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Beschimpfung und vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 1. Mai 2026 STK 2025 57

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend Beschimpfung und vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juli 2025, SEO 2025 8);-

hat die Strafkammer,

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Sachverhalt

A. Der das Motorrad mit dem Kennzeichen SZ xx lenkende D.________ stellte gegen einen Fahrzeugführer eines grauen Seats mit Kennzeichen SG yy am 11. Juli 2022 Strafantrag, weil dieser ihn am 3. Juli 2022, ca. 13.30 Uhr, auf der Autobahn A3 Richtung Chur Höhe Wollerau auf der Überholspur durch massives Unterschreiten des Abstands bedrängt und ihm beim anschliessen- den Rechtsüberholen den Mittelfinger gezeigt habe (U-act. 3.1.01 und 8.1.01 S. 1 f. und S. 4 oben). Der schlanke und bleiche, ca. 30-jährige Fahrzeugfüh- rer mit kurzen hellbraunen Haaren habe ein weisses ärmelloses T-Shirt getra- gen. Er würde ihn möglicherweise wiedererkennen (U-act. 10.1.01 Nr. 4, 22 und 24). Der beschuldigte Halter des verdächtigen Personenwagens, A.________, verweigerte an den drei Einvernahmen im Vorverfahren Aussa- gen zum Vorfall (U-act. 10.1.02, 10.1.03 und 10.1.04) bzw. beantwortete eine Frage, ob es möglich sei, dass er zu dieser Zeit an diesem Ort gefahren sei, mit Nichtwissen (U-act. 10.1.02 Nr. 6). Sowohl gegen den Strafbefehl vom 14. September 2023 (U-act. 14.1.01) als auch den zweiten Strafbefehl vom 5. Dezember 2024 (U-act. 14.1.05) erhob der Beschuldigte Einsprachen (U- act. 14.1.03 und 14.1.7), worauf die Staatsanwaltschaft nach der zweiten Ein- vernahme des Beschuldigten (U-act. 10.1.03) und anschliessender Konfronta- tion mit dem Strafantragsteller (U-act. 10.1.04) den zweiten Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Höfe überwies (Vi-act. 1). In der Konfrontati- onseinvernahme vom 13. November 2024 erkannte der als Zeuge einver- nommene D.________ den Beschuldigten „ziemlich sicher“ als damaligen Fahrzeugführer (U-act. 10.1.04 Rz 88 ff.).

B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 war sich der als Zeuge befragte Strafantragsteller sicher, dass der wiederum Aussagen verweigernde Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im beschriebenen

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Fahrzeug sass (Vi-act. 11 HVP S. 2 Fragen 3 f.). Mit Urteil vom 21. Juli 2025 erkannte der Einzelrichter:

1.1 Der Beschuldigte ist schuldig der

  • vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf einer Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV,

  • der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 1.2 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Ab- stand beim Hintereinanderfahren und beim Wiedereinbiegen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freigesprochen. 1.3 Das Verfahren wird eingestellt wegen Verjährung hinsichtlich der Vorwürfe der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV und der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsangabe im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 (total CHF 1’120.00) und mit einer Busse von Fr. 280.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se beträgt 4 Tage. 3. [Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten]. 4./5. [Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung].

C. Der Beschuldigte reichte rechtzeitig die Anmeldung und die Erklärung der Berufung mit den Anträgen ein, es seien Dispositivziffern 1.1, 2.1, 2.2 und 2.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und ihm eine noch zu beziffernde Aufwandsentschädigung zuzusprechen (KG-act. 3). Er stellte aus- serdem die Beweisanträge, seinen Vater und namentlich bezeichnete Kolle-

