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Gebührenrechnung

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. Dezember 2017

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Notariat March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegner,

betreffend Gebühren (Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017, RG 2017 3109);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

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Erwägungen

- dass die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. De- zember 2017 gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017 über einen Betrag von Fr. 1‘103.45 Beschwerde beim Kantons- gericht erhob (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ihre Beschwerde zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Beschwerdeverfahren abzu- schreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskos- ten abzusehen;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial ergehen kann;-

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Dispositiv

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand 21. Dezember 2017 rfl

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