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Entscheid

ZK2 2022 28

Kammer

23. Dezember 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)26 min

1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern des volljährigen Sohns G.________ und des minderjährigen Sohns H.________. Seit dem 26. Februar 2020 ist vor dem Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren hängig. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. April 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen von Fr. 8’000.00 für die Gesuchstellerin und je Fr. 5’000.00 für die Söhne (Vi-act. 1, Beilage 2, Dispositivziffer 2.1.2). Am 8. April 2021 sodann verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Mai 2020 von Fr. 6’250.00 für G.________ und von Fr. 6’230.00 für H.________ (Dispositivziffer 3) sowie von Fr. 8’590.00 für die Gesuchstellerin (Vi-act. 1, Beilage 3, Dispositivziffer 4). Das Kantonsgericht reduzierte mit Beschluss vom 7. Februar 2022 den Unterhalt für die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2023 auf Fr. 5’190.00 (ZK2 2021 24).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2022

ZK2 2022 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. April 2022, ZES 2021 561);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern des volljährigen Sohns G.________ und des minderjährigen Sohns H.________. Seit dem 26. Februar 2020 ist vor dem Bezirksgericht March das Scheidungsverfahren hängig. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. April 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen von Fr. 8’000.00 für die Gesuchstellerin und je Fr. 5’000.00 für die Söhne (Vi-act. 1, Beilage 2, Dispositivziffer 2.1.2). Am 8. April 2021 sodann verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Mai 2020 von Fr. 6’250.00 für G.________ und von Fr. 6’230.00 für H.________ (Dispositivziffer 3) sowie von Fr. 8’590.00 für die Gesuchstellerin (Vi-act. 1, Beilage 3, Dispositivziffer 4). Das Kantonsgericht reduzierte mit Beschluss vom 7. Februar 2022 den Unterhalt für die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2023 auf Fr. 5’190.00 (ZK2 2021 24).

a) Am 22. November 2021, d.h. noch vor dem erwähnten Kantonsgerichtsentscheid, reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Gesuch ein, wonach die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen sei, von dessen Lohn monatlich den Betrag von Fr. 18’000.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Gutheissung im Maximalumfang von Fr. 8’260.00 (Vi-act. 10). Die Parteien reichten am 23. Februar 2022 (Gesuchstellerin, Vi-act. 13) und am 31. März 2022 (Gesuchsgegner, Vi-act. 19) je eine weitere Stellungnahme ein. Am 28. April 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 21):

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die I.________ AG wird angewiesen, erstmals per Lohnanspruch Juni 2022, vom jeweiligen Lohnguthaben des Gesuchsgegners monatlich Fr. 18’000.00 (zzgl. Kinderzulagen), ab 01.01.2023 Fr. 12’070.00 (zzgl. Kinderzulagen) zurückzubehalten und auf das Konto der Gesuchstellerin bei der J.________ (Bank I) mit der IBAN-Nr. xx zu überweisen, bei doppelter Zahlungspflicht im Nichtbeachtungsfall.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 werden dem Gesuchsgegner überbunden.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 9. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 28. April 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 28. April 2022 aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3.

Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes March vom 28. April 2022 [sei] aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zzgl. MwSt.).

Zudem beantragte der Gesuchsgegner, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 verlangte die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7).

Der Gesuchsgegner passte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 7. Juni 2022 insofern an, als er in Ziffer 1 beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28. April 2022 nichtig sei. Zweitens seien eventualiter die Ziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben (KG-act. 9).

Am 9. Juni 2022 wurde das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung abgewiesen (KG-act. 11). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Juli 2022 Beschwerde an das Bundesgericht (KG-act. 13), auf die das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2022 (5A_543/2022) nicht eintrat (KG-act. 16).

Eine unbekannte Person reichte dem Kantonsgericht am 5. Oktober 2022 Unterlagen ein (KG-act. 17). Am 9. November 2022 erhielt das Kantonsgericht eine anonyme Eingabe (KG-act. 20).