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gen als Zeugen zu befragen, sowie eingereichte Fotografien, Screenshots von Google Maps, den Mietvertrag und die als Sammelbeilage eingereichten Kaufquittungen sowie die Auszüge aus den WhatsApp Chats mit seinem Vater sowie seinen Kollegen zu den Akten zu nehmen (ebd. S. 4). Im mit dem Ein- verständnis der Parteien durchgeführten schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte seine Berufung am 23. Dezember 2025 (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungsantwort vom 16. Januar 2026, die Berufung kostenfällig abzuweisen. Sie stellte den Beweisantrag, es seien 3-D-Aufnahmen vom Beschuldigten zu erstellen und mit der durch den Beschuldigten eingereichten, den Beschuldigten in keiner Weise entlastenden und auf seine Echtheit technisch zu überprüfenden Fotografie abzugleichen. Im Übrigen verzichtete sie unter Verweis auf die bisherigen Verfahrensakten und die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auf eine Beru- fungsantwort (KG-act. 9). Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht mehr ein;-

Erwägungen

1. Der Einzelrichter stellte fest, dass der Geschädigte und spätere Zeuge schon im Ermittlungsverfahren eine passende Beschreibung jener Person habe abgeben können, die den in Frage stehenden Personenwagen gelenkt und die er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. No- vember 2024 und der Hauptverhandlung in der Person des Beschuldigten wiedererkannt habe (angef. Urteil E. 2.3.1).

a) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch erstinstanzlich keine Aussagen machte und keine Beweisanträge stellte. Da- mit verzichtete er auf Aussagen und Beweisanträge gültig (vgl. dazu noch un- ten lit. c) – eine Annahme, die nicht im Widerspruch dazu steht, dass nach

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Art. 343 StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO die Gerichte die erforderlichen Be- weise von Amtes wegen erheben (BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3 m.H.).

b) Erstmals im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, es sei anhand der von ihm als Noven (dazu vgl. noch unten lit. c) eingereichten Be- weismittel objektiv unmöglich, dass er am 3. Juli 2022, ca. 13:30 Uhr am Tat- ort gewesen sei. Das durch den Zeugen glaubhaft berichtete Fahren des Täters mit deutlich übersetzten Geschwindigkeiten lässt dies jedoch anhand der neuen Unterlagen nicht ausschliessen. Insbesondere wenn der Beschul- digte mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, ist es möglich, dass er nach der angeblich um 13:11 Uhr bei Umzugsarbeiten an der Burgerrietstrasse 1a in Uznach erstellten Aufnahme um ca. 13:30 Uhr an den Tatort auf der Autobahn in Wollerau und später, kurz vor 14:00 Uhr in den Bereich des Flussbades Grynau wiederum in Uznach gelangen konnte. Angesichts dessen kann auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und eine technische Überprüfung der durch den Beschuldigten eingereichten und zu den Akten genommenen Be- weismittel sowie eine Identifizierung durch das Berufungsgericht anhand von 3-D-Aufnahmen verzichtet werden. Damit kann es auch bei dem mit Zustim- mung der Parteien durchgeführten schriftlichen Verfahren sein Bewenden ha- ben. Zusätzliche Beweisabnahmen sind daher auch abgesehen vom Verzicht des Beschuldigten oben (lit. a) nicht erforderlich (Art. 389 Abs. 3 StPO). Zu Recht rügt der Beschuldigte ebenfalls nicht, die vorinstanzliche Abnahme von Beweisen hinsichtlich seines angeblichen Alibis seien rechtsverletzend unvoll- ständig bzw. unzuverlässig geblieben (Art. 389 Abs. 2 StPO).

c) Dass der Beschuldigte sein Schweigen beim Einzelrichter und das Vor- bringen angeblich ihn entlastender Beweise erst im Berufungsverfahren mit dem beträchtlichen Zeitablauf seit dem Vorfall erklären will, ist schliesslich gänzlich unglaubhaft, verweigerte er doch bereits in der Voruntersuchung

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Aussagen und bestritt wenige Tage nach dem Vorfall seine Anwesenheit am Tatort nicht, sondern gab nur zu Protokoll, um diese Möglichkeit nicht zu wis- sen (vgl. oben lit. A m.H.). Angesichts seiner Befragung wenige Tage nach dem Vorfall musste er um die Massgeblichkeit eines Alibibeweises wissen, weshalb dieses Beweisthema nicht neu war und die Bedeutung bzw. Geltung seines Verzichts auf Aussagen und Beweisanträge nicht infrage zu stellen vermag.

