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Entscheid Kantonsgericht, 19.12.2024

Fall-Nr.: FS.2022.19/20-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.06.2026 Entscheiddatum: 19.12.2024

Entscheid Kantonsgericht, 19.12.2024 Art. 176 i.V.m. Art. 163, 185, 265 und 298 ZGB: 1. Kinder- und Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbeginn auf Trennungszeitpunkt festzulegen: kein Nachweis, dass bereits gesamter Unterhalt gedeckt wurde (E. III.3). 2. Hypothetische Einkommen beim Ehemann (freiwillige erhebliche Einkommensreduktion) und bei der Ehefrau (E. III.4.a und 4.b). 3. Bedarf: Kosten Fremdbetreuung durch Nanny (Arbeitszeiten Mutter; E. III.4.d/gg) 4. Sparquote: Amortisation Hypothek, Einzahlung auf Säule 3a, Erhöhung von Wertschriften und Guthaben (E. III.5). 5. Plafonierung Unterhalt bei Ehefrau und Kindern (E. III.6.a/bb f.; 6.c/bb). 6. Gütertrennung per Trennungszeitpunkt verneint (E. III.8). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Dezember 2024, FS.2022.19/20-EZE2).

Entscheid siehe PDF.

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht

Entscheid vom 19. Dezember 2024

Geschäftsnum- FS.2022.19-EZE2; FS.2022.20-EZE2; ZV.2022.97-EZE2 mern

Verfahrensbetei- A, ligte Ehemann / Vater / Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwältin F, und

B,

Ehefrau / Mutter / Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt G,

Gegenstand Eheschutzmassnahmen

Erwägungen

I.

1. B (Ehefrau, geb. 1979) und A (Ehemann, geb. 1974) heirateten am DD.MM.2016 und trennten sich am DD.MM.2021. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C (geb. 2013), D (geb. 2015) und E (geb. 2019). Am 5. Mai 2022 reichte der Ehemann beim Kreisgericht H ein Eheschutzbegehren ein. Nachdem die älteren beiden Kinder am DD.MM.2022 angehört worden waren, fand am DD.MM.2022 die Verhandlung statt. Da- raufhin traf der Familienrichter am 6. Juli 2022 folgenden Entscheid:

1. Vom Getrenntleben der Ehegatten seit DD.MM.2021 wird Vormerk genommen.

2. Die Eltern üben die elterliche Sorge für die Kinder C , geb. 2013, D, geb. 2015 und E, geb. 2019, weiterhin gemeinsam aus.

3. Für die Kinder C, D und E wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errich- tet. Die Beistandsperson soll:

  • die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Ausübung des Besuchs- und Feri- enrechts des Vaters, mit Rat und Tat unterstützen;

  • im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht die Eltern bei der Lösungsfindung unter- stützen;

  • bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung stellen, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H, wird angewiesen, die Beistandschaft zu vollzie- hen.

4. Die nachfolgende Teilvereinbarung vom DD.MM.2022 wird genehmigt:

1. Getrenntleben Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem DD.MM.2021 getrennt leben. Es sei davon Vor- merk zu nehmen.

2. Benützung der ehelichen Liegenschaft Die Ehegatten vereinbaren, dass die eheliche Liegenschaft (Alleineigentum des Ehemannes), der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen werden soll. Der Ehemann hat die Wohnung bereits am DD.MM.2021 verlassen und die Schlüssel an die Ehefrau übergeben. Er wohnt seit dem DD.MM.2022 in einer Mietwohnung. Kleinere Reparaturen (bis zu einem Betrag von Fr. 300.00) bezahlt die Ehefrau.

3. Mobiliar und Hausrat Die Ehegatten haben sich bereits aussergerichtlich über die Aufteilung von Mobiliar und Haus- rat geeinigt.

4. Elterliche Sorge Die Eltern üben die elterliche Sorge für die Kinder C , geb. 2013, D, geb. 2015 und E, geb. 2019, weiterhin gemeinsam aus. Die Kinder wohnen in der Regel bei der Mutter. Die Eltern orientieren sich rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen. Will die Mutter den Aufenthaltsort der Kinder wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des Vaters, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Aus- wirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Vater hat. Die Eltern tauschen sich rechtzeitig und transparent über die wesentlichen Kinderbelange, insb. betreffend schulische Ereignisse und gesundheitliche Angelegenheiten aus. Jeder Elternteil ist berechtigt, die entsprechenden Informationen auch direkt bei den zuständigen Fachpersonen einzuholen.

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 2/54

Kinderbetreuung / Obhut Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für die Kinder der Mutter zu. Der Vater betreut die Kinder jeweils in den geraden Kalenderwochen am Donnerstag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende (ca. 11.00 Uhr) bis 19.00 Uhr (zzgl. 20 Minuten Kulanz für die Frei- zeitgestaltung von C), sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende bis Sonntag, 19.00 Uhr. Zusätzlich betreut der Vater die Kinder während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon maximal je eine Woche zusammenhängend. Unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder und in Absprache mit der Beistandsperson sind die Ehegatten für eine Ausdehnung der Ferienbe- treuung durch den Vater ab 1. September 2023 (Kindergarteneintritt E) grundsätzlich aufge- schlossen. Zudem sorgen die Eltern dafür, dass die Kinder die wichtigen Feiertage angemessen bei bei- den Elternteilen verbringen können. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung:

  • Weihnachten: Am 24. Dezember sind die Kinder in den geraden Jahren jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die Regelung umgekehrt.

  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater.

  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: wird analog den regulären Betreuungszeiten (Abs. 2) gehand- habt. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksich- tigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache.

5. Beistandschaft Für die Kinder C, geb.2013, D, geb.2015 und E, geb.2019, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll: Die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere die Ausübung des Besuchs- und Fe- rienrechts des Vaters, mit Rat und Tat unterstützen.

  • Im Konfliktfall betreffend das Besuchs- und Ferienrecht unterstützt die Beistandsperson die Eltern bei der Lösungsfindung.

  • Die Beistandsperson stellt bei der zuständigen KESB Antrag auf Änderung der Besuchs- rechtsregelung, wenn sie feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H, sei vom Gericht anzuweisen, die Bei- standschaft zu vollziehen.

6. Kinderunterhalt / weitere Belange Die Ehegatten ersuchen im gegenseitigen Einvernehmen das Gericht, ihnen einen Vorschlag für eine weitere Teilvereinbarung betreffend die finanziellen Belange, namentlich die Unter- haltsregelung, auf dem Postweg zu unterbreiten. Ein vollbegründeter richterlicher Entscheid in den übrigen Belangen bleibt vorbehalten.

5. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheides, d.h. per Juli 2022, monat- lich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbil- dungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, zu bezahlen: Barunterhalt:

  • Für C: Fr. 1'140.10 bis und mit August 2023; Fr. 1'902.76 anschliessend;

  • Für D: Fr. 1'137.10 bis und mit August 2023; Fr. 1'699.76 anschliessend;

  • Für E: Fr. 1'031.05 bis und mit August 2023; Fr. 1'593.71 anschliessend. Betreuungsunterhalt (je zu gleichen Teilen):

  • Fr. 5'877.75 bis und mit August 2023; Fr. 3'252.75 anschliessend. Ehelicher Unterhalt:

  • Fr. 1'017.40 bis und mit August 2023; Fr. 1'385.91 anschliessend. Total (gerundet):

  • Fr. 10'210.00 bis und mit August 2023; Fr. 9'840.00 anschliessend.

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Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zu bezahlen, solange die Kinder nicht volljährig sind. Wer- den die Unterhaltsbeiträge vom Gemeinwesen bevorschusst, geht der Unterhaltsanspruch an die- ses über. Der Ehemann kann die Hypothekarzinsen in Höhe von rund Fr. 1'075.00 pro Monat (Anteil ohne Amortisation) sowie weitere notwendige, tatsächlich anfallende und nicht vermögensbildende Abga- ben oder Auslagen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau mit den Kindern bewohnten Liegen- schaft (Melioration, etc.) direkt bezahlen und nach Vorlage der entsprechenden Belege mit den Un- terhaltsbeiträgen verrechnen.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 des Dispositivs basieren auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2022, von 104.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Indexstand per 30. November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.ad- min.ch abgerufen werden.)

7. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 für den begründeten Entscheid bezahlt der Ehemann, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00.

9. Der Ehemann entschädigt die Ehefrau mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung.

2. a) Gegen diesen Entscheid erhob A am DD.MM.2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (FS/1):

1. Der Entscheid des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei in der Ziffer 5 Abs. 1 (Unterhaltsbeiträge), Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 aufzuheben.

2. Ziffer 5 Abs. 1 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern: Der Ehemann sei zu verpflichten, ab Einreichung des Eheschutzgesuchs vom DD.MM.2022 die fol- genden monatlichen, monatlich jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, an die Mutter zu bezahlen: a) Barunterhalt:

  • Für C: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 1'040/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'460/Mt.)

  • Für D: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 1'035/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'455/Mt.)

  • Für E: bis und mit August 2023: CHF 1'085/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von CHF 985/Mt.) ab September 2023: CHF 1'125/Mt. (zzgl. trägt der Vater einen Barunterhalt von rund CHF 1'350/Mt.) b) Betreuungsunterhalt (je zu gleichen Teilen pro Kind): bis und mit August 2023: CHF 912/Mt. (pro Kind CHF 304/Mt.) c) Ehelicher Unterhalt: bis und mit August 2023: CHF 1'100/Mt. ab September 2023: CHF 1'265/Mt.

3. Ziffer 7 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern: a) Es sei die Gütertrennung per Gesuchseinreichung vom DD.MM.2022 anzuordnen.

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b) Es sei nach Festsetzung der Betreuungsanteile beim Steueramt ein Steuervorbescheid über die Höhe der Steuern der Ehegatten einzuholen.

4. Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern: Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für den begründeten Entscheid sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen, unter Verrechnung des durch den Ehemann geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.

5. Ziffer 9 des Entscheids des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 sei wie folgt abzuändern: a) Jede Partei sei zu verpflichten, ihre eigenen Parteikosten zu tragen. b) Der Ehemann bezahlt der Ehefrau zwecks Finanzierung des Eheschutzverfahrens einen Betrag akonto Güterrecht von CHF 10'000 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

6. Eventualiter seien die Ziffer 5 Abs. 1 (Unterhaltsbeiträge), Ziffer 7 (Anordnung der Gütertrennung sowie Einholung eines Steuerbescheides), Ziffer 8 und 9 (Prozesskosten) zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.

b) B focht den Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts H vom 6. Juli.2022 am DD.MM.2022 ebenfalls mit Berufung an (FS/4). Sie stellte folgende Anträge:

1. Ziffer 5 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 (…) sei aufzu- heben und durch folgende neue Regelung zu ersetzen:

2. Der Vater sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2022 an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich be- zogen werden oder bezogen werden können, zu bezahlen: In der Zeit ab 1. Januar 2022 bis und mit August 2023: CHF 3'100.00 für C (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 3'100.00 für D (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'990.00 für E (davon CHF 1'959.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 9'190.00 insgesamt, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen anschliessend CHF 2'990.00 für C (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'780.00 für D (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 2'680.00 für E (davon CHF 1'084.25 als Betreuungsunterhalt) CHF 8'450.00 insgesamt, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2022 an den Unterhalt der Ehefrau monatlich im Vo- raus zu bezahlen: CHF 1'020.00 bis und mit August 2023 CHF 1'390.00 anschliessend.

4. Im Übrigen sei der Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts H vom DD.MM. 2022 unverän- dert zu lassen bzw. anderslautende Begehren des Berufungsbeklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zulasten des Berufungs- beklagten.

c) Am DD.MM.2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die beiden Berufungsverfahren vereinigt und unter der einheitlichen Verfahrensnummer FS.2022.19-EZE2 geführt würden (FS/7). Mit Berufungsantworten je vom DD.MM.2022 (Ehefrau: FS/12; Ehemann: FS/13) verlangten die Ehegatten jeweils die Abweisung der gegnerischen Berufung. Weitere Äusserungen der Parteien erfolgten am DD.MM.2022, DD.MM.2022, DD.MM.2023,

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DD.MM.2023, DD.MM.2023 bzw. am DD.MM.2022, DD.MM.2022, DD.MM.2022 [recte wohl DD.MM.2022], DD.MM.2023, DD.MM.2023, DD.MM. Am DD.MM.2023 informierte die Ehefrau das Gericht über ihre Bemühungen betreffend Stellensuche (FS/49). Der Ehe- mann nahm dazu am DD.MM.2023 Stellung (FS/51). Die Ehefrau reichte am DD.MM.2024 Angaben zu dem von ihr geltend gemachten Bedarf und weitere Unterlagen ein (FS/53). Eine weitere Eingabe des Ehemanns erfolgte am DD.MM.2024 (FS/56), eine solche der Ehefrau am DD.MM.2024 (FS/59). Am DD.MM.2024 teilte der Ehemann als Novum mit, er habe am DD.MM.2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der K erhal- ten (FS/60). Die Ehefrau nahm dazu am DD.MM.2024 Stellung und reichte die vom Ge- richt angeforderten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (FS/62); vom Ehe- mann wurden diese am DD.MM.2024 vorgelegt (FS/64). Weitere Eingaben erfolgten von der Ehefrau am DD.MM.2024 (FS/66) sowie DD.MM.2024 (FS/72) und vom Ehemann am

Seit Anfang Jahr 2024 ist beim Kreisgericht H das Scheidungsverfahren hängig.

II.

1. a) Rechtsmittelverfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie ei- nen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, sie auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verfahren FS.2022.19-EZE2 und FS.2022.20-EZE2 werden daher vereinigt, was den Parteien bereits mit Schreiben vom DD.MM.2022 mitgeteilt wurde

b) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung des Ehemanns vom DD.MM.2024 und diejenige der Ehefrau vom DD.MM.2024 gingen – unter Berücksichtigung der zehntä- gigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am DD.MM.2024 – rechtzeitig, schrift- lich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FS/1 und FS/4). Beide Ehegatten sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufungen ist deshalb – unter Vorbehalt der ge- nügenden Begründung – einzutreten.

2. Im Berufungsverfahren noch streitig sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt (Zif- fer 5, angefochten durch beide Parteien [Ehemann: nur Abs. 1; Ehefrau: beide Absätze]), die Abweisung der Begehren "im Übrigen" (Ziffer 7, angefochten durch den Ehemann) so- wie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 8 und 9, angefochten durch den Ehemann). Die nicht angefochtenen Bestimmungen des vorinstanzlichen Entscheids (Dis- positiv-Ziffer 1 bis 4, 6) sind mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_90/2017 E. 11.2;5A_420/2016 E. 2.2). Dies gilt insbesondere auch für die von den Parteien z.B. in ihren Eingaben vom DD.MM.2024 (Ehemann: FS/56) bzw. DD.MM. 2024 (Ehefrau: FS/59) thematisierte Regelung der Obhut/Kinderbetreuung.

3. a) Für die Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kom- men diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Kon- sequenz, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu be- achten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweis- mittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abwei- chung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mit- wirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4;5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

b) Im Bereich des Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Unter- suchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht

darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegensatz zu den

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Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist es dabei aller- dings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).

4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Bean- standungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollstän- dig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Kantonsgericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen und Bestreitun- gen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vor- liegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätz- lich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzli- che Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rü- gen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der ange- fochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entspro- chen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Beru- fungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter

Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. So- weit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erst- instanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144

III.

Kinder- und Ehegattenunterhalt

1. Beide Ehegatten fechten die vorinstanzliche Regelung des Kinder- und Ehegattenun- terhalts an. Der Ehemann rügt in seiner Berufung (FS/1) einerseits, entgegen der Vor- instanz übernehme er die Kinderbetreuung in einem Umfang, der einer alternierenden Ob- hut gleichkomme, weshalb auch die Unterhaltsberechnung entsprechend vorzunehmen sei (vgl. E. 2 hiernach). Andererseits ficht er die vorinstanzliche Einkommensermittlung für beide Eltern sowie verschiedene Bedarfspositionen an und ist mit der Festsetzung der Sparquote sowie der Überschussanteile der Kinder nicht einverstanden (vgl. E. 4 bis E. 6 hiernach). Zudem will er sich bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt anrechnen lassen (vgl. E. 7 hiernach). Schliesslich verlangt er die Gütertrennung (vgl. E. 8 hiernach) und beanstandet die vorinstanzliche Kostenauferlegung an ihn allein (vgl. E. 9 und E. IV.1 hiernach). Demgegenüber erklärt sich die Ehefrau in ihrer Berufung mit der Höhe der durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge einverstanden – die vorbehaltene Anfechtung für den Fall einer Berufung durch den Ehemann (FO/4 S. 3) wäre eine An- schlussberufung, die unter geltendem Recht im Eheschutzverfahren nicht zulässig ist –, kritisiert aber den Beginn der Unterhaltspflicht sowie die in Absatz 2 von Ziffer 5 des vo- rinstanzlichen Entscheids dem Ehemann eingeräumte Möglichkeit, direkt von ihm be- zahlte Kosten für die Liegenschaft mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Zudem ver- langt sie einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag vom Ehemann

Betreuungsumfang des Ehemanns

2. a) Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von einer alternierenden, sondern von der Alleinobhut der Mutter ausgegangen, womit seine überdurchschnittliche Betreuungsleistung bei der Unterhaltsfestsetzung nicht be- rücksichtigt worden sei.

Die gerichtlich genehmigte Teilvereinbarung, welche die Parteien vor Vorinstanz abge- schlossen haben, hält unter dem Betreff "5. Kinderbetreuung / Obhut" Folgendes fest:

Die Kinder werden in der Regel durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht die Obhut für die Kin- der der Mutter zu. Der Vater betreut die Kinder jeweils in den geraden Kalenderwochen am Donnerstag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende (ca. 11.00 Uhr) bis 19.00 Uhr (zzgl. 20 Minuten Kulanz für die Freizeitgestaltung von C), sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag ab 09.00 Uhr bzw. Unterrichtsende bis Sonntag,

19.00 Uhr. Zusätzlich betreut der Vater die Kinder während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon maximal je eine Woche zusammenhängend. Unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder und in Absprache mit der Beistandsperson sind die Ehegatten für eine Ausdehnung der Ferienbetreuung durch den Vater ab 1. September 2023 (Kindergarteneintritt E) grundsätzlich aufgeschlossen. Zudem sorgen die Eltern dafür, dass die Kinder die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Eltern- teilen verbringen können. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, gilt die folgende Regelung: - Weihnachten: Am 24. Dezember sind die Kinder in den geraden Jahren jeweils bei der Mutter, am

25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt die Regelung umgekehrt.