2.

Der Gesuchsgegner beruft sich auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 zufolge sachlicher Unzuständigkeit. Nicht die Vor­instanz als Eheschutzgericht, sondern das mit der Scheidung befasste Einzelgericht wäre für die Schuldneranweisung zuständig gewesen. Die sachliche Zuständigkeit sei zwingend, weshalb eine Einlassung ausgeschlossen sei. Deshalb sei die angefochtene Verfügung nichtig (KG-act. 9).

a) Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie ist grundsätzlich zwingender Natur und vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Daher kann die sachliche Zuständigkeit nicht durch Einlassung der beklagten Partei begründet werden. Deren Beachtung liegt im öffentlichen Interesse (EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 2.a, mit weiteren Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, also absolute Unwirksamkeit eines staatlichen Aktes, ist nicht leichthin anzunehmen. Nichtig sind fehlerhafte Entscheide erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 130 III 430 E. 3.3 und BGE 129 I 361 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 und BGE 132 II 21 E. 3.1). Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde kommt auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit verträgt sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; Urteil BGer 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.5; Urteil BGer 4A_578/20101 vom 11. April 2011 E. 2.4.3; zum Ganzen: EGV-SZ 2014 A 2.1 E. 3). Die Nichtigkeit ist jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann also auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (Urteil BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.3.3).

b) Die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB ist eine besondere Zwangsvollstreckungsmass­nahme (Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 177 ZGB N 3). Sie kann entweder als Eheschutzmass­nahme (Art. 271 lit. a ZPO) oder als vorsorgliche Mass­nahme in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) angeordnet werden (Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 177 ZGB N 11a). Ehe­schutzmass­nahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO), das einzelrichterlich beurteilt wird (§ 31 Abs. 2 lit. d JG). Sobald das Scheidungsverfahren eingeleitet ist, geht die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Mass­nahmen auf das Scheidungsgericht über (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht amtet ebenfalls einzelrichterlich (§ 31 Abs. 2 lit. a JG) im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Für vorsorgliche Mass­nahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Eheschutzmass­nahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte amten im Kanton Schwyz als Einzelrichter sowohl in Eheschutz- als auch in Scheidungsverfahren (vgl. § 29c Abs. 3 JG und die jeweiligen Konstituierungen). Der in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 aufgeführte Einzelrichter erliess denn auch die vorsorglichen Mass­nahmen gemäss Verfügungen vom 14. April 2020 (Vi-act. 1/2) und vom 8. April 2021 (Vi-act. 1/3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben sich somit keine Unterschiede zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht.

c) Seit dem 26. Februar 2020 ist das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht March rechtshängig (angef. Verfügung, E. 1). Das Begehren um Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB vom 22. November 2021 (Vi-act. 1) wurde nach Beginn der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen eingereicht (Vi-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2). Die Verfügung wurde korrekterweise vom Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren (vgl. die Verfahrensbezeichnung „ZES“) erlassen. Im Rubrum ist jedoch als Betreff „Eheschutz: Anweisung an die Schuldner (ZGB 177)“ vermerkt. Dabei muss es sich um ein Versehen handeln, sämtliche prozessleitenden Verfügungen der Vor­instanz enthalten denn auch den Betreff „Anweisung Schuldner“ (z.B. Vi-act. 2, 4, 7). Praxisgemäss ist auch das Rubrum einer Berichtigung zugänglich (Brunner/Tanner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 334 ZPO N 2). Vorliegend handelt es sich mithin lediglich um ein berichtigbares Versehen. Deshalb und wegen der Zuständigkeit (s. oben) liegt kein derart schwerer Fehler vor, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Der diesbezügliche Antrag des Gesuchsgegners ist folglich abzuweisen.

3.