2. Da auch die erst im Berufungsverfahren eingereichten und zu den Akten genommenen Beweismittel keinen Alibibeweis hergeben (vgl. oben E. 1.b), lässt sich mit diesen die durch den Einzelrichter festgestellte grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen (angef. Urteil E. 2.2 ff.) nicht infrage stel- len. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten begründete der Einzelrich- ter im Übrigen rechtsgenüglich, weshalb er die Rügen der Verteidigung betref- fend eine angebliche Inkonstanz der Zeugenaussagen verwarf (angef. Urteil E. 2.4-2.4.9, insbesondere etwa zu den Distanzen und Warnsignalen E. 2.4.1 f. oder Fahrzeugfarbe E. 2.4.8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich die Berufungsbegründung mit diesen ausführlichen vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Der Umstand, dass der Zeuge im Alltag eine Lesebrille benutzt, schliesst ent- gegen den Behauptungen des Beschuldigten physiologisch nicht aus, dass er Letzteren beim Rechtsüberholen erkennen und später identifizieren konnte. Offensichtlich haltlos ist der weitere Einwand des Beschuldigten, die Identifi- zierung des Kennzeichens beruhe auf einer behördlichen Suggestion. Der Zeuge stützte seine Meldung bei der Polizei von Anfang an auf die Wahrneh- mung des Kennzeichens ab (vgl. oben lit. A, U-act. 10.1.01 Ziff. 2 i.V.m. U- act. 3.1.01 und 8.1.01 insbes. S. 4 oben). Massgebend ist im Übrigen, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten an der ersten Einvernahme korrekt als grau beschrieb. Dass er drei Jahre später anlässlich der Hauptverhandlung von einem dunkelblauen Fahrzeug sprach, ändert an der Glaubhaftigkeit seiner

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ersten Angaben nichts. Ebenso wenig vermag die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Vorwurf der Beschimpfung nicht von ihm ge- kommen sei, die Zeugenaussagen zu desavouieren, zumal der Zeuge auf Nachfrage bejahte, diesbezüglich Strafantrag gestellt zu haben (Vi-act. 11 Fragen 1 f.). Es geht bei der Antragsstellung im Übrigen um eine Verfahrens- und nicht um eine Sachverhaltsfrage, über die sich der Beschuldigte offen- sichtlich auch bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.1.04 Rz 216 ff.) nicht im Klaren war. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Einzel- richter aufgrund der Zeugenaussagen und des Aussageverhaltens des Be- schuldigten in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, das Fahrzeug des Be- schuldigten sei in den Vorfall involviert gewesen und damals auch vom Be- schuldigten gelenkt worden.

3. In rechtlicher Hinsicht werden die Erwägungen des angefochtenen Ur- teils zu den Schuldsprüchen und zur Strafzumessung, jedoch auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Beweiswürdigung verweigerter Aussagen nicht begründet angefochten. Darauf braucht hier somit nicht weiter eingegangen zu werden.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und verurteilt sowie bestraft die Strafkammer durch Bestätigung der nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils den Beschuldigten wegen vorsätzlich grober Ver- letzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen und Beschimpfung auf der Autobahn am 3. Juli 2022. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zulasten des vor beiden Instanzen unterliegenden und daher nicht zu entschädigenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 429 Abs. 1 e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO);-

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Dispositiv

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil in den nicht rechtskräftigen Punkten bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Ak- ten), Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), die KOST (elektronische Meldung), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A mit Kopie des erstinstanzlichen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 6. Mai 2026 amu

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