  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater.

  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: wird analog der regulären Betreuungszeiten (Abs. 2) gehandhabt. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache. Über eine weitergehende Betreuung durch den Vater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder in direkter Absprache.

b) Was die festgelegte (zwei-)wöchentliche Betreuungsregelung betrifft, so kann auf- grund der Angaben der Parteien davon ausgegangen werden, dass diese so umgesetzt wird. Dies legen auch die Antworten von C und D an der Anhörung vor dem Familienrich- ter im Scheidungsverfahren vom DD.MM.2024 nahe, die ebenfalls berichteten, bei der Mutter zu wohnen und jedes zweite Wochenende und jeden zweiten Donnerstag beim Va- ter zu verbringen (vgl. FS/56 Beilage 50 S. 5). Es kann damit angenommen werden, dass jedenfalls keine weitergehende Betreuung durch den Vater praktiziert wird.

Hinsichtlich der Betreuung während der Schulferien macht der Ehemann in seiner Beru- fung zwar geltend, die Kinder ab dem Sommer 2023 jährlich während acht Ferienwochen zu betreuen (FS/1 S. 6). Aus der Teilvereinbarung der Ehegatten ergibt sich eine solche fixierte Erweiterung indessen nicht, wird doch lediglich festgehalten, sie seien für eine Ausdehnung der Ferienbetreuung ab 1. September 2023 grundsätzlich aufgeschlossen. Die Ehefrau hält in ihrer Berufungsantwort fest, sie hätten für die Ferien ab jenem Zeit- punkt noch keine Regelung getroffen und es handle sich bei dem Passus ohnehin um eine Absichtserklärung ohne bindenden Charakter (FS/12 S. 5 f.). Auch den Angaben der Parteien in ihren späteren Eingaben sowie den Aussagen der Kinder an der Anhörung im Scheidungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass der Vater mehr Ferien mit den Kin- dern verbringt als die vereinbarten vier Wochen.

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Nachdem die Betreuungsregelung gemäss Teilvereinbarung in den vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht angefochten wurde bzw. der Ehemann nicht geltend macht, deren Genehmigung sei zu Unrecht erfolgt, ist diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens (vgl. E. II.2 hiervor). Die Frage, ob eine alternierende Betreuung vorliegt, ist folg- lich auf dieser Basis zu prüfen. Eine (verbindliche) Erweiterung der Betreuungsanteile des Vaters kann gegebenenfalls im Scheidungsverfahren thematisiert werden.

c) Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur alternierenden Obhut lassen sich zu- sammengefasst folgende Leitlinien entnehmen: Grundsätzlich ist eine alternierende Obhut erst ab einem Betreuungsanteil von mehr als 30% in Betracht zu ziehen. Betreut der weni- ger betreuende Elternteil die Kinder in einem geringeren Umfang, ist von Alleinobhut des Hauptbetreuenden auszugehen und ersterem ist ein Besuchsrecht zuzusprechen. Beträgt dessen Betreuungsquote hingegen 35% oder mehr, muss zwingend (abgesehen von aus- serordentlichen Umständen) die alternierende Obhut angeordnet werden (vgl. – inkl. Zu- sammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis [im Folgenden: MAIER, Unterhaltsfestsetzung], N 555 ff., insb. 592 ff.; vgl. auch BGer 5A_722/2020 E. 3.1.2; BGer 5A_534/2021 E. 3.3.2.1). Bei dazwischenliegen- den Betreuungsanteilen kann das Gericht eine alternierende Obhut, aber auch die Allein- obhut eines Elternteils anordnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 597).

Zur Ermittlung der Betreuungsquoten werden in Rechtsprechung und Lehre verschiedene Methoden vorgeschlagen. Das Bundesgericht unterteilte jeden Tag in drei Einheiten, Mor- gen/Schulbeginn bis Schulschluss/Abend, und betrachtete über einen Zeitraum von zwei Wochen, welcher Elternteil die Kinder während wie vieler der insgesamt 42 Einheiten be- treute (BGer 5A_743/2017 E. 2.2; BGer 5A_117/2021 E. 4.4). MAIER berechnet die Be- treuungsanteile demgegenüber nach Stunden, unter Berücksichtigung der Fremdbetreu- ungszeiten und der Ferien (Unterhaltsfestsetzung, N 608 ff.).

d) Der Ehemann wendet in seiner Berufung für die Berechnung seiner Betreuungsquote die Methode des Bundesgerichts mit drei Einheiten pro Tag an und kommt für sich auf ei- nen Betreuungsanteil von 28,5% bzw. bei Einbezug der Ferienbetreuung auf mindestens 30% (bei 4 Wochen Ferien) bzw. rund 32,5% (bei 8 Wochen Ferien; wobei wie gesagt derzeit nicht von Ferien in diesem Umfang auszugehen ist, vgl. lit. b hiervor; vgl. FS/1 S. 6). Diese Quoten liegen unter der Schwelle von 35%, ab der zwingend eine alternie- rende Obhut anzuordnen ist. Die Ehegatten vereinbarten in ihrer Teilvereinbarung wie er- wähnt, die Obhut für die Kinder stehe der Mutter zu, und die Vorinstanz genehmigte diese Regelung mit der Begründung, sie sei klar und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

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Kinderanhörung sowie der Vorbringen an der Hauptverhandlung weder gesetzeswidrig noch unsittlich, krass unbillig oder im Widerspruch mit dem Kindeswohl (vi-Entscheid S. 11). Die Bezeichnung "Obhut der Mutter" und der Betreuungsumfang des Vaters ste- hen damit entgegen den Ausführungen des Ehemanns (FS/22 S. 3) nicht im Widerspruch. Nachdem der Ehemann einerseits selber unter Anwendung der Methode des Bundesge- richts für sich auf einen Betreuungsanteil von unter 35% kommt und damit kein zwingen- der Fall von alternierender Obhut vorliegt und sich die Ehegatten andererseits in ihrer Ver- einbarung – die im Beisein ihrer Vertreterinnen unterzeichnet wurde – auf die (Allein-)Ob- hut der Mutter geeinigt haben (wobei bei einer solchen Aufteilung der Betreuung die An- ordnung der Alleinobhut ohnehin im Ermessen des Gerichts läge), wäre es widersprüch- lich gewesen, wenn die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung auf der Basis einer alternie- renden Obhut vorgenommen hätte.

e) Angefügt sei, dass die vom Ehemann vorgenommene Zuordnung der Betreuungsein- heiten auf sich und die Ehefrau nicht angemessen erscheint: Am Donnerstag und Freitag teilt er jeweils die gesamten Tage sich selber zu, ebenso an den Sonntagen der Besuchs- wochenenden. Nachdem seine Betreuungszeit am Donnerstag- bzw. Freitagmorgen je- doch jeweils erst um 9.00 Uhr beginnt – wobei die tatsächliche Betreuung, abgesehen von Schulabsenzen bzw. -ausfällen, jedenfalls seit dem Kindergarteneintritt von E zudem erst am Mittag nach Schulschluss startet – und die Mutter damit die Kinder weckt, ihnen das Frühstück zubereitet und sie für die Schule bereitmacht, ist es nicht gerechtfertigt, diese Einheit vollumfänglich dem Vater zuzuteilen. Das Gleiche gilt für die Abende der Donners- tagbesuche und die Sonntagabende der Besuchswochenenden, an denen der Vater die Kinder um 19.00 Uhr zurückbringt und die Mutter sie folglich für den Schulstart am nächs- ten Morgen bereitmacht und sie ins Bett bringt (wobei die Ehefrau zudem geltend macht, häufig auch das Abendessen der Kinder zu übernehmen [FS/12], während der Vater dies bestreitet [FS/22 S. 6]). Angesichts dessen, dass der Betreuungsanteil des Vaters wie dargelegt auch nach dessen Berechnung nicht zwingend eine alternierende Obhut dar- stellt, kann jedoch darauf verzichtet werden, die Anteile der Eltern auf dieser Basis genau zu bestimmen (würde man z.B. die Morgen- und Abendbetreuung durch die Mutter mit je- weils einer halben Einheit gewichten, käme der Vater noch auf einen Betreuungsanteil von rund 22,5% [ohne Ferien]). Ebenso kann hier die Frage offengelassen werden, wem diejenigen Zeiten anzurechnen wären, zu denen die Kinder in der Schule sind. Auch die Betreuung in der Nacht ist bei diesem Modell (mit täglich drei Einheiten Morgen/Schulbe- ginn bis Schulschluss/Abend) nicht berücksichtigt.

f) Damit bleibt es dabei, dass die geltende Betreuungsregelung als Alleinobhut der Mut- ter zu qualifizieren und die Unterhaltsberechnung auf dieser Basis vorzunehmen ist. In diesem Fall leistet die Mutter ihren Unterhalt gegenüber den Kindern in Form von Natural- unterhalt, während der Vater den Geldunterhalt zu übernehmen hat (vgl. BGer

Beginn der Unterhaltspflicht und Phaseneinteilung

3. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltszahlungen ab "Vollstreck- barkeit dieses [d.h. ihres] Entscheids, d.h. per Juli 2022". Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung, der Unterhalt sei ab dem Trennungszeitpunkt, d.h. DD.MM.2022, zu leisten. Sie habe dies bereits vor Vorinstanz beantragt. Diese habe den abweichenden Zeitpunkt mit keinem Wort begründet (FS/4 S. 4). Nach Auffassung des Ehemanns nimmt die Ehefrau mit ihrem Begehren eine Anpassung ihrer Anträge vor, die verspätet erfolgt sei (FS/13 S. 2). Er selber gesteht in seiner Berufung indessen zu, er sei zu Unterhaltsbeiträgen ab der Einreichung des Eheschutzgesuchs am DD.MM.2022 zu verpflichten (FS/1 S. 2).

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Ehefrau ihre Anträge auf Unterhalts- leistungen stets an den Zeitpunkt der Trennung knüpfte. Da sie vor Vorinstanz bis zur Hauptverhandlung vom DD.MM.2022 von einem Trennungszeitpunkt Ende MM.2022 aus- gegangen war, hatte sie zunächst Unterhalt ab dem DD.MM.2022 verlangt. Nachdem sich die Ehegatten an der Verhandlung auf den Trennungszeitpunkt DD.MM.2021 geeinigt hat- ten, bekräftigte die Ehefrau in einem Schreiben an den Familienrichter vom DD.MM.2022, im Entscheidfall sei der Unterhalt für den Zeitraum ab der Trennung gerichtlich festzule- gen (vi-act. 29). Damit liegt keine Änderung ihres Rechtsbegehrens vor, sondern lediglich eine Anpassung an den vereinbarten Trennungszeitpunkt, auf dem – soweit ersichtlich – der Ehemann bestand. Das Begehren ist auch unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft – d.h. ab Datum der Gesuchseinreichung, nicht erst ab Rechtskraft – bzw. höchstens für ein Jahr rückwirkend zugesprochen werden kann (vgl. BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., Art. 176 N 6; BGer 5P.213/2004 E. 1), wurde es doch am 5. Mai 2022 eingereicht (vgl. vi-act. 1).

b) Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid nicht, weshalb sie den Unterhaltsbe- ginn auf den DD.MM.2022 (Vollstreckbarkeit des Entscheids) festlegte (der Ehemann hatte vor Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht per DD.MM.2022 verlangt; vgl. vi- Entscheid S. 2). Der Ehemann bringt vor, der Unterhalt der Ehefrau und der Kinder sei für die Zeit zwischen Anfang Januar und Ende MM.2022 faktisch bereits gedeckt worden. Er

habe die Rechnungen für sämtliche Lebenshaltungskosten der Kinder und der Ehefrau di- rekt bezahlt und die Ehefrau habe bis Ende MM.2022 auch weiterhin Zugriff auf die (auf ihn lautenden Konti) gehabt und davon regen Gebrauch gemacht (vgl. FS/13). Schon vor Vorinstanz hatte der Ehemann Direktzahlungen an Dritte und Bezüge der Ehefrau er- wähnt. Zwar trifft zu, dass eine entsprechende, auch konkludente, private Vereinbarung der nachträglichen Forderung von Unterhalt entgegenstehen könnte, dies insbesondere, wenn der Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Unter- haltsgläubigerin halte damit ihren Unterhaltsanspruch für erfüllt und werde auf die Forde- rung zusätzlicher Beträge verzichten. Dies wäre etwa der Fall, wenn jahrelang regelmäs- sig und unwidersprochen Leistungen des Ehepartners entgegengenommen wurden (vgl. 2009, RF.2009.14; OGer ZH vom 8. April 2005, in: ZR 104/2005 S. 222). Die Ehefrau be- streitet indessen eine solche Übereinkunft (FS/4 S. 4) und aus den vom – dafür beweis- pflichtigen (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.60) – Ehemann gemachten Angaben und ein- gereichten Unterlagen lässt sich eine solche nicht ableiten. Zwar scheinen aufgrund der von ihm unterbreiteten Kontoauszüge Bezüge und Zahlungen durch die Ehefrau von die- sen Konten (vgl. Beilagen 38 und 39 zu FS/13 und Beilage 46 zu FS/28) in der Zeit zwi- schen Januar und Juni 2022 im Betrag von insgesamt rund Fr. 18'780.00 ausgewiesen, Zahlungsbelege für Direktzahlungen durch den Ehemann liegen hingegen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Ehemann zudem gewisse Rechnungen direkt bezahlt hat (so im Zusammenhang mit der Liegenschaft oder Krankenkassenprä- mien), liesse dies nicht den Schluss zu, dass er zugunsten der Ehefrau und der Kinder Leistungen in der Grössenordnung des ihnen zustehenden Unterhalts erbracht hat. Ange- sichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse haben die Ehefrau und die Kinder, wie sich ergeben wird, Anspruch nicht nur auf Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs, son- dern auch auf einen namhaften Überschussanteil, aus dem z.B. Freizeitbeschäftigungen und Ferien bezahlt werden können (vgl. E. 6 hiernach). Dass der Ehemann in der Zeit zwischen Januar und Juni 2022 auch für solche Auslagen der Ehefrau und der Kinder auf- gekommen ist, belegt er nicht. Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang in ihrer Be-

rufung geltend, sie habe bei einer Nachbarin ein kurzfristiges Darlehen von Fr. 5'000.00 aufgenommen, um mit den Kindern in die Sommerferien fahren zu können, was sie auf- grund der kurzen finanziellen Leine des Ehemanns bis anhin nicht hätte machen können (FS/4). Im Übrigen hätte die Ehefrau bezüglich des Kinderunterhalts auch nicht rechtsver- bindlich auf einen Teil davon verzichten können (vgl. MAIER, Die Berücksichtigung von be- reits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid [1/2], in: Fam.Pra.ch 2021 S. 583, S. 593). Es ist vorliegend daher nicht davon auszugehen, dass der Unterhalt der Ehefrau

und der Kinder für die Zeit vor dem erstinstanzlichen Entscheid gestützt auf eine einver- nehmliche Regelung zwischen den Ehegatten bereits vollumfänglich gedeckt war.

c) Nachdem die Ehefrau damit zulässigerweise stets Unterhalt ab dem Trennungszeit- punkt forderte und weder ein Grund dargelegt wurde und noch sonstwie ersichtlich ist, dass dies vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, ist der Beginn der Unterhaltspflicht des Ehemanns für die Ehefrau und die Kinder auf den DD.MM.2022 zu legen. Die Frage, ob der Ehemann für die Zeit zwischen der Trennung und dem erstinstanzlichen Entscheid gewisse Leistungen nachgewiesen hat, die als teilweise Tilgung seiner Unterhaltsschuld zu berücksichtigen sein könnten, ist nicht an dieser Stelle zu prüfen, sondern später zu- sammen mit weiteren von ihm geltend gemachten Tilgungen (E. 7 hiernach).

d) Die Vorinstanz legte für die Unterhaltspflicht zwei Phasen fest (Juli 2022 bis August 2023; ab September 2023). Aufgrund des früheren Unterhaltsbeginns ab Januar 2022 so- wie der Entwicklung des Sachverhalts ist neu folgende Phaseneinteilung sinnvoll:

1. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 (Anrechnung Erwerbseinkommen für Ehefrau)

2. Phase: 1. September 2023 bis 31. Januar 2024 (Wegfall Nebeneinkommen beim Ehemann)

3. Phase: ab 1. Februar 2024

Da davon ausgegangen wird, dass allfällige künftige absehbare Veränderungen im hängi- gen Scheidungsverfahren berücksichtigt werden, wird im vorliegenden Eheschutzverfah- ren auf weitere Phasen verzichtet.

Einkommen und Bedarf der Beteiligten

4. Während die Ehefrau die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfs- positionen der Eltern und Kinder, deren Höhe sowie die vorgenommene Unterhaltsbe- rechnung (mit Ausnahme des Unterhaltsbeginns, vgl. E. 3 hiervor) akzeptiert, ficht der Ehemann diese in verschiedener Hinsicht an. Auf seine Rügen ist im Folgenden einzuge- hen. Die nicht angefochtenen Unterhaltspositionen sind grundsätzlich von der Vorinstanz zu übernehmen, es sei denn, deren Anpassung sei durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung vorgegeben oder von der Entwicklung des Sachverhalts her geboten. Die Zah- len werden dabei auf Frankenbeträge gerundet.