Des Weiteren macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin sei in Bezug auf die Forderung von Fr. 18’000.00 nicht aktivlegitimiert, weil darin unter anderem auch die Unterhaltsbeiträge des mündigen Sohnes G.________ enthalten seien. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Prozessführungsbefugnis der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung (KG-act. 1, S. 4).

Die Vor­instanz stellte zur Begründung der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin auf die Rechtsprechung ab, wonach die Prozessstandschaft des gesetzlichen Vertreters für das Kind, wenn dieses im Laufe des Scheidungsverfahrens volljährig werde, fortdauere, sofern das volljährige Kind zustimme. G.________ habe der Gesuchstellerin am 2. Februar 2021 die Zustimmung erteilt, für ihn im laufenden Scheidungsverfahren auch über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt geltend zu machen. Weil diese Zustimmung für das laufende Scheidungsverfahren gelte, sei die Gesuchstellerin aktivlegitimiert, auch für die Unterhaltsbeiträge von G.________ die Schuldneranweisung zu verlangen (angef. Verfügung, E. 2.4.1).

Dispositiv

a) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gläubiger des Anspruchs ist demnach das Kind, weshalb es zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert ist (Art. 279 ZGB). Das Kind ist ab seiner Geburt parteifähig. Solange es noch nicht prozessfähig ist, kommt den Eltern von Gesetzes wegen die Vertretungsbefugnis für das Kind zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Insbesondere haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB gewährt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem sorgerechtsberechtigten Elternteil, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht selbst geltend zu machen, indem der sorgerechtsberechtigte Elternteil persönlich als Partei, d.h. als Prozessstandschaft, handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2). Als Ausnahme von der Beschränkung dieser Prozessstandschaft auf die Zeit der Unmündigkeit des Kindes gilt im Scheidungsverfahren, dass der sorgerechtsberechtigte Elternteil in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen kann (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB). Zudem kann er den Prozess auch dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (zum Ganzen: BGE 142 III 78 E. 3.2). Diese Ausnahmeregelungen im Scheidungsverfahren tragen u.a. dem Umstand Rechnung, dass das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern nicht als Partei auftritt (vgl. BGE 129 III 55 = Pra 92 (2003) Nr. 101 E. 3.1.2) und demzufolge seine Unterhaltsbeiträge nach Eintritt seiner Mündigkeit auch nicht in diesem Verfahren in eigenem Namen geltend machen kann.

Die Konstellation, bei der das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens volljährig wird, ist aber von derjenigen zu unterscheiden, bei der ein Verfahren zur Durchsetzung bereits zugesprochener Unterhaltsbeiträge erst nach Eintritt der Volljährigkeit rechtshängig gemacht wird. Denn mit der Volljährigkeit endet die gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB gewährte Befugnis der Eltern, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschaft zu handeln (BGE 142 III 78 E. 3.3), d.h. die Kindesunterhaltsbeiträge in eigenem Namen als Partei geltend zu machen. Ab diesem Zeitpunkt ist es vielmehr Sache des Kinds, persönlich für die Zahlung seines Unterhaltsbeitrages zu handeln (BGE 142 III 195 = Pra 106 (2017) Nr. 37 E. 5). In Bezug auf die Schuldneranweisung obliegt es demnach dem volljährigen Kind und nicht seinem gesetzlichen Vertreter, die Anweisung (in eigenem Namen) zu verlangen (BGE 142 III 195 = Pra 106 (2017) Nr. 37 E. 5; gleich: Michel/Schlatter, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 291 ZGB N 1; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp Bearbeiter, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 289 N 8).

