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KGVS-20260217-C1-25-115-20260618-421.pdf

URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

W _________, Berufungskläger,

X _________ AG, Berufungsklägerin,

Y _________ AG, Berufungsklägerin,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis

gegen

Z _________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig- Glis

(Vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms

Verfahren

A. In dem vom Einzelunternehmen A _________ resp. Z _________ eingereichten Ge- such vom 21. Juni 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 28. Mai 2025 nachfolgenden Entscheid, welchen es gleichentags versandte (S. 313 ff.):

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von Z _________ vom 21. Juni 2023 wird gutge- heissen.

2. Die Gesuchsgegner X _________ AG, Y _________ AG und W _________ werden vorsorglich und für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, die vom D _________ ausgehenden Lärm- und Schal- lemissionen jeweils zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechen- den Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Gesuchstellerin eindringen. Namentlich ist es ihnen bis auf Weiteres verboten:

a) den Subwoofer einzusetzen;

b) die Musiklautstärke am lautesten für das Publikum zugänglichen Ort auf mehr als 86 dB(A) anstei- gen zu lassen;

c) den Ermittlungsort des Limiter-Messmikrofons zu verändern bzw. das Offset auszuschalten;

d) den Notausgang als regulären Ein- und Ausgang zu benutzen;

d) die Fenster während des Abspielens von lauter Musik geöffnet zu lassen;

e) jegliche übermässige Lärm- und Schallemissionen zu verursachen.

3. Bei einer Verletzung der Verbote gemäss vorstehender Ziffer 2 wird W _________ gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

4. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

5. Die Gesuchsgegner bezahlen der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftung: a. Fr. 800.-- für geleisteten Kostenvorschuss b. Fr. 1'600.-- als Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.).

B. Gegen vorstehendes Urteil erklärten die X _________ AG, Y _________ AG und W _________ am 11. Juni 2025 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren (S. 330 ff.):

I. Antrag

1. Der Berufung gegen den Entscheid vom 28. Mai 2025 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms im Verfahren Z2 23 79 sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO zu erteilen.

2. Eventualiter sei in Bezug auf Ziffer 2 lit. a, b, d und e des Entscheids vom 28. Mai 2025 des Bezirks- gerichts Brig, Östlich-Raron und Goms im Verfahren Z2 23 79 die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO zu erteilen.

II. Rechtsbegehren

3. Der Entscheid vom 28. Mai 2025 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms im Verfahren Z2 23 79 sei aufzuheben und das Gesuch vom 21. Juni 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.

4. Eventualiter sei der Entscheid vom 28. Mai 2025 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms im Verfahren Z2 23 79 aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbe- klagten.

C. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2025 beantragte Z _________ die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Auferlegung der Kosten zulasten der Berufungskläger (S. 389 ff.). Die Berufungskläger nahmen am 14. Juli 2025 und die Berufungsbeklagte am 23. Juli 2025 Stellung. Mit Urteil vom 6. August 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Considérants

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich

vordergründig um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt.

1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend eine Einzelrichterin des Kantons- gerichts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorglichen Massnahmen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO).

1.3 Die Berufungsantwort hat das Einzelunternehmen A _________, vertreten durch Z _________, eingereicht. Der Einzelunternehmung kommt keine eigene Rechtspersön- lichkeit zu, womit sie weder rechts- und handlungsfähig noch partei- und prozessfähig ist und folglich einzig die handlungsfähige Einzelunternehmerin als Partei auftreten kann (Bundesgerichtsurteil 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 1.2.2). Prozesslegiti- miert ist im vorliegenden Verfahren Z _________, wie dies die Vorinstanz in E. 3 ihres Entscheids ausführlich dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann. Das Kan- tonsgericht hat in seinem Entscheid über die aufschiebende Wirkung bereits dargelegt, es gehe davon aus, dass Z _________ Partei des Verfahrens ist, zumal kein Zweifel über die Identität der Parteien besteht.

1.4

1.4.1 Die Berufungsbeklagte bringt im Rahmen der Berufungsantwort "Neue Tatsachen- behauptungen der Berufungsbeklagten" vor und hinterlegt eine Bewertungsübersicht des Hotels B _________ in C _________ sowie eine Gästerezension vom 6. Juni 2025. Weiter werden diverse Beweise beantragt, nämlich die Parteieinvernahme, mehrere Zeugeneinvernahmen und die Edition der Akten des Hauptverfahrens.