Einkommen des Ehemanns a/aa) Die von der Vorinstanz angenommene Höhe seines Einkommens als Arzt in einem Vollpensum bei der K von Fr. 21'602.00 hat der Ehemann in seiner Berufung nicht

angefochten. Am DD.MM.2024 teilte er dem Gericht indessen mit, er habe am DD.MM.2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der K per Ende MM.2024 erhalten, mit Freistellung von der Arbeitsleistung ab sofort bei unveränderter Lohnfortzahlung. Nach der Kündigung habe er seine Tätigkeit als Arzt bei der L ausgebaut, wo er auf Umsatzba- sis beschäftigt sei. Bis und mit MM.2024 sei ihm das dort erzielte Einkommen an die Lohnzahlung der K angerechnet worden, so dass er keinen Mehrverdienst erzielt habe. Im Durchschnitt habe er bei der L in den Monaten März bis Juli 2024 Fr. 7'800.00 netto ver- dient. Zudem arbeite er weiterhin gelegentlich für das Spital M und verdiene dort durch- schnittlich Fr. 1'215.00 pro Monat. Ab September 2024 betrage sein monatliches Nettoein- kommen damit insgesamt noch rund Fr. 9'000.00 (FS/60 und Beilage 51). Am DD.MM.2024 reichte der Ehemann eine Lohnabrechnung der L für September 2024 über den Betrag von Fr. 15'005.15 (inkl. Pauschalspesen von Fr. 385.00) sowie eine Überwei- sungsbestätigung für eine Gutschrift von Fr. 1'114.51 des Krankenhauses M ein (Beilagen 61 und 62 zu FS/71) und am DD.MM.2024 eine Lohnabrechnung der L für MM.2024 über Fr. 13'347.60 (inkl. Pauschalspesen von Fr. 350.00; Beilage 62 zu FS/71).

bb) Mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bestehen für einen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich voll auszuschöpfen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_78/2019 E. 3.2.2.2). Dies bedeutet, dass bei Verlust einer Arbeits- stelle in aller Regel die Verpflichtung besteht, sich wieder um eine Anstellung im gleichen Lohnbereich zu bemühen. Erscheint die Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu- mutbar und möglich, ist dem betreffenden Elternteil ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1).

Der Ehemann führt an, Grund für die Kündigung sei nicht zuletzt die Überlastungssituation mit den Nebentätigkeiten und der familiären Belastung gewesen. Er habe über 100% ge- arbeitet und sich nach der Trennung intensiv um die Kinder gekümmert. Bei seiner jetzi- gen Tätigkeit bei der L sei er auf Umsatzbasis beschäftigt und könne seine Arbeitszeit besser einteilen, was ihm im Hinblick auf die Kinderbetreuung wichtig sei (FS/60 S. 3). Mit dieser Begründung ist keine Unzumutbarkeit, ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen, dargetan. Der derzeit geltenden Betreuungsregelung stimmte der Ehemann in der von den Eltern geschlossenen, von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung im Be- wusstsein seiner damaligen Vollzeittätigkeit bei der K zu. Er führte dazu in seiner Beru- fung aus, anlässlich der Trennung habe er mit seinem Arbeitgeber festgelegt, dass er al- ternierend an den Wochenenden arbeite und dafür unter der Woche jeweils donnerstags bzw. freitags frei habe (FS/1 S. 7), so dass er die Kinderbetreuung übernehmen könne.

Eine allfällig von ihm angestrebte Ausdehnung der Kinderbetreuung ist mangels Anfech- tung nicht Gegenstand der vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. E. II.2 hiervor). Verän- derte der Ehemann im Hinblick darauf seine Arbeitstätigkeit, hat er die Folgen der damit einhergehenden Einkommensreduktion selbst zu tragen. Die Ehefrau bestreitet zudem, dass der Ehemann die Kinder nach der Trennung intensiv betreut hat; auch nach erfolgter Freistellung habe er sich nicht häufiger um die Kinder gekümmert, auch nicht z.B. in den Sommerferien (FS/62). Was schliesslich die vom Ehemann angeführte Belastung durch die Nebentätigkeiten betrifft, rechnete die Vorinstanz ihm diesbezüglich lediglich ein Ein- kommen von jährlich Fr. 2'400.00 bzw. monatlich 200.00 an. Erzielte er damit wieder ei- nen so hohen Betrag wie Fr. 12'335.00 im Jahr (vgl. Steuerveranlagungsberechnung für das Jahr 2023 [Beilage 57 zu FS/64]), wäre es zumutbar gewesen, bei einer Überlastung zunächst diese Nebentätigkeiten zu reduzieren.

Dass es ihm nicht möglich (gewesen) wäre, eine Stelle mit einem Einkommen in ähnlicher Höhe wie bei der K zu finden, behauptet der Ehemann sodann nicht. Er macht nicht ein- mal geltend, nach der Kündigung überhaupt eine Stelle gesucht zu haben. Vielmehr hat er sich offensichtlich damit begnügt, seine bisherige Nebenerwerbstätigkeit bei der L auszu- bauen und damit ein weitaus geringeres Einkommen zu erzielen. Mangels Nachweises von Suchbemühungen ist der Ehemann der Obliegenheit, die Unmöglichkeit der Erzielung seines bisherigen Einkommens zu belegen, nicht nachgekommen (vgl. MAIER, Unterhalts- festsetzung, N 827). Im Übrigen zeigen auch die von der Ehefrau eingereichten Inserate (Beilage 87 zu FS/62) zumindest, dass auf dem Arbeitsmarkt in der Ostschweiz durchaus freie Stellen für Ärzte im Bereich … vorhanden sind, mit denen sich der Ehemann zumin- dest hätte auseinandersetzen können.

Damit sind die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe des bei der K erzielten Lohns erfüllt. Da der Ehemann während seiner rund sie- benmonatigen Freistellungszeit offenbar keinerlei Bemühungen, eine entsprechend ent- löhnte Stelle zu finden, tätigte, sondern sich im Wissen um seine Unterhaltspflicht mit weitaus geringeren Einkünften zufriedengab, ist ihm auch keine Übergangsfrist zuzuge- stehen (vgl.5A_184/2015 E. 3.3 und 3.4). Damit ist ihm ein Nettoeinkommen von monat- lich Fr. 21'602.00 anzurechnen.

cc) Nicht einverstanden ist der Ehemann in seiner Berufung damit, dass ihm die Vor-in- stanz einen Nebenerwerb von monatlich Fr. 200.00 aus seiner Tätigkeit für die Firma L anrechnete. Er brachte vor, es sei stossend, dass er so faktisch gezwungen werde, weit über sein 100%-Pensum bei der H hinaus und neben der Kinderbetreuung auch noch

Nebenerwerbstätigkeiten nachzugehen, obwohl er letztere in den zwei Jahren vor der Trennung kaum mehr ausgeführt habe (FS/1 S. 7).

Zunächst fällt auf, dass der Ehemann den Umfang seiner Nebentätigkeiten in den Jahren 2022 und 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 freiwillig wieder erweitert hat (vgl. lit. bb hier- vor), was in einem gewissen Widerspruch zu seiner Rüge in der Berufung steht. Auch wenn gerade bei guten finanziellen Verhältnissen in der Regel keine Pflicht besteht, mehr als 100% zu arbeiten, ist ein tatsächlich erzieltes überobligatorisches Einkommen grund- sätzlich zu berücksichtigen. Für das Jahr 2022 sind dem Ehemann damit die ausgewiese- nen Fr. 7'731.00 (vgl. Steuerveranlagungsberechnung, Beilage 60 zu FS/71) und für das Jahr 2023 Fr. 12'335.00 (vgl. Steuerveranlagungsberechnung, Beilage 57 zu FS/64) anzu- rechnen. Ab MM.2024 ist die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten zusätzlich zum (bis und mit August 2024 noch tatsächlich erzielten und anschliessend angenomme- nen hypothetischen) Haupteinkommen dann allerdings nicht mehr gerechtfertigt. Während seiner Freistellung wurden ihm solche an den durch die K bezahlten Lohn angerechnet, und seit Ende der Anstellung ist sein tatsächlich erzieltes Einkommen so tief, dass auch mit einer Nebentätigkeit das hypothetisch angenommene nicht erreicht würde, wobei die diesbezügliche Entwicklung ohnehin nicht absehbar ist.

Dem Ehemann ist damit für die erste und zweite Unterhaltsphase (Januar 2022 bis und mit Januar 2024) ein Nebeneinkommen von jährlich durchschnittlich rund Fr. 10'033.00 (Fr. 7'731.00 + Fr. 12'335.00] ÷ 2) bzw. monatlich gerundet Fr. 836.00 anzurechnen.

Einkommen der Ehefrau b) Weiter rügt der Ehemann das der Ehefrau angerechnete (hypothetische) Er- werbseinkommen, und zwar sowohl hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums (vgl. lit. aa hiernach) als auch der Höhe (vgl. lit. bb hiernach) des möglichen Einkommens.

aa/aaa) Die Vorinstanz nahm für die Ehefrau in Anwendung des Schulstufenmodells bis zum Kindergarteneintritt der jüngsten Kindes E im Sommer 2023 kein Erwerbseinkommen und ab diesem Zeitpunkt einen Beschäftigungsgrad von 50% mit einem erzielbaren Netto- einkommen von monatlich Fr. 3'000.00 an. Der Ehemann hält demgegenüber dafür, der Ehefrau sei bereits vor Kindergarteneintritt von E ein Arbeitspensum von mindestens 37% und ab Sommer 2023 ein solches von mindestens 60% zumutbar. Er begründet dies da- mit, dass die Ehefrau über eine Ausbildung als Pflegefachkraft sowie über weitere

Diplome im Bereich der …. pflege verfüge und sich die Arbeitstätigkeit in diesem Bereich nicht an den klassischen Büroarbeitszeiten orientiere, sondern sowohl tagsüber, abends, nachts und auch am Wochenende stattfinde. Zudem bestehe in den Fachbereichen …. pflege ein grosser Fachkräftemangel, so dass die Einsätze je nach den Wünschen der Ar- beitnehmer möglich gemacht würden. Weshalb es der Ehefrau nicht zumutbar sein solle, an ihren betreuungsfreien Tagen, d.h. alternierend am Donnerstag und Freitag sowie je- des zweite Wochenende, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erschliesse sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht (FS/1 S. 8 f.).

bbb) Ein hypothetisches Einkommen kann stets nur angenommen werden, wenn des- sen Erzielung zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Was die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils anbelangt, gilt gemäss Bundesgericht das Schulstufenmodell als Richtlinie: Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes – im Kanton St. Gallen mit dem Kindergarteneintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des kon- kreten Einzelfalls unter pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Wird der betreuende Elternteil anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet, kann ein höheres Pensum zumutbar sein. Zu denken ist, so das Bundesgericht, für die vorangehende Zeit zum Beispiel an die Be- treuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter, aber auch im Rahmen freiwil- liger Kindergartenjahre, und ab dem Zeitpunkt der obligatorischen Einschulung namentlich an kindergarten- oder schulergänzende Angebote (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und E. 4.7.7; AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in AJP 2020, S. 833, 837). Grundsätzlich kann, auch wenn keine alternierende Obhut vorliegt, auch die Betreuung durch den anderen Elternteil zu berücksichtigen sein, führt doch auch diese zu einer Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils. Ob dies gerechtfertigt ist, ist im Einzel- fall mit Blick auf die konkrete Situation zu prüfen.

ccc) Vorliegend ist ein Abweichen vom Schulstufenmodell aus folgenden Überlegungen nicht angezeigt:

Um der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, muss zum einen absehbar sein, dass sie dieses auch tatsächlich erzielen kann. Der Ehemann betreut die Kinder zwar zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht jeweils alternierend am Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Eine entsprechende Erwerbsobliegenheit der Ehefrau

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würde indessen bedingen, dass sie eine Anstellung findet, bei der sie zweiwöchentlich ab- wechselnd während dieser Zeiten – wobei noch der Arbeitsweg zu berücksichtigen wäre – zum Einsatz käme, zudem ab Kindergarteneintritt von E an den übrigen vier Wochenta- gen (abwechselnd eine Woche montags bis donnerstags, die andere Woche montags bis mittwochs sowie freitags) zusätzlich jeweils durchschnittlich halbtags (entsprechend dem Schulstufenmodell). Hinzu käme noch jedes zweite Wochenende. Selbst bei Berücksichti- gung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen erscheint dies nicht realistisch, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber die Dienstpläne der übrigen Mitarbeitenden gemäss den Wünschen einer neu einzustellenden Arbeitnehmerin anpas- sen kann. Da die Ehefrau die Kinder ausser an den Besuchswochenenden auch am Abend und in der Nacht betreut, kommen auch Einsätze zu diesen Zeiten nicht in Frage, zumal eine häufige Fremdbetreuung über Nacht nicht im Kindeswohl läge. Die Ehefrau auf temporäre Einsätze zu verweisen, wie sie der vom Ehemann genannte Personal- dienstleister "R" (Verleih von Pflegefachpersonal) vermittelt, wäre schliesslich mit der Vor- gabe, dass ein hypothetisches Einkommen mit genügender Sicherheit auf Dauer erzielbar ist, nicht vereinbar.

Überdies käme ein höheres Pensum als nach Schulstufenmodell für den hauptbetreuen- den Elternteil insbesondere in Betracht, wenn knappe wirtschaftliche Verhältnisse vorlä- gen und die Mehrbelastung durch zwei Haushalte anders nicht bzw. nur knapp tragbar wäre (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; AFFOLTER, a.a.O., S. 833, 837). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch hier nicht, reicht doch das (tatsächliche oder hypothetische) Einkommen des Ehemanns bei weitem aus, den Bedarf aller Familienmitglieder zuzüglich Überschussanteile zu decken (vgl. E. 6 hiernach). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ohnehin auch mit Blick auf das Kindeswohl, zumindest für die erste Zeit nach der Trennung an die von den Ehegatten gelebte Aufgabenteilung anzuknüpfen, wenn auch kein Anspruch darauf besteht, diese auf unbestimmte Zeit fortzuführen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; AFFOLTER, a.a.O., S. 833, 837). Dass der Ehemann stets (auch ohne Be- rücksichtigung seiner Nebentätigkeiten) zu 100% erwerbstätig war und die Ehefrau seit der Geburt des ältesten Kindes C keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ist un- bestritten. Die Berechnung des Ehemanns, der vor der Trennung neben seinem Vollzeit- pensum 20 Tage bzw. 12 Arbeitstage pro Monat zu Hause mit der Familie verbracht ha- ben und sich damit wesentlich an der Kinderbetreuung beteiligt haben will, gleichzeitig aber betont, jedes zweite Wochenende zu arbeiten (vgl. FS/22 S. 2 und 4), ist nicht nach- vollziehbar (wobei Zeit zuhause verbringen ohnehin nicht zwingend mit Kinderbetreuung gleichzusetzen ist). Es ist damit von der hauptsächlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter auch vor der Trennung auszugehen, was bei der vorliegenden komfortablen

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 20/54

finanziellen Situation gemäss dem Kontinuitätsprinzip bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 5A_373/2018 E. 3.1).

Insgesamt ist mit Blick auf die konkrete Familiensituation vorliegend kein Abweichen vom Schulstufenmodell gerechtfertigt und der Ehefrau sind die entsprechenden Arbeitspensen anzurechnen (0% in der ersten Phase ab der Trennung [DD.MM.2022], 50% ab der zwei- ten Phase ab Kindergarteneintritt von E [1. August 2023]). Anzufügen ist, dass – anders als der Ehemann anzunehmen scheint – das Schulstufenmodell nicht vom Prinzip aus- geht, der hauptbetreuende Elternteil müsse die gesamte Zeit, in der die Kinder nicht an- wesend sind, für die Erwerbsarbeit aufwenden. Der Naturalunterhalt umfasst neben der direkten Aufsicht auch Aufgaben, die notwendigerweise häufig auch in Abwesenheit der Kinder erledigt werden müssen (z.B. Kochen, Waschen, Einkaufen, Haushaltsarbeiten).