b) Die Gesuchstellerin reichte das Gesuch betreffend Schuldneranweisung am 22. November 2021 ein, d.h. nach Eintritt der Volljährigkeit von G.________ am ________ 2021. In diesem Zeitpunkt verfügte sie somit nicht mehr über die Befugnis, die Vermögensinteressen von G.________ in eigenem Namen geltend zu machen. Der volljährige G.________ war nicht nur Gläubiger seiner Unterhaltsbeiträge, sondern auch partei- und prozessfähig, sodass er selber als Partei (Gesuchsteller) die Schuldneranweisung gestützt auf Art. 291 ZGB hätte beantragen müssen. Das Gesuch wurde jedoch nur im Namen der Gesuchstellerin als Partei eingereicht (Vi-act. 1). Möglich gewesen wäre lediglich, dass er die Gesuchstellerin beauftragt hätte, ihn zu vertreten, d.h. als Parteivertretung die Unterhaltsbeiträge im Namen von G.________ geltend zu machen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Gemäss Schreiben vom 1. Februar 2021 informierte der Einzelrichter am Bezirksgericht March G.________ im Verfahren betreffend vorsorgliche Mass­nahmen (ZES 2020 149), dass zwischen seinen Eltern ein Gerichtsverfahren laufe, in welchem seine Mutter Unterhaltsbeiträge für ihn verlange und sie dies über seine Volljährigkeit hinaus nur geltend machen könne, sofern er zustimme (Vi-act. 13/3). Der unterste Teil des Schreibens enthält eine vorgefertigte Erklärung mit dem Satz „Ich bin damit einverstanden, dass meine Mutter, C.________, Unterhaltsansprüche über meine Mündigkeit hinaus im vorliegenden Verfahren geltend macht“. Daneben kreuzte G.________ das Kästchen „Ja“ an und unterschrieb am 2. Februar 2021. Die Zustimmung bezog sich damit auf das „vorliegende“ Verfahren betreffend vorsorgliche Mass­nahmen sowie auf die „Geltendmachung“, d.h. die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages über die Mündigkeit von G.________ hinaus. Der Zustimmung ist aber weder eine Ermächtigung zur Eintreibung ausstehender Unterhaltsbeiträge für G.________ noch eine Bevollmächtigung zu seiner Vertretung in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung zu entnehmen. Demzufolge war die Gesuchstellerin nicht aktivlegitimiert, für die Unterhaltsbeiträge von G.________ die Schuldneranweisung zu verlangen. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen und das Gesuch um Schuldneranweisung im Umfang der Unterhaltsbeiträge für G.________ abzuweisen.

4. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB (angef. Verfügung, E. 2.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).

a) Die Vor­instanz hielt fest, aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszug gehe hervor, dass der Gesuchsgegner ab Juni 2021 monatlich Fr. 8’000.00 bezahlt habe und die Zahlungen jeweils verspätet erfolgt seien. Der Gesuchsgegner bestreite nicht, dass er seiner Zahlungspflicht nicht mehr vollständig nachgekommen sei. Gemäss Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Februar 2022 bezahle der Gesuchsgegner seit kurzem nur noch Fr. 5’000.00, was seitens des Gesuchsgegners unbestritten geblieben sei (angef. Verfügung, E. 2.3). Der Gesuchsgegner habe seine Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von beinahe einem Jahr nicht erfüllt und die Pflichtvergessenheit weise eine gewisse Schwere auf. Mit der Säumnis und seiner Aussage, er könne nicht mehr als Fr. 8’000.00 bezahlen, bringe er zum Ausdruck, dass er seiner Unterhaltspflicht auch in Zukunft nicht vollumfänglich nachkommen könne. Die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB seien grundsätzlich erfüllt (angef. Verfügung, E. 2.3). Zu diesen erstinstanzlichen Erwägungen bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor.