1.4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Be- rufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hät- ten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb

sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2,5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).

1.4.3 Bei den beantragen Partei- und Zeugeneinvernahmen sowie der Bewertungsüber- sicht des "Hotels B _________" handelt es sich um unechte Noven. Die Berufungsbe- klagte argumentiert, die Suche nach einer ähnlichen Betriebsstruktur in vergleichbarer Lage habe Zeit und Aufwand gekosten und habe daher nicht vor erster Instanz vorge- bracht werden können. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht hätte mög- lich sein sollen, insbesondere auch angesichts der Verfahrensdauer von rund zwei Jah- ren für das erstinstanzliche Verfahren. Betreffend die übrigen Beweisanträge legt die Berufungsbeklagte nicht dar, inwiefern diese nicht bereits vor erster Instanz hätten be- antragt werden können. Die Beweisanträge werden mithin abgewiesen.

Die hinterlegte Gästerezension betrifft einen Aufenthalt vom 6. Juni 2025, womit es sich um ein zulässiges echtes Novum handelt, zumal dieses auch mit der Berufungsantwort und damit unverzüglich eingereicht wurde.

Insoweit im Rahmen des Berufungsverfahrens neue Tatsachenbehauptungen vorge- bracht und nicht lediglich die bereits vor erster Instanz vorgebrachten wiederholt werden, können diese nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargelegt wurde, weshalb diese vor erster Instanz nicht hätten vorgebracht werden können.

2. Zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO erfüllt sein. Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein Verfügungsanspruch, der auf einer subjektiven Berechtigung des Zivilrechts basiert, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (SPRECHER, Basler Kommentar,

4. A., 2024, N. 10 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER/JUTZELER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 17 ff. zu Art. 261 ZPO). Weitere Voraussetzung ist

die Dringlichkeit, was im Gesetz zwar nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo „besondere“ Dringlichkeit verlangt wird (SPRECHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 261 ZPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden; allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeninteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (SPRECHER, a.a.O., N. 39a zu Art. 261 ZPO). Schliesslich ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten, weshalb die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (SPRECHER, a.a.O., N. 47a zu Art. 262 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann nach Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot (lit. a) oder eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b).

3.

3.1 Das Bezirksgericht hiess das Gesuch der Berufungsbeklagten um vorsorgliche Mas- snahmen betreffend Lärm- und Schallemissionen des Betriebs der Berufungskläger gut und erliess hierzu diverse Verbote, unter Androhung einer Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Falle der Verletzung der erlassenen Verfügung. Sie stützt sich betreffend die Emissions- und Immissionswerte hauptsächlich auf ein Privatgutachten der Berufungs- beklagten vom 8. Juli 2024 sowie auf die von der Gemeinde erteilten Auflagen der Be- triebsbewilligung vom 5. Juni 2019. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Lärmbelas- tung durch die Musikanlage der Berufungskläger im D _________ in den Hotelzimmern in den Jahren 2018-2023 und im September 2024 habe regelmässig bestanden, sei von zahlreichen Hotelgästen als übermässig wahrgenommen worden und die Gefahr be- stehe, dass der unveränderte Betrieb der Musikanlagen im D _________ und in der E _________ übermässige Lärmimmissionen verursachen werde. Die Berufungsbe- klagte lege glaubhaft dar, dass die übermässige Lärmemission zu negativen Bewertun- gen, sinkenden Buchungszahlen und Umsatzeinbussen führten. Der Reputationsverlust und die Einbussen würden einen ernsthaften und wirtschaftlich bedeutsamen Nachteil darstellen, der nur schwer wieder gutzumachen sein werde. Ein Zuwarten bis zum Ent- scheid in der Hauptsache sei nicht mehr zuzumuten, zumal sich die Lärmbelastung seit Gesuchseinleitung trotz Vergleichsgesprächen und ergriffenen Massnahmen offenbar nicht verbessert habe. Die Massnahmen seien zudem verhältnismässig, zumal diese einzig für den Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr gelten sollten, das Verbot der Nutzung des Notausgangs als regulären Ein- und Ausgang und das Schliessen der Fenster keinen grossen Aufwand erfordere und die Lautstärke gemäss Darstellung der Berufungskläger

ohnehin nicht das zulässige Mass überschreite. Das Gericht ordnete die vorsorglichen Massnahmen unter Androhung einer Busse im Sinne von Art. 292 StGB wie beantragt an.

3.2 Die Berufungskläger bringen dagegen vor, das Bezirksgericht stütze sich in Verlet- zung der Verhandlungsmaxime resp. des Prinzips der Beweisbindung auf das Gutachten vom 8. Juli 2024, welches als Novum und ohne entsprechende Tatsachenbehauptung in das Verfahren eingebracht worden sei. Insgesamt sei der Sachverhalt festgestellt wor- den, ohne sich mit den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen auseinanderzusetzen, zumal noch weitere Punkte nicht gehörig substantiiert behauptet worden seien, wie das Lärmtagebuch oder die Art resp. das Problem der Nutzung der Zugänge sowie die Re- gelungen in der Betriebsbewilligung. Der Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen sei mithin nicht glaubhaft gemacht worden.

3.2.1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dies obliegt nament- lich den Parteien, wo die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Sie müssen die nötigen Tatsachenbehauptungen aufstellen (Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Das Gericht darf das, was nicht behauptet ist, nicht berücksichtigen. Was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden und bedarf ebenfalls keines Beweises. Das Gericht darf das Urteil mit anderen Worten nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Den Parteien obliegt mithin die Behauptungslast (LARDELLI/VET- TER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 31 zu Art. 8 ZGB).

Die Substantiierungspflicht als Ausfluss der Verhandlungsmaxime stellt ebenfalls einen Aspekt der Behauptungslast dar (LARDELLI/VETTER, a.a.O., N. 33 zu Art. 8 ZGB). Sub- stantiieren heisst, Tatsachenbehauptungen so konkret formulieren, dass eine substanti- ierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b). Die Parteien müssen, um der Substantiierungspflicht Genüge zu leisten, in ihrer Rechtsschrift die aus ihrer Sicht für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachen in substantiierter Form vorbringen. Die Begründung hat gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung „in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus“ (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2). Die Parteien haben sich mit den angerufenen Beweismitteln auseinanderzuset- zen. Sie müssen den wesentlichen Inhalt der Beweisurkunde in ihre Schriften aufneh- men. Die Beilagen erfüllen hierbei die Funktion, die Tatsachendarstellung der Rechts- schrift zu belegen, ohne diese jedoch zu ersetzen oder die beweisbelastende Partei gar

von ihrer Behauptungslast zu entbinden. Es obliegt demgemäss nicht dem Gericht, sich aus diversen Unterlagen die wesentlichen Tatsachen herauszusuchen und derart den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Bundesgerichtsurteile 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2;4C.341/2000 vom 18. April 2001 E. 2 und 3).

Die Auslagerung der Informationen in eine Beilage kann die Lesbarkeit der Rechtsschrift und den Zugriff auf die entsprechenden Daten erleichtern, wenn zur Substantiierung von in den wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behaupteten Tatsachen eine Vielzahl von Einzelinformationen nötig sind. Es wäre diesfalls überspitzt formalis- tisch, eine Übernahme in die Rechtsschrift zu verlangen. Ein Verweis auf die Akten kann mithin zulässig sein, wenn er nicht das Gericht und die Gegenpartei nötigt, die Tatsachen aus der Beilage selbst zusammenzusuchen. Der Zugriff auf die zu behauptende Infor- mation muss jedoch problemlos sein und es darf kein Interpretationsspielraum entste- hen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss klar werden, welche Teile der Urkunde als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechts- schrift bezeichneten) Informationen enthält (Bundesgerichtsurteil 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.2 Von den Berufungsklägern wird vordergründig gerügt, das Gutachten vom 8. Juli 2024 sei keiner Tatsachenbehauptung zugeordnet und die daraus gezogenen Schlüsse seien nicht genügend behauptet und substantiiert worden.

Das Gutachten der F _________ AG vom 8. Juli 2024 wurde am 6. November 2024 bei der Vorinstanz eingereicht und Berufungsbeklagte erklärte, dieses werde "in Anlehnung an den Gesuchsteller- resp. Klägerbeleg 23" zu den Akten gegeben. Beim Beleg Nr. 23 handelt es sich um das Gutachten der F _________ AG vom 14. Juni 2023. Das Gut- achten vom 8. Juli 2024 resp. ein noch beizubringendes Gutachten wird bei keiner Tat- sachenbehauptung der Berufungsbeklagten als Beweismittel genannt. Ebensowenig wurden die aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse im Rahmen des erfolgten doppel- ten Schriftenwechsels in Form von Tatsachenbehauptungen in das Verfahren einge- bracht. Angesichts des Datums des Gutachtens und der Replik, welche am 28. August 2023 eingereicht worden ist, wäre es der Berufungsbeklagten durchaus möglich gewe- sen, das Gutachten resp. die dazugehörigen Tatsachen vor Aktenschluss vorzubringen. Die Vorinstanz durfte sich mithin nicht auf dieses Gutachten stützen.

3.2.3 Wie die Vorinstanz in E. 5 korrekt dargelegt hat, ist das Parteigutachten vom 14. Juni 2023 gemäss Art. 177 ZPO, welcher aufgrund der Übergangsbestimmung Art. 407f ZPO auch für hängige Verfahren gilt, als Beweis zu würdigen.

Das Gutachten vom 14. Juni 2023 (S. 93 ff.) wurde bei der Tatsachenbehauptung 12 sowie 17-23 als Beweismittel genannt. Es kommt zum Schluss, die massgebenden Richtwerte (25 dBA) im Hotelzimmer 102 seien im Beurteilungszeitraum Nacht (2./3. Juni 2023) deutlich überschritten worden (36.1-37 dBA). Der Gutachter zeigt dies mittels der Messergebnisse und der zu erfolgenden Korrekturen der Messergebnisse nachvollzieh- bar auf. Weiter befindet sich ein Schreiben von G _________ vom 2. Mai 2023 in den Akten (S. 144). Die Berufungskläger rügen den Schluss der Vorinstanz, das Gutachten von G _________ sei mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Dieses vermöge die Aussagekraft der Privatgutachten der Berufungsbeklagten zu erschüttern. Zunächst ist klarzustellen, dass G _________ die Eingangsbereiche der Lokale sowie die installierten Lautsprecheranlagen inspiziert hat. Aus seinem Schreiben geht nicht hervor, dass er Messungen vorgenommen hat, weder im Pub noch in einem Hotelzimmer. Das Kantons- gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass aufgrund des Schreibens von G _________ nicht nachvollzogen werden kann, gestützt auf welche Methode oder Messung er zum Schluss gelangt, in den lärmempfindlichen Räumen in der Nachbarschaft würden keine schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen mehr auftreten und ein lärmspezifisch dem Umweltrecht entsprechender Betrieb des Pubs und der Bar sei möglich.

Weiter liegen diverse Bewertungen bei den Akten, wobei einige auf den Lärm hinweisen oder diesen als störend bezeichnen. Teilweise wird der Lärm vom Platz her genannt, zum Teil indes klar die Musik oder der Bass aus dem Pub. Manche Bewerter thematisie- ren zwar den Lärm, erteilen dem Hotel indes dennoch 5 von 5 Punkten. Wie die Beru- fungsgegnerin in TB 6 selbst vorbrachte, weist der Betrieb online insgesamt eine als «hervorragend» qualifizierte Bewertung von 4.6/5 Punkten auf.

Schliesslich befindet sich eine Zusammenstellung der Gästereklamationen bei den Ak- ten, welche als Beweis für TB 5 und 6 angegeben wurde. Insoweit festgehalten wurde, ein Gast habe bis zu einer bestimmten Uhrzeit nicht schlafen können resp. es sei erst ab einer bestimmten Uhrzeit Ruhe gewesen oder lediglich «Krach» oder «Lärm» ver- merkt worden, ist dies unspezifisch und bleibt unklar, ob es sich hierbei um Lärm aus dem Pub handelt. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Hotel und Pub sich in einer belebten Altstadt befinden. Sofern Lärm, Musik und Bass aus dem Pub genannt wird, ist das «Lärmtagebuch» ein weiteres Indiz auf die Lärmproblematik.

3.2.4 Angesichts der aktenkundigen negativen Onlinebewertungen, die den Musiklärm oder den Bass des Pubs nennen, der von der Berufungsbeklagten notierten Gästerekla- mationen sowie insbesondere des Gutachtens vom 14. Juni 2023, welches eine Über- schreitung der Richtwerte aufgrund der Musik festgestellt hat, hat die Berufungsbeklagte ihren Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

3.3 Damit ein Anspruch auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen besteht, muss ein Nachteil «drohen», d.h. er darf noch nicht eingetreten sein. Ist hingegen der Nachteil bereits eingetreten und droht er sich auch nicht zu vergrössern, besteht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Bundesgerichtsurteil,4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.1). Die Berufungsbeklagte legt in TB 5 dar, online hervorra- gende Bewertungen aufzuweisen, wobei sich in den letzten Jahren die negativen Be- wertungen aufgrund des enormen Geräuschpegels und dem Bass vom Restaurant D _________ gehäuft hätten. In der TB 6 werden ein Rückgang der Buchungszahlen und entstandene Umsatzeinbussen behauptet. Damit wäre der Nachteil grundsätzlich bereits eingetreten. Die negativen Bewertungen bleiben indes weiterhin online und es könnte somit die Vergrösserung eines allfälligen Schadens drohen. Zudem kann ein Imageverlust nicht mittels einer Geldzahlung ersetzt werden und es kann Jahre dauern, das Image wieder aufzubauen.

3.4

3.4.1 Die Berufungskläger argumentieren, das Erfordernis der Dringlichkeit sei nicht er- füllt, zumal das Verfahren von September 2023 bis August 2024 sistiert gewesen sei und sich die Vorinstanz anschliessend bis zum 28. Mai 2025 Zeit gelassen habe, das Gesuch zu behandeln. Der Berufungsbeklagten sei es zuzumuten, den Entscheid in der Haupt- sache abzuwarten.

3.4.2 Es ist nicht aktenkundig, seit wann die Berufungsbeklagte das Hotel betreibt. Die Berufungsbeklagte macht indes geltend, seit Jahren würden durch das Abspielen lauter Musik bei offenen Türen und Fenstern und dem Einsatz von Subwoofern starke und übermässige Lärmimmissionen für die umliegenden Liegenschaften verursacht (TB 4). Die Problematik der Lärmbelastung beschäftigt die Berufungsbeklagte mithin bereits seit einigen Jahren. Gemäss der hinterlegten Liste «Gästereklamationen» ist das Problem seit 2018 bekannt. Im Schreiben Beleg Nr. 8 (S. 28) ist von Reklamationen betreffend Lärmemissionen aus dem Pub bis zurück ins Jahr 2016 die Rede. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Berufungsbeklagte bereits seit ebensolanger Zeit versucht, mit den Beru- fungsklägern eine Lösung zu finden, sich über die Jahre immer wieder an die Polizei

wandten und betreffend die Bedingungen und Auflagen in der Betriebsbewilligung mehr- fach bei der Gemeinde interveniert hat. Sie geht daher schon seit Jahren gegen den Lärm vor und hat zunächst andere Möglichkeiten ausgeschöpft, bevor sie ein gerichtli- ches Verfahren eingeleitet hat. Soweit die Berufungskläger argumentieren, bereits auf- grund der rund einjährigen Verfahrenssistierung folge, dass keine Dringlichkeit bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sistierung mit dem gerichtlichen Vergleich eine ver- bindliche Vereinbarung zwischen den Parteien zugrunde lag. Während der Verfahrens- sistierung bemühten sich die Parteien darum, den Konflikt zu bereinigen, vermochten ihn jedoch nicht aus der Welt zu schaffen. Ein untätiges Hinnehmen der Lärmemissionen während der Verfahrenssistierung kann der Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen wer- den. Insoweit die Berufungskläger die Verfahrensdauer zwischen der Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Entscheid der Vorinstanz kritisieren, ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte darauf keinen Einfluss hatte und ihr denn auch weder vorgeworfen wird noch aktenkundig ist, sie hätte das Verfahren unnötig in die Länge gezogen.

3.5

3.5.1 Schliesslich rügen die Berufungskläger, die verlangten und von der Vorinstanz an- geordneten Massnahmen seien nicht verhältnismässig. Betreffend den Einsatz des Sub- woofers habe selbst das Privatgutachten der Berufungsbeklagten vom 14. Juni 2023 festgehalten, der Bass sei nicht übermässig dominant. Es sei unklar, auf was sich die Vorinstanz stütze, wenn sie die Musiklautstärke am lautesten für das Publikum zugän- gige Ort auf 86 dB(A) beschränke. Diese Zahl erscheine ausser in der TB 24 des Ge- suchs nirgends und sei daher nicht nachvollziehbar. Die Nicht-Benützung des Notaus- gangs als regulären Ein- und Ausgang zu bestimmten Zeiten sei nicht zu bewerkstelli- gen, zumal dieser Ausgang gerade nicht abgeschlossen werden dürfe. Das Verbot der offenen Fenster bei lauter Musik verlagere die Umsetzung des Verbots in den Ermes- sensspielraum der Strafverfolgungsbehörden, zumal unklar sei, was in diesem Zusam- menhang «laute Musik» bedeute. Das Verbot sei schwammig und könne kaum durch- gesetzt werden. Die Generalklausel, dass keine übermässigen Lärm- und Schallemissi- onen verursacht werden sollten, sei unspezifisch und nicht umsetzbar.

3.5.2 Die angeordneten Verbote sind zeitlich begrenzt und gelten jeweils von 22.00 bis

07.00 Uhr und nur bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Allesamt können ohne Wei- teres umgesetzt werden und erfordern keine besonderen oder aufwendigen Anpassun- gen seitens der Berufungskläger. Die Benutzung des Notausgangs lediglich als solcher und nicht als regulärer Ein- und Ausgang ist möglich, effizient und verhältnismässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es den Besucher des Pubs nicht möglich sein sollte,

lediglich die regulären Ein- und Ausgänge zu benutzen, selbst wenn der Notausgang nicht abgeschlossen werden kann. Zwar stellt das Gutachten vom 14. Juni 2023 fest, der Bass werde als nicht übermässig dominant wahrgenommen, die Messung fand indes in einer einzigen Nacht statt und die aktenkundigen Kundenrezessionen aus dem Inter- net erwähnen öfters den lauten und spürbaren Bass. Die beiden Schreiben von Gästen an die Stadtgemeinde erklären ausdrücklich den Bass als störend und übermässig. Das Verbot des Einsatzes des Subwoofers ist insofern als vorsorgliche Massnahme begrün- det und verhältnismässig. Insofern der Limiter auf 86 dB(A) eingestellt werden soll, so stützt sich diese Zahl in der Tat auf die TB 24, welche eine nicht dokumentierte Aussage des Gutachters wiedergibt. Derzeit ist der Limiter auf eine Lautstärke von 93 dB(A) ein- gestellt. Die Berufungskläger erklärten in TB 18, dass der Lärm zwischen Sonntag und Donnerstag höchstens 75 dB(A) erreiche und den Wert von 93 dB(A) auch an den Wo- chenenden nicht überschritten werde. Die Limiterprotokolle zeigen auf, dass in den Mo- naten Mai – Juli 2023 die Lautstärke in der Tat während der Wochen üblicherweise ma- ximal 75-80 dB(A) betrug. An Freitagen und Samstagen hingegen lag die maximale Laut- stärke meist knapp unter der Grenze von 93 dB(A). Mit Vergleich vom 6. September 2023 wurde vereinbart, die Grenze bis Ende Januar 2024 auf 90 dB(A) zu reduzieren. Welche Auswirkungen diese Reduktion hatte, ist unklar, zumal sich keine der Parteien hierzu äusserte. Glaubhaft gemacht wurde jedoch, dass die Lärmemissionen trotz Limi- ter auf 93 dB(A) im Hotel als übermässig wahrgenommen werden, sodass sich eine Re- duktion rechtfertigt und diese auch umsetzbar ist, zumal bereits im Jahre 2023/2024 für einige Monate eine Reduktion vereinbart worden war. An fünf Tagen der Woche wird der Wert von 86 dB(A) bereits heute selten überschritten, sodass diese Massnahme haupt- sächlich zwei Tage die Woche betrifft. Die Massnahme, welche erst ab 22 Uhr gilt, ist mithin verhältnismässig und wie beantragt zu gewähren.

3.6 Schliesslich rügen die Berufungskläger Ziff. 2 lit. d und e des Dispositivs seien derart schwammig resp. generell formuliert, dass sich diese nicht durchsetzen lassen würden. Es sei unklar, was unter «lauter Musik» und «übermässige[n] Lärm- und Schallemissio- nen» zu verstehen sei und das Urteilsdispositiv würde die Durchsetzung des Verbots in den Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden verlagern.

3.6.1 Die angeordnete Massnahme muss so genau wie möglich beschrieben werden und die Umschreibung des gebotenen resp. verbotenen Verhaltens darf dabei nicht der Vollstreckungsbehörde überlassen werden. Im Falle der Missachtung der Anordnung muss der Anspruch ohne weitere gerichtliche Massnahmen vollstreckt werden können (SPRECHER, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N. 46 zu Art. 262 ZPO; HUBER/JUTZELER, in:

Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. A. 2025, N. 6 zu Art. 262 ZPO; ROHNER/WIGET, ZPO, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 262 ZPO; STAEHELIN, in: Staehe- lin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, N. 14 zu §22).