Nicht eingegangen werden muss auf die Vorbringen des Ehemanns, es sei die Ehefrau, die darauf bestehe, dass er die Kinder nicht öfter betreue und sie unter der Woche nicht bei ihm übernachteten (FS/22 S. 10). Wie bereits gesagt, hat der Ehemann die Betreu- ungsregelung, die auf der vorinstanzlich genehmigten Vereinbarung der Parteien beruht, nicht angefochten, weshalb der zeitliche Umfang seiner Betreuung nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. E. II.2 hiervor).

bb/aaa) Weiter hält der Ehemann das von der Vorinstanz für die Ehefrau angenommene hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'000.00 netto für ein 50%-Pensum zu tief. Er geht in seiner Berufung von einem erzielbaren Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'212.00 für 100% aus (FS/1 S. 10), was Fr. 3'606.00 für 50% ergäbe. Dabei stützt er sich auf den Medianbruttolohn von rund Fr. 86'548.70 gemäss Auszug SGB-Lohnrechner sowie Lohnbandberechnungen für eine Pflegefachperson U der K (vgl. Beilagen 11 und

Unbestritten ist, dass die Ehefrau vor der Trennung letztmals vor der Geburt von C im No- vember 2013 in einem 60%-Pensum in S berufstätig war. Ihre bis Ende Mai 2013 absol- vierte Weiterbildung als Krankenpflegerin für die …. pflege konnte sie beruflich nur wäh- rend einiger Monate umsetzen bzw. entsprechende Arbeitserfahrung sammeln (vgl. FS/12 S. 14). Mit Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 25. Juli 2023 wurde ihr Ausbildungsabschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus dem Jahr 2005 in der Schweiz als Äquivalent der Qualifikation einer Pflegefachfrau anerkannt (Beilage 39 zu FS/49). Für die Anerkennung der Spezialisierung bräuchte es gemäss Ehefrau ein zwei- tes Zulassungsverfahren (vgl. FS/49 Beilage 40), welches sie, soweit bekannt, (noch)

nicht durchlaufen hat. Im August 2023 konnte die Ehefrau per 1. September 2023 einen Arbeitsvertrag als dipl. Pflegefachfrau zu einem Pensum von 40% bei der K AG abschlies- sen, der ihr indessen wieder gekündigt wurde, … (vgl. FS/49 und Beilage 54). In der Folge trat die Ehefrau per 1. November 2023 eine unbefristete Anstellung zu 20% im Stundenlohn als Pflegefachfrau bei der V an (FS/49 und Beilage 55).

bbb) Für die Ermittlung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens kann ein konkret in einem Arbeitsvertrag festgelegtes Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt dienen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 840), zeigt ein solches doch direkt, zu welchen Bedin- gungen die betreffende Person eine Anstellung finden konnte. Entsprechend können die zwei Arbeitsverträge als Pflegefachfrau, welche die Ehefrau im zweiten Halbjahr 2023 ab- geschlossen hat, als Referenz für den ihr möglichen Lohn hinzugezogen werden (wobei der Umstand, dass der Vertrag mit der K AG der Ehefrau noch vor Stellenantritt gekündigt wurde, nichts daran ändert). Diese beiden Arbeitsverträge zeigen, dass das von der Vo- rinstanz angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 3'000.00 netto pro Monat für ein 50%-Pensum für eine Pflegefachfrau mit Profil der Ehefrau entgegen der Ansicht des Ehemanns als realistisch erscheint. Gemäss Vertrag mit der K AG hätte die Ehefrau um- gerechnet auf ein 50%-Pensum monatlich ein Einkommen von rund Fr. 3'040.00 netto er- zielt (vgl. Beilagen 51 und 52 zu FS/49: Fr. 2'640.00 brutto zzgl. Anteil am 13. Monats- lohn, abzgl. 15% Sozialabgaben für ein 40%-Pensum). Bei der V betrüge ihr Lohn bei durchschnittlich 21 Stunden pro Woche (was 50% entspräche) grob gerechnet ebenfalls rund Fr. 3'000.00 (vgl. Beilage 55 zu FS/49: Stundenlohn von Fr. 37.40 zzgl. 17,6% Fe- rien- Feiertags- und Kurzabsenzen-Entschädigung, also total Fr. 44.00 bei 39 freien Ar- beitstagen pro Jahr; entgegen der Ehefrau ist die Ferien-, Feiertags- und Kurzabsenzen- Entschädigung zum Einkommen hinzuzurechnen [vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 633]; entgegen der Rechnung des Ehemanns sind die freien Tage aber vor der Berech- nung abzuziehen, da die genannte Entschädigung sonst doppelt gezählt würde). Diesen konkret für die Ehefrau festgelegten Lohnbeträgen zweier verschiedener Arbeitgeber ist als Referenz mehr Gewicht beizumessen als den theoretischen Zahlen eines Bandbrei- tenmodells eines einzelnen Arbeitgebers oder statistischen Erhebungen eines Durch- schnittseinkommens. Es kann damit als erstellt gelten, dass die Ehefrau mit ihrer aner- kannten Ausbildung als Pflegefachfrau in einem 50%-Pensum ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.00 pro Monat erzielen kann.

ccc) Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau hätte auch ihre Weiterbildung in der Schweiz anerkennen lassen müssen, könnte sie doch in dieser Funktion ein höheres Ein- kommen von monatlich Fr. 7'800.00 brutto x 13 erzielen (vgl. z.B. FS/51). Aus den von der

Ehefrau eingereichten Akten geht hervor, dass nach Vorliegen der Anerkennung der Grundausbildung für die Anerkennung der Spezialisierung ein weiteres Zulassungsverfah- ren erforderlich ist, für das allenfalls fehlende Zusatzmodule angeboten würden (vgl. Bei- lage 40 zu FS/49). Gemäss Informationen der Schweizerischen Gesellschaft für …. medi- zin kann eine Inhaberin einer ausländischen Weiterbildung in diesem Bereich frühestens nach einem Jahr Tätigkeit in einem Vollpensum einen Antrag auf Äquivalenzanerkennung stellen, unter Einreichung eines Kompetenznachweises der Pflegeleitung. Um diese Vo- raussetzung zu erfüllen, müsste sie folglich zuerst eine passende Anstellung finden und die erforderliche Zeit – bei einem 50%-Pensum also zwei Jahre – zum Lohn einer Pflege- fachfrau ohne anerkannte Spezialisierung tätig sein. Ähnliches gilt für die von der Ehefrau absolvierte Weiterbildung in der …. Pflege. Nachdem die Ehefrau mittlerweile bei der V arbeitet, erscheint es jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht angebracht, auf die Anerkennung ihrer Spezialisierung zu fokussieren, für die sie die Stelle erneut wech- seln müsste und während des Beurteilungszeitraums voraussichtlich auch nicht mehr ver- dienen würde als bei ihrer jetzigen Tätigkeit. Vielmehr ist es nach dem grundsätzlich ge- glückten Wiedereinstieg sinnvoll, dass sie nun rasch wieder praktische Berufserfahrungen sammelt und ihre fachlichen Kenntnisse auffrischt, womit sie mit verschiedenen Weiterbil- dungen des Schweizerischen Berufsverbandes für Pflegefachpersonen offensichtlich be- reits begonnen hat (vgl. FS/53 und Beilagen 59 und 63). Damit dürften sich auch ihre mit- tel- und längerfristigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt – mit Blick auf ihre Lohnperspekti- ven bzw. eine allfällige spätere erneute Stellensuche – verbessern.

ddd) Die Ehefrau ist derzeit zu 20% angestellt, gemäss Schulstufenmodell und vor- instanzlichem Entscheid, gegen den sie in diesem Punkt keine Berufung erhoben hat, ist ihr aber ein hypothetisches Einkommen für ein 50%-Pensum anzurechnen. Neu macht sie jedoch geltend, es sei ihr eine zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten zuzugeste- hen, um ihr Pensum entsprechend zu erhöhen (FS/49). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. Spätestens ab dem vorinstanzlichen Entscheid vom DD.MM.2022 musste der Ehe- frau bewusst sein, dass ihr ab August 2023 ein hypothetisches Einkommen für ein 50%- Pensum angerechnet würde und sie sich um eine entsprechende Anstellung zu bemühen hatte. Die von ihr nachgewiesenen Bewerbungsbemühungen sind – mit neun Bewerbun- gen im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende Juli 2023 (vgl. FS/49) – dürftig und zu- dem lässt sich deren Qualität nicht beurteilen, hat die Ehefrau doch mehrheitlich lediglich die Absage-E-Mails eingereicht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum sie die Anerkennung ihrer Grundausbildung als Pflegefachfrau nicht schon unmittelbar nach dem erstinstanzli- chen Entscheid (statt erst am DD.MM.2023, vgl. Beilage 39 zu FS/49) beantragt und sich damit schon früher einen Vorteil für die Stellenbewerbung verschafft hat. Schliesslich

zeigen die von ihr eingereichten Lohnabrechnungen der V für Dezember 2023 und Januar 2024, dass sie tatsächlich bereits zu einem höheren Prozentsatz gearbeitet hat als die 20%, womit eine weitere Aufstockung möglich erscheint. Vor diesem Hintergrund muss die Verzögerung bei der Umsetzung der Vorgabe eines 50%-Pensums unberücksichtigt bleiben.

cc) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung. Der Ehefrau wird bis zum Kinder- garteneintritt der jüngsten Kindes E im Sommer 2023 kein Erwerbseinkommen angerech- net und ab September 2023 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.00 für einen Be- schäftigungsgrad von 50%.

c) Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau einen Mietertrag aus der Vermietung einer ge- erbten Wohnung in S von umgerechnet Fr. 180.00 pro Monat an (vi-Entscheid S. 20). Der Ehemann rügt, es seien ihm nur die Mieteinnahmen aus dem Jahr 2019 bekannt gewe- sen, und fordert, die Ehefrau sei zu verpflichten, über ihre Einkommen umfassend Aus- kunft zu erteilen und dies durch entsprechende Unterlagen zu belegen (FS/1 S. 11). Ge- mäss dem für die Ehefrau ausgestellten "Bescheid für 2022 über die Einkommenssteuer", welche sie auf Aufforderung hin dem Gericht einreichte, betrug ihr zu versteuerndes Ein- kommen aus Vermietung für jenes Jahr Euro 2'723.00. Dieser Betrag bzw. umgerechnet rund Fr. 215.00 pro Monat (Umrechnung Euro-CHF geschätzt) ist ihr anzurechnen. Für das Jahr 2021 hatte die Ehefrau geltend gemacht, die sogenannten "Werbungskosten" für die Liegenschaft (Erhaltungsaufwendungen, Hausversicherungen, Grundsteuer etc.) seien effektiv höher gewesen als die Einnahmen, weshalb ihr Anteil ihr nicht zugeflossen sei. Lediglich steuerrechtlich seien die Werbungskosten nicht vollumfänglich abziehbar, weshalb für sie für das Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Euro 1'169.50 resultiert habe. Diese Angaben erscheinen mit Blick auf den im Berufungsverfahren eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2021 sowie die Einnahmen-Überschussrechnung des Ob- jekts zwar korrekt (FS/19 und Beilagen 24-26 und Beilage 30 zu FS/32). Für das Jahr 2022 reichte die Ehefrau jedoch keine solchen Abrechnungen ein und legte damit nicht dar, dass Werbungskosten in der gleichen Grössenordnung jährlich, insbesondere auch für die massgebenden Jahre ab 2022, entstanden sind bzw. entstehen werden. Davon ist auch nicht auszugehen, fallen doch insbesondere Erhaltungsaufwendungen in der Regel nicht jährlich im gleichen Umfang an. Der Ehefrau ist damit monatlich ab 2022 ein Betrag von Fr. 215.00 aus Mieteinnahmen anzurechnen.

Bedarf

d/aa) Die Berufung des Ehemanns betrifft auch seinen Grundbetrag und seine Wohn- kosten. Nachdem sein Betreuungsanteil indessen nicht als alternierende Obhut zu qualifi- zieren ist (E. 2.d - 2.f hiervor), bleibt es für ihn beim Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für Al- leinstehende und die gesamten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 sind ihm anzurechnen (was deren Höhe anbelangt, sind sie ihm angesichts der guten finanziellen Verhältnisse zuzu- gestehen und wurden von der Ehefrau auch akzeptiert). Auch bei der Zuteilung des Grundbetrags der Kinder ändert sich nichts. Zudem rechtfertigt es sich aufgrund der Phaseneinteilung, C (geb. DD.MM.2023) den höheren Grundbetrag von Fr. 600.00 schon ab September 2023 anzurechnen, wie es bereits die Vorinstanz unangefochten getan hat. Der Grundbetrag der Ehefrau beträgt unbestritten Fr. 1'350.00.

Was die Wohnkosten der Ehefrau (und der Kinder) anbelangt, ging die Vorinstanz (vi- Entscheid S. 14) von einem Total von Fr. 2'500.00 aus (Anteil der Ehefrau: Fr. 1'900.00, Anteile de Kinder je Fr. 200.00), bestehend aus Fr. 1'075.00 Hypothekarzinsen (vgl. vi- gs.act. 23, Steuererklärung 2021, Schuldzinsen), Fr. 240.00 Nebenkosten und Fr. 1'181.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten (vgl. vi-gs.act. 4, Steuererklärung 2020: Fr. 14'170.00 ÷ 12). Der Ehemann erachtet einen Betrag von Fr. 2'256.00 für ausgewie- sen und will diesen zu Fr. 906.00 der Ehefrau und je Fr. 450.00 den drei Kindern anrech- nen (FS/1 S. 12). Da die Nebenkosten grundsätzlich zum Liegenschaftsaufwand gehören (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 974), diese ausgewiesen sind (vgl. vi-gs.act. 5: Fr. 580.00 x 5 ÷ 12) und der Ehemann nicht begründet, weshalb der entsprechende Be- trag von Fr. 240.00 wegzulassen ist, ist der vorinstanzlich eingesetzte Betrag unverändert zu übernehmen. Allfällige geringfügige Änderungen im Hypothekarzins (vgl. Beilage 74 zu FS/53) können unberücksichtigt bleiben, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Ehe- schutzentscheids. Bei den Kosten, die gemäss der Ehefrau im Jahr 2023 für die Liegen- schaft angefallen seien (FS/53), handelt es sich sodann um Auslagen, die ihrer Art nach in der Bedarfsposition "Wohnkosten/Unterhaltskosten" (vgl. vi-gs. act. 4; Angaben in der Steuererklärung 2020, die den Wohnkosten zugrunde gelegt wurde) enthalten sind, wobei auch hier jährliche Schwankungen oder geringfügige Erhöhungen unbeachtlich sind.

Hingegen ist der von der Vorinstanz angenommene Anteil der Kinder mit je Fr. 200.00 tat- sächlich sehr gering; angemessen erscheint – zumal der Ehemann höhere Anteile fordert – ein Betrag von je Fr. 400.00 pro Kind. Damit sind der Ehefrau Wohnkosten von Fr. 1'300.00 und den Kindern solche von je Fr. 400.00 einzusetzen (vgl. MAIER, Unter- haltsfestsetzung, N 994 ff.).

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 25/54

bb) Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie die "zwingenden Gesund- heitskosten" wurden vom Ehemann nicht angefochten. Jedoch reichte die Ehefrau für sich und die Kinder eine aktuelle Prämienübersicht ab 1. Januar 2024 ein, wonach ihr sel- ber neu total Fr. 458.85, C und D je Fr. 152.00 und E Fr. 62.35 monatlich anfallen (Bei- lage 65 zu FS/53). Angesichts der Phaseneinteilung werden diese ab Februar 2024 (3. Phase) berücksichtigt.

Nicht zu übernehmen sind hingegen die Prämien für eine Risiko-Lebensversicherung für die Kinder (Beilage 66 zu FS/53). Solche gehören nicht ins familienrechtliche Existenzmi- nimum bzw. können aus dem Überschussanteil bezahlt werden.

Auch die geltend gemachten höheren Zusatzausgaben für Gesundheitskosten (FS/53) sind nicht zu berücksichtigen. Nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesund- heitskosten dürfen in den Notbedarf aufgenommen werden, soweit sie notwendig und ausgewiesen sind. Die von der Ehefrau eingereichten Steuerbescheinigungen der Kran- kenkasse für das Jahr 2023 (Beilage 67 zu FS/53) sind hierfür allerdings insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. BGer 5A_534/2021 E. 5.2.3). Die Ehefrau erläutert weder die Art der Gesundheitskosten noch macht sie gel- tend, dass ihr und den Kindern regelmässig höhere Ausgaben als die ihnen von der Vor- instanz zugestandenen "zwingenden Gesundheitskosten" (monatlich Fr. 200.00 für sie – wie für den Ehemann – bzw. je Fr. 15.00 für die Kinder) anfallen. Es bleibt damit bei den vorinstanzlichen Beträgen.

cc) Der Ehemann will die Arbeitswegkosten der Ehefrau, welche die Vorinstanz ab Sep- tember 2023 auf Fr. 375.00 (entsprechend der Hälfte des dem Ehemann zugestandenen Betrags, da nur halbes Pensum) festgesetzt hat, auf Fr. 260.00 kürzen, ohne dies aller- dings zu begründen (FS/1 S. 12). Angesichts dessen und mit Blick darauf, dass die Vor- instanz die Arbeitswegkosten bewusst hoch angesetzt, dafür aber auf Verpflegungsmehr- kosten verzichtet hat (vgl. vi-Entscheid S. 16), ist der für die Ehefrau eingesetzte Betrag indessen unverändert zu belassen. Die Arbeitswegkosten des Ehemanns von Fr. 745.00 sind nicht angefochten.

dd) Weiter hält es der Ehemann für angebracht, dass ihm monatlich zusätzlich Fr. 200.00 als Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung angerechnet werden (FS/1 S. 11). Die Vorinstanz verzichtete angesichts der bei beiden Ehegatten grosszügig bemessenen

Arbeitswegkosten auf einen Anteil für auswärtige Verpflegung (vi-Entscheid S. 16). Die Ehefrau geht davon aus, dass sich der Ehemann jeweils in der Kantine des Spitals ver- pflege, wo ihm keine Zusatzkosten entstünden (FS/12 S. 17). Werden Mehrkosten für die Verpflegung geltend gemacht, so ist darzutun bzw. glaubhaft zu machen, dass solche tat- sächlich anfallen (vgl. BGer 5A_446/2019 E. 4.3.1; MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 1037). Der Ehemann verweist dazu einzig darauf, dass ihm gemäss Steuerveranlagung 2021 "Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung bei Schichtarbeit" angerechnet worden seien (FS/22 S. 15). Er tut aber weder dar, wie oft er sich auswärts verpflegt bzw. Schicht- arbeit leistet, noch wie viel ein auswärtiges Menu jeweils kostet. Auch aus seiner Steuer- veranlagung geht dies nicht hervor, wobei die dortigen Zahlen ohnehin nicht unbesehen für die Unterhaltsberechnung zu übernehmen sind. Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung bzw. Schichtarbeit können dem Ehemann folglich mangels ausreichenden Nach- weises nicht berücksichtigt werden, weder für seine Anstellung bei der K AG noch für seine derzeitige Tätigkeit bei der L. Dies scheint auch angesichts der hohen zugestande- nen Arbeitswegkosten gerechtfertigt. Im Übrigen werden auch der Ehefrau keine Verpfle- gungsmehrkosten angerechnet.

ee) Die Vorinstanz gestand den Eltern praxisgemäss pauschale Kommunikationskos- ten von monatlich je Fr. 130.00 zu (vgl. KGer SG FO.2019.24-K2, www.publikationen. sg.ch). Nachdem die Ehefrau die vom Ehemann eingesetzten Fr. 150.00 (FS/1 S. 11) nicht übernommen hat (vgl. FS/12 S. 18 f.) und der Ehemann den höheren Betrag nicht begründet, hat es bei Fr. 130.00 sein Bewenden. Die Versicherungspauschale von je Fr. 50.00 ist nicht angefochten.

ff) Die vorinstanzlich eingesetzten Mobilitätskosten von je Fr. 50.00 pro Kind für Schul- weg und Teilnahme an Kursen usw. sind entsprechend den Anträgen beider Eltern (FS/1 und FS/12) aus dem Bedarf zu streichen, da diese – nachdem nicht geltend gemacht wird, die Kinder könnten den Schulweg nicht zu Fuss zurücklegen – gegebenenfalls aus dem Überschuss zu finanzieren sind.