b) Zum Umfang der Schuldneranweisung machte der Gesuchsgegner erstinstanzlich geltend, ihm stehe für die Begleichung seiner Unterhaltspflichten nicht genügend Einkommen zur Verfügung, weil er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin habe verpflichten müssen, das Restsalär und den Bonus für die Bezahlung des ihm gewährten Darlehens zu verwenden (vgl. angef. Verfügung, E. 2.4.3). Die Vor­instanz erwog dazu, der Gesuchsgegner reiche weder die Vereinbarung über die tatsächlich vorzunehmende Abzahlung zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin ein noch führe er aus, wann vereinbart worden sei, dass sein Bruttosalär mit seinem Darlehenskonto verrechnet werden solle, noch belege er regelmässige Abzahlungen. Aus dem Kontoblatt sei lediglich der Darlehensstand per 31. Dezember 2021 ersichtlich. Ob und wie das Darlehen zurückbezahlt werde ergebe sich daraus nicht. In Ziffer 3 der vier eingereichten Darlehensverträge von 2017 bis 2020 sei jeweils festgehalten, welcher Betrag bis wann zurückzuzahlen sei, jedoch nicht, womit die Rückzahlung zu erfolgen habe. Allein gestützt auf die Verträge und das E-Mail von F.________ könne keine Rückleistung bzw. Reduktion des Bruttosalärs abgeleitet werden (angef. Verfügung, E. 2.4.3).

Der Gesuchsgegner macht geltend, die eingereichten Darlehensverträge würden die vertragliche Grundlage der Rückzahlungspflicht bilden. In deren Ziffer 5 sei festgehalten, dass, falls er seiner Zahlungspflicht gemäss Ziffer 3.2 nicht nachkommen sollte, seine Bonusansprüche mit der Darlehensschuld verrechnet würden. Damit sei ausgewiesen, dass die Tilgung des Darlehens auf dem Weg der Verrechnung spätestens mit der Fälligkeit der Bonusansprüche erfolge. Der Ziff. 1.1 der Darlehensverträge vom 28. Juni 2019 und vom 30. April 2020 lasse sich entnehmen, dass das Darlehen regelmässig getilgt worden sei. Die Treuhänderin der Arbeitgeberin habe ausserdem bestätigt, dass ihm nur das Bruttosalär von Fr. 16’500.00 entrichtet werde und das Restsalär mit der Darlehensschuld zwingend verrechnet werden müsse. Mit den eingereichten Unterlagen sei ausgewiesen, dass die Darlehensschuld durch Verrechnung seiner Bonusansprüche regelmässig getilgt werde und ihm effektiv nur der Grundlohn von monatlich brutto Fr. 16’500.090 zur Verfügung stehe. Der Bonus könne nicht für die Anweisung herangezogen werden. Die Verrechnung gehe der später erfolgten Anweisung vor. Die vor­instanzliche Anweisung würde in sein Existenzminimum von Fr. 6’470.00 eingreifen, was unzulässig sei. Die von der Gesuchstellerin beantragte Anweisung sei infolge ungenügender Liquidität nicht zulässig und nicht vollstreckbar (KG-act. 1).

c) Sind die Voraussetzungen der Schuldneranweisung erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Gericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte der Unterhalt schuldenden Partei nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Ebenso hat das Gericht seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich wenn sich die finanzielle Lage der Unterhalt schuldenden Partei seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechterte, dass die Anweisung in deren Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255 E. 5.5.2).

