fortgesetzt keine Quartalsmeldungen abgegeben und auch auf sonstige vielfache Kontaktaufnahmen der NADA (Erinnerungen, An- hörungsschreiben, Feststellungsschreiben) nicht reagiert. Selbst nach Erhalt des Sanktionsbescheids vom 12. September 2022 habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, das den Verdacht erwecke, sich auch nach der erstmaligen Abgabe von Quartalsmeldungen (Quartal IV-2022) weiterhin keinen Dopingkontrollen außer- halb des Wettkampfs unterziehen zu wollen: Am 29. November 2022 sollte der Athlet an seiner in ADAMS eingetragenen Adresse in Hamburg innerhalb des ein- stündigen Testzeitfensters kontrolliert werden; er sei dort aber nicht anzutreffen gewesen, so dass die Kontrolle erfolglos beendet worden sei.

- Da kein verminderter Verschuldensgrad vorliege und die im Regelwerk vorgese- henen Reduzierungstatbestände (Art. 10.5-10.7 DBV ADO) nicht greifen würden, sei entsprechend eine (Regel-)Sperre von zwei (2) Jahren zugrunde zu legen.

- Dass die Regelung des Art. 2.4 DBV ADO, entgegen der Ansicht der ADK DBV, ein legitimes Ziel verfolge sowie notwendig und verhältnismäßig sei, ergebe sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Sportgerichte inkl. des CAS

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und nicht zuletzt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (ECHR) von 2018 (Az. 48151/11 und 77769/13). Der Hinweis der ADK DBV auf ein Urteil des DFB-Sportgerichts vom 30. März 2023 sei irrefüh- rend, weil dieser Fall nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, sondern sich als CAS WADA und NADA sowie DFB und Athlet noch im Berufungsverfahren befinde.

- Die Sperre von zwei (2) Jahren beginne gemäß Art. 10.13 DBV ADO grundsätz- lich mit dem Tag der Entscheidung des Disziplinarorgans zu laufen. Eine Vorver- legung nach Art. 10.13.1 DBV ADO scheide aus, weil keine erheblichen Verzöge- rungen während des Disziplinarverfahrens zu erkennen seien.

- Gemäß Art. 10.10 DBV ADO seien alle Wettkampfergebnisse des Athleten seit der Begehung des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen (1. Juli 2022) mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, zu annullieren. Im vorliegenden Fall reiche der für Art. 10.10 DBV ADO relevante Zeitraum vom 1. Juli 2022 (Tag des dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses und damit Zeitpunkt des Verstoßes ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen) bis zum Beginn der Sperre. Alle in diesem Zeit- raum erzielten Wettkampfergebnisse seien zu annullieren sowie die dort gewonne- nen Medaillen, Punkte und Preise abzuerkennen.

Zu den Kosten:

- Im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen DBV-Entscheidung und der Ver- hängung einer 2-Jahres-Regelsperre habe gestützt auf Art. R64.5 CAS Code grundsätzlich der Athlet die Kosten des CAS-Verfahrens einschließlich seiner ei- genen Rechts- und Parteikosten zu tragen und sich an den Rechts- und Parteikosten der NADA zu beteiligen. Im vorliegenden Fall sei aber zudem zu beachten, dass der DBV die Berufung zum CAS insbesondere dadurch veranlasst habe, dass seine erstinstanzliche Entscheidung nicht den geltenden Regeln (einschließlich seiner ei- genen Anti-Doping-Bestimmungen) entspreche. Zudem habe der DBV mit seinem Gesamtverhalten (u.a. Aktenvernichtung von Dokumenten) zur Prozesssituation beigetragen.

- Die Kostenfestsetzung und Kostenrechnung des DBV (Honorar für den Vorsitzen- den und Bearbeitungsgebühr) würden jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Bei vollständiger Aufhebung der erstinstanzlichen DBV-Entscheidung entfalle aber auch die im dortigen Tenor ausgesprochene Kostenentscheidung. Konsequen- terweise seien deshalb in der Kostenentscheidung des CAS auch die Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor der ADK DBV zu berücksichtigen.

B. Vorbringen des Athleten

101. Der Athlet stellt folgende Anträge:

„1. Die Berufungsklage gegen den Berufungsbeklagten 1 wird als unzulässig abge- wiesen.

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Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Anti-Doping-Kommission „02/2023“ vom 08.09.2023 nichtig ist.

Höchst hilfsweise:

Die Berufungsklage gegen den Berufungsbeklagten 1 wird als unbegründet zurückge- wiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich al- ler Rechts- und Parteikosten des Berufungsbeklagten 1, wobei die Festsetzung des Endbetrages in einem gesondert zu erlassenden Kostenschiedsspruch erfolgen soll.“

102. Das Vorbringen des Athleten zur Begründung dieser Anträge lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Zur Zuständigkeit des CAS:

- Der CAS sei mangels Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zuständig. Unstreitig bestehe weder zwischen dem Athleten und der NADA noch zwischen dem Athleten und dem DBV eine Schiedsvereinbarung. Aus diesem Grund habe kein Schiedsverfahren vor dem DIS durchgeführt werden können.

- Die NADA stütze die Zuständigkeit des CAS irrigerweise auf Art. 13.2 DBV ADO. Da es sich bei der DBV ADO um ein Regelwerk des DBV handle, gelte sie für den Athleten nicht da er nicht Mitglied des DBV sei. Regeln des übergeordne- ten Verbandes gälten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie würden sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins erstre- cken.

- Der Athlet habe, wie im Beschluss der ADK DBV korrekt festgestellt, lediglich durch Meldung und Teilnahme an Wettkämpfen und im Ligabetrieb Regelwerke des DBV anerkannt. Namentlich das Ligastatut und die Wettkampfbedingungen. Das Ligastatut setze für die Teilnahme am Ligawettbewerb weder den Abschluss einer Schiedsvereinbarung noch die Mitgliedschaft in einem Testpool der NADA voraus. Sie enthalte darüber auch keine Vereinbarung.

- Die aktuellen Wettkampfbestimmungen würden auf einen NADA-Code vor des- sen letzter Revision verweisen. Eine Missed Test-Policy gebe es nicht mehr, auch nicht in irgendeiner gültigen Fassung. Die Version der BDV ADO vom 1. Januar 2020 sei nicht mehr im Internet abrufbar. Fest stehe allerdings, dass der Athlet nicht auf eine Version der derzeit gültigen DBV ADO verwiesen werden könne, weil er diese gerade nicht durch Anerkennung der Wettkampfbestimmungen aner- kannt habe.

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- Der Startausweis gebe Auskunft über die Person des Athleten und dessen medizi- nische Untersuchungen. Mit der Beantragung des Startausweises sei also keine Anerkennung von Regelwerken oder Schiedsgerichtsbarkeit verbunden.

- Eine Anerkennung der Regelwerke oder die Vereinbarung von Schiedsgerichts- barkeit erfolge auch nicht im Wege der Meldung für die Jahreslizenz, also den Erwerb der Jahresmarke.

- Ginge man davon aus, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entschei- dung die am 1. Januar 2020 gültige DBV ADO anwendbar wäre, würde diese ver- mutlich auf dem NADA-Code von 2015 basieren. Für diesen Fall wäre der Rechts- behelf der NADA nicht zum CAS einzulegen, sondern zum DIS. Denn vor der Revision habe der NADC 2015 in Ziff. 13.2.1 bestimmt, dass das CAS letztin- stanzlich nur für Athleten eines internationalen Testpools oder für Fälle, die auf- grund einer Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entste- hen, zuständig sei. Der Athlet sei nicht Mitglied in einem internationalen Testpool, und es gehe nicht um eine Wettkampfkontrolle, sondern um Meldepflichtverstöße. Die Rechtsmittel in Verfahren gegen andere Athleten würden sich nunmehr nach Art. 13.2.1 NADC 2015 richten und eine Berufung gegen die streitgegenständliche Entscheidung des DBV hätte zum DIS eingelegt werden müssen. Der direkte Weg zum CAS sei ihr mangels Erschöpfung des Rechtsweges (Art. R47 CAS Code) verwehrt.

- Der Athlet habe sich nicht rügelos auf die Berufung eingelassen, bereits im Schrei- ben vom 24. Oktober 2023 sei die Zuständigkeit des CAS gerügt worden.

- Die Zuständigkeit des CAS werde auch nicht durch die Rechtsmittelkompetenz der NADA begründet. Ein Rechtsmittel wäre nur statthaft, wenn es sich bei dem Be- schluss „02/2023“ der ADK DBV um eine wirksame Entscheidung des DBV handle. Vorliegend sei der Beschluss der ADK DBV jedoch schon wegen Unzu- ständigkeit nichtig. Mithin liege gar keine Entscheidung des DBV vor. Nach An- sicht des Athleten habe die ADK DBV weder die Kompetenz, gegen ihn ein Ver- fahren zu führen, noch Sanktionen auszusprechen. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei der ADK DBV nicht um ein Organ des DBV handle, habe der DBV die Kompetenz, ein Verfahren zu führen und Sanktionen aufzuerlegen, wirksam auf das DIS übertragen. Er habe weiterhin individualvertraglich das Ergebnis- und Disziplinarverfahren auf die NADA übertragen. Der DBV sei daher im Verhältnis zur NADA verpflichtet gewesen, durch Anpassung seiner Regelwerke und Ab- schluss entsprechender Schiedsvereinbarungen für alle Betroffenen rechtsverbind- lich der NADA das Recht einzuräumen, ein Disziplinarverfahren beim Schiedsge- richt im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO einzuleiten. An einer rechtsverbindlichen Über- tragung des Rechts zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor einem Schieds- gericht auf die NADA fehle es mangels Schiedsvereinbarung zwischen der NADA und dem Athleten.

- Eine Zuständigkeit für das Führen von Disziplinarverfahren und den Ausspruch von Sanktionen ergebe sich weder für den Anti-Doping-Beauftragten noch die

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ADK DBV aus der DBV-Satzung. Die Kompetenz zur Durchführung des Verfah- rens und einer Sanktionierung des Athleten könne auf keines der bestehenden Re- gelwerke des DBV gestützt werden.

- Somit liege keine Entscheidung im Sinne des Art. 13.2.1 DBV ADO vor und Rechtsmittel zum CAS gegen Nicht-Entscheidungen seien nicht vorgesehen.

In der Sache selbst:

- Der Beschluss „02/2023“ der ADK DBV sei nichtig, weil die ADK DBV weder nach der Rechts- und Verfahrensordnung noch nach der Satzung des DBV noch nach der DBV ADO die Kompetenz zum Führen eines Disziplinarverfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten habe, und auch nicht die Kompetenz habe, in Anti- Doping-Angelegenheiten Sanktionen auszusprechen. Es fehle an einer materiellen Rechtsgrundlage für die Sanktion. Der Beschluss leide somit unter wesentlichen formellen und materiellen Mängeln.

- Für eine Sanktionierung fehle es an den materiellen Voraussetzungen. Die Voraus- setzungen für eine Sanktionierung des Athleten seien nicht gegeben. Erfolge die Höherstufung eines NTP-Athleten in den RTP aufgrund eines Meldepflichtver- säumnisses als NTP-Athlet, und solle dann eine Sanktionierung wegen drei Mel- depflichtverstößen als RTP-Athlet erfolgen, sei entscheidend, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Höherstufung, insbesondere die für die Sanktion vorge- schriebenen formalen Voraussetzungen gemäß Ziff. B.7.1 SfED vorlagen. Dies diene der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, weil die Hochstufung keiner gesonderten Überprüfung zugänglich sei. Daher müssten die für eine Sanktion vor- geschriebenen formalen Voraussetzungen grundsätzlich vollständig und uneinge- schränkt erfüllt sein.

- Voraussetzung für das Wirksamwerden der Einstufung in einen bestimmten Test- pool sei die Einhaltung der von der NADA selbst vorgegebenen Verfahrensregeln. Hierzu gehöre aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit über die mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbundene Einstufung in einen bestimmten Test- pool auch die von der NADA im SfED selbst zugrunde gelegte Pflicht zur ord- nungsgemäßen Information über die Testpoolzugehörigkeit. Eine Voraussetzung für die Feststellung eines Meldepflichtverstoßes sei demnach die ordnungsgemäße Information des Athleten durch die NADA über seine Zugehörigkeit zum NTP der NADA, seine Pflichten und die Konsequenzen bei Verstoß gegen die Pflichten (B.7.1 SfED).

- Die NADA habe nicht den Nachweis geführt, dass der Athlet mit E-Mail vom 25. Januar 2021 über seine Einordnung in den NTP ordnungsgemäß informiert ge- wesen sei. Die NADA habe grundsätzlich sicherzustellen, dass ein Zugang der Testpoolbenachrichtigungen gesichert sei. Dabei sei in den Verfahrensvorschriften (SfED) auch konkret geregelt, dass die NADA die Beweislast für den Zugang der Testpoolbenachrichtigung trage und wie sie dieser Beweislast nachkommen könne. Das Versenden einer E-Mail mit den notwendigen Informationen sei für

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den Nachweis oder eine Fiktion der ordnungsgemäßen Information nicht ausrei- chend. Vielmehr sei die NADA nach ihrem eigenen Regelwerk verpflichtet, erneut eine E-Mail an diese E-Mail-Adresse zu versenden, sollte sie von dem jeweiligen Adressaten keine Empfangsbestätigung erhalten haben. Erst wenn sie für diese zweite E-Mail keine Fehlermeldung erhalte, gelte der Athlet als ordnungsgemäß informiert.

- Unstreitig habe der Athlet keine Bestätigungsnachricht über den Erhalt der E-Mail vom 25. Januar 2021 gesandt. Ebenso unstreitig habe die NADA keine zweite E- Mail an den Athleten gesandt. Eine etwaige Überbelastung der NADA angesichts der Tatsache, dass sie über 3.000 Athleten in den Testpools zu betreuen habe, könne jedoch nicht zu Lasten des Athleten gehen. Vielmehr sehe der SfED in Ziff. B.3.1.6 für RTP-Athleten und in Ziff. B.3.2.5 für NTP-Athleten das geltende Ver- fahren vor. Danach sei „der*die Athlet*in verpflichtet, den Empfang von E-Mails, soweit angefordert, unverzüglich mit einer Empfangs- beziehungsweise Lesebestä- tigung zu bestätigen.“. Dieses Verfahren ermögliche zum einen die Voraussetzun- gen für das Eingreifen der Zugangsfiktion nach Ziff. B.7.1 Abs. 2 SfED zu schaf- fen. Zum anderen gebe das Ausbleiben einer dem Athleten vorgeschriebenen Emp- fangsbestätigung auch Anlass, den Grund für das Ausbleiben zu ermitteln. Die NADA habe es versäumt, diesen Nachweis zu führen, so dass die ordnungsgemäße Information des Athleten auch nicht fingiert werden könne.

- Das habe zur Folge, dass der Athlet nicht ab dem 26. Januar 2021 dem NTP der NADA angehört habe. Dies wiederum habe zur Folge, dass dem Athleten keine Meldepflichten oblegen hätten. Ein Verstoß gegen Meldepflichten komme daher vorliegend nicht in Betracht.

- Es sei deshalb auch nicht möglich, dass der Athlet wegen des angeblichen Versäu- mens von Meldepflichten in den RTP der NADA hochgestuft werde. Denn Ziff. B.7.5 Satz 1 SfED sehe ausdrücklich vor, dass es sich bei dem hochzustufenden Athleten um einen NTP-Athleten handeln müsse.

- Die von der NADA vorgenommene und von einem Schiedsgericht grundsätzlich überprüfbare Entscheidung der NADA über die Einstufung des Athleten in den RTP sei zum Zeitpunkt des ersten der dem Antrag der NADA zugrundeliegenden Meldepflichtversäumnisses (1. Januar 2022) unwirksam gewesen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die zwei weiteren von der NADA geltend gemachten Meldepflichtversäumnisse als solche zu werten seien oder der Athlet später wirk- sam über seine Einordnung in den RTP informiert worden sei. Denn diese reichten jedenfalls selbst dann nicht für eine Sanktion des Athleten aus, da innerhalb von 12 Monaten drei ordnungsgemäß festgestellte Meldepflichtversäumnisse vorlie- gen müssten.

Zu den Kosten:

- Als Unterlegene müsse die NADA die Kosten des Athleten für die gesamten von ihr in dieser Sache gegen den Athleten angestrengten Verfahren tragen. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus Art. R64.5 CAS Code. Zu den notwendigen Kosten

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der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung würden auch die Kosten des Verfah- rens über den Erlass des Sanktionsbescheids sowie des Verfahrens vor der ADK DBV einschließlich dieses Verfahrens vor dem CAS zählen.

C. Vorbringen des DBV

103. Der DBV beantragt sinngemäß, dass die Berufung abzuweisen sei, soweit sie sich gegen den DBV richte.

104. Das Vorbringen des DBV zur Begründung dieses Antrags lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

- Der DBV sei nicht Partei des Verfahrens geworden, so dass eine Entscheidung gegen den DBV nicht ergehen dürfe.

- Mit §§ 3, 4 und 5 der Vereinbarung zwischen dem DBV und der NADA vom 29. März 2019 („Vereinbarung“) sei der NADA die Durchführung von Trainings- und Wettkampfkontrollen durch den DBV übertragen worden. Die NADA sei also für den DBV tätig. Gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung sei der NADA auch das Ergebnismanagementverfahren übertragen worden. Auch hier sei die NADA für den DBV tätig. Zudem sei der NADA gemäß § 8 Abs. 3 der Vereinbarung rechts- geschäftlich das Recht des DBV übertragen worden, für den DBV das Disziplinar- verfahren vor dem DIS durchzuführen sowie die Prozessführungsbefugnis dafür, die Rechte des DBV für den DBV vor den genannten Institutionen geltend zu ma- chen (§ 8 Abs. 4 der Vereinbarung).

- Aus all dem ergebe sich, dass der DBV nicht Partei sei. Denn die NADA werde für den DBV – in Vertretung des DBV – tätig. Der DBV könne sich schließlich auch nicht selbst verklagen. Somit sei die NADA beauftragt, für den DBV, aber nicht gegen den DBV die Verfahren vor dem DIS oder dem CAS zu führen.

- Gemäß § 8 Abs. 6 der Vereinbarung könnten die Parteien des Schiedsgerichtsver- fahrens Rechtsbehelfe gegen die erstinstanzliche Entscheidung des DIS vor dem CAS einlegen. Daran fehle es offensichtlich. Das Verfahren vor der ADK DBV als unabhängiges und weisungsfreies Gremium sei kein Verfahren vor dem DIS. Die NADA habe das DIS vereinbarungswidrig gar nicht angerufen. Somit habe die NADA nach § 8 Abs. 6 der Vereinbarung nicht das Recht, ein Rechtsmittel vor dem CAS einzulegen, da die Führung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem DIS Voraussetzung für ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem CAS sei.

- Zudem seien ausweislich des § 8 Abs. 6 der Vereinbarung nur die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt. Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens vor der ADK DBV seien ausschließlich der Ath- let und die NADA gewesen. Damit könne der DBV nicht Partei des hiesigen Ver- fahrens sein.

- Dass der DBV nicht Partei werden könne, ergebe sich ausweislich des eigenen Vortrags der NADA in ihrer Berufungsschrift aus den Regelungen des

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Art. 13.2.3.1 (d), 13.2.1 und 13.2.2 ADO DBV. Danach seien Gegenstand eines Berufungsverfahrens allein und nur „Entscheidungen“, nicht jedoch das Gremium oder die Rechtspersönlichkeit, der das Gremium zuzuordnen sei. Der CAS werde schließlich auch nicht verklagt.

- Entscheidend sei, dass die NADA das DIS ebenfalls nicht verklagen würde. Daher könne sie den DBV, der nur über ein objektives, weisungsfreies und unabhängiges Gremium eine Entscheidung zu einem Fall getroffen habe, ebenfalls nicht verkla- gen. Ferner habe der DBV keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des weisungs- freien, objektiven und unabhängigen Entscheidungsgremiums. Der DBV könnte die Entscheidung auch nicht aufheben, da er dazu nicht berechtigt sei. Auch daraus ergebe sich, dass der DBV nicht der richtige Adressat der Klage und damit nicht Partei sein könne.

- Daraus ergebe sich implizit, dass die NADA nicht prozessführungsbefugt sei, ge- gen den DBV vor dem CAS aufzutreten. Zum Ersten fehle es an einer Schiedsver- einbarung zwischen der NADA und dem DBV, welche die NADA dazu ermächti- gen und eine etwaige Zuständigkeit des CAS begründen würde. Zum Zweiten sei der NADA mit der Vereinbarung vom 29. März 2019 ausschließlich und nur das Recht eingeräumt worden, die Prozessführungsbefugnis für den DBV wahrzuneh- men, also für den DBV tätig zu werden. Diese umfasse gerade nicht das Recht, auch gegen den DBV tätig zu werden.

- Die ADK DBV sei nur das Entscheidungsorgan gewesen, um die Entscheidung der NADA betreffend den Athleten zu überprüfen.

- Die NADA habe sogar ausdrücklich beantragt, dass das Entscheidungsorgan des DBV die Entscheidung in diesem Fall zwischen der NADA und dem Athleten treffe. In keinem Rechtssystem werde das erstinstanzliche Gericht beklagt.

- Andernfalls würden die verfassungsmäßigen Prinzipen des DBV und Deutsch- lands verletzt und die Entscheidung wäre nicht unabhängig und objektiv.

- Es handle sich nur um einen Fall zwischen der NADA und dem Athleten, Verfah- rensparteien seien nur die NADA und der Athlet. Es bestehe keine Schiedsverein- barung, die den DBV zu einer Partei mache und den CAS zur Entscheidungsfin- dung gegen den DBV berechtige.

- Da der DBV nicht Partei in diesem Verfahren sei/ nicht sein könne, könne der DBV zu nichts zustimmen und habe dies auch nicht getan, auch nicht durch Stillschwei- gen.

- Der DBV sei daher nicht passivlegitimiert und nicht wirksam/rechtmäßig Beru- fungsbeklagter 2.

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V. ZUSTÄNDIGKEIT DES CAS

105. Im Berufungsverfahren richtet sich die Zuständigkeit des CAS nach Art. R47 Abs. 1 CAS Code, der wie folgt lautet:

„An appeal against the decision of a federation, association or sports-related body may be filed with CAS if the statutes or regulations of the said body so provide or if the parties have concluded a specific arbitration agreement and if the Appellant has exhausted the legal remedies available to it prior to the appeal, in accordance with the statutes or regulations of that body.“

Frei übersetzt: „Eine Berufung gegen die Entscheidung eines Verbandes, eines Ver- eins oder einer sportbezogenen Organisation kann beim CAS eingelegt werden, wenn die Statuten oder Reglemente dieser Organisation es vorsehen oder wenn die Parteien eine spezifische Schiedsvereinbarung getroffen haben und wenn der Berufungskläger die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß den Statuten oder Reglementen dieser Organisation ausgeschöpft hat.“

106. Beide Berufungsbeklagten bestreiten die Zuständigkeit des CAS für die Beurteilung der vorliegenden Berufung, weshalb die Frage näherer Erörterung bedarf.

107. Unbestritten ist zunächst, dass es in einem Fall wie diesem grundsätzlich zwei Möglich- keiten gibt, was die Zuständigkeit für das erstinstanzliche Verfahren angeht:

- Besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien (hier: dem Athleten und dem DBV), so werden Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen die DBV ADO, den NADA Code und sonstige Bestimmungen zur Bekämpfung des Dopings zum Gegenstand haben, erstinstanzlich durch das Deutsche Sportschieds- gericht (DIS) beurteilt (§ 53 Abs. 3 DBV-Satzung; Art. 12.1.1 und Art. 12.1.3 DBV ADO). Nach § 53 Abs. 7 DBV-Satzung sind u.a. alle Athleten verpflichtet, mit dem DBV eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, in welcher sie für die dis- ziplinarische Ahndung von Dopingvergehen die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des DIS und (die zweitinstanzliche Zuständigkeit) des CAS vereinbaren.

- Besteht keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten und dem DBV, bleibt der DBV für die Durchführung des erstinstanzlichen Disziplinarver- fahrens zuständig (Art. 12.1.2 DBV ADO).

108. Sowohl gegen die erstinstanzliche Entscheidung des DIS als auch des DBV steht an- schließend die Berufung an den CAS offen (§ 53 Abs. 5 DBV-Satzung; Art. 13.1, Art. 13.2.2 DBV ADO).

109. Anhand der Akten erstellt ist, dass die vorliegende Berufung gegen eine Entscheidung, die auf Grundlage der Anti-Doping-Bestimmungen des DBV (DBV ADO) ergangen ist, gerichtet ist (Art. 13.1 DBV ADO). Die Parteien sind sich indessen uneins darüber, wel- che Organisation – DIS oder DBV – das erstinstanzliche Verfahren zu führen hatte.

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110. Da jedoch wie dargelegt im einen wie im anderen Fall im Anschluss an die erstinstanz- liche Entscheidung, sei es des DIS oder des DBV, die Berufung an den CAS zulässig ist, ist es nach Ansicht des Einzelschiedsrichters nicht entscheidungsrelevant, sich über die erstinstanzliche Zuständigkeit abschließend zu äußern, da der CAS jedenfalls für die Beurteilung der anschließenden Berufung zuständig ist. Mit anderen Worten sehen die Regularien des DBV (konkret: die DBV-Satzung und die DBV ADO) für Berufungen gegen Entscheidungen sowohl des DIS als auch des DBV den CAS i.S.v. Art. R47 Abs. 1 CAS Code vor. Umgekehrt sieht die DBV ADO in ihrer geltenden Fassung nicht vor, dass gegen Entscheidungen des DBV in Dopingangelegenheiten eine Berufung an das DIS zu erfolgen hätte. Die Voraussetzungen nach Art. R47 Abs. 1 CAS Code für die Zuständigkeit des CAS sind vorliegend somit erfüllt.

111. Der Vollständigkeit halber stellt der Einzelschiedsrichter in diesem Zusammenhang Folgendes fest:

112. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die NADA nicht hinreichend hat Beweis dafür vorlegen können, dass für die vorliegend zu beurteilende potenzielle Anti-Doping-Re- gelverletzung eine ausdrückliche, schriftliche Schiedsvereinbarung zwischen dem Ath- leten und dem DBV existiert. Namentlich die bei den Akten befindliche Schiedsverein- barung zwischen dem Athleten und dem DBV vom 10. März 2021 wird von allen Par- teien übereinstimmend für unwirksam angesehen, da es sich dabei um eine Kopie han- delt. Entsprechend gelangte für das vorinstanzliche Verfahren Art. 12.1.2 DBV ADO zur Anwendung, womit der DBV für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens augenscheinlich effektiv zuständig war. Innerhalb des DBV ist gemäß § 52 Abs. 2 DBV-Satzung die Anti-Doping-Kommission für sämtliche Maßnahmen der Dopingbe- kämpfung zuständig, deren Erledigung nicht ausdrücklich anderen Gremien des DBV zugewiesen ist.

113. Sachverhaltsmäßig ist sodann erstellt, dass der Athlet einerseits die Gültigkeit der le- diglich in Kopie vorliegenden Schiedsvereinbarung mit dem DBV vom 10. März 2021 bestreitet und andererseits sowohl die Herausgabe seines Original-Exemplars dieser Vereinbarung als auch die Unterzeichnung einer neuen Schiedsvereinbarung für die vorliegende Streitigkeit ablehnt. Für den Einzelschiedsrichter steht fest, dass dies mit der Absicht erfolgt, eine Zuständigkeit des DIS gerade zu verhindern. Der Athlet hat damit verhindert, dass gestützt auf § 53 Abs. 7 DBV-Satzung eine rechtsgenügliche Grundlage für die Zuständigkeit des DIS besteht bzw. nachgewiesen werden kann.

114. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Einzelschiedsrichter als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn der Athlet sich zunächst auf die Unzuständigkeit des DIS beruft und anschließend vor dem CAS die Unzuständigkeit des CAS mit Verweis auf eine angebliche Zuständigkeit des DIS begründet. Der Unzuständigkeitseinrede des Athleten ist daher auch aus diesem Grund die Wirksamkeit zu versagen. Der Einwand des Athleten, die NADA hätte in casu statt dem CAS das DIS anrufen müssen, geht vor diesem Hintergrund fehl.

115. Nach der Rechtsprechung des CAS akzeptiert ein Athlet durch seine Teilnahme an Wettkämpfen eines Verbandes das Angebot des Verbandes in seinen Statuten/Regle-

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menten, Streitigkeiten durch Schiedsgerichtsbarkeit zu lösen (CAS 2009/A/1910 Tele- com Egypt Club v. Egyptian Football Association [EFA], Schiedsspruch vom 9. Sep- tember 2010, Rz. 9: „Generally, in a sports environment, federations stipulate in their statutes/regulations that any dispute shall be resolved by arbitration [the offer] and the athlete accepts such offer by signing a respective declaration or simply by participating in competitions organized by the federation.” Frei übersetzt: „Im Allgemeinen sehen Sportverbände in ihren Statuten/Reglementen vor, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden [das Angebot], und der Athlet akzeptiert dieses An- gebot durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung oder einfach durch die Teilnahme an den vom Verband organisierten Wettkämpfen.”). Der Athlet hat, wie an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird, nachweislich an vom DBV organisier- ten Wettkämpfen teilgenommen, weshalb für ihn auch die in der DBV-Satzung und in der DBV ADO enthaltenen Schiedsklauseln zu Gunsten des CAS gelten.

116. Der CAS ist daher für die Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig.

VI. ZULÄSSIGKEIT DER BERUFUNG

117. Art. R49, 1. Satz CAS Code sieht wie folgt vor:

„In the absence of a time limit set in the statutes or regulations of the federation, as- sociation or sports-related body concerned, or in a previous agreement, the time limit for appeal shall be twenty-one days from the receipt of the decision appealed against.“

Frei übersetzt: „Ist in den Statuten oder Reglementen des betreffenden Verbandes, Vereins oder sportbezogenen Organisation oder in einer früheren Vereinbarung keine Frist festgelegt, so beträgt die Frist für die Einreichung einer Berufung einundzwanzig Tage ab Erhalt der angefochtenen Entscheidung.“

118. Gemäß Art. 13.2.3.4 DBV ADO gilt für das Einlegen eines Rechtsbehelfs für alle Par- teien außer der WADA die Frist, die in den anwendbaren Regeln der für das Ergebnis- management-/Disziplinarverfahren zuständigen Anti-Doping-Organisation festgelegt ist.

119. Gemäß § 43 Abs. 1 DBV-Satzung können Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen des DBV und seiner Organe nur binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung gerichtlich geltend gemacht werden.

120. Die angefochtene Entscheidung der ADK DBV wurde der NADA am 11. September 2023 zugestellt. Die von der NADA am 29. September 2023 eingereichte Berufung ist damit rechtzeitig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Berufung auch innert der Frist von 21 Tagen gemäß Art. R49, 1. Satz CAS Code eingereicht wurde.

121. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen der Berufung, inklusive die Bezahlung der CAS-Verfahrensgebühr von CHF 1'000 durch die Berufungsklägerin, erfüllt sind, ist die Berufung zulässig.

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VII. ANWENDBARES RECHT

122. Das in einem Berufungsverfahren anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. R58 CAS Code, der wie folgt lautet:

„The Panel shall decide the dispute according to the applicable regulations and, sub- sidiarily, to the rules of law chosen by the parties or, in the absence of such a choice, according to the law of the country in which the federation, association or sports- related body which has issued the challenged decision is domiciled or according to the rules of law the Panel deems appropriate. In the latter case, the Panel shall give reasons for its decision.“

Frei übersetzt: „Der Spruchkörper entscheidet die Streitigkeit nach den anwendbaren Reglementen und, subsidiär, nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, in Er- mangelung einer solchen Wahl, nach dem Recht des Landes, in dem der Verband, der Verein oder die sportbezogene Organisation, die die angefochtene Entscheidung er- lassen hat, domiziliert ist, oder nach dem Recht, das der Spruchkörper für angemessen hält. Im letzteren Fall muss der Spruchkörper seine Entscheidung begründen.“

123. Folglich sind vorliegend die Regularien des DBV sowie subsidiär deutsches Recht, als das Recht am Sitz des DBV, anwendbar. Maßgeblich sind somit insbesondere die DBV- Satzung, die „Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Boxsport-Verbandes e.V.“ (DBV ADO), die Wettkampfbestimmungen des DBV (WB DBV) sowie der Standard für Er- gebnismanagement-/Disziplinarverfahren der NADA (SfED), welcher Bestandteil der DBV ADO bildet.

VIII. BEGRÜNDETHEIT

124. Art. R57 Abs. 1, 1. Satz CAS Code sieht wie folgt vor:

“The Panel has full power to review the facts and the law. It may issue a new decision which replaces the decision challenged or annul the decision and refer the case back to the previous instance.”

Frei übersetzt: „Der Spruchkörper hat die volle Befugnis zur Überprüfung des Sach- verhalts und des Rechts. Er kann eine neue Entscheidung erlassen, die die angefoch- tene Entscheidung ersetzt, oder die Entscheidung annullieren und den Fall an die Vo- rinstanz zurückweisen.“

125. Art. 13.1.1 DBV ADO sieht vor, dass der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren alle für den Fall relevanten Tatsachen umfasst und ausdrücklich nicht auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsgerichts beschränkt ist. Bei sei- ner Entscheidungsfindung ist der CAS zudem gemäß Art. 13.1.2 DBV ADO nicht an die rechtlichen Erwägungen des Schiedsgerichts, gegen dessen Entscheidung Rechtsbe- helf eingelegt wurde, gebunden.

126. Gestützt auf diese Bestimmungen und seine konstante Praxis entscheidet der CAS somit de novo, d.h. er prüft den Sachverhalt und das Recht frei.

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A. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

127. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts maßgeblich ist einerseits die DBV ADO, andererseits der SfED. Der SfED, soweit vorliegend von Interesse, ist gemäß unbestritten gebliebenem Vortrag der NADA inhaltsgleich mit dem „International Stan- dard for Results Management“ der WADA (ISRM). Was die zeitlich anwendbare Fas- sung des SfED betrifft, so datiert die aktuelle Version vom 1. April 2023. Diese ist, soweit vorliegend von Interesse, gemäß ebenfalls unbestritten gebliebenem Vortrag der NADA inhaltsgleich mit der Version des SfED, die im Zeitpunkt der Einstufung des Athleten in den RTP galt (Version vom 1. September 2021). Bei Verweisen auf den SfED wird daher nachfolgend jeweils auf die Version 2023 Bezug genommen und nicht zwischen den Versionen 2021 und 2023 unterschieden.

128. Gemäß Art. B.0 Abs. 1 SfED verfügt die NADA insgesamt über vier Testpools: den Registered Testing Pool (RTP), den Nationalen Testpool (NTP), den Allgemeinen Test- pool (ATP) sowie den Team-Testpool (TTP). Die Einteilung eines*r Athleten*in in ei- nen Testpool erfolgt durch die NADA auf Grundlage der Risikobewertung der jeweili- gen Sportart und des individuellen Kaderstatus des*r Athleten*in im jeweiligen Natio- nalen Sportfachverband.

129. Gemäß Anhang 1 Begriffsbestimmungen DBV ADO ist „Registered Testing Pool“ die Gruppe der Nationalen Spitzenathleten*innen und der Internationalen Spitzenathle- ten*innen, die international von internationalen Sportfachverbänden und national von Nationalen Anti-Doping-Organisationen jeweils zusammengestellt wird und den Wett- kampf- und Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwort- lichen internationalen Sportfachverbands oder der Nationalen Anti-Doping-Organisa- tion unterliegt und sich daher verpflichtet, die Meldepflichten gemäß Art. 5.5 Internati- onal Standard for Testing and Investigations/Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren zu erfüllen.

130. Gemäß Art. B.0 Abs. 3 und Art. B.7.5 SfED wird ein*e NTP-Athlet*in von der NADA in den RTP hochgestuft, wenn gegen ihn/sie ein Meldepflichtversäumnis festgestellt wird. Über diese Hochstufung werden die Athleten*innen von der NADA informiert. Dieses Meldepflichtversäumnis gilt nicht als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis im Sinne des B 6.1.

131. Gemäß Art. 5.4.1 Abs. 1 DBV ADO müssen Athleten*innen des Testpools der NADA für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinar- verfahren vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen.

132. Gemäß Art. B.1.2 SfED sind alle Athleten*innen eines Testpools verpflichtet, die Mel- depflichten gemäß diesem Anhang B zum Standard für Ergebnismanagement-/Diszip- linarverfahren zu erfüllen.

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133. Gemäß Art. B.1.3 SfED müssen Athleten*innen des RTP und des NTP vierteljährlich Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die genaue und vollständige In- formationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal übernachten, regelmäßi- gen Tätigkeiten nachgehen und an Wettkämpfen teilnehmen werden. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen, so dass die Athleten*innen zu jeder Zeit in diesem Quartal für Dopingkontrollen erreichbar sind. Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderun- gen gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Art. 2.4 NADC.

134. Gemäß Art. B.1.4 SfED sind Athleten*innen des RTP darüber hinaus verpflichtet, in ihren Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für jeden Tag des kommenden Quartals ein bestimmtes Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, zu dem sie sich an ei- nem bestimmten Ort für Dopingkontrollen bereithalten. Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung der Athleten*innen, zu jeder Zeit und an jedem Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen. Ebenfalls wird ihre Verpflichtung nicht eingeschränkt, die in B.3 vorgegebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit außerhalb des 60-minütigen Zeitfensters zur Verfügung zu stellen. Steht ein*e Athlet*in des RTP in dem für einen bestimmten Tag angegebenen 60-minütigen Zeitfenster an dem ange- gebenen Ort nicht für Dopingkontrollen zur Verfügung und/oder hat er*sie seine*ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vor dem 60-minütigen Zeitfenster nicht in der Form aktualisiert, dass er*sie ein anderes Zeitfenster/einen anderen Ort angege- ben hat, gilt dies als Versäumte Kontrolle im Sinne des Art. 2.4 NADC.

135. Gemäß Art. B.3.1.1 SfED müssen Athleten*innen des RTP vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. des Vormonats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben zu Aufenthaltsort und Erreich- barkeit in ADAMS machen, die mindestens die in lit. a-h genannten Informationen ent- halten.

136. Gemäß Art. B.3.1.6 und Art. B.3.2.5 SfED ist der*die Athlet*in verpflichtet, den Emp- fang von E-Mails, soweit angefordert, unverzüglich mit einer Empfangs- beziehungs- weise Lesebestätigung zu bestätigen.

137. Gemäß Art. B.6.3(a) SfED wurde ein Meldepflichtversäumnis am ersten Tag eines Quartals begangen, für das der*die Athlet*in nicht die erforderlichen Angaben recht- zeitig vor Beginn dieses Quartals gemacht hat.

138. Gemäß Art. B.7.1(a) SfED kann ein Meldepflichtversäumnis eines*r RTP-/NTP-Athle- ten*in durch die NADA nur festgestellt werden, wenn die NADA jeweils nachweisen kann, dass der*die Athlet*in (i) ordnungsgemäß über seine*ihre Zugehörigkeit zum RTP oder NTP, (ii) seine*ihre sich daraus ergebenden Meldepflichten sowie (iii) die Konsequenzen eines Fehlverhaltens informiert wurde. Hat die NADA dem*der RTP- /NTP-Athleten*in die nach Satz 1 erforderlichen Informationen per E-Mail mitgeteilt und hat diese*r entgegen seiner*ihrer Verpflichtung aus B.3.1.6 keine Empfangs- be- ziehungsweise Lesebestätigung versendet, so gilt die E-Mail als dem*der RTP-/NTP- Athleten*in zugegangen und der*die RTP-/NTP-Athlet*in somit ordnungsgemäß infor- miert, sobald die NADA die Information nochmals an die E-Mail-Adresse des*der RTP-/NTP-Athleten*in und/oder die Adresse der*s Empfangsvertreters*in versendet

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hat, ohne dass dabei eine Fehlermeldung zurückgekommen ist. Der*die RTP-/NTP-Ath- let*in kann sich durch den schriftlichen Nachweis des Providers entlasten, dass keine E-Mail der NADA in seiner*ihrer Mailbox oder der Mailbox seines*ihres Empfangs- vertreters*in eingegangen ist.

139. Gemäß Art. B.7.1(b) SfED kann ein Meldepflichtversäumnis eines*r RTP-/NTP-Athle- ten*in durch die NADA nur festgestellt werden, wenn die NADA jeweils nachweisen kann, dass der*die RTP-/NTP-Athlet*in die Verpflichtung nicht bis zum in B.3.1.1 fest- gesetzten Zeitpunkt erfüllt oder eine Aktualisierung gemäß B.3.5 nicht unverzüglich vorgenommen hat.

140. Gemäß Art. 3.1 Abs. 1 DBV ADO trägt die NADA die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die NADA gegenüber dem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweis- maß sind in jedem Fall höher als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.

141. Gemäß Art. 2.4 DBV ADO (siehe auch Art. B.6.1 SfED) ist jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen im Sinne des International Standards for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarver- fahren eines*r Athleten*in, der*die einem Registered Testing Pool angehört, innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen.

142. Gemäß Art. B.6.2 SfED beginnt der in B.6.1 genannte 12-Monatszeitraum mit dem Tag des ersten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses des*der Athleten*in.

143. Gemäß Art. 10.3.2 DBV ADO beträgt bei Verstößen gegen Art. 2.4 die Sperre zwei (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für Athleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurz- fristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkon- trollen umgehen zu wollen.

B. Parteistellung des DBV

144. Der DBV bestreitet, im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu haben, weshalb die Frage näherer Erörterung bedarf.

145. Nach der Rechtsprechung des CAS hat im Berufungsverfahren namentlich der Verband, der Verein oder die sportbezogene Organisation, der bzw. die die angefochtene Ent- scheidung erlassen hat, Parteistellung (CAS 2022/A/8758 Saifeldin Malik Bakhit Maki v. Al Merreikh Sudanese SC, Pharco SC, Sudanese Football Association [SFA] & Egyp- tian Football Association [EFA] & CAS 2022/A/8759 Pharco SC v. Al Merreikh Suda- nese SC, Saifeldin Malik Bakhit Maki, SFA & EFA, Schiedsspruch vom 29. August

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2022, Rz. 103; CAS 2019/A/6226 WADA v. Spanish Anti-Doping Agency & Ibai Salas Zorrozua, Schiedsspruch vom 4. August 2020, Rz. 90 f.).

146. Auf der anderen Seite gilt, dass im Falle einer Entscheidung eines Organs eines Ver- bandes nicht dieses Organ, sondern der Verband als solcher Parteistellung hat (CAS 2020/A/6907 South African Football Association [SAFA] v. Confédération Afri- caine de Football [CAF] & Disciplinary Committee of the CAF & Appeal Board of the CAF & General Secretary of the CAF, Schiedsspruch vom 26. Februar 2021, Rz. 124 f.).

147. Die angefochtene Entscheidung wurde von der ADK DBV erlassen. Die ADK DBV ist ein Organ des DBV (§§ 22 Abs. 2 lit. g und 52 DBV-Satzung). Dass die ADK DBV in § 14 DBV-Satzung mit der Überschrift „Organe des Verbandes“ nicht aufgeführt ist, ändert daran entgegen der Auffassung des Athleten nichts, da die Organeigenschaft ma- teriell-rechtlich zu beurteilen und immer dann zu bejahen ist, wenn ein Gremium den Verband bindende Entscheidungen trifft. Das ist mit Blick auf § 52 DBV-Satzung sowie den Vortrag des DBV, dass er nicht befugt sei, Entscheidungen seiner ADK DBV auf- zuheben, diese für den Verband mithin bindend seien, zu bejahen. In Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist die Parteistellung des DBV somit gegeben.

148. Die Einwände, welche der DBV hiergegen vorbringt, verfangen demgegenüber nicht:

- So ist unerheblich, dass der DBV nicht befugt sei, die Entscheidung seiner ADK DBV aufzuheben, weil es sich hierbei um ein unabhängiges und weisungsfreies Organ handle. Die Handlung eines Organs gilt als Handlung der juristischen Per- son selbst.

- Der vom DBV angestellte Vergleich mit dem Instanzenzug im staatlichen Jus- tizsystem geht an der Sache vorbei. Es geht vorliegend um eine privatrechtliche, genauer vereinsrechtliche Streitigkeit. Für diese ist anerkannt, dass die juristische Person, d.h. der Verein, welche(r) die angefochtene Entscheidung resp. den ange- fochtenen Beschluss erlassen hat, im Anfechtungsprozess Beklagte ist und somit im Anfechtungsverfahren Parteistellung hat. Auch der vom DBV angestellte Ver- gleich mit dem DIS ist nicht einschlägig, weil es sich beim DIS – im Gegensatz zur ADK DBV – um ein echtes Schiedsgericht und nicht um ein bloßes Verband- sorgan handelt.

- Die vom DBV angeführte Vereinbarung mit der NADA, die es der NADA angeb- lich verbiete, gegen den DBV zu klagen, steht der Parteistellung des DBV ebenfalls nicht entgegen. Die ADK DBV hat im Fall des Athleten ihre Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung gestützt auf die DBV ADO bejaht. Diese Entscheidung hat die NADA ebenfalls gestützt auf die DBV ADO angefochten. Diese Anfech- tung und die daraus resultierende Parteistellung des DBV basieren auf gegenüber dieser Vereinbarung höherstehendem Recht (DBV ADO, DBV-Satzung, Vereins- recht), weshalb eine schuldrechtliche Vereinbarung einer Klageerhebung der NADA gegen den DBV nicht entgegenstehen kann.

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149. Die Parteistellung des DBV im vorliegenden Verfahren ist daher gegeben und der DBV ist als Berufungsbeklagter 2 zu behandeln.

C. Unterstellung des Athleten unter die Anti-Doping-Regularien des DBV

150. Der Athlet bestreitet, den Anti-Doping-Regularien des DBV, konkret der DBV ADO und dem SfED, unterstellt zu sein, da er nicht Mitglied des DBV sei. Zudem habe er diese Regularien auch nicht vertraglich als für sich geltend akzeptiert.

151. Die NADA beruft sich für die Unterstellung des Athleten unter die Anti-Doping-Regu- larien des DBV einerseits auf eine konkludente Anerkenntnis der einschlägigen Anti- Doping-Bestimmungen durch den Athleten, andererseits auf eine einzelvertragliche An- erkenntnis durch Unterzeichnung von Athletenvereinbarungen.

152. Was zunächst die Anerkenntnis durch Athletenvereinbarungen betrifft, so tragen die Parteien übereinstimmend vor, dass die Original-Exemplare der Athletenvereinbarun- gen vom 11. April 2017, vom 31. Juli 2019 und vom 10. März 2021 nicht vorliegen. Das Gleiche gilt für die ebenfalls an diesen Daten unterzeichneten Schiedsvereinbarun- gen.

153. Hinsichtlich der Schiedsvereinbarungen sind sich die Parteien wie bereits ausgeführt einig, dass diese mangels Vorliegens der Vereinbarungen im Original keine Rechtswir- kungen (mehr) entfalten. An diesen übereinstimmenden Parteiwillen ist der Einzel- schiedsrichter gebunden. Das Gleiche muss dann aber auch für die Athletenvereinba- rungen gelten. Entsprechend lässt sich die Unterstellung des Athleten unter die Anti- Doping-Regularien des DBV nicht mittels einzelvertraglicher Anerkenntnis des Athle- ten begründen.

154. Der Einzelschiedsrichter ist indessen der Auffassung, dass der Athlet die DBV ADO durch Erwerb einer Starterlaubnis des DBV und Verwendung dieser Starterlaubnis zur Teilnahme an vom DBV organisierten Wettkämpfen stillschweigend anerkannt hat:

155. Der Athlet verfügt über einen „nationalen und internationalen Startausweis“ des DBV, ausgestellt am 7. Dezember 2020. Mit diesem nahm er im hier interessierenden Zeit- raum (2021/2022) mit seinem Boxclub „Boxclub Traktor Schwerin e.V.“ an der „DBV- Bundesliga“ und an weiteren Boxwettkämpfen (national wie international) teil.

156. Sowohl mit dem Erhalt einer Lizenz/Starterlaubnis als auch mit der effektiven Teil- nahme an vom Verband organisierten Wettkämpfen ist nach der Rechtsprechung des CAS die stillschweigende Anerkennung der Wettkampfbestimmungen der betreffenden Wettkämpfe verbunden. Dazu gehören namentlich die Anti-Doping-Bestimmungen des betreffenden Sportverbandes (CAS 2007/A/1370 FIFA v. Superior Tribunal de Justiça Desportiva do Futebol [STJD] & Confederação Brasileira de Futebol [CBF] & Mr Ri- cardo Lucas Dodõ & CAS 2007/A/1376 WADA v. STJD & CBF & Mr Ricardo Lucas Dodõ, Schiedsspruch vom 11. September 2008, Rz. 22-24, 34; CAS 2009/A/1898 WADA v. International Dance Sport Federation [IDSF] & Boris Maltsev & Zarina Shamsutdinova, Schiedsspruch vom 3. März 2010, Rz. 52-56; CAS 2010/A/2268 I. v. Fédération Internationale de l’Automobile [FIA], Schiedsspruch vom 15. September

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) – Seite 41

2011, Rz. 70; CAS 2011/A/2675 Mita Overvliet v. International Weightlifting Federa- tion [IWF], Schiedsspruch vom 25. Mai 2012, Rz. 37; CAS 2016/A/4772 Diego Domi- nguez v. FIA, Schiedsspruch vom 12. Januar 2018, Rz. 86-88).

157. Dazu die Erwägungen in CAS 2009/A/1898 WADA v. IDSF & Boris Maltsev & Zarina Shamsutdinova, Rz. 52-56 (Hervorhebungen hinzugefügt):

“52. The Panel finds that such Forms of Consent may be considered “necessary” in a positive manner, but not “mandatory” in a negative manner, i.e. that article 3.I.3 of the IADC is, above all, a rule of eligibility. In other words, in order to participate in a competition, where the Athletes are presented with a Form of Consent, it is mandatory for them to sign it in order to participate in the competition, but if none is presented to the Athlete, it cannot be mandatory to sign one. Thus, the absence of a Form of Consent does not relieve athletes from the obligation to abide by anti-doping rules and to submit to doping-control tests. Formalities cannot be used in order to circumvent the exist- ence of the anti-doping rules.

53. The main reason for such finding is that, whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the reg- ulations governing that competition, subject to the regulations conforming to legality and being properly and fairly applied. In other words, participation in a competition necessarily implies the acceptance of the substantive rules governing the competition.

54. Any other solution would lead to the absurd situation in which an athlete who par- ticipated in a competition without expressly accepting the applicable regulations by means of a signed consent form could claim all the rights of a competitor – such as the right to be declared the winner with the corresponding advantages (medals, points, prizes, etc.) or the right to ask for the disqualification of another athlete – while at the same time being able to reject the application of those provisions that he/she had vio- lated or which were unfavourable to him/her in the circumstances, simply by invoking a lack of written consent to such provisions. That would not only create great confusion but would also undermine basic principles upon which sports competition is founded such as the requirements of having a level playing field and equality of treatment.

55. In other words, athletes cannot be deemed to have the right to pick and choose the rules they abide by when seeking to participate in a competition. On the contrary, they must carefully inform themselves regarding the content of applicable regulations and determine on such basis whether they are willing and able to compete.

56. Anti-doping rules, such as the duty to submit to in-competition doping controls, are no exception, since they very much partake in establishing a level playing field in sports competitions. The existence of in-competition doping controls of elite athletes in inter- national competitions and the duty to undergo such doping controls if one participates in those competitions are particularly basic and well-known rules in all sports.”

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) – Seite 42

Frei übersetzt: „52. Der Spruchkörper stellt fest, dass solche Einwilligungsformulare als „notwendig“ im positiven Sinne, nicht aber als „zwingend“ im negativen Sinne an- gesehen werden können, d. h. dass Artikel 3.I.3 des IADC vor allem eine Zulassungsre- gel ist. Mit anderen Worten, wenn den Athleten ein Einwilligungsformular vorgelegt wird, müssen sie es unterschreiben, um an einem Wettkampf teilnehmen zu können, wenn dem Athleten jedoch kein Formular vorgelegt wird, kann er nicht verpflichtet sein, eines zu unterschreiben. Das Fehlen eines Einwilligungsformulars entbindet Athleten also nicht von der Verpflichtung, Anti-Doping-Bestimmungen einzuhalten und sich Do- pingkontrollen zu unterziehen. Formalitäten können nicht dazu verwendet werden, die Existenz der Anti-Doping-Bestimmungen zu umgehen.

53. Der Hauptgrund für diese Feststellung ist, dass die Entscheidung eines Athleten, an einem Wettkampf teilzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um die technischen Regeln einer Sportart oder um die Disziplinar- oder Antidopingregeln handelt, notwen- digerweise als stillschweigende Zustimmung zu den für diesen Wettkampf geltenden Regeln angesehen werden muss, sofern diese Regeln rechtmäßig sind und ordnungs- gemäß und fair angewandt werden. Mit anderen Worten, Teilnahme an einem Wett- kampf setzt zwangsläufig die Annahme der für diesen Wettkampf geltenden materi- ellen Regeln voraus.

54. Jede andere Lösung würde zu der absurden Situation führen, dass ein Athlet, der an einem Wettkampf teilgenommen hat, ohne die geltenden Regeln durch eine unterzeich- nete Einwilligungserklärung ausdrücklich zu akzeptieren, alle Rechte eines Wettkämp- fers beanspruchen könnte – wie das Recht, zum Sieger mit den entsprechenden Vorteilen (Medaillen, Punkte, Preise usw.) erklärt zu werden, oder das Recht, die Disqualifikation eines anderen Athleten zu verlangen –, während er/sie gleichzeitig die Anwendung der Bestimmungen, gegen die er/sie verstoßen hat oder die für ihn/sie unter den gegebenen Umständen ungünstig sind, ablehnen könnte, indem er/sie sich einfach auf eine fehlende schriftliche Zustimmung zu diesen Bestimmungen beruft. Das würde nicht nur große Verwirrung stiften, sondern auch die Grundprinzipien untergraben, auf denen der sportliche Wettbewerb beruht, wie das Erfordernis gleicher Ausgangsbedingungen und der Gleichbehandlung.

55. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Athleten das Recht haben, sich die Regeln auszusuchen, an die sie sich halten, wenn sie an einem Wettkampf teilnehmen wollen. Im Gegenteil müssen sie sich sorgfältig über den Inhalt der anwendbaren Regeln informieren und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie be- reit und in der Lage sind, an einem Wettkampf teilzunehmen.

56. Anti-Doping-Bestimmungen wie die Pflicht, sich Dopingkontrollen im Wettkampf zu unterziehen, sind keine Ausnahme, da sie in hohem Maße dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei sportlichen Wettkämpfen zu schaffen. Die Existenz von Dopingkontrollen bei Spitzensportlern in internationalen Wettkämpfen und die Pflicht, sich solchen Dopingkontrollen zu unterziehen, wenn man an diesen Wettkämpfen teil- nimmt, sind besonders grundlegende und bekannte Regeln in allen Sportarten.”

158. Sowie CAS 2016/A/4772 Diego Dominguez v. FIA, Rz. 88:

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) – Seite 43

“88. The Panel agrees with the FIA that CAS jurisprudence is clear that all those par- ticipating in organised sport are deemed to know that, in order to ensure a level playing- field for all, there are strict anti-doping rules that must be complied with, and they are deemed to be bound by those rules whether or not they have ever explicitly signed up to them, or even read them.”

Frei übersetzt: „88. Der Spruchkörper stimmt mit der FIA darin überein, dass die Rechtsprechung des CAS klar besagt, dass alle Teilnehmer am organisierten Sport wis- sen, dass es strikte Anti-Doping-Regeln gibt, die eingehalten werden müssen, um glei- che Wettbewerbsbedingungen für alle zu gewährleisten, und dass sie an diese Regeln gebunden sind, unabhängig davon, ob sie sie jemals ausdrücklich anerkannt oder gar gelesen haben.”

159. Dieser Auffassung hat sich auch das Schweizerische Bundesgericht angeschlossen (BGer 4P.230/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2a; BGer 4A_460/2008 vom 9. Januar 2009, E. 6.2; BGer 4A_548/2009 vom 20. Januar 2010, E. 4.1).

160. Für den Einzelschiedsrichter steht somit fest, dass der Athlet durch den Erwerb einer Starterlaubnis und seine Teilnahme an vom DBV organisierten Boxwettkämpfen die Geltung der DBV ADO für ihn jedenfalls stillschweigend anerkannt hat.

161. Die Regelanerkennung – gleichviel ob ausdrücklich oder stillschweigend – gilt dabei für die jeweils aktuelle Fassung der betreffenden Regularien; die Gültigkeit solcher sog. „dynamischer Verweise“ („dynamic reference“ oder „dynamic referral“) ist in der Rechtsprechung des CAS anerkannt und dient der Sicherstellung der Gleichbehandlung aller an einem Wettkampf Beteiligten (CAS 2012/A/3032 SV Wilhelmshaven v. Club Atlético Excursionistas, Schiedsspruch vom 24. Oktober 2013, Rz. 56 f.; CAS 2016/A/4839 Anna Chicherova v. International Olympic Committee [IOC], Schiedsspruch vom 6. Oktober 2017, Rz. 308, 378; CAS 2018/A/5977 FC Rubin Kazan v. Union des Associations Européennes de Football [UEFA], Schiedsspruch vom 29. Mai 2019, Rz. 75).

162. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 des Ligastatuts für die Bundesliga des Deutschen Box- sport-Verbandes e.V. (Fassung vom 31. Juli 2020) müssen alle in den Ligawettbewer- ben zum Einsatz kommenden Kämpfer gemäß WB des DBV startberechtigt sein. In allen Bundesligen dürfen nur Boxer eingesetzt werden, die über einen Startausweis des DBV verfügen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Wettkampfbestimmungen des DBV (WB DBV) ist für die Teilnahme an allen Wettbewerben der kombinierte nationale und internatio- nale DBV (AIBA)-Startausweis erforderlich.

163. Mit dem Erwerb eines Startausweises des DBV und der Teilnahme an der DBV-Bun- desliga anerkannte der Athlet die Geltung sowohl des Ligastatuts als auch der WB DBV. Gemäß § 1 Abs. 5 WB DBV sind Bestandteil der WB die aktuelle Anti-Doping-Ord- nung (ADO) des DBV, der WADA-Code und der NADA-Code, die Missed-Test-Policy sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) – Seite 44

164. Der diesbezügliche Einwand des Athleten, dass die WB DBV vom 1. Januar 2020 da- tieren und deshalb auf die DBV ADO vom 1. Januar 2020 verweisen würden, ist unbe- gründet, erwähnen die WB DBV doch explizit, dass die „Änderungen von 2021 und 2022“ „enthalten“ sind. Für den Einzelschiedsrichter steht daher außer Frage, dass die WB DBV, welche der Athlet mit seiner Teilnahme an der DBV-Bundesliga in den Jah- ren 2021 und 2022 anerkannt hat, auf die DBV ADO 2021 verweisen. Der SfED der NADA bildet sodann Bestandteil der DBV ADO (siehe beispielsweise Art. 2.4 DBV ADO).

165. Für den Einzelschiedsrichter steht somit fest, dass die DBV ADO 2021 und der SfED der NADA 2021 auf den Fall des Athleten anzuwenden sind.

D. Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

a. Zuordnung des Athleten zum NTP und zum RTP der NADA

166. Folgende Tatsachen sind bezüglich der Zuordnung des Athleten zum NTP und seiner Hochstufung in den RTP erstellt:

- Die NADA schickte dem Athleten am 25. Januar 2021 eine E-Mail mit der Infor- mation, dass der Athlet neu dem NTP zugeordnet werde.

- Der Athlet bestätigte der NADA trotz entsprechender Aufforderung und entgegen Art. B.3.2.5 SfED den Empfang der E-Mail der NADA vom 25. Januar 2021 nicht.

- Die NADA versendete entgegen Art. B.7.1(a) SfED und obwohl (i) sie dem Ath- leten die erforderlichen Informationen per E-Mail mitgeteilt und (ii) der Athlet keine Empfangs- bzw. Lesebestätigung versendet hatte, die Information über die Zuordnung zum NTP nicht nochmals an die E-Mail-Adresse des Athleten.

- Der Athlet legte keinen schriftlichen Nachweis des Providers i.S.v. Art. B.7.1(a) SfED vor dass keine E-Mail der NADA in seiner Mailbox eingegangen sei.

- Die NADA teilte dem Athleten am 8. Oktober 2021 per Einschreiben und per E- Mail mit, dass er in den RTP hochgestuft werde.

167. Der Athlet leitet aus der unterbliebenen nochmaligen E-Mail der NADA im Nachgang zu ihrer ersten E-Mail vom 25. Januar 2021 ab, dass er nicht rechtsgültig dem NTP zugeordnet worden sei. Entsprechend sei auch seine spätere Hochstufung in den RTP unwirksam und der Athlet könne deshalb nicht wegen Meldepflichtverstößen sanktio- niert werden.

168. Der Einzelschiedsrichter folgt dieser Ansicht des Athleten nicht, und zwar aus den fol- genden Gründen:

169. Die Argumentation des Athleten beruht auf der Hypothese, dass die Entscheidung der NADA über die Hochstufung des Athleten in den RTP keiner gesonderten Überprüfung zugänglich sei. In ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2021, dem Athlet per E-Mail und per Einschreiben übermittelt, worin die NADA den Athleten über seine Hochstufung in

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den RTP informierte, belehrte die NADA den Athleten jedoch ausdrücklich über die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung ein Verfahren zur Administrativen Überprüfung einzuleiten. Der Athlet hatte also sehr wohl die Gelegenheit, die Entscheidung der NADA über seine Hochstufung in den RTP überprüfen zu lassen. Von dieser Gelegen- heit machte der Athlet keinen Gebrauch. Entsprechend besteht für den Einzelschieds- richter keine Veranlassung, die Zugehörigkeit des Athleten zum RTP ab dem 8. Oktober 2021 in Frage zu stellen. Die diesbezügliche Entscheidung der NADA ist mithin auch für den Einzelschiedsrichter im vorliegenden Verfahren maßgeblich.

170. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man, wie dies in dem vom Athleten eingereichten Schiedsspruch des DIS vom 22. November 2023 vertreten wird, annähme, dass die Möglichkeit der Administrativen Überprüfung sich per se nur auf die Feststellung des Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses, nicht aber explizit auf die Hochstufung als solche beziehe. Die gestützt auf Art. B.7.5 SfED erfolgende Hochstufung ist nämlich automatische und zwingende Folge der Feststellung eines Mel- depflichtversäumnisses eines NTP-Athleten („Wird gegen eine*n NTP-Athleten*in ein Meldepflichtversäumnis festgestellt, wird er/sie von der NADA in den RTP hochge- stuft.“). Ausweislich des Wortlauts von Art. B.7.5 SfED verfügt die NADA über kein Ermessen in der Frage, einen NTP-Athleten, der ein Meldepflichtversäumnis begangen hat, in den RTP hochzustufen. Allerdings ist die Überprüfung der Feststellung des Mel- depflicht- und Kontrollversäumnisses damit gleichbedeutend mit der Überprüfung der Hochstufung als solcher.

171. Aber selbst wenn die Entscheidung der NADA vom 8. Oktober 2021, den Athleten in den RTP hochzustufen, für den Einzelschiedsrichter vorliegend nicht maßgeblich wäre, so würde sich an der Rechtswirksamkeit der Zugehörigkeit des Athleten zum RTP ab dem 8. Oktober 2021 nichts ändern:

172. Der Zweck der Regelung von Art. B.7.1(a) SfED besteht darin sicherzustellen, dass die Athleten, die dem NTP zugeordnet werden, hiervon auch effektiv Kenntnis erhalten. Dies ist angesichts der Pflichten, die mit der Zuordnung zum NTP einhergehen, zwei- fellos gerechtfertigt. Der SfED sieht daher in Art. B.7.1(a) die Varianten Information per Einschreiben oder Information per E-Mail vor, wobei per E-Mail eine zweimalige Information erforderlich ist, falls der Athlet nach der ersten Information keine Emp- fangs- bzw. Lesebestätigung versendet.

173. Der Athlet bestreitet nicht, die E-Mail der NADA vom 25. Januar 2021 erhalten zu ha- ben; auch einen schriftlichen Nachweis des Providers, dass keine E-Mail der NADA in seiner Mailbox eingegangen sei, legt er folgerichtig nicht vor. Auch der Erhalt der E- Mails der NADA vom 19. März 2021 und vom 12. April 2021 ist nicht bestritten. Viel- mehr seien diese E-Mails im Spam-Ordner des Athleten gelandet, aus dem diese nach einiger Zeit automatisch gelöscht wurden. Für den Einzelschiedsrichter steht damit fest, dass der Athlet ab dem 25. Januar 2021 Kenntnis davon hatte, dem NTP anzugehören (d.h. auch wenn die Nachrichten in seinem Spam-Ordner gelandet sein sollten; siehe CAS 2020/A/6918 Cristina Iovu v. International Weightlifting Federation (IWF), Schiedsspruch vom 4. Februar 2021, Rz. 65; CAS 2019/A/6253 Wydad Athletic Club v. FIFA & Chisom Elvis Chikatara & El Gouna, Schiedsspruch vom 30. November 2020, Rz. 83, wonach eine E-Mail insofern auch dann als dem jeweiligen Adressaten

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«zugegangen» gilt, wenn diese in seinem Spam-Ordner landet, da diese damit in seinen Einflussbereich gelangt ist). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Schiedsspruch des DIS vom 22. November 2023 zugrunde liegt, macht der Athlet im vorliegenden Fall auch nicht geltend, dass die NADA die betreffenden E-Mails an eine andere E-Mail- Adresse geschickt habe als diejenige, die der Athlet hierfür angegeben hatte.

174. Der Athlet hat es sodann in Verletzung seiner Pflicht gemäß Art. B.3.2.5 SfED unter- lassen (diesbezüglich kann offen bleiben, ob dies aktiv bzw. bewusst, oder fahrlässig erfolgte), eine Empfangs- beziehungsweise Lesebestätigung der E-Mail der NADA vom 25. Januar 2021 zu versenden. Die gültige Zuordnung des Athleten zum NTP (sowie die anschließende Hochstufung in den RTP) zu verneinen hieße damit, dass der Athlet aus seiner eigenen Pflichtverletzung Kapital zu schlagen vermöchte.

175. Es mag zutreffen, dass diese Überlegungen im Rahmen des Erlasses von Art. B.7.1(a) SfED bereits berücksichtigt wurden, andernfalls wohl nicht eine Regelung diesen In- halts getroffen worden wäre. Indessen geht die vom Athleten vertretene Auffassung, wie sie auch in dem Schiedsspruch des DIS DIS-SP-2023-00785 zum Ausdruck kommt, wie erwähnt von der Prämisse aus, dass eine unterbliebene nochmalige versendete In- formation des Athleten i.S.v. Art. B.7.1(a) SfED deshalb zur Ungültigkeit der Zuord- nung zum NTP führen müsse, weil gegen die spätere Hochstufung in den RTP als solche kein Rechtsbehelf existiere, was wie dargelegt nicht der Fall ist. Der Einzelschiedsrich- ter kann sich auch der Auffassung nicht anschließen, dass die Hochstufung in den RTP eine Sanktion darstelle, gehören doch zahlreiche Athletinnen und Athleten dem RTP an, die sich nie irgendeine Verfehlung haben zu Schulden kommen lassen.

176. Der Vollständigkeit halber stellt der Einzelschiedsrichter weiter fest, dass die unterblie- bene zweite Information des Athleten über die NTP-Zugehörigkeit in keiner Weise kau- sal für die Meldepflichtverstöße des Athleten unter seiner RTP-Zugehörigkeit war. Dass der Athlet ordnungsgemäß über seine Hochstufung in den RTP (per Einschreiben und zusätzlich per E-Mail) informiert worden war, steht ausser Streit. Dem Athleten waren somit auch seine Pflichten als RTP-Athlet nachweislich bekannt.

177. Der Zuordnung resp. Hochstufung des Athleten vom NTP in den RTP die Gültigkeit zu versagen, hieße umgekehrt, eine sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung zu denjenigen Athletinnen und Athleten zu schaffen, welche direkt, d.h. ohne vorgängige Zuordnung zum NTP, dem RTP zugeordnet werden. Für diese Athletinnen und Athleten entfallen die Zwischenschritte der Einstufung in den NTP und der Hochstufung. Der Athlet könnte sich somit auf einen unterbliebenen Verfahrensschritt berufen, der bei anderen Athletinnen und Athleten gar nicht vorzunehmen ist. Auch gestützt auf diese Überlegung kommt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die ratio legis von Art. B.7.1(a) SfED nicht darin bestehen kann, dass bei einer unterbliebenen nochmali- gen Information über die NTP-Zugehörigkeit per E-Mail die Zuordnung zum NTP und die spätere Hochstufung in den RTP unwirksam wären – jedenfalls wenn (so wie hier) der Nachweis erbracht ist, dass der Athlet von seiner Zuordnung in den NTP effektiv Kenntnis erlangt hat.

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178. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen schließt der Einzelschiedsrichter, dass der Athlet zunächst wirksam dem NTP zugeordnet und anschließend wirksam in den RTP hochgestuft wurde.

b. Meldepflichtverstöße des Athleten (Art. 2.4 DBV ADO)

179. Dem Athleten wird vorgeworfen, entgegen Art. 5.4.1 Abs. 1 DBV ADO sowie Art. B.1.2, Art. B.1.3, Art. B.1.4 und Art. B.3.1.1 SfED für die Quartale I/2022, II/2022 und III/2022 die vorgeschriebenen Angaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Er- reichbarkeit nicht gemacht zu haben. Dadurch habe der Athlet gegen Art. 2.4 DBV ADO verstoßen.

180. Die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2.4 DBV ADO verlangt den Nachweis der folgenden vier Voraussetzungen durch die NADA (siehe Art. 3.1 DBV ADO; CAS 2021/A/8529 WADA v. International Boxing Association [IBA] & Rohan Po- lanco Emiliano, Schiedsspruch vom 16. Mai 2023, Rz. 177; CAS 2022/A/8809 WADA v. Russian Anti-Doping Agency [RUSADA] & Alexey Slepov, Schiedsspruch vom 5. September 2023, Rz. 104, 118):

1. Der Athlet wurde über die folgenden Punkte gehörig informiert: (i) seine Zuord- nung zum RTP; (ii) den Inhalt der ihn treffenden Meldepflichten; und (iii) die Fol- gen einer Verletzung dieser Meldepflichten.

2. Der Athlet hat es unterlassen, innert der anwendbaren Frist die notwendigen An- gaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zu machen.

3. Der Athlet wurde, in Bezug auf das zweite und das dritte Meldepflichtversäumnis, über das erste Meldepflichtversäumnis bzw. zweite Meldepflichtversäumnis gehö- rig informiert sowie darüber, dass er, um weitere Meldepflichtversäumnisse zu vermeiden, die notwendigen Angaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Er- reichbarkeit umgehend nachholen müsse, und der Athlet hat dies dennoch unter- lassen.

4. Die Meldepflichtversäumnisse des Athleten erfolgten zumindest fahrlässig, wobei Fahrlässigkeit vermutet wird, solange dies vom Athleten nicht entkräftet wird. Der Athlet hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen indem er darlegt, dass kein etwaiges fahrlässiges Verhalten seinerseits zu der Verletzung geführt bzw. dazu beigetragen hat.

181. Nach Studium der von der NADA vorgelegten Beweismittel kommt der Einzelschieds- richter zum Schluss, dass in Bezug auf den Athleten sämtliche vorstehend genannten Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2.4 DBV ADO erfüllt sind:

1. Der Athlet wurde am 8. Oktober 2021 und am 22. Oktober 2021 durch die NADA gehörig über seine Zuordnung zum RTP informiert, und zwar ab dem Tag der Zu- stellung des Schreibens vom 8. Oktober 2021 bzw. “sofort“ (Schreiben vom

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22. Oktober 2021). Ebenso wurde er über den Inhalt der ihn treffenden Melde- pflichten und über die Folgen einer Verletzung dieser Meldepflichten informiert.

2. Der Athlet hat es unterlassen, bis zum 25. Dezember 2021, zum 25. März 2022 und zum 25. Juni 2022 die notwendigen Angaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zu machen und in ADAMS zu hinterlegen. Dies wird vom Athleten auch nicht bestritten.

3. Der Athlet wurde, in Bezug auf das zweite und das dritte Meldepflichtversäumnis, am 5. Januar 2022 und am 9. Februar 2022 über das erste Meldepflichtversäumnis bzw. das erste und das zweite Meldepflichtversäumnis gehörig informiert sowie darüber, dass er, um weitere Meldepflichtversäumnisse zu vermeiden, die notwen- digen Angaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit umgehend nachholen müsse, und der Athlet hat dies dennoch unterlassen. Am 1. April 2022 und am 25. April 2022 erfolgte die gleiche Information des Athleten seitens der NADA über das zweite Meldepflichtversäumnis, ohne dass der Athlet die unter- lassene Meldung nachgeholt hätte.

4. Die Meldepflichtversäumnisse des Athleten erfolgten, da er Kenntnis von seinen Meldepflichten hatte und ihnen trotzdem nicht nachkam, schuldhaft, und der Ath- let hat die entsprechende Vermutung nicht entkräftet.

182. Der Athlet hat somit am 1. Januar 2022, am 1. April 2022 und am 1. Juli 2022 (siehe Art. B.6.3(a) SfED) je ein Meldepflichtversäumnis und damit drei Meldepflichtver- säumnisse im Sinne der vorstehend erwähnten Bestimmungen der DBV ADO und des SfED begangen. Im Zeitpunkt aller drei Meldepflichtversäumnisse gehörte der Athlet dabei dem RTP an.

183. Die drei Meldepflichtversäumnisse wurden vom Athleten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begangen, da der maßgebliche Zeitraum am 1. Januar 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 dauerte und die Versäumnisse zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Juli 2022 begangen wurden (Art. B.6.2 SfED).

184. Zusammenfassend hat der Athlet damit einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen, konkret gegen Art. 2.4 DBV ADO, begangen.

IX. KONSEQUENZEN — A. Sperre

i. Dauer der Sperre

185. In CAS 2022/A/9033 International Tennis Federation (ITF) v. Mikael Ymer, Schieds- spruch vom 17. Juli 2023, Rz. 174 f. hielt der Spruchkörper fest:

“174. The standard by which respect of the rules must be assessed is the hypothetical experienced tennis player, a threshold that can reasonably be expected to be met by

CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) – Seite 49

all athletes, who are included in the IRTP, who is acutely aware of the risk of ineligi- bility at the third whereabouts violation within a 12-month period. The Panel recog- nizes that compliance with the regime is onerous, and that athletes can therefore seek assistance in ensuring compliance. However, as stated, whereas an athlete may choose the means, he/she is required personally to achieve the result, namely, in this case, compliance with the applicable antidoping regulations.

175. The Panel finds that the Player failed in ensuring his compliance with the anti- doping regulations by failing to verify his whereabouts filing for 7 November 2021, and by assuming that any discrepancy between his actual and declared whereabouts would be corrected by his agent or by the tennis authorities. The Panel finds that his degree of fault was high, although the third Whereabouts Failure can be described as the result of culpable negligence. In this respect, the Panel has taken into account the recent CAS case law imposing sanctions ranging from 18 months (CAS 2021/A/8391; pending on the degree of fault of the athlete. As a result, the majority of the Panel finds that the Player must be declared ineligible for 18 months from the date of adoption of this award.”

Frei übersetzt: „174. Der Standard, an dem die Einhaltung der Regeln zu messen ist, ist der hypothetische erfahrene Tennisspieler, eine Schwelle, von der vernünftiger- weise erwartet werden kann, dass sie von allen Athleten, die in den IRTP aufgenom- men sind, erfüllt wird, der sich des Risikos einer Sperre beim dritten Meldepflichtver- stoß innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bewusst ist. Der Spruchkörper aner- kennt, dass die Einhaltung der Regel aufwändig ist und dass die Athleten daher Un- terstützung bei der Einhaltung suchen können. Wie jedoch erwähnt, kann ein Athlet zwar die Mittel wählen, muss aber das Ergebnis, d.h. in diesem Fall die Einhaltung der geltenden Antidopingvorschriften, selbst erreichen.

175. Der Spruchkörper stellt fest, dass der Spieler bei der Sicherstellung der Einhal- tung der Anti-Doping-Bestimmungen versagt hat, indem er es versäumt hat, seinen Aufenthaltsort für den 7. November 2021 zu überprüfen, und indem er davon ausging, dass jede Diskrepanz zwischen seinem tatsächlichen und seinem angegebenen Aufent- haltsort von seinem Agenten oder den Tennisbehörden korrigiert werden würde. Der Spruchkörper stellt fest, dass sein Verschuldensgrad hoch war, auch wenn der dritte Meldepflichtverstoß als schuldhafte Fahrlässigkeit bezeichnet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Spruchkörper die jüngste Rechtsprechung des CAS berück- sichtigt, in der Sanktionen verhängt wurden, die je nach dem Grad des Verschuldens des Athleten zwischen 18 Monaten (CAS 2021/A/8391; CAS 2020/A/7528) und 24 Mo- naten (CAS 2020/A/7526 & 7559; CAS 2020/A/6763) liegen. Infolgedessen ist die Mehrheit des Spruchkörpers der Auffassung, dass der Spieler für 18 Monate ab dem Datum des Erlasses dieses Schiedsspruchs gesperrt werden muss.”

186. In CAS 2021/A/8529 WADA v. IBA & Rohan Polanco Emiliano, Rz. 231 f. führte der Spruchkörper aus (siehe auch CAS 2022/A/8809 WADA v. RUSADA & Alexey Slepov, Rz. 129):

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“231. It is accepted that an athlete’s degree of fault in an Article 2.4 ADRV case is to be assessed by reference to all three of the whereabouts failures, as per CAS 2020/A/7526 & 7559: “Moreover, given that the ADRV is composed of the three different Whereabouts Failures that form part of the First Charge, the Panel will have to assess the Athlete’s degree of Fault taking into account the circumstances pertain- ing to all of them”. The Panel’s task therefore is to assess the Athlete’s conduct across all three Filing Failures.

232. By way of general principles, in CAS 2013/A/3327 & 3335, the CAS panel cali- brated “Significant Fault” according to three levels as “significant”(16-24 months, with a midpoint of 20 months), “normal” (8-16 months, with a midpoint of 12 months) and “light” (0-8 months, with a midpoint of 4 months). These cases did not, however, concern whereabouts failures and the period of ineligibility was 0-24 months as op- posed to the 12-24 months applicable to this appeal. As was noted in CAS 2021/A/7528 [sic] where these guidelines were adopted and adapted to whereabouts failures, CAS 2013/A/3327 & 3335 provides “a helpful guide, though the calibration would necessarily be different here in light of the different possible period of ineligibility of 12-24 months; thus (albeit using slightly different labels) the following levels of fault would correspond to whereabouts cases: “high” (20-24 months, with a midpoint of 22 months), “medium” (16-20 months, with a midpoint of 18 months), and “low” (12- 16 months, with a midpoint of 14 months)”.

Frei übersetzt: „231. Es ist anerkannt, dass der Verschuldensgrad eines Athleten in einem ADRV-Fall gemäß Artikel 2.4 IBA ADR unter Bezugnahme auf alle drei Melde- pflichtverstöße zu beurteilen ist, wie in CAS 2020/A/7526 & 7559 ausgeführt: „Da sich die ADRV aus den drei verschiedenen Meldepflichtverstößen zusammensetzt, die Teil der ersten Anklage sind, muss der Spruchkörper den Verschuldensgrad des Ath- leten unter Berücksichtigung der Umstände aller dieser Verstöße beurteilen“. Die Auf- gabe des Spruchkörpers besteht daher darin, das Verhalten des Athleten in allen drei Fällen von Meldepflichtverletzungen zu bewerten.

232. Als allgemeine Grundsätze hat der CAS-Spruchkörper in CAS 2013/A/3327 & 3335 „Signifikantes Verschulden“ nach den drei Stufen als „signifikant“ (16-24 Mo- nate, mit einem Mittelwert von 20 Monaten), „normal“ (8-16 Monate, mit einem Mit- telwert von 12 Monaten) und „leicht“ (0-8 Monate, mit einem Mittelwert von 4 Mo- naten) kalibriert. Diese Fälle betrafen jedoch nicht Meldepflichtverstöße und die Dauer der Sperre war 0-24 Monate im Gegensatz zu 12-24 Monaten wie auf diese Berufung anwendbar. Wie in CAS 2021/A/7528 [sic], wo diese Grundsätze übernom- men und auf Meldepflichtverstöße angepasst wurden, festgehalten wurde, enthält CAS 2013/A/3327 & 3335 “eine hilfreiche Anleitung, obwohl die Kalibrierung hier notwendigerweise anders wäre angesichts der unterschiedlichen möglichen Dauer der Sperre von 12 bis 24 Monaten; so würden (wenn auch unter Verwendung leicht ab- weichender Bezeichnungen) die folgenden Verschuldensgrade auf Meldepflichtver- stöße Anwendung finden: „hoch“ (20-24 Monate, mit einem Mittelwert von 22 Mona- ten), „mittel“ (16-20 Monate, mit einem Mittelwert von 18 Monaten) und „niedrig“ (12-16 Monate, mit einem Mittelwert von 14 Monaten).“

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187. Der Einzelschiedsrichter schließt sich den Erwägungen der Spruchkörper in den vorge- nannten Entscheiden, wonach die in Art. 2.4 DBV ADO festgelegte Sanktion von zwi- schen 12 und 24 Monaten anhand des Verschuldensgrades des Athleten bestimmt wer- den muss, an. Dabei sind das objektive Element (welcher Sorgfaltsstandard von einer vernünftigen Person in der Situation des Athleten hätte erwartet werden können) und das subjektive Element des Verschuldens (was von dem betreffenden Athleten in An- betracht seiner persönlichen Fähigkeiten erwartet werden konnte) zu berücksichtigen. Das objektive Element steht dabei bei der Bestimmung, in welche der drei relevanten Kategorien ein bestimmter Fall fällt, im Vordergrund; das subjektive Element kann dann verwendet werden, um einen Athleten innerhalb dieser Kategorie nach oben oder unten zu verschieben (CAS 2013/A/3327 Marin Cilic v. ITF & CAS 2013/A/3335 ITF v. Marin Cilic, Schiedsspruch vom 11. April 2014, Rz. 71-73).

188. Der Einzelschiedsrichter weist sodann darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des CAS die im 2015 WADC und in den gestützt darauf erlassenen Anti-Doping-Kodizes vorgesehenen Sanktionen das Verhältnismäßigkeitsprinzip bereits berücksichtigen (CAS 2018/A/5546 José Paolo Guerrero v. FIFA & CAS 2018/A/5571 WADA v. FIFA & José Paolo Guerrero, Schiedsspruch vom 30. Juli 2018, Rz. 86 f.; CAS 2017/A/5015 International Ski Federation [FIS] v. Therese Johaug & Norwegian Olympic and Para- lympic Committee and Confederation of Sports [NIF] & CAS 2017/A/5110 Therese Johaug v. NIF, Schiedsspruch vom 21. August 2017, Rz. 227; CAS 2016/A/4534 Mau- ricio Fiol Villanueva v. Fédération Internationale de Natation [FINA], Schiedsspruch vom 16. März 2017, Rz. 52). Es besteht also kein Raum für darüber hinausgehende An- passungen der Sanktionshöhe gestützt auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

189. Nach Ansicht des Einzelschiedsrichters sind für die Beurteilung des Verschuldensgra- des des Athleten vorliegend folgende Umstände relevant:

190. Einerseits hat der Athlet nahezu jegliche Bemühungen unterlassen, seinen Meldepflich- ten unter der DBV ADO und dem SfED nachzukommen. Er hat es beharrlich und trotz mehrfacher Hinweise unterlassen, Angaben zu seinem Aufenthaltsort und zu seiner Er- reichbarkeit in ADAMS einzutragen, wie dies von einem durchschnittlich sorgfältigen Athleten ohne weiteres hätte erwartet werden können. Er wurde über verschiedene Ka- näle (E-Mail, Einschreiben, über den Anti-Doping-Beauftragten des DBV) auf seine Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen, ohne dass dies etwas gefruchtet hätte. Der Athlet hat es außerdem über drei aufeinanderfolgende Quartale unterlassen, jegliche Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen, und hat dadurch die Durchführung von Dopingkontrollen außerhalb des Wettkampfes in diesem Zeitraum faktisch verunmöglicht. Auch die Warnungen der NADA insbesondere nach der Fest- stellung des ersten und des zweiten Meldepflichtverstoßes haben nicht gefruchtet.

191. Auch vermag der Einwand des Athleten, wonach er weder vom DBV noch von der NADA Einführungen oder Schulungen betreffend ADAMS oder die Meldepflicht er- halten habe, ihn nicht zu entlasten. Es ist die persönliche Pflicht und Verantwortung jedes Athleten, sich mit den für ihn geltenden Anforderungen vertraut zu machen, diese zu kennen und einzuhalten (CAS 2012/A/2959 WADA v. Ali Nilforushan & Fédération Equestre Internationale [FEI], Schiedsspruch vom 30. April 2013, Rz. 8.18; CAS 2009/A/2012 Doping Authority Netherlands v. N., Schiedsspruch vom 11. Juni

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2010, Rz. 44). Darüber hinaus stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass sowohl die NADA als auch der DBV den Athleten wiederholt, ausdrücklich und unmissverständ- lich über den Inhalt seiner Pflichten wie auch über die Folgen der Verletzung dieser Pflichten informiert haben. Namentlich wurde der Athlet mehrfach und über einen län- geren Zeitraum darauf aufmerksam gemacht, dass er für jedes Quartal des Jahres vor- gängig Angaben zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zu machen habe, wie er dies zu tun habe (über ADAMS), und was die Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Pflicht seien (Sperre bis zu zwei Jahren).

192. Andererseits hat der Athlet sich – wenn auch spät – zumindest im Ansatz bemüht, seiner Meldepflicht nachzukommen, indem er die NADA kontaktierte und Zugriff auf seinen ADAMS-Account erlangte. Es war dies auch das erste Mal in der Karriere des Athleten, dass er einem Testpool zugeordnet wurde. Er streitet sodann die ihm zur Last gelegten Meldepflichtverstöße nicht ab, und an der mündlichen Anhörung zeigte sich der Athlet einsichtig.

193. Nach Würdigung der gesamten Umstände kommt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass vorliegend von einem mittleren Verschuldensgrad des Athleten auszugehen ist. Mangels Vorhandenseins besonderer persönlicher strafschärfender oder -mildernder Umstände beim Athleten sowie einschlägiger Vorstrafen ist dabei der Mittelwert von 18 Monaten zur Anwendung zu bringen. Entsprechend ist gegen den Athleten gestützt auf Art. 2.4 und Art. 10.3.2 DBV ADO eine Sperre von 18 Monaten auszusprechen.

ii. Beginn der Sperre

194. Gemäß Art. 10.13 DBV ADO beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, oder, wenn auf ein Disziplinarverfahren verzichtet wurde oder kein Disziplinarverfahren stattgefunden hat, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde, es sei denn einer der in Art. 10.13.1 oder Art. 10.13.2 DBV ADO (nicht dem*der Athleten*in oder einer ande- ren Person zurechenbare Verzögerungen, Anrechnung einer Vorläufigen Suspendierung oder bereits abgeleisteten Sperre) aufgeführten Fälle trifft zu.

195. Da vorliegend keiner der in Art. 10.13.1 oder Art. 10.13.2 DBV ADO aufgeführten Fälle zutrifft, beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Einzelschiedsrich- ters, konkret mit deren Mitteilung an den Athleten.

B. Annullierung von Wettkampfergebnissen

196. Gemäß Art. 10.10 DBV ADO werden alle Wettkampfergebnisse des*der Athleten*in, die in dem Zeitraum von der Entnahme der positiven Probe (unabhängig davon, ob es sich um eine Wettkampfkontrolle oder um eine Trainingskontrolle handelt) oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehens- weise geboten ist.

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197. Die NADA beantragt in ihrer Berufung die Annullierung aller Wettkampfergebnisse des Athleten, die seit dem 1. Juli 2022 erzielt wurden.

198. In CAS 2022/A/9033 ITF v. Mikael Ymer, Rz. 176 hielt der Spruchkörper fest:

„Concerning the question of disqualification, which would apply from 7 November 2021 [i.e. the date of the athlete’s whereabouts filing failure] until the date of adoption of the award, the Panel has not seen any evidence suggesting that the Player’s results have been influenced by any doping. …, extending his sanction by disqualifying these results would simply be unfair.”

Frei übersetzt: „Was die Frage der Annullierung betrifft, die ab dem Datum des Mel- depflichtverstoßes des Athleten bis zum Datum des Ergehens des Schiedsspruchs An- wendung fände, so wäre eine Ausdehnung der Sanktion auf die Annullierung dieser Ergebnisse schlicht unfair, falls es keine Beweise dafür gibt, dass die Ergebnisse des Spielers durch Doping beeinflusst wurden.“

199. Der Einzelschiedsrichter ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung auch im vorliegen- den Fall Anwendung findet. Zwar hat der Athlet am 29. November 2022 eine Doping- kontrolle verpasst. Da es aber keine Beweise dafür gibt, dass die Ergebnisse des Athle- ten seit dem 1. Juli 2022 durch Doping beeinflusst wurden, wäre – in Anbetracht der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, und insbesondere auch im Lichte der Tatsache, dass seit dem Zeitpunkt des Verstoßes des Athleten gegen Anti-Doping- Bestimmungen am 1. Juli 2022 bis zum Zeitpunkt der Mitteilung des vorliegenden Schiedsspruchs mehr als 2 Jahre und 5 Monate vergangen sind – eine Ausdehnung der Sanktion auf die Annullierung dieser Wettkampfergebnisse unfair. Es wird daher keine Annullierung von Wettkampfergebnissen des Athleten angeordnet.

X. KOSTEN

(…).

***

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AUS DIESEN GRÜNDEN

entscheidet der Court of Arbitration for Sport wie folgt:

1. Die Berufung der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland vom 29. September 2023 gegen Kevin Boakye-Schumann und den Deutschen Boxsport-Verband e.V. ge- gen die Entscheidung der Anti-Doping-Kommission des Deutschen Boxsport-Verban- des e.V. vom 8. September 2023 wird teilweise gutgeheißen.

2. Die Entscheidung der Anti-Doping-Kommission des Deutschen Boxsport-Verbandes e.V. vom 8. September 2023 wird aufgehoben.

3. Kevin Boakye-Schumann wird der Anti-Doping-Regelverletzung gemäß Art. 2.4 der Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Boxsport-Verbandes e.V. für schuldig befunden.

4. Kevin Boakye-Schumann wird mit einer Sperre von 18 Monaten belegt, beginnend ab dem Tag der Mitteilung des vorliegenden Schiedsspruchs an den Athleten.

5. Es erfolgt keine Annullierung von Wettkampfergebnissen von Kevin Boakye-Schu- mann zwischen dem 1. Juli 2022 und dem Tag der Mitteilung des vorliegenden Schieds- spruchs.

6. (…).

7. (…).

8. Alle anderen und weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Sitz des Schiedsverfahrens: Lausanne, Schweiz Datum: 17. Dezember 2024

THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

Oliver Jaberg Einzelschiedsrichter

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