Auch die Spielgruppenkosten für E, die bis Mitte 2023 anfielen, sind entgegen den El- tern (FS/1 und FS/12) in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Diese sind ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen, handelt es sich dabei doch nicht um Fremdbetreuungskos- ten im Sinn des Existenzminimums, da die dortige Betreuung nicht dazu diente, der Mut- ter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 1025). Das Gleiche gilt für die in der vorinstanzlich mit "Sonstiges (Hobby, Fremdbetreuung, Spar- quote)" bezeichnete Position enthaltenen Hobbykosten von monatlich Fr. 50.00 pro Kind

(vgl. vi-Entscheid S. 18). Auch für solche Auslagen sind Mittel aus dem Überschussanteil aufzuwenden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies gilt beispielsweise für von der Ehefrau aufgeführte Kosten für Hobbys wie Musik- und Sportkurse der Kinder (FS/53), für die folg- lich kein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen des Ehemanns besteht.

gg) Die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder während der Zeiten, in denen die Mutter arbeitet, werden im Bedarf der Kinder berücksichtigt . Diesbezüglich machte die Ehefrau in ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 geltend, sie habe dafür eine Nanny engagie- ren müssen. Zurzeit arbeite sie, die Ehefrau, an einem oder beiden betreuungsfreien Wo- chenenden pro Monat sowie an zwei Vormittagen unter der Woche mit Arbeitsbeginn um

06.30 Uhr, wobei die Nanny an diesen Tagen jeweils vorgängig in den Haushalt komme und bis ca. 08.30 Uhr bleibe, da sie E in den Kindergarten begleite. Wenn ein Kind krank sei oder Ferien habe, bleibe sie den ganzen Vormittag und stehe weiter auf Abruf bereit, falls ein Kind unverhofft aus dem Kindergarten oder der Schule nach Hause kommen müsse. Bei einem Pensum von 50% sei von Kosten von mindestens Fr. 2'020.00 monat- lich auszugehen, dies bei einem Einsatz von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (un- ter Berücksichtigung der Schulferien und Krankheitstage der Kinder) und einem Brutto- lohn von Fr. 31.00 pro Stunde (Fr. 465.00 x 15 Stunden x 52 Wochen ÷12, zzgl. Fr. 100.00 Unfallversicherung pro Jahr; vgl. FS/53 S. 2 f. und Beilagen 60-62).

Die Fremdbetreuungskosten sind von der Ehefrau zu belegen. Dass sie eine Nanny ein- gestellt hat und die Kinder nicht in die Tagesstrukturen der Schule schicken kann, ist an- gesichts des dortigen Betreuungsbeginns (06.45 Uhr) nachvollziehbar, so dass grundsätz- lich auch die höheren Betreuungskosten, die dadurch entstehen, gerechtfertigt sind. Ent- gegen der Ehefrau muss die Nanny jedoch nicht 52 Wochen im Jahr im Einsatz sein. Aus- zugehen ist vielmehr von 43 Wochen, zusammengesetzt aus 39 Schulwochen und 4 Wo- chen Ferien, werden die Kinder in den 13 Schulferienwochen doch gemäss unangefochte- ner Eheschutzvereinbarung während vier Wochen vom Vater betreut. Überdies stehen der Mutter gemäss ihrem Arbeitsvertrag fünf Wochen Ferien zu, in denen sie die Betreu- ung übernehmen kann. Auch die Abgeltung eines Bereitschaftsdienstes der Nanny wäh- rend des Schul- bzw. Kindergartenunterrichts an den betreffenden Vormittagen hat die Ehefrau nicht plausibel gemacht, schon gar nicht zum vollen Betreuungstarif. Weder legt sie einen Vertrag vor, aus welchem sich eine solche Vergütung ergibt, noch zeigt sie auf, dass für gelegentliche Krankheitsfälle keine andere Lösung möglich wäre. Auch bei ande- ren Fremdbetreuungsformen wie z.B. einer Tagesbetreuung muss im Krankheitsfall eine Notfallbetreuung – sei es durch einen Elternteil oder eine Drittperson – geleistet werden. Damit sind den Kindern im Barbedarf ab November 2024 je Fremdbetreuungskosten von

rund Fr. 335.00 pro Monat anzurechnen (Fr. 31.00 x 9 Stunden/Woche x 43 Wochen ÷ 12 Monate ÷ 3 Kinder, zzgl. anteilsmässig Unfallversicherung von Fr. 100.00 pro Jahr). Für die zweite Phase (September 2023 bis und mit Januar 2024) ergibt dies umgerechnet mo- natlich durchschnittlich rund Fr. 200.00 (3 x Fr. 335.00 ÷ 5 Monate) pro Kind.

hh) Was die Steuern anbelangt, ist, soweit diese bekannt sind, von den effektiv bezahl- ten Beträgen auszugehen (wobei sich die Unterschiede in den Jahren 2022 und 2023 massgeblich durch den unterschiedlich hohen, vom Ehemann effektiv geleisteten Unter- halt erklären). So bezahlte der Ehemann im Jahr 2022 einen Steuerbetrag von total Fr. 42'197.00 und im Jahr 2023 von Fr. 27'920.00 (vgl. Beilagen 57 und 58 zu FS/64). In der ersten Phase sind ihm im Bedarf daher durchschnittlich Fr. 3'040.00 (12 Monate à Fr. 3'516.00 und 8 Monate à Fr. 2'325.00, geteilt durch 20 Monate) einzusetzen und in der zweiten Phase Fr. 2'325.00. Die Ehefrau wurde für das Jahr 2022 mit Steuern von total Fr. 3'481.00 veranlagt, was auf einen Monat umgerechnet Fr. 290.00 ergibt. Für das Jahr 2023 betrug ihr steuerbares Einkommen gemäss ausgefüllter Steuererklärung Fr. 78'400.00 bzw. Fr. 93'800.00 für die direkte Bundessteuer und sie verfügte über kein steuerbares Vermögen, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 8'283.00 jährlich bzw. umge- rechnet Fr. 690.00 monatlich führte (vgl. Beilagen 81-84 und 86 zu FS/62 und Steuerkal- kulator auf www.sg.ch/steuern). Bei der Ehefrau ist daher in der ersten Phase unter der Position Steuern ein Betrag von Fr. 450.00 pro Monat ([12 x Fr. 290.00] + [8 x Fr. 690.00] ÷20 Monate) und in der zweiten Phase ein solcher von Fr. 690.00 zu berücksichtigen. Für die dritte Phase (ab Februar 2024) liegen noch keine Steuerrechnungen vor. Beim Ehe- mann kann von den Zahlen des Jahres 2023 (Beilage 57 zu FS/64) ausgegangen werden, wobei beim Einkommen die Einkünfte aus Nebenerwerb abzuziehen und bei den Abzü- gen etwas niedrigere Unterhaltsbeiträge etwa im Rahmen derjenigen, die hier für die zweite Phase eingesetzt werden, zu veranschlagen sind, was einen Steuerbetrag von rund Fr. 36'300.00 bzw., auf einen Monat umgerechnet, Fr. 3'025.00 ergibt. Für die Ehe- frau ist, gestützt auf die von ihr eingereichte Steuererklärung 2023 (Beilage 68 zu FS/62), unter Vornahme der nötigen Anpassungen für das Jahr 2024 ein Steuerbetrag von rund Fr. 6'470.00 pro Jahr bzw. Fr. 540.00 pro Monat zu einzusetzen (Einkünfte: Erwerbsein- kommen + Unterhaltsbeiträge ./. Abzüge [insb. Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Fremdbetreuungskosten, Kinderabzüge]). Dass es sich bei diesen Zahlen lediglich um eine grobe Schätzung handeln kann – da die künftigen Steuerveranlagungen einerseits

auch massgeblich von den effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen abhängen und ande- rerseits durch allfällig nachträglich auszugleichenden Unterhalt zusätzlich beeinflusst wer- den können – ist dabei hinzunehmen, sind diese Faktoren im Voraus doch kaum abseh- bar.

Gemäss Bundesgericht ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für die Kinder je ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2.2.1). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuern- den Einkünfte (hier der Barunterhalt und die Kinderzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus er- mittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kin- des zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Berechnung der Steueranteile kann nur annäherungsweise vorgenommen werden, da sich die als Ausgangspunkt ange- nommenen Unterhaltsbeiträge und die darauf entfallenden Steuern gegenseitig beeinflus- sen. Die in der Ausscheidung eingesetzten Beträge können sich daher von den schliess- lich ermittelten Unterhaltsbeiträgen unterscheiden, wobei eine geringfügige Abweichung vertretbar ist (konkrete Berechnung vgl. E. 6.a bis 6.c).

Sparquote

5. a) Der Ehemann beanstandet, dass die Vorinstanz die Sparquote auf Fr. 3'000.00 limitiert hat. Er habe substantiiert eine Sparquote von Fr. 7'790.00 geltend gemacht und die Vorinstanz habe die vorgenommene Kürzung nicht begründet (FS/1 S. 15 f.). Die Ehe- frau hält fest, es werde nur die Amortisation der Hypothek von Fr. 1'440.00 monatlich als Sparquote anerkannt (FS/12).

Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten. Es darf nicht zur Vorweg- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Le- benshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 114 II 26 E. 8; 115 II 424 E. 3; 121 I 97 E. 3.b; BGer 5A_904/2015 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 III 617; BGer 5A_112/2020 E. 6.2). Eine durch den Unterhaltsschuldner nachgewiesene Sparquote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts gelebten Standards, indem der entsprechende Betrag vom zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen ist (BGer 5A_365/2019 E. 5.2.2.3).

b) Die Ehegatten trennten sich am DD.MM.2021. Für den ehelichen Standard des Jah- res 2021 (zur Referenzperiode vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 508 und N 510) kann von den monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen unmittelbar nach der Trennung (Phase 1, vgl. E. 4 hiervor und E. 6 hiernach) ausgegangen werden, soweit sich nicht trennungsbedingte Änderungen ergeben haben: Einkommensseitig erzielte die Familie mit dem Nettolohn des Ehemanns von total Fr. 21'802.00 (Fr. 21'602.00 Haupterwerb, Fr.

200.00 Nebenerwerb) sowie den Kinderzulagen von total Fr. 690.00 ein Gesamteinkom- men von Fr. 22'492.00. Die Ehefrau war 2021 nicht erwerbstätig und es ist, wie hiervor (E. 4.c) dargelegt, für jenes Jahr auch nicht von Mieteinnahmen auszugehen. Die Grund- beträge der Ehegatten betrugen während des Zusammenlebens je Fr. 850.00 (Schweizer Richtlinien, S. 1). Separate Wohnkosten hatte der Ehemann nicht. Die Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 50.00 und Fr. 130.00 fiel nur einmal an und die Ehe- gatten bezahlten während des Zusammenlebens Steuern von monatlich Fr. 4'282.00 (vgl. vi-gs.act. 8, Steuererklärung 2021 S. 15). Entsprechend belief sich das familienrechtliche Existenzminimum während des Zusammenlebens auf Fr. 12'262.00 (familienrechtliches Existenzminium in der ersten Unterhaltsphase von Fr. 14'300.00 [vgl. E. 6.a hiernach] ab- züglich Differenz des Grundbetrags von Fr. 850.00, abzüglich Wohnkosten des Eheman- nes von Fr. 1'800.00, abzüglich Versicherungspauschale von Fr. 50.00, abzüglich Kom- munikationspauschale von Fr. 130.00 und zuzüglich Differenz Steuern von Fr. 792.00). Die Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 22'492.00 und des familienrecht- lichen Existenzminimums vor der Trennung von Fr. 12'262.00 ergibt einen Überschuss von Fr. 10'230.00.

c) Zu prüfen ist nun, inwieweit die Familie vor der Trennung der Ehegatten diesen Über- schuss nicht verbrauchte, sondern daraus Ersparnisse gebildet wurden. Eine sich erge- bende Sparquote wäre bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts von einem allfällig zu teilenden Überschuss abzuziehen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3), sofern sie nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenver- sorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine; BGE 147 III 265 E. 7.3). Als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote ist grundsätzlich die Vermögensentwicklung (Saldo von Aktiven und Passiven) gemäss den (korrekt erstellten) Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungsverfügungen zu neh- men. Dazu gehören zum Beispiel die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren, die Amortisation einer Hypothek sowie freiwillig geleistete Einzahlungen in die 2. oder 3. Säule, soweit sich das Aktivvermögen insgesamt erhöht (MAIER, Unterhalts- festsetzung, N 512 ff.). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet und dar- aus Rechte ableitet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB; BGE 140 III 485 E. 3.3). Er steht in der Pflicht, die behauptete Sparquote betragsmässig nachzu- weisen (vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4), wobei er diese zumindest glaubhaft machen muss (BGE 140 III 485 E. 3.5.3; FamKomm I-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., Art. 125 ZGB N 105; HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 02.65d S. 77).

d/aa) Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote im Eheschutzverfahren dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (MAIER, Unterhaltsfestset- zung, N 510; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Gei- ser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., 51). Variiert die Sparquote in verschiedenen Jah- ren sehr, ist analog zur Einkommensbestimmung bei Selbständigerwerbenden (BGE 143 III 617 E. 5.4) ein Mehrjahresvergleich vorzunehmen (SCHWIZER/OERI, «Neues» Unter- haltsrecht?, AJP 2022, S. 3 ff., 7), wobei einzelne "Ausreisser" gegen oben oder unten dort regelmässig unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 143 III 617 E. 5.1), was sich auch im Zusammenhang mit der Sparquote rechtfertigt. Die Vorinstanz hat die Limitierung der Sparquote auf Fr. 3'000.00 in ihrem Entscheid nicht begründet. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, wie vom Ehemann geltend ge- macht, dass sich das Aktivvermögen der Ehegatten in den Jahren 2018 bis 2021 kontinu- ierlich erhöht hat: Das Wertschriftenvermögen und Guthaben der Ehegatten stieg im Jahr 2019 von Fr. 77'354.00 auf Fr. 133'161.00, im Jahr 2020 auf Fr. 182'748.00 und im Jahr 2021 auf Fr. 248'955.00. Auch das Reinvermögen erhöhte sich in diesem Zeitraum von Fr. 75'018.00 (2018) über Fr. 579'897.00 (2019) und Fr. 612'848.00 (2020) auf Fr. 711'789.00 (2021; Steuerveranlagungen 2018 bis 2020 und unterzeichnete Steuerer- klärung 2021; Beilagen 8 und 28 zu FS/2). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ehegatten in der Zeit vor der Trennung kontinuierlich gespart haben. Die vom Ehemann unter dem Titel Sparquote geltend gemachten Positionen sind damit grundsätz- lich zu prüfen. Dabei ergibt sich Folgendes:

bb) Amortisation der Hypothek: Amortisationszahlungen sind grundsätzlich Teil der Spar- quote. Die Ehefrau anerkennt entsprechende Zahlungen im Betrag von jährlich Fr. 17'300.00 bzw. monatlich Fr. 1'440.00, was dem amortisierten Betrag im Jahr 2021 entspricht. Der Ehemann macht jedoch geltend, im Jahr 2020 habe er die Hypotheken um Fr. 52'850.00 amortisiert, und geht deshalb von einem Durchschnittsbetrag der Jahre 2019/2020/2021 aus. Wie erwähnt, ist zur Ermittlung der Sparquote im Eheschutzverfah- ren grundsätzlich auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Der Einbezug der Jahre 2020 und 2019 ergäbe jedoch kein anderes Resultat: Nachdem sich die Hypothekar- schuld im Jahr 2019 wie Im Jahr 2021 um rund Fr. 17'300.00 reduziert hatte und der Ehe- mann auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 wiederum monatlich Fr. 1'440.00 abbezahlt hat (vgl. Auszug der Bank … per 25. April 2022, FS/2/27), ist davon auszuge- hen, dass die hohe Amortisation im Jahr 2020 unabhängig vom generellen Lebensstan- dard vor der Trennung getätigt wurde, zumal der Ehemann nicht nachweist, in noch

früheren Jahren ebenso hohe Amortisationszahlungen geleistet zu haben. Es bleibt damit beim anerkannten Betrag von Fr. 1'440.00 monatlich.

cc) Einzahlungen in die Säule 3a: Auch solche Investitionen sind zur Sparquote zu zäh- len (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung, N 515). Der Ehemann reichte zwei Bescheinigun- gen der Q ein, aus denen hervorgeht, dass er für das Jahr 2021 insgesamt Fr. 6'883.00 in die Säule 3a einbezahlt hat (FS/2/29). Auch in den Jahren zuvor hatte er jeweils die maxi- malen Vorsorgebeiträge geleistet (FS/2/28). Dieser Betrag ist zur Sparquote zu zählen. Pro Monat ergeben sich Fr. 574.00. Mit ihrem Einwand, da sie durch Betreuungsarbeit zu den Sparmöglichkeiten beigetragen habe, wäre ihr derselbe Betrag in ihrem Bedarf zuzu- gestehen, verkennt sie, dass es bei der Ermittlung der Sparquote um die Feststellung des Verbrauchsunterhalts und nicht um die Vorsorge oder die Aufteilung des gesparten Ver- mögens geht. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des Eheschutz-, sondern gegebenen- falls des Scheidungsverfahrens (vgl. BGE 145 III 169 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).

dd) Vorsorgepolice Z: Der Ehemann gibt in seiner Berufung vom DD.MM.2022 an, "ab diesem Jahr" jährlich Fr. 853.40 in die freie Vorsorge 3b einzuzahlen (FS/1 S. 16). Da die Trennung der Ehegatten per DD.MM.2024 stattfand, beeinfluss diese Einzahlung den vor der Trennung geführten Lebensstandard der Familie nicht mehr.

ee) Erhöhung von Wertschriften und Guthaben: Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, die Guthaben auf den Privat- und Sparkonti hätten sich in den letzten Jahren ste- tig erhöht. Die Wertschriftenverzeichnisse der Steuererklärungen 2018 bis 2021 zeigten einen Zuwachs von jährlich Fr. 55'807.00, Fr. 49'587.00 bzw. Fr. 66'207.00. Dieser Ver- mögenszuwachs ergibt sich aus den vom Ehemann eingereichten Akten (FS/1 S. 17; Bei- lagen 8 und 28 zu FS/2). Entgegen der Ehefrau geht aus der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 2021, Rubrik "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis", hervor, dass diese Vermögensposition im Gesamtbetrag von Fr. 248'955.00 einzig aus Kontoguthaben be- stand, und es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass diese Kontoguthaben keine nennenswerten Zinserträge einbrachten (FS/2, Belage 8, Wertschriftenverzeichnis 2021). Auch das Reinvermögen der Ehegatten nahm im Jahr 2021 um knapp Fr. 100'000.00 zu (vgl. lit. a hiervor), so dass nicht von einer blossen Ver- mögensumschichtung auszugehen ist. Der Zuwachs bei den Kontoguthaben im Jahr 2021 von Fr. 66'207.00 ist damit ebenfalls als Teil der Sparquote zu qualifizieren.

e) Nach Abzug dieser Sparquote ergibt sich für die Zeit vor der Trennung ein verblei- bender Überschuss von gerundet Fr. 2'700.00 (Gesamtüberschuss Fr. 10'230.00./.