d) Der erste Darlehensvertrag vom 14. Juli/16. August 2017 beziffert das aus drei Teilbeträgen bestehende Darlehen auf insgesamt Fr. 330’891.99 (Vi-act. 10/6, Ziff. 1.1). Die Darlehensnehmer (Gesuchsgegner und Gesuchstellerin) werden verpflichtet, das Darlehen mit Fr. 205’000.00 per 31. Juli 2017, mit Fr. 65’891.99 per 30. September 2017 und mit Fr. 60’000.00 zzgl. aufgelaufener Zinsen per 31. Dezember 2017 zurückzuzahlen (Vi-act. 10/6, Ziff. 3.2). In Ziffer 5 des Darlehensvertrags wird die Darlehensgeberin (I.________ AG) für berechtigt erklärt, bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens sämtliche künftigen Bonusansprüche des Darlehensnehmers (Gesuchsgegner und Gesuchstellerin) aus seinem Arbeitsvertrag zurückzubehalten. Für den Fall, dass das Darlehen nicht fristgerecht gemäss den jeweiligen Ziffern 3.2 der Darlehensverträge getilgt werde, sei die Darlehensgeberin berechtigt, die fälligen Ansprüche aus dem Darlehen mit den fälligen Bonusansprüchen des Darlehensnehmers zu verrechnen. Der zweite Darlehensvertrag vom 2. Juli 2018 beziffert das Darlehen auf insgesamt Fr. 553’392.00, bestehend aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag von Fr. 330’891.99, Zinsen von Fr. 4’136.15 und einem zusätzlichen Darlehensbetrag von Fr. 218’363.86 (Vi-act. 10/7, Ziffer 1.1). Die Rückzahlungspflicht wurde wie folgt festgelegt: Fr. 200’000.00 per 30. September 2018, Fr. 53’392.00 per 30. Oktober 2018, Fr. 100’000.00 zzgl. Zinsen per 31. Dezember 2018, Fr. 200’000.00 zzgl. Zinsen per 30. Juli 2019 (Vi-act. 10/7, Ziffer 3.2). Der Wortlaut von Ziffer 5 des Darlehensvertrags stimmt mit demjenigen in Ziffer 5 des ersten Darlehensvertrags überein. Als Darlehensnehmer wurden beide Parteien aufgeführt, die Unterschrift der Gesuchstellerin fehlt jedoch.

Der dritte Darlehensvertrag vom 28. Juni 2019 weist einen Darlehensbetrag von insgesamt Fr. 345’462.00 aus, bestehend aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag per 1. Januar 2018 von Fr. 553’392.00 und Zinsen von Fr. 6’917.40, abzüglich Rückzahlung per 31. Dezember 2018 von Fr. 214’847.40 (Vi-act. 10/8, Ziffer 1.1). Die Rückzahlungspflicht wurde wie folgt festgehalten: Fr. 200’000.00 per 30. September 2019, Fr. 45’462.00 per 30. Oktober 2019, Fr. 100’000.00 zzgl. Zinsen per 31. Dezember 2019 (Vi-act. 10/8, Ziffer 3.2). Der Wortlaut von Ziffer 5 des Darlehensvertrags stimmt wiederum mit demjenigen in Ziffer 5 des ersten und zweiten Darlehensvertrages überein. Der vierte Darlehensvertrag vom 30. April 2020 listet einen Darlehensbetrag von insgesamt Fr. 192’818.00 auf, bestehend aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag per 1. Januar 2019 von Fr. 345’462.00 und Zinsen von Fr. 4’318.30, abzüglich Rückzahlung per 31. Dezember 2019 von Fr. 156’962.30 (Vi-act. 10/9, Ziffer 1.1). Die Rückzahlungspflicht des Totalbetrags zzgl. Zinsen wurde auf den 30. Juni 2020 festgelegt (Vi-act. 10/9, Ziffer 3.2). Der Wortlaut von Ziffer 5 des Darlehensvertrags stimmt wiederum mit demjenigen in Ziffer 5 der vorhergehenden Darlehensverträge überein. Im dritten und vierten Darlehensvertrag wird als Darlehensnehmer nur noch der Gesuchsgegner aufgeführt.

