2026_OG S 26 1. Vergewaltigung, mehrfache Schändung, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.
OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung
OG S 26 1 V e r f ü g u n g v om 2 . A p r i l 2 0 2 6
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Jonas Fischer
Verfahrensbeteiligte amtlich verteidigt durch RA MLaw Artan Sadiku, Meier Sadiku Law Ltd., Eigenheimweg 10, 6010 Kriens
Beschuldigter/Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf
Berufungsbeklagte
und
Privatklägerin
Gegenstand Vergewaltigung, mehrfache Schändung, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
(Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 25 3] vom 10.09.2025)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung StPO, SR 312.0) hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Fehlt es an einer schriftlichen Beru- fungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen).
Das Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu be- finden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221) ist die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na- mentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2. Am 19. September 2025 meldete A.____ gegen das Urteil des Landgerichts Uri (LGS 25 3) vom 10. September 2025 Berufung an. Am 30. Januar 2026 wurde ihm die schriftliche Urteilsbegründung eröff- net. Gemäss track&trace (Sendungsnummer 98.03.026192.00012406) wurde ihm der Entscheid am 2. Februar 2026 zugestellt. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am Montag, 23. Feb- ruar 2026. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2026 wurden die Parteien vom Oberge- richt des Kantons Uri darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt werde. Der Berufungskläger hat innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. Auf die Be- rufung wird daher nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Landgerichts Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
3. Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren werden auf CHF 350.00 und die Barauslagen pau- schal auf CHF 50.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Gebühren und Entschädigun- gen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Ge- richtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittel-
verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel – wie vorliegend – nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind demnach dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Dispositiv
Das Obergericht verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Das Urteil des Landgerichts Uri (LGS 25 3) vom 10. September 2025 wird rechtskräftig.
2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 300.00 Gerichtsgebühr CHF 50.00 Barauslagen pauschal CHF 350.00 Total,
werden dem Berufungskläger auferlegt.
3. Eröffnung
Berufungskläger, vertreten durch RA Artan Sadiku
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
Privatklägerin
Mitteilung - Vorinstanz
Altdorf, 2. April 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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