3.6.2 Selbst wenn ein gewisser Ermessensspielraum bei den angeordneten Massnah- men möglich ist, so ist bei der Anordnung, es sei verboten, die Fenster während des Abspielen von lauter Musik geöffnet zu lassen, unklar, wie laute Musik definiert wird. Insbesondere auch, da vorab festgelegt wird, dass die Lautstärke auf maximal 86 dB(A) limitiert sein muss. Das Abspielen von lauter Musik ist bereits aufgrund der Anordnung in Ziff. 2 lit. b des Dispositivs verboten. Selbst wenn die beantragte Massnahme in der Sache gerechtfertigt erscheint, kann sie aufgrund der Unbestimmtheit der Formulierung nicht angeordnet werden. Ebenso ist die Anordnung, es sei verboten, jegliche übermäs- sige Lärm- und Schallemission zu verursachen, zu allgemein. Hier ist zudem fraglich, inwiefern diese Massnahme noch notwendig ist, nachdem bereits der Einsatz des Sub- woofers verboten und die Lautstärke der Musik limitiert wurde. Weiteren über die Musik und den Bass hinausgehenden Lärm macht die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch denn auch nicht geltend. Nach dem Gesagten wird die Berufung in diesen Punkten gut- heissen.

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der

Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichts- gebühr bewegt sich im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00.

4.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ihre Kosten festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, die Höhe anders zu bestimmen. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, grossmehrheitlich indes abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten ausgangsgemäss zu 4/5, entsprechend Fr. 640.00 solidarisch den Berufungsklägern und zu 1/5, entsprechend Fr. 160.00, der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4.1.2 Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden rechtlichen Fragen waren von keiner besonderen Schwierigkeit. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Ver- handlung angeordnet, wobei die Parteien weitere spontane Stellungnahmen einreichten. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’250.00 angemessen. Die Kosten werden ausgangsgemäss zu 4/5, entsprechend Fr. 1’000.00 den Berufungs- klägern solidarisch auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten wird die Ge- richtsgebühr zu 1/5, entsprechend Fr. 250.00 auferlegt.

4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Hono- rar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4'400.00 führt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Ho- norar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

4.2.1 Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren auf total Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Das Kantonsgericht übernimmt daher den vorinstanzlich festgesetzten Ansatz, wobei die Berufungskläger der Berufungsbe- klagten mit Rücksicht auf den Prozessausgang Fr. 1'280.00 (inkl. Auslagen und MWST) und die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern Fr. 320.00 zu zahlen haben.

4.2.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Berufungsbeklagte auf die spontane Replik der Berufungskläger seinerseits eine Duplik einreichte. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rück- sicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 1’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsge- mäss haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten Fr. 1'120.00 zu entschädigen und die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern Fr. 280.00.

Dispositif

Das Kantonsgericht erkennt - in teilweiser Gutheissung der Berufung –

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von Z _________ vom 21. Juni 2023 wird gutgeheissen .

2. Die X _________ AG, Y _________ AG und W _________ werden vorsorglich und für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, die vom D _________ ausgehenden Lärm- und Schallemissionen jeweils zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegen- schaft der Gesuchstellerin eindringen. Namentlich ist es ihnen bis auf Weiteres ver- boten:

a) den Subwoofer einzusetzen;

b) die Musiklautstärke am lautesten für das Publikum zugänglichen Ort auf mehr als 86 dB(A) ansteigen zu lassen;

c) den Ermittlungsort des Limiter-Messmikrofons zu verändern bzw. das Offset auszuschalten;

d) den Notausgang als regulären Ein- und Ausgang zu benutzen.

3. Bei einer Verletzung der Verbote gemäss vorstehender Ziffer 2 wird W _________ gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 640.00 solidarisch W _________, X _________ AG, und Y _________ AG und im Umfang von Fr. 160.00 Z _________ auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'250.00 werden im Um- darisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet sowie im Umfang von Fr. 250.00 Z _________ auferlegt.

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'280.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von insgesamt Fr. 1'120.00.

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 320.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von insgesamt Fr. 280.00.

Sitten, 17. Februar 2026

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