e) Zur Herkunft der beiden Rückzahlungsbeträge von Fr. 214’847.40 per 31. Dezember 2018 (Vi-act. 10/8, Ziffer 1.1) und von Fr. 156’962.30 per 31. Dezember 2019 (Vi-act. 10/9, Ziffer 1.1) ist den Darlehensverträgen nichts zu entnehmen. Es liegen auch keine weiteren Unterlagen wie beispielsweise ein Lohnblatt oder ein Kontoauszug des Gesuchsgegners im Recht, woraus ersichtlich wäre, dass dem Gesuchsgegner in den Jahren 2018 und 2019 kein Bonus ausbezahlt worden wäre. Für das Jahr 2020 liegen keinerlei Unterlagen im Recht. Sodann wies der Gesuchsgegner selber nach, dass per 31. Dezember 2021 im Kontoblatt der I.________ AG das Darlehen mit total Fr. 347’680.25 ausgewiesen wurde (Vi-act. 10/5). Das Darlehen erhöhte sich demnach im Vergleich zum letzten Darlehensvertrag. Dem Lohnblatt 2021 ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsgegner nebst den monatlichen Nettolohnzahlungen nach dem zweiten Quartal (Spalte SQ2) ein Betrag von 142’242.00 und nach dem vierten Quartal ein Betrag von 134’470.50 (Spalte SG4) ausgezahlt wurde (Vi-act. 10/2). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2021 angefallenen Bonusansprüche nicht mit der per 1. Juli 2020 fälligen Darlehensrückzahlung verrechnet wurden. Den Darlehensverträgen ist denn auch keine Pflicht zur Verrechnung der Rückzahlungspflicht mit den zukünftigen Bonusansprüchen des Gesuchsgegners zu entnehmen, sondern lediglich eine Berechtigung hierfür. Dass die Verrechnung, wie von der Treuhänderin der Arbeitgeberin behauptet zwingend zu erfolgen habe (Vi-act. 10/4, E-Mail F.________ vom 24. Januar 2022), vereinbarten die Darlehensparteien gemäss Wortlaut der Verträge nicht. Ob die Möglichkeit der Bonusverrechnung im Jahr 2022 oder in zukünftigen Jahren tatsächlich wahrgenommen werden wird, ist weder behauptet noch sind Hinweise darauf ersichtlich. Der Gesuchsgegner verweist denn auch zur behaupteten regelmässigen Abzahlung bloss auf Ziff. 1.1 der Darlehensverträge vom 28. Juni 2019 und vom 30. April 2020 (KG-act. 1, S. 6). Lediglich zwei Zahlungen weisen aber noch nicht auf regelmässige Abzahlungsraten hin, zumal wie erwähnt für das Jahr 2020 keine Unterlagen vorhanden sind und im Jahr 2021 zwei Bonuszahlungen erfolgt sein dürften. Hinzu kommt, dass die Darlehensverträge bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge mit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. April 2021 im Recht lagen (vgl. Vi-act. 1/3, E. 6.1, S. 44). Der Einzelrichter hielt fest, dass beide Parteien den Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode berechnen (Vi-act. 1/3, E. 5.2.2., S. 12 in fine). Auch wenn das Gericht nicht an die von den Parteien gewählte Methode gebunden sei, sei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 28’000.00, wie es der Gesuchsgegner vorbringe, von aussergewöhnlich guten Verhältnissen auszugehen, weshalb die einstufig-konkrete Methode anzuwenden sei (Vi-act. 1/3, E. 5.2.2., S. 13 Mitte). Folglich ging auch der Gesuchsgegner davon aus, dass er mehr als den monatlichen Nettolohn von Fr. 14’731.25 (vgl. Lohnblatt 2021, Vi-act. 10/2) erhielt, d.h., dass ihm auch ein Bonus ausgezahlt wurde bzw. wird. Im Ergebnis ist unglaubhaft, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners zufolge Verrechnung der Darlehensschulden mit seinen Bonusansprüchen seit der Verfügung vom 8. April 2021 dauerhaft effektiv verringerte. Somit ist weiterhin von einem Einkommen des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 28’000.00 auszugehen. Nach Abzug des von ihm behaupteten Existenzminimums von Fr. 6’470.00 (KG-act. 1) verbleibt ein Betrag von Fr. 21’530.00, sodass mit der Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge von total Fr. 11’420.00 (Fr. 6’230.00 für H.________ + Fr. 5’190.00 für die Gesuchstellerin; s.o., E. 1) nicht in das Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen wird.