Sparquote Fr. 7'533.00 [{Fr. 17'300.00 + Fr. 6883.00 + Fr. 66'207.00} ÷ 12]). Der auf die Ehefrau entfallende Anteil beträgt – entsprechend einer Aufteilung nach grossen und klei- nen Köpfen (Eltern je 2/7, Kinder je 1/7) – Fr. 770.00. Dieser Betrag stellt für die nachfol- gende Unterhaltsberechnung für die Zeit nach der Trennung die Obergrenze des der Ehe- frau gegebenenfalls zustehenden Anteils am Überschuss dar. Die trennungsbedingten Mehrkosten sind in den nachfolgenden Tabellen bereits berücksichtigt.

6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird gemäss den folgenden Tabellen und Erwägungen der Barbedarf aller Beteiligten sowie der Betreuungsunterhalt und daraus abgeleitet der Unterhaltsanspruch der Kinder und der Ehefrau ermittelt, und zwar direkt auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums, da genügend Mittel zu dessen De- ckung vorhanden sind.

a) 1. Phase: 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 Ehemann Ehefrau C D E Total

Einkommen Haupteinkommen 21'602 - - - - Nebenerwerb 836 - - - - Mietertrag - 215 - - - Kinderzulagen - - 230 230 230 Total Einkommen 22'438 215 230 230 230 23'343

Bedarf (familienrechtliches Ex.minimum) Grundbetrag 1'200 1'350 400 400 400 Wohnkosten 1'800 1'300 400 400 400 Krankenkasse (KVG und VVG) 456 428 146 143 37 zwingende Gesundheitskosten 200 200 15 15 15 Arbeitswegkosten 745 - - - Steuern 3'040 198 84 84 84 Versicherungspauschale 50 50 - - Kommunikationspauschale 130 130 - - Total erweiterter Bedarf 7'621 3'656 1'045 1'042 936 14'300

Überschuss/Manko + 14'817 - 3'441 - 815 - 812 - 706 + 9'043

aa) Aus der folgenden Aufstellung ergibt sich die Steuerausscheidung, wobei in der Be- rechnung hiervor bereits die ausgeschiedenen Beträge eingesetzt wurden:

Ehefrau Kinder (zus.) Total

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 34/54

Barunterhalt (ohne Steueranteil) 5'081 Kinderzulagen 690 Betreuungsunterhalt (mit vollen Steuern) 3'693 Ehegattenunterhalt 770 Total 4'463 5'771 10'234 Anteil (gerundet) 44% 56% Verteilung Steuern (gerundet) 198 252 450

Pro Kind ergibt dies einen Steueranteil von Fr. 84.00. bb) Aus seinem Überschuss hat der Ehemann zunächst die Fehlbeträge der drei Kinder von Fr. 815.00 (C), Fr. 812.00 (D) und Fr. 706.00 (E), insgesamt Fr. 2'333.00, als Barun- terhalt sowie denjenigen der Ehefrau von Fr. 3'441.00 als Betreuungsunterhalt zu decken. Letzterer ist im Sinne einer einfachen Regelung gleichmässig auf die drei Kinder zu vertei- len (je Fr. 1'147.00), befinden sie sich doch im Schulstufenmodell am Ende der Phase auf der gleichen Stufe. Es verbleibt ein Restüberschuss von Fr. 9'043.00. Entsprechend einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen wäre davon rechnerisch den Eltern je Fr. 2'584.00 und den Kindern je Fr. 1'292.00 anzurechnen. Der Anteil der Ehefrau ist jedoch mit Blick auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard (nach Abzug der Sparquote) wie dargelegt (E. 5.e) auf den plafonierten Betrag von Fr. 770.00 zu limitieren. Entsprechend der Regel, dass die Kinder grundsätzlich am insgesamt höheren Lebensstandard des Un- terhaltsschuldners teilhaben sollen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4), wäre der damit freiwer- dende Betrag von Fr. 1'814.00 (Fr. 2'584.00 ./. Fr. 770.00) wiederum nach grossen und kleinen Köpfen auf Vater und Kinder zu verteilen.

cc) Auch bei den Kindern stellt sich hingegen die Frage einer Begrenzung des Über- schussanteils, kann es sich doch rechtfertigen, diese bei weit überdurchschnittlichen wirt- schaftlichen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus er- zieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 147 III 485 E. 7.3; BGer 5A_115/2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011 S. 769; BGer 5A_86/2013 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 741; BGer 5A_1017/2014 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680). Was "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse" sind und wo die Grenzen aus "erziehe- rischen und konkreten Bedarfsgründen" liegen, ist ein Ermessensentscheid, den das Ge- richt zu fällen hat. Ein Einkommen der Eltern von Fr. 11'000.00 bezeichnete das Bundes- gericht beispielsweise noch nicht als überdurchschnittlich (BGer 5A_52/2021 E. 7.3.1). Vorliegend ist dem Ehemann auch ohne Nebenerwerbseinkünfte ein Einkommen von Fr. 21' 602.00 anzurechnen. Damit sind die Verhältnisse als überdurchschnittlich zu quali- fizieren. Rechnerisch entfiele auf jedes Kind damit je ein Überschussanteil von rund

Fr. 1'900.00 (Fr. 1'292.00 + [Fr. 1'814.00 ÷ 3]). Auch wenn den Kindern aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Vaters grosszügige Mittel für die Ausübung von Hob- bys, wie Sport- und Musikkursen, und anderen Freizeitaktivitäten sowie für Ferien und weitere Auslagen (z.B. die von der Ehefrau geltend gemachte Risikoversicherung, vgl. E. 4.d/bb hiervor) zuzugestehen sind, erscheint ein Betrag in dieser Höhe weder vom kon- kreten Bedarf her noch in erzieherischer Hinsicht gerechtfertigt. Der Vater will den Kindern einen Überschussanteil von je Fr. 500.00 zugestehen (FS/1 S. 24). Zu beachten ist auch, dass für die Bemessung eines angemessenen Überschussanteils grundsätzlich der Le- bensstandard der Familie vor der Trennung als Ausgangspunkt gilt, kann doch ein Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die den angestammten Standard überschreitet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3), je- denfalls bei gleichbleibender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Angesichts dessen, dass einerseits vor der Trennung der Familie nach Abzug der Sparquote ein Überschuss von insgesamt Fr. 2'700.00 zum Verbrauch verblieb (vgl. E. 5.e hiervor), dass andererseits die aus dem Überschuss zu bezahlenden Kosten der Kinder mit zunehmen- dem Alter aber auch steigen, erscheint für die erste Phase nach der Trennung der vom Vater zugestandene Überschussanteil von Fr. 500.00 je Kind als angemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die aus den Akten hervorgehenden Hobbys der Kinder (wie Unihockey, E-Gitarre, Musik- und Tanzunterricht sowie Jugi; vgl. vi-gs.act. 18 und FS/53 mit Beilagen 68-71), bei denen es sich nicht um speziell (kosten-)intensive Freizeitbeschäftigungen handelt. Auch anderweitige hohe Auslagen, die aus dem Überschuss zu zahlen wären, werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Praktikabilitätshalber wird allen drei Kindern trotz ihres unterschiedlichen Alters ein gleich hoher Überschussanteil zugesprochen, zumal es sich bei der Überschussbemessung nicht um eine exakte Be- rechnung, sondern lediglich um eine ermessensweise Schätzung handelt und handeln kann.

dd) Damit schuldet der Ehemann für die erste Unterhaltsphase (1. Januar 2022 bis 31. August 2023) folgende monatliche Beträge:

  • C: Fr. 1'315.00 Barunterhalt; Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'462.00

  • D: Fr. 1'312.00 Barunterhalt; Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'459.00

  • E: Fr. 1'206.00 Barunterhalt; Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'353.00

  • Ehefrau : Fr. 770.00

  • Total: Fr. 8'044.00

b) 2. Phase: 1. September 2023 bis 31. Januar 2024 Ehemann Ehefrau C D E Total

Einkommen Haupteinkommen 21'602 3'000 - - - Nebenerwerb 836 - - - - Mietertrag - 215 - - - Kinderzulagen - - 230 230 230 Total Einkommen 22'438 3'215 230 230 230 26'343

Bedarf (familienrechtliches Ex.minimum) Grundbetrag 1'200 1'350 600 400 400 Wohnkosten 1'800 1'300 400 400 400 Krankenkasse (KVG und VVG) 456 428 146 143 37 zwingende Gesundheitskosten 200 200 15 15 15 Arbeitswegkosten 745 375 - - - Fremdbetreuungskosten - - 200 200 200 Steuern 2'325 165 175 175 175 Versicherungspauschale 50 50 - - Kommunikationspauschale 130 130 - - Total erweiterter Bedarf 6'906 3'998 1'536 1'333 1'227 15'000

Überschuss/Manko + 15'532 - 783 - 1'306 - 1'103 - 997 + 11'343

aa) Auch in dieser Berechnung wurden die Steueranteile der Ehefrau und der Kinder be- reits ausgeschieden. Sie wurden wie folgt berechnet:

Ehefrau Kinder (zus.) Total

Barunterhalt (ohne Steueranteil) 5'881 Kinderzulagen 690 Betreuungsunterhalt (mit vollen Steuern) 1'308 Ehegattenunterhalt 770 Total 2'078 6'571 8'649 Anteil (gerundet) 24 % 76 % Verteilung Steuern (gerundet) 165 525 690

Dies ergibt für jedes Kind einen Steueranteil von Fr. 175.00. Der Ehefrau bleiben Fr. 165.00.

bb) Nach der Deckung der Fehlbeträge der Kinder von Fr. 1'306.00 (C), Fr. 1'103.00 (D) und Fr. 997.00 (E), total Fr. 3'406.00, sowie des Betreuungsunterhalts von Fr. 783.00 (Fr. 261.00 je Kind), verbleibt ein Überschuss von Fr. 11'343.00. Eine rechnerische Aufteilung

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 37/54

ergäbe Fr. 3'241.00 je Elternteil und Fr. 1'620.00 für jedes Kind. Allerdings ist auch in die- ser Phase der Überschussanteil der Ehefrau auf den plafonierten Betrag von Fr. 770.00 zu begrenzen (vgl. lit. a/bb hiervor). Auch bei den Kindern rechtfertigt sich für diese Phase noch keine Erhöhung des Überschussanteils; dieser ist nach wie vor auf je Fr. 500.00 zu limitieren (vgl. lit. a/cc hiervor).

cc) Damit ergeben sich für die zweite Phase (1. September 2023 bis 31. Januar 2024) die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu Lasten des Ehemannes:

  • C: Fr. 1'806.00 Barunterhalt; Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'067.00

  • D: Fr. 1'603.00 Barunterhalt; Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 1'864.00

  • E: Fr. 1'497.00 Barunterhalt; Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 1'758.00

  • Ehefrau : Fr. 770.00

  • Total: Fr. 6'459.00

c) 3. Phase: ab 1. Februar 2024 Ehemann Ehefrau C D E Total

Einkommen Haupteinkommen 21'602 3'000 - - - Mietertrag - 215 - - - Kinderzulagen - - 230 230 230 Total Einkommen 21'602 3'215 230 230 230 25'507

Bedarf (familienrechtliches Ex.minimum) Grundbetrag 1'200 1'350 600 400 400 Wohnkosten 1'800 1'300 400 400 400 Krankenkasse (KVG und VVG) 456 459 152 152 62 zwingende Gesundheitskosten 200 200 15 15 15 Arbeitswegkosten 745 375 - - - Fremdbetreuungskosten - - 335 335 335 Steuern 3'025 120 140 140 140 Versicherungspauschale 50 50 - - - Kommunikationspauschale 130 130 - - - Total erweiterter Bedarf 7'606 3'984 1'642 1'442 1'352 16'026

Überschuss/Manko + 13'996 - 769 - 1'412 - 1'212 - 1'122 + 9'481

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 38/54

aa) Die Steueranteile der Ehefrau und der Kinder wurden in dieser Berechnung wiederum bereits wie folgt ausgeschieden:

Ehefrau Kinder (zus.) Total

Barunterhalt (ohne Steueranteil) 6'326 Kinderzulagen 690 Betreuungsunterhalt (mit vollen Steuern) 1'189 Ehegattenunterhalt 770 Total 1'959 7'016 8'975 Anteil (gerundet) 22 % 78 % Verteilung Steuern (gerundet) 120 420 540

Dies ergibt für jedes Kind einen Steueranteil von Fr. 140.00. Der Ehefrau verbleiben Fr. 120.00.

bb) Vom Überschuss des Ehemanns sind auch hier zuerst die Fehlbeträge der Kinder zu decken: für C Fr. 1'412.00, für D Fr. 1'212.00 und für E Fr. 1'122.00. Nach Abzug des Be- treuungsunterhalts (entsprechend dem Manko der Ehefrau) von Fr. 769.00 (gerundet Fr. 257.00 je Kind) bleibt ein Überschuss von Fr. 9'481.00. Aufgrund der Plafonierung (vgl. lit. a/bb hiervor) erhält die Ehefrau davon nicht den rechnerischen Anteil von Fr. 2'708.00, sondern es bleibt beim limitierten Betrag von Fr. 770.00. Hingegen rechtfertigt sich bei den Kindern eine Erhöhung des Überschussanteils auf je Fr. 1'000.00. In dieser Phase, die zeitlich nicht von vornherein begrenzt ist (vgl. E. 3.d hiervor), ist aufgrund des zuneh- menden Alters der Kinder mit höheren Kosten, die aus dem Überschuss zu bezahlen sind, zu rechnen, beispielsweise für die Ausübung von Hobbys, für Ausflüge oder für Ferien. So vollenden im Jahr 2025 insbesondere C das zwölfte und E das sechste Altersjahr, was sich in verschiedenen Bereichen in höheren Kosten niederschlagen wird (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Hobbys, Eintritte, Reisekosten, Hotelübernachtungen etc.).

Dies führt zu folgenden, vom Ehemann in der dritten Phase (ab Februar 2024) zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen:

  • C: Fr. 2'412.00 Barunterhalt; Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'669.00

  • D: Fr. 2'212.00 Barunterhalt; Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'469.00

  • E: Fr. 2'122.00 Barunterhalt; Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt; insgesamt Fr. 2'379.00

  • Ehefrau : Fr. 770.00

  • Total: Fr. 8'287.00

FS.2022.19-EZE2 / FS.2022.20-EZE2 39/54

Anrechnung von geleisteten Zahlungen an den Unterhalt

7. Strittig sind im Weiteren verschiedene Aspekte der Anrechnung von geleisteten Zah- lungen an den Unterhalt. Dabei geht es einerseits um die dem Ehemann von der Vor- instanz in ihrem Entscheid eingeräumte und von der Ehefrau angefochtene Befugnis, Di- rektzahlungen an Dritte im Zusammenhang mit der von der Ehefrau und den Kindern be- wohnten Liegenschaft vom Unterhalt abzuziehen (vi-Entscheid Ziffer 5 Absatz 2; vgl. lit. a hiernach), und andererseits um die Frage, ob vom Ehemann bereits geleistete Zahlungen – an Dritte oder an die Ehefrau – oder von der Ehefrau selbst von den gemeinsamen Konti bezogene Beträge an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurech- nen sind (lit. b hiernach).

a/aa) Die Vorinstanz räumte dem Ehemann in ihrem Entscheid folgende "Verrechnungs- befugnis" ein: "Der Ehemann kann die Hypothekarzinsen in Höhe von rund Fr. 1'075.00 pro Monat (Anteil ohne Amortisation) sowie weitere notwendige, tatsächlich anfallende und nicht vermögensbildende Abgaben oder Auslagen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau mit den Kindern bewohnten Liegenschaft (Melioration, etc.) direkt bezahlen und nach Vorlage der entsprechenden Belege mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen" (vi-Dispositiv Ziffer 5 Absatz 2). Als Begründung führte die Vorinstanz an, da der Ehe- mann bis anhin zur Gänze für die Wohnkosten der Familie aufgekommen sei und dies – etwa als Hypothekarkreditnehmer – zumindest in einem gewissen Umfang auch weiterhin tun werde, erscheine es gerechtfertigt, dem Ehemann gegen Vorlage der entsprechenden Belege die Verrechnung des Wohnkostenbedarfs mit denjenigen notwendigen und tat- sächlich getätigten Auslagen einzuräumen, die er vorab direkt tätige (vi-Entscheid S. 15).

Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung die (ersatzlose) Aufhebung dieser Bestimmung, da für eine solche Regelung im Eheschutzverfahren keine gesetzliche Grundlage be- stehe. Eventualiter sei die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann maxi- mal die der Ehefrau und den Kindern als Wohnkosten im Eheschutzentscheid angerech- neten Beträge verrechnen könne (FS/4, S. 4 f.).

bb) Zunächst stellt sich die Frage der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Klausel gemäss Ziffer 5 Absatz 2 ihres Entscheids. Ein Dispositiv sollte grundsätzlich so klar sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGer 5A_192/2016, Dispositivziffer 1.3.1; KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., Art. 238 N 13; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/ SEILER, Art. 238 N 10; BGE 135 III 315 E. 2.4). Aufgrund des angefochtenen Absatz 2 der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositivs ist zumindest fraglich, ob der vorinstanzliche Ent- scheid eine ausreichend klare Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in bestimmter

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Höhe enthält, so dass dafür definitive Rechtsöffnung erteilt werden könnte. Falls der Ehe- mann "weitere Zahlungen" im Sinn der Klausel geltend machte, würde es an einem be- stimmten bzw. eindeutig bestimmbaren Betrag fehlen. Das Bundesgericht scheint indes- sen – jedenfalls in Bezug auf die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen an rückwir- kend geschuldeten Unterhalt – eine unbestimmte Anrechnungsbefungnis als zulässig zu Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid [2/2], in: FamPra.ch, S. 606, S. 614 f.). cc) Die von der Vorinstanz getroffene Regelung scheint zwar angesichts dessen, dass die Liegenschaft, in der die Ehefrau mit den Kindern wohnt, im Alleineigentum des Ehe- manns steht und er Schuldner der regelmässig anfallenden, damit zusammenhängenden Kosten wie Hypothekarzinsen etc. ist, auf den ersten Blick sachgerecht (wobei aber die abziehbaren Positionen und Beträge genau festzulegen und auf den der Ehefrau und den Kindern angerechneten Betrag für die Wohnkosten zu beschränken wären). Bei näherer Betrachtung erweist sie sich jedoch als kaum sinnvoll und praktikabel: Die abzugsfähigen Positionen wie Hypothek, Unterhalts- und Nebenkosten sowie öffentliche Abgaben fallen einerseits nicht regelmässig jeden Monat an und/oder sind andererseits in ihrer Höhe vari- abel, so dass die monatliche Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge unter Vorlage ent- sprechender Belege nicht umsetzbar ist. Kumulierte Abzüge in einzelnen Monaten würden unter Umständen dazu führen, dass der noch bezahlte Unterhalt nicht mehr für das Exis- tenzminimum im entsprechenden Monat ausreichen würde. Die Regelung gemäss Ziffer 5 Absatz 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Auch die Zu- rechnung der entsprechenden Positionen direkt zum Bedarf des Ehemanns – mit der Folge, dass bei Ehefrau und Kindern keine Wohnkosten veranschlagt würden – brächte Unwägbarkeiten, etwa in steuerlicher Hinsicht, bei einer Abänderung oder im Fall einer Nichtbezahlung durch den Ehemann. Folglich sind die Wohnkosten, wie in E. 4.d/aa hier- vor dargelegt, bei der Ehefrau und den Kindern zu berücksichtigen und dem Ehemann ist keine Befugnis zu einer Vorab-Anrechnung entsprechender Direktzahlungen einzuräu- men. Es steht den Ehegatten jedoch frei, sich diesbezüglich gegebenenfalls auf ein prakti-

kables Vorgehen zu einigen (z.B. Abzug der Hypothekarzinsen nach Bezahlung pro rata in den folgenden Monaten).

b/aa) Der Ehemann ist in seiner Berufung (FS/1, S. 25) und in weiteren Eingaben (Beru- fungsantwort vom DD.MM.2022, Stellungnahme vom DD.MM.2022; FS/13 und FS/28) der Ansicht, er habe erhebliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau selbst be- zahlt (u.a. Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Nebenkosten der Liegenschaft, Kranken- kassenprämien, Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung für das Jahr 2022 etc.). Diese

direkten Unterhaltsleistungen seien im Rahmen der Unterhaltsberechnungen zu berück- sichtigen. Rückwirkend seien sämtliche bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. In den Monaten Juli und August 2022 habe er, der Ehemann, die jeweiligen direkt geleiste- ten Zahlungen angerechnet, wobei er den entsprechenden Betrag in seiner Berufungsant- wort vom DD.MM.2022 mit Fr. 43'095.00 (inkl. den Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00) beziffert. Zusätzlich habe die Ehefrau bis Ende Juni 2022 unbeschränkten Zu- gang zu den auf ihn lautenden Konti bei der gehabt und regelmässig Geld abgehoben (zwischen Januar und Juni 2022 total Fr. 21'131.11, vgl. FS/13 und Beilage 39; FS/28 und Beilage 46). Falls der Beginn der Unterhaltspflicht auf vor MM.2022 (Entscheid Vo- rinstanz) angesetzt werde, seien sämtliche auch für jene Zeit bereits geleisteten Zahlun- gen sowie die Kontobezüge der Ehefrau mit den Unterhaltsleistungen zu verrechnen.

Die Ehefrau bestreitet diese Darstellung. In ihrer Eingabe vom DD.MM.2022 anerkennt sie, der Ehemann habe an den Unterhalt für die Monate Juli, August und September 2022 effektiv insgesamt Fr. 19'780.60 bezahlt. Falls der Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2022 gelegt werde, könnten auch die vom Ehemann bezahlten Rechnungen der Serafe (DD.MM.2022; Fr. 335.00) sowie der Haftpflicht- und Hausratversicherung, DD.MM.2022; Fr. 406.25 berücksichtigt werden. Den Zugang zum Konto, auf welches der Lohn des Ehemanns eingegangen sei, habe dieser ihr sodann relativ schnell entzogen, weshalb sie ihre Kosten und diejenigen der Kinder nur noch über das Bank Konto habe decken können. Die übrigen Bezüge von jenem Konto würden bestritten, ausgenommen derjenige vom DD.MM.2022 über Fr. 1'601.05 (FS/19 und Beilagen 21 und 22). In ihrer Eingabe vom DD.MM.2022 bezifferte die Ehefrau die vom Ehemann bisher zwischen Juni und November 2022 geleisteten Zahlungen auf insgesamt Fr. 55'247.15. Damit seien von den gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch Fr. 10'152.85 offen. Anerkannt würde, dass der Ehemann die Heizkosten von Fr. 710.00 für die Abrechnungsperiode 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 bezahlt habe (FS/32). Am DD.MM.2023 aktualisierte die Ehefrau den Gesamtbetrag der ihr vom Ehe- mann von Juni 2022 bis Januar 2023 geleisteten Zahlungen auf Fr. 71'758.81 (FS/44).

bb) Für den Untergang der Unterhaltspflicht durch Zahlung ist der Unterhaltsschuldner beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um eine rechtshindernde bzw. -vernichtende Tatsache (vgl. Art. 8 ZGB; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 56 ff.). Zwar gilt im Ehe- schutzverfahren lediglich das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO), doch ist vom Unterhaltspflichtigen zu verlangen, dass er sub- stantiiert behauptet und genau belegt, dass und welche Zahlungen für den Unterhalt ge- leistet wurden (vgl. MAIER, Berücksichtigung [2/2], 610 f. [mit Hinweis auf OGer ZH

LE180051 vom 10. Dezember 2018 E. III.4.4, und OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.9.6], sowie S. 631 f.). Dabei muss es sich bei der vom Unterhaltspflichtigen vorgebrachten Tilgung einer Forderung um eine solche mit Unterhaltscharakter handeln, wobei dies vom zu deckenden Bedarf im konkreten Fall abhängt. Bringt der Unterhalts- schuldner vor, er habe für die unterhaltsberechtigte Person Rechnungen beglichen, so muss er – zumindest bei nicht zum massgeblichen Existenzminimum gehörenden Positio- nen – den Nachweis erbringen, dass die unterhaltsberechtigte Person für jene Zahlung ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt hat (MAIER, Berücksichtigung [2/2], S. 635 f.). Nicht angerechnet werden können Zahlungen für ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB (vgl. MAIER, Berücksichtigung [2/2], S. 635).

cc) In Bezug auf die vom Ehemann geltend gemachten, an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnenden, von ihm geleisteten Direktzahlungen und von der Ehefrau getätigten Direktbezüge/-zahlungen ist wie folgt zu unterscheiden:

aaa) Konto- und Kreditkartenbezüge durch die Ehefrau zwischen Januar und Juni 2022: Die vom Ehemann eingereichten Kontoauszüge belegen Bezüge/Zahlungen der Ehefrau im Gesamtbetrag von Fr. 18'777.60:

  • Privatkonto, März und April 2022: Fr. 6'736.16 (FS/13/39)

  • Kreditkarte, Ende Februar bis Juni 2022: Fr. 6'087.45 (FS/13/39)

  • Privatkonto, Januar bis Juni 2022: Fr. 5'953.99 (FS/28/46)

Total Fr. 18'777.60

Aufgrund der jeweils genannten Kartennummer sind diese Bezüge und Zahlungen klar der Ehefrau zuzuordnen, zumal sie nicht vorbringt, die entsprechenden Karten hätten nicht auf sie gelautet. Was die Bezüge vom Konto der Bank betrifft, hielt die Ehefrau selbst fest, sie habe ihre Kosten und diejenigen der Kinder über dieses Konto (bzw. zu- sätzlich mittels des Kreditkartenkontos, vgl. vi-act. 29) gedeckt. Auch die Betreffnisse der einzelnen Zahlungen auf den Auszügen der verschiedenen Konti lassen den Schluss zu, dass es sich dabei um Lebenshaltungskosten handelte. Im Umfang des Gesamtbetrags dieser Zahlungen/Bezüge war der Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder damit für jenen Zeitraum gedeckt, weshalb dieser an den vom Ehemann rückwirkend zu leistenden Unterhalt anzurechnen ist.

bbb) Zahlungen an Dritte: Was die Krankenkassenprämien anbelangt, die der Ehemann für die Kinder und teilweise die Ehefrau von Juli bis November 2022 bezahlt haben will, reichte er zwar Überweisungsbelege ein (FS/28/45), die Ehefrau legte aber ihrerseits die

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auf sie lautende Police ab September 2022 sowie einen Beleg für Prämienzahlungen für September bis November 2022 vor (FS/32/32 und 33) und bestreitet die vom Ehemann geltend gemachten Direktzahlungen. Nachdem es sich bei den Krankenkassenprämien um Positionen im Bedarf der Ehefrau und der Kinder handelt, für die der Ehemann ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid Unterhalt an die Ehefrau leisten muss, trägt er das Risiko von Doppelzahlungen, wenn er diese direkt begleicht, zumal er das Einverständnis der Ehefrau zu diesem Vorgehen nicht belegt hat. Den Nachweis der Tilgung hat er für die Monate September bis November 2022 damit nicht erbracht. Für Juli und August 2022 ist hingegen aufgrund der eingereichten Belege und da die Ehefrau dies lediglich mit Nicht- wissen bestreitet, davon auszugehen, dass der Ehemann die Krankenkassenprämien von Ehefrau und Kindern im Betrag von total Fr. 1'508.00 (2 x Fr. 754.00) bezahlt hat.

Insgesamt können damit aufgrund der vom Ehemann oder der Ehefrau eingereichten Be- lege folgende Zahlungen des Ehemanns als belegt gelten, wobei sie von der Ehefrau teil- weise auch anerkannt wurden (FS/19; FS/32):

  • Krankenkassenprämien Juli und August 2022 Fr. 1'508.00 (FS/28/45)

  • Heizkosten Rechnung, Oktober 2022 bis Sept. 2023 Fr. 710.00 (FS/28/44)

  • Serafe April 2022 bis März 2023 Fr. 335.00 (FS/19/21)

  • Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, bez. 25. April 2022 Fr. 406.25 (FS/19/22)

Total Fr. 2'959.25

Zudem ist davon auszugehen, dass der Ehemann auch die Hypothekarzinsen sowie die folgenden, mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, die in der Zeit zwischen der Trennung und dem vorinstanzlichen Entscheid in Rechnung gestellt wurden, bezahlt hat, auch wenn er dazu keine Zahlungsbelege einreichte:

  • Hypothekarzinsen für das 1. Halbjahr 2022 (6 x Fr. 1'075.00) Fr. 6'450.00 (vi-gs.act. 23)

  • Gebäudeversicherung Juli 2022 bis Juni 2023, Rg. 07.05.2022 Fr. 1'012.75 (FS/13/33)

Total Fr. 8'896.35

Diese Kosten gehören zu den jährlich anfallenden Auslagen, die in den Steuererklärungen jeweils unter der Rubrik "Unterhalts-/Verwaltungskosten" aufgeführt werden (vgl. vi- gs.act. 4) und damit Teil der Wohnkosten der Ehefrau und der Kinder sind, wobei die Vor- instanz den Unterhalt erst ab Juli 2022 zugesprochen hat und für den Ehemann gemäss vorinstanzlichem Entscheid vorher noch keine Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlun- gen bestand. Für diese Zeit erachtete die Vorinstanz es als gegeben, dass der Ehemann unter anderem diese liegenschaftsbezogenen Kosten direkt bezahlt hat (vgl. vi-Entscheid

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S. 15). Die Ehefrau bestreitet dies nur damit, es lägen keine Belege vor, behauptet jedoch nicht, sie habe diese Kosten selbst bezahlt (FS/13). Entsprechende Zahlungen durch die Ehefrau gehen auch nicht aus den oben (vgl. lit. aaa) erwähnten Kontoauszügen hervor. Vor diesem Hintergrund gilt als erstellt, dass der Ehemann, als Adressat der Rechnungen, diese Kosten im ersten Halbjahr 2022 bezahlt und damit den im vorliegenden Entscheid rückwirkend festgesetzten Unterhalt in diesem Umfang bereits getilgt hat. Zu weiteren, variablen bzw. nicht regelmässig anfallenden von ihm geltend gemachten Zahlungen reichte der Ehemann lediglich Rechnungen ohne Zahlungsbelege ein (z.B. Rechnung vom DD.MM.2022 [FS/13/35] Zahnarztkosten [FS/13/34] und verschiedene Hobbykosten der Kinder [FS/13/32]). Damit fehlt es für entsprechende Tilgungen an ei- nem Nachweis, zumal die Ehefrau Direktzahlungen des Ehemanns bestreitet. Ob die wei- teren Voraussetzungen für eine Anrechnung an den rückwirkend geschuldeten Unterhalt gegeben wären, kann damit offenbleiben. Soweit es sich um Auslagen handelt, die aus- serordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB darstellen (z.B. Lagerkosten, Zahnarztkosten), können diese wie erwähnt ohnehin weder vom Unterhalt abgezogen (Ehemann, FS/13) noch im Rahmen des ordentlichen Unterhalts zusätzlich gefordert (Ehefrau, FS/53) werden.

Schliesslich anerkannte die Ehefrau im Lauf des Berufungsverfahrens verschiedentlich geleistete Unterhaltszahlungen des Ehemanns, letztmals am 10. März 2023 im Gesamt- betrag von Fr. 71'758.81 für die Zeit zwischen Juni 2022 und Januar 2023 (FS/44). Dieser Betrag kann dem Ehemann ebenfalls an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsleistun- gen angerechnet werden.

Insgesamt ergibt sich damit, dass der Ehemann befugt ist, den Gesamtbetrag von Fr. 102'392.00 (Fr. 18'777.60 + Fr. 2'959.25+ Fr. 8'896.35 + Fr. 71'758.81) an die von ihm rückwirkend ab 1. Januar 2022 geschuldeten Unterhaltszahlungen anzurechnen. Weitere Tilgungen sind im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht nachgewiesen. Im Scheidungs- bzw. einem allfälligen Vollstreckungsverfahren wären entsprechende Tilgungseinreden gegebenenfalls erneut zu prüfen.

Gütertrennung

8. a) Der Ehemann beantragt im Berufungsverfahren und beantragte bereits vor Vor-in- stanz die Anordnung der Gütertrennung per Gesuchseinreichung. Er begründet dieses Gesuch mit der mangelnden Aussicht auf Wiedervereinigung und macht geltend, die Ehe- frau habe nach der Trennung hohe Geldbeträge bezogen (Fr. 10'000.00 innert sechs Wo- chen) und damit seine Interessen gefährdet (FS/1 S. 25). Die Ehefrau bestreitet dies

(FS/12 S. 29 f.). Im angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen, da der Ehemann keine Gefährdung seiner finanziellen Situation durch die Ehefrau dargetan habe (vi-Entscheid S. 30 ff.).

b) Die Gütertrennung kann bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegat- ten dann gerichtlich angeordnet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich er- scheint, reicht dabei nicht aus. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interes- sen im Vordergrund steht. Eine solche ist gemäss Bundesgericht nicht leicht anzuneh- men, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften (BGer 5A_945/2014E. 7.2; BGE 116 II 21 E. 5a). Der finanziell besser gestellte Ehegatte soll nicht einfach die Sparquote für sich behalten dürfen, nur weil er sich später scheiden lassen möchte. Gefordert sind Anzeichen für eine konkrete Gefährdungssituation (Fam-

c) Solche Anhaltspunkte lassen sich den Ausführungen des Ehemanns nicht entneh- men. Zwischen den Ehegatten bestand nach der Trennung offenbar die (ausdrückliche oder stillschweigende) Verständigung, dass die Ehefrau ihren Bedarf und denjenigen der Kinder direkt mit Belastungen des Kontos des Ehemanns bzw. über das Haushaltskonto bei der Bank deckte (vgl. FS/12 S. 29). Wie hiervor (E. 7.b/cc/aaa) dargelegt, hat der Ehe- mann für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2022 Bezüge bzw. Zahlungen der Ehefrau vom Privatkonto, Kreditkartenkonto sowie Privatkonto von insgesamt Fr. 18'777.60 nach- gewiesen, was durchschnittlich Fr. 3'130.00 pro Monat ergibt. Selbst wenn der Ehemann, wie er geltend macht, zusätzlich höhere als die nachgewiesenen Beträge (vgl. E. 7.b/cc/bbb hiervor) des Bedarfs von Ehefrau und Kindern direkt an Dritte bezahlt hätte, führte dies nicht zum Schluss, die Ehefrau habe mit den von ihr getätigten Bezügen und Zahlungen eine unangemessen hohe Lebenshaltung finanziert oder gar Geld verschleu- dert. Angesichts des wirtschaftlichen Standards der Familie sowie der allgemeinen Höhe der Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie (Ehefrau und drei Kinder) lässt sich aus den vom Ehemann vorgebrachten Bezügen der Ehefrau nicht ableiten, sie habe sich und den Kindern nach der Trennung mehr als den früher gelebten Standard geleistet. Dass für gewisse Ausgabeposten – so zum Beispiel die von der Ehefrau genannte Auto- reparatur (vgl. FS/12 S. 30) – innert kurzer Zeit auch einmal höhere Beträge anfallen, er- klärt sich von selbst. Insgesamt hat der Ehemann keine Gefährdung seiner finanziellen Si- tuation durch unvernünftiges Wirtschaften der Ehefrau dargetan. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Ehefrau nach dem erstinstanzlichen Entscheid keinen Zugriff auf

die auf den Ehemann lautenden Konti mehr hatte und sich das Problem der Direktbezüge damit nicht mehr stellte. Gerade angesichts der hohen Sparquote, von der die Ehefrau im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht profitiert, wäre es stossend, die Gütertrennung bereits per Einreichung des Eheschutzgesuchs anzuordnen und der Ehefrau so die allfäl- lige Beteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im bereits hängigen Scheidungsverfahren von vornherein zu verwehren. Die Abweisung des Gesuchs des Ehemanns um Anordnung der Gütertrennung ist damit zu bestätigen.

Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag vs. Kostenregelung der Vorinstanz

9. a) Die Vorinstanz, bei der die Ehefrau die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses bzw. – für den Fall, dass das Gericht darüber erst im Endentscheid befinde – eines Prozesskostenbeitrags über Fr. 12'000.00 beantragt hatte (vi-Entscheid, Rechtsbegehren Nr. 10, vi-act. 21 S. 20), erwog, grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann an die Ehefrau erfüllt. Insbeson- dere sei die Bedürftigkeit der Ehefrau erstellt, da sie kein nennenswertes Einkommen er- ziele und kaum eigenes liquides Vermögen besitze. Um ein unnötig kompliziertes Neben- einander zweier Kostenregelungen (Prozesskostenvorschuss und hälftige Verteilung der Prozesskosten an beide Parteien) zu vermeiden, scheine es indessen zweckmässig, die Vorschusspflicht des Ehemanns direkt im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichti- gen und diesem die Prozesskosten abweichend von der üblichen hälftigen Verteilung voll- umfänglich aufzuerlegen. Aufgrund dieser Kostenregelung erübrige sich die konkrete An- ordnung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten des Ehemanns (vi-Entscheid S. 33 f., mit Hinweis auf KGer SG, FS.2012.14-EZE2, vgl. www.publikationen.sg.ch).

Der Ehemann rügt in seiner Berufung, mit dieser Regelung würden zwei Fragen – dieje- nige des Prozesskostenvorschusses und diejenige der Kostenverteilung – unzulässiger- weise vermischt. Er beantragt, in Abänderung von Ziffer 8 des vorinstanzlichen Dispositivs sei die Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen und in Abänderung von Zif- fer 9 sei jede Partei zu verpflichten, ihre eigenen Parteikosten zu tragen; zudem habe er der Ehefrau zwecks Finanzierung des Eheschutzverfahrens einen Betrag akonto Güter- recht von Fr. 10'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (FS/1 S. 3). Die Ehefrau ficht die entsprechenden Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids nicht an. In ihrer Berufungsantwort führt sie aber aus, sollte die vorinstanzliche Regelung der Pro- zesskosten aufgehoben werden und eine je hälftige Auferlegung an die Ehegatten erfol- gen, wäre der Ehemann zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss über Fr. 16'790.00 (Kosten Rechtsvertretung) zuzüglich Fr. 750.00 (hälftige Entscheidgebühr) zu bezahlen (FS/12 S. 31).

b) Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses im Sinne einer Eheschutzmassnahme an einer gesetzlichen Grund- lage mangelt. Der Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzver- fahren darf sinngemäss als Antrag zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endent- scheid verstanden werden (OGer ZH RE130016 E. II/3d). Dies jedoch nur dann, wenn ein entsprechendes Begehren nicht ausdrücklich als Massnahmenantrag bezeichnet wird und die gesuchstellende Person nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. KGer SG vom 6. März 2024, ZV.2024.18-EZE2 E. 3, m.w.H.; www.publikationen.sg.ch). Vorliegend hatte die Ehefrau vor Vorinstanz zu ihrem Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss in der Gesuchsantwort vom DD.MM.2022 präzisiert, sollte das Gericht diesen Antrag erst im Endentscheid be- handeln, wäre der Ehemann zur Leistung eines entsprechenden Prozesskostenbeitrags zu verpflichten. Nachdem die Vorinstanz darüber erst in ihrem Entscheid befunden hat, ist das Begehren als – zulässiger – Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag zu qualifizieren.

c) Von der Bedürftigkeit der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren ist mit der Vor-in- stanz auszugehen, ebenso von der Leistungsfähigkeit des Ehemanns. Festzuhalten ist vorab zudem Folgendes: Grundsätzlich ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden Ehe- schutzverfahren, in dem insbesondere Kinderbelange streitig sind und davon auszugehen ist, dass beide Eltern aus ihrer Sicht mit ihren Anträgen die Interessen der Kinder vertre- ten, im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der hälftigen Kostenauferlegung an die Ehegatten auszugehen, wobei die Parteikosten praxisgemäss wettgeschlagen werden. Die Auferlegung der gesamten Prozesskosten an den Ehemann könnte sich grundsätzlich auch auf die Ausnahmeregel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stüt- zen. Ein ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis – jedenfalls in der vorliegenden Grös- senordnung – stellt jedoch für sich allein keinen Grund dar, im Rahmen des Auffangtatbe- stands von der sonst angezeigten Kostenverteilung abzuweichen (vgl. BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 107 N 9, mit Hinweisen). Hinzutreten müssten weitere

Gründe. Unter diesem Aspekt ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kosten- regelung – vollumfängliche Kostenauferlegung an den Ehemann anstatt Verpflichtung zu einem Prozesskostenbeitrag – zu prüfen.

Beim Prozesskostenbeitrag handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozess- kostenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht aus- löst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt

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(OGer ZH vom 27. Mai 2019, LE180041, E. 5.5.i). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, der Bedürftigkeit der Ehefrau mit der vollen Kostenauferlegung an den Ehemann Rech- nung zu tragen. Ob der Ehemann die Prozesskosten definitiv allein übernehmen oder ob er den Anteil der Ehefrau lediglich vorschiessen muss und gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung – auch ausserhalb einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung – hat, ist für den Ehemann durchaus von Interesse. Das Argument, das Nebeneinander zweier Kostenregelungen sei unnötig kompliziert und die Auferlegung der Prozesskosten allein an den Ehemann deshalb zweckmässig, scheint vorliegend folglich kein ausreichen- der Grund (i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) für letztere Regelung.

Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Ehegatten je zur Hälfte auf- zuerlegen (vgl. auch E. IV.1 hiernach). Da die Ehefrau bedürftig und der Ehemann leis- tungsfähig waren, sind die Voraussetzungen dafür gegeben, den Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Ehefrau zu verpflichten.

d) Die Ehefrau hat die Höhe ihrer Parteientschädigung, welche die Vorinstanz auf Fr. 10'000.00 kürzte, nicht mit Berufung angefochten. Damit bleibt es auch für den Pro- zesskostenbeitrag für diese Position beim Betrag von pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer), auch wenn die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort (wieder) Fr. 16'790.00 geltend machte (FS/12). Hinzu kommt indessen angesichts der hälftigen Kostentragung (vgl. lit. c hiervor und E. IV.1 hiernach) der Anteil der Ehefrau an der Ent- scheidgebühr von Fr. 750.00. Der Ehemann hat der Ehefrau damit für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'750.00 zu leisten. Er hat ihr gegenüber Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prozesskosten bzw. auf Anrechnung des Prozesskostenbeitrags an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen der Ehefrau (vgl. FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Anh. ZPO, Art. 271

e) Als unbestritten gilt, dass der Ehemann der Ehefrau nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid einen Betrag von Fr. 10'000.00 im Zusammenhang mit den Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens leistete. Die Ehefrau ist offenbar der Ansicht, der Ehemann habe damit die vorinstanzlich ihm auferlegte Parteientschädigung getilgt (FS/19). Demge- genüber handelte es sich gemäss Angabe des Ehemanns dabei um den Prozesskosten- vorschuss – bzw. korrekterweise Prozesskostenbeitrag –, zu dem er sich auch in seiner Berufung bereit erklärt hatte (FS/13 S. 5). Nachdem der Ehemann die Ziffern 8 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids, in denen die Verfahrenskosten – Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie Parteientschädigung der Ehefrau von Fr. 10'000.00 – vollumfänglich

ihm allein auferlegt wurden, angefochten hat, kann die Ehefrau nicht in guten Treuen da- von ausgehen, er habe ihr den Betrag von Fr. 10'000.00 unter diesem Titel geleistet. Viel- mehr kann als erstellt gelten, dass er diesen Betrag als Prozesskostenbeitrag geleistet hat. Er ist ihm an den geschuldeten Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 10'750.00 anzurechnen. IV.

Erstinstanzliche Kostenverlegung

1. Der Ehemann hat die Auferlegung der gesamten Prozesskosten an ihn, wie im Zu- sammenhang mit dem Prozesskostenbeitrag bereits dargelegt, angefochten und verlangt eine hälftige Kostentragung mit Wettschlagung der Parteikosten. Gemäss der herrschen- den Praxis werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in familienrechtlichen Verfah- ren zwischen Ehegatten/Eltern in der Regel hälftig geteilt. Dieses Vorgehen ist auch im vorliegenden Fall angemessen (vgl. E. III.9). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 (Höhe unangefochten) wird demnach zu je Fr. 750.00 den beiden Ehegatten auferlegt, wobei der vom Ehemann geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 in vollem Umfang angerechnet und ihm im seinen Kostenanteil übersteigenden Mehrbetrag von Fr. 250.00 ein Rückgriffsrecht auf die Ehefrau eingeräumt wird (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten (GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht N 10.38).

Kostenverlegung im Berufungsverfahren

2. a) Im Berufungsverfahren sind die Kosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterlie- gen zu verteilen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren ist aber auch bei der zweiten Instanz eine ermessensweise Verlegung möglich, wenn dies im Sinn eines ver- hältnismässigen Ergebnisses angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Strittig war vor- liegend die Qualifizierung der Kinderbetreuung sowie insbesondere auch der Kinderunter- halt. Diesbezüglich ist auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass beide Eltern ihre Anträge aus ihrer Sicht im Interesse der Kinder gestellt haben. Zudem war die Ent- wicklung der Situation im Laufe des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Angesichts dessen wäre es unangebracht, eine obsiegende und eine unterliegende Seite zu bezeich- nen. Insgesamt ist es damit angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Ihre Parteikosten trägt bei der hälftigen Kostenverlegung jede Partei selbst (vgl.

GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.38).

b) Die Ehefrau beantragte in ihrer Berufung, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen; eventu- aliter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (FS/4 S. 2). Falls das Gericht über diesen Antrag erst im Endentscheid befinde, wäre der Ehemann zur Leistung eines entsprechenden Prozesskostenbeitrages zu verpflichten (S. 6). Der Ehemann spricht sich gegen einen Prozesskostenbeitrag aus. Zum einen sei die Ehefrau nicht (mehr) bedürftig und zum anderen sei der geforderte Betrag von Fr. 6'000.00 zu hoch.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Ehefrau noch immer prozessual bedürftig ist. Was den Zeit- punkt der Beurteilung der Mittellosigkeit anbelangt, ist zwar grundsätzlich von den Verhält- nissen bei der Gesuchseinreichung auszugehen. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch an- gezeigt, die Entwicklung seit der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen, falls sich die Verhältnisse in der Weise geändert haben, dass keine Bedürftigkeit mehr vorliegt (vgl. BGer 5A_124/2012 E. 3.3; BGer 5A_428/2015 E. 4.2; vgl. auch WUFFLI/ FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 154 f.). Dies erscheint sinnvoll. In Bezug auf die Mittellosigkeit ist nach dem Effektivitätsgrundsatz nur auf die tat- sächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 120). Werden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezogen, ist – sofern sich der erhaltene Gesamtbetrag danach aufschlüsseln lässt – die ausgabenvermindernde Be- rechnungsmethode anzuwenden. Dabei wird der Barunterhalt für die Kinder bei der Er- mittlung der Bedürftigkeit des Elternteils ausgeklammert; im Gegenzug bleiben auch die Auslagen für die Kinder, die mit dem Barunterhalt gedeckt werden, unberücksichtigt (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 237 ff.).

Seit dem erstinstanzlichen Entscheid hat der Ehemann der Ehefrau und den Kindern fol- genden Unterhalt zu leisten: bis und mit August 2023 total monatlich rund Fr. 10'210.00 (Kinderunterhalt: Fr. 3'320.00 Barunterhalt und Fr. 5'877.00 Betreuungsunterhalt; Ehegat- tenunterhalt: Fr. 1'017.40), ab September 2023 total monatlich rund Fr. 9'840.00 (Kinder- unterhalt: Fr. 5'200.00 Barunterhalt und Fr. 3'253.00 Betreuungsunterhalt; Ehegattenun- terhalt: Fr. 1'386.00). Wie sich aus den eingereichten Steuerunterlagen ergibt, haben die Ehefrau und die Kinder im Jahr 2023 auch tatsächlich Unterhaltsbeiträge in etwa dieser Höhe (Gesamtbetrag) erhalten (vgl. Steuererklärung der Ehefrau für 2023, FS/62/86, und Veranlagungsberechnung des Ehemanns für 2023, FS/64/57). Der Betreuungsunterhalt

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ist dabei für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Ehefrau (und nicht den Kindern) als Ein- kommen anzurechnen, weshalb ihr Einkommen aus Unterhaltsleistungen 2023 auf rund Fr. 73'700.00 zu beziffern ist. Zusätzlich deklarierte sie ein Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'222.00, womit sich ein massgebliches Gesamteinkommen der Ehefrau von rund Fr. 76'000.00 für das Jahr 2023 ergibt. Für das Jahr 2024 hat die Ehefrau zwar keine Belege eingereicht und es liegen dem Gericht damit keine ganz aktu- ellen Zahlen vor, jedoch kann angesichts der vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge für 2024 von einem ihr anrechenbaren Einkommen von rund Fr. 4'640.00 aus Unterhalt ausgegangen werden, zuzüglich eines Erwerbseinkommens von sicher rund Fr. 1'500.00 (für ein Pensum von rund 25%, vgl. E. 4.b/bb/ddd), somit total rund Fr. 6'140.00 pro Mo- nat, womit sie wieder im gleichen Bereich wie 2023 liegt. Diesem Einkommen ist folgen- der Bedarf gegenüberzustellen (vgl. Kreisschreiben über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum, gültig ab 1. Juli 2023, https://www.sg.ch/recht/gerichte/informationen---for- mulare/weisungen.html#Schuldbetreibung_Konkurs): Grundbetrag Fr. 1'600.00 (um 30% erhöhter Grundbetrag für alleinstehende Schuldner), Wohnkosten Fr. 1'300.00 (ohne Kin- deranteil), Krankenkassenprämien KVG Fr. 300.00 (FS/53/65), Haushaltversicherung Fr. 50.00, Berufsauslagen geschätzt Fr. 375.00 (vgl. E. III.4.d/cc und dd hiervor), was total Fr. 3'625.00 pro Monat oder Fr. 43'500.00 pro Jahr ergibt. Damit verfügt die Ehefrau über ei- nen Überschuss von rund Fr. 30'000.00 pro Jahr, was zur Deckung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Anteil Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 sowie angemessene eigene Parteikosten, die den Restbetrag bei Weitem unterschreiten) innerhalb eines Jah- res bei Weitem ausreicht.

Damit ist die Bedürftigkeit der Ehefrau im Berufungsverfahren zu verneinen. Sowohl ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sind damit abzuweisen.

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Dispositiv

Entscheid

1. Die Ziffern 5, 7, 8 und 9 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts H vom DD.MM.2022 werden aufgehoben.

2. A wird verpflichtet, B an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C (geb. 2013), D (geb. 2015) und E (geb. 2019) monatlich und für die Zukunft monatlich im Voraus fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Aus- bildungszulagen, die er tatsächlich bezieht bzw. die er beziehen könnte:

a) 1. Januar 2022 bis 31. August 2023:

  • C: Fr. 2'462.00 (Fr. 1'315.00 Bar- und Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt)

  • D: Fr. 2'459.00 (Fr. 1'312.00 Bar- und Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt)

  • E: Fr. 2'353.00 (Fr. 1'206.00 Bar- und Fr. 1'147.00 Betreuungsunterhalt)

b) 1. September 2023 bis 31. Januar 2024:

  • C: Fr. 2'067.00 (Fr. 1'806.00 Bar- und Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt)

  • D: Fr. 1'864.00 (Fr. 1'603.00 Bar- und Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt)

  • E: Fr. 1'758.00 (Fr. 1'497.00 Bar- und Fr. 261.00 Betreuungsunterhalt)

c) ab 1. Februar 2024:

  • C: Fr. 2'669.00 (Fr. 2'412.00 Bar- und Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt)

  • D: Fr. 2'469.00 (Fr. 2'212.00 Bar- und Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt)

  • E: Fr. 2'379.00 (Fr. 2'122.00 Bar- und Fr. 257.00 Betreuungsunterhalt)

3. A wird verpflichtet, B ab 1. Januar 2022 an ihren Unterhalt monatlich und für die Zu- kunft jeweils im Voraus einen Betrag von Fr. 770.00 zu bezahlen.

4. A ist befugt, den Betrag von höchstens Fr. 102'392.00 an die von ihm rückwirkend ab 1. Januar 2022 bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids gemäss den Zif- fern 2 und 3 hiervor geschuldeten Unterhaltszahlungen anzurechnen.

5. A wird verpflichtet, B für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'750.00 zu bezahlen. Er ist befugt, den bereits geleisteten Beitrag von Fr. 10'000.00 daran anzurechnen.

6. a) Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 bezahlen A und B je zur Hälfte. Der von A geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird in vollem Umfang daran angerechnet, und A wird im Betrag von Fr. 250.00 ein Rück- griffsrecht auf B eingeräumt.

b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst.

7. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

8. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4'500.00 tragen B und A je zur Hälfte. A wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 angerechnet.

9. Jede Partei trägt ihre Parteikosten der Berufungsverfahren selbst.

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Versand an – Rechtsanwältin F (R; im Doppel) – Rechtsanwalt G (R; im Doppel) – Kreisgericht H (A; Rückgabe der Vorakten nach Ablauf der Beschwerdefrist)

am

Rechtsmittelbelehrung

Streitwert: über Fr. 30'000.00

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur die Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung in- nert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine län- gere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am fol- genden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zuge- stellt.

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