KGVS-20251110-C3-25-123-20260706-414-ZWR-2026-139-143.pdf
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Internationales Privatrecht Droit international privé
Internationales Privatrecht – Definitive Rechtsöffnung – KGE (Zivil- kammer) vom 10. November 2025, X. Sàrl c. Y. Sàrl – C3 25 123 Definitive Rechtsöffnung: Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel
Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für voll- streckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das aus- ländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvoll- streckung in der Schweiz zugelassen (E. 2.2.1).
Ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ist im Rechtsöff- nungsverfahren zu beachten, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird (E. 2.2.2, 2.3).
In casu ist zwar ein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines allfälligen Entzugs der vorsorglichen Vollstreckbarkeit in Frankreich hängig, indes wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind (2.3).
Das LugÜ sieht in Art. 46 eine Regelung für eine Sistierung vor. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist (E. 2.4).
Mainlevée définitive : déclaration d’exequatur
Une décision étrangère déclarée exécutoire par le tribunal de l’exequatur a tous les effets d’un titre exécutoire en Suisse. Avec la déclaration d'exequatur, le jugement étranger est admis à l'exécution forcée en Suisse (consid. 2.1.1).
Dans la procédure de mainlevée, il convient de tenir compte d’un retrait provisoire du caractère exécutoire de la décision étrangère dans l’état d’origine, si celui-ci est intervenu après la déclaration d’exequatur (consid. 2.2.2, 2.3).
In casu, une procédure de recours portant sur un éventuel retrait de la force exécutoire provisoire en France est certes pendante, mais aucune décision n'a encore été rendue, raison pour laquelle les décisions françaises restent exécutoires (2.3).
L'art. 46 de la Convention de Lugano règle la suspension de la procédure. Cette disposition n'est toutefois applicable que lorsqu'il s'agit de statuer, dans le cadre d'une procédure de recours selon les art. 43 et 44 CL, sur la déclaration d'exequatur (consid. 2.4).
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Considérants
2.
2.1 Das Bezirksgericht gewährte in der Betreibung Nr. xxxx die defini- tive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, am 16. Januar 2025 sei im Verfahren Z2 25 2 der arrêt contratictoire des Cour d’Appel de Versailles vom 13. Oktober 2022, das Urteil des Tribunal de Commerce de Chartes vom 27. September 2023 sowie die ordonnance d’incident des Cour d’Appel de Versailles vom 7. Mai 2024 in einem separaten Entscheid in der Schweiz anerkannt und für voll- streckbar erklärt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Dem im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens tätigen Vollstreckungsgericht sei es nun verwehrt, die Frage der Vollstreckbarkeit abermals zu prü- fen. Der Einwand, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seien nicht erfüllt, sei demnach nicht zu hören. Dies hätte im Rechtsmittelver- fahren gegen den Entscheid der Vollstreckbarkeit vom 16. Januar 2025 vorgebracht werden müssen. Das Bezirksgericht führte sodann aus, die Schuldnerpartei habe keine materiellen Einreden und Einwendungen wie etwa Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Ur- teil des Tribunal de Commerce de Chartres vom 27. September 2023, das die Beschwerdeführerin zur Zahlung mehrerer Beträge verpflichte und auf das sich der Beschwerdegegner zur Begründung seines An- trags auf definitive Rechtsöffnung stützt, sei lediglich vorläufig voll- streckbar. Sie habe am 9. Oktober 2023 beim Berufungsgericht in Versailles eine Berufung eingereicht und auch die Aussetzung der vor- läufigen Vollstreckung beantragt. Sollte das Berufungsgericht in Versail- les den Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung gutheis- sen, hätte dies zur Folge, dass das Urteil des Handelsgerichts von Chartres vom 27. September 2023 nicht vollstreckbar wäre und das Rechtsöffnungsverfahren keine Daseinsberechtigung mehr hätte und damit seiner Rechtsgrundlage beraubt wäre, dies zumindest bis zur Klärung der Berufung in der Hauptsache. Jeder Entscheid, mit dem Rechtsöffnung erteilt wird, wäre gesetzeswidrig und würde eine willkür- liche Situation schaffen. Darüber hinaus sei das Gesuch beim Beru- fungsgericht in Versailles nach dem Exequaturentscheid vom 16. Januar 2025 eingereicht worden und habe daher im Rahmen des
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Exequaturverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Die Vor- instanz gehe somit fälschlicherweise davon aus, dass die diesbezügli- chen Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen des Exequaturver- fahrens hätten geltend gemacht werden müssen. 2.2
2.2.1 Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für vollstreckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungs- titels zu (SOGO, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivil- verfahrensrecht, 2. A., 2023, N. 75 zu Art. 38 LugÜ; SCHWANDER, Rechtsöffnung in internationalen Konstellationen - anwendbares Recht und Besonderheiten des Verfahrens, ZZZ 2016, S. 159). Mit der Voll- streckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abs- trakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (BGE 148 III 420 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 5A_710/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3.2). Das Rechtsöff- nungsgericht ist in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden (Art. 81 Abs. 3 in fine SchKG; Bundes- gerichtsurteile 5A_710/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3.2; 5A_528/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; ABBET, in: La mainlevée de l’opposition, 2. A., 2022, N. 37 und 49 zu Art. 81 SchKG). Dies gilt ebenso für die Vollstreckungsorgane. Sie dürfen die Zwangsvollstre- ckung nicht mit der Begründung ablehnen, es fehle an einer Vorausset- zung für die Vollstreckbarerklärung (SOGO, a.a.O., N. 78 zu Art. 38 LugÜ; Urteil des EuGH 145/86 vom 4. Februar 1988; HOFFMANN/KRIEG, Randnrn. 26 ff.). Demgegenüber können materiellrechtliche Einreden und Einwendungen, die nicht Gegenstand des Vollstreckbarerklärungs- verfahrens sind, von der präkludierenden Wirkung des rechtskräftigen Exequaturentscheids nicht erfasst werden. Das bedeutet, dass solche Einreden und Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_710/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3.2 mit Hinweis). So kann sich der Schuldner im Rechtsöff- nungsverfahren etwa auf eine nach Ergehen der ausländischen Ent- scheidung eingetretene Tilgung, Stundung oder Verjährung berufen (BGE 148 III 420 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen).
2.2.2 Die materielle Rechtskraft bezieht sich auf den Zeitpunkt des Exequaturentscheides. Eine Tilgung, Stundung, Verjährung oder auch ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_79/2008 vom 6. August 2008 E. 4), die nach
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dem Exequaturentscheid erfolgt sind, werden gemäss den allgemeinen Regeln von der materiellen Rechtskraft nicht erfasst, und können nach- träglich im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden (SCHWANDER, a.a.O., S. 161).
2.3 Vollstreckungstitel bildet vorliegend der rechtskräftige Exequa- turentscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 16. Ja- nuar 2025 (vgl. SOGO, a.a.O., N. 66 zu Art. 38 LugÜ), mit welchem drei französische Urteile als in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurden. Im Rechtsöffnungsverfahren müssen die Fragen nach der Gültigkeit und der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels nicht mehr geprüft wer- den. Das Rechtsöffnungsgericht hat einzig zu prüfen, ob das Urteil die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllt (STAHELIN, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 68.1 zu Art. 80 SchKG). Die Beschwerde- führerin bringt in diesem Zusammenhang keine entsprechenden Rügen vor. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die französischen Ent- scheide nicht zur Zahlung einer Geldsumme verpflichteten, die Forde- rungen nicht fällig oder die drei Identitäten nicht gegeben seien. Auch bringt sie nicht vor, dass die Forderungen inzwischen beglichen, ge- stundet oder verjährt seien. Der Beschwerdeführerin kann indes inso- fern zugestimmt werden, als dass ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat im Rechtsöffnungsverfahren zu be- achten ist, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihren Belegen ist ein Verfahren bezüglich der mit dem Exaquaturentscheid als vollstreckbar erklärten Urteile in Frankreich denn auch hängig. Hingegen wurde in dieser Sache noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind. Die Vorinstanz hat folglich im Ergebnis korrekterweise die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass die Vorinstanz zu Recht das laufende Rechtsöffnungsverfahren trotz des in Frankreich hängigen Verfahrens weiterführte. Das vorliegend anwendbare Über- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) sieht in Art. 46 zwar eine Regelung für eine Sistierung vor. Indes ist diese