5. Die Schuldneranweisung wirkt nur für die Zukunft (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 8.01). Nachdem der von der Vor­instanz angeordnete Beginn der Anweisung – erstmals per Lohnanspruch Juni 2022 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) – bereits vorbei ist, ist dieser neu auf den Lohnanspruch Januar 2023 festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt betragen die anzuordnenden Unterhaltsbeiträge für H.________ Fr. 6’230.00 und für die Gesuchstellerin persönlich Fr. 5’190.00 (s.o., E. 1), d.h. total Fr. 11’420.00 (zzgl. Kinderzulagen). Beim von der Vor­instanz bezifferten Totalbetrag der Schuldneranweisung ab 1. Januar 2023 von Fr. 12’070.00, inklusive des ab diesem Zeitpunkt reduzierten Unterhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin von Fr. 5’190.00 (angef. Verfügung, E. 2.4.4), handelt es sich offenkundig um einen Rechnungsfehler, der bei dieser Gelegenheit zu korrigieren ist (in sinngemässer Anwendung von Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

6. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist das Gesuch um Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge für G.________ abzuweisen. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Der Gesuchsgegner obsiegt somit im Umfang des Unterhaltsbeitrages für G.________ von Fr. 6’250.00.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin beantragte die Anweisung eines monatlichen Betrags von Fr. 18’000.00 (Vi-act. 1), was im Umfang von Fr. 11’420.00 gutgeheissen wird, d.h. zu knapp 65 %. Damit unterliegt sie zu rund 1/3, sodass die erstinstanzlichen Kosten zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin zudem zu 1/3 zu entschädigen. Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Die vor­instanzlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; angef. Verfügung, Dispositivziffer 3) erscheint für ein fünfseitiges Gesuch (Vi-act. 1) und eine zehnseitige Stellungnahme (Vi-act. 13) angesichts des beschränkten und nicht sehr komplexen Streitgegenstandes angemessen. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren folglich mit Fr. 600.00 zu entschädigen.

b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Gesuchsgegner und zu 1/3 der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche zu 1/3 zu entschädigen. Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (vgl. ZK2 2022 7 E. 5 m.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für die rund sechsseitige Berufungsantwort (KG-act. 7) erscheint angesichts des eher einfachen Streitgegenstands, der wichtigen Bedeutung von Unterhaltsbeiträgen für die Parteien, wobei aber nur die Vollstreckung zu beurteilen war, eine Entschädigung von Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin daher mit Fr. 666.65 zu entschädigen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. April 2022 (ZES 2021 561) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die I.________ AG wird angewiesen, erstmals per Lohnanspruch Januar 2023 vom jeweiligen Lohnguthaben des Gesuchsgegners monatlich Fr. 11’420.00 (zzgl. Kinderzulagen) zurückzubehalten und auf das Konto der Gesuchstellerin bei der J.________ (Bank I) mit der IBAN-Nr. xx zu überweisen, bei doppelter Zahlungspflicht im Nichtbeachtungsfall.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 überbunden.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner zu 2/3 und der Gesuchstellerin zu 1/3 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2’000.00 bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner ihren Anteil an den Kosten von Fr. 666.65 zu bezahlen.

Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die I.________ AG (1/R, auszugsweise Dispositivziffer 1.1) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

27. Dezember 2022 kau

ZK2 2022 28

Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC

ZK2 2021 24

5A_543/2022

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

EGV-SZ 2014 A 2.1

BGE 130 III 430ATF 130 III 430DTF 130 III 430

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

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BGE 127 II 32ATF 127 II 32DTF 127 II 32

1C_423/2012

EGV-SZ 2014 A 2.1

4A_646/2020

Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 CC

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§ 31 JG

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

§ 31 JG

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

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§ 29c JG

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BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78

Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78

BGE 129 III 55ATF 129 III 55DTF 129 III 55

Art. 318 ZGBart. 318 CCart. 318 CC

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BGE 142 III 195ATF 142 III 195DTF 142 III 195

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Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

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§ 45 JG

5A_704/2015

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Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

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§ 6 GebTRA

ZK2 2022 7

§ 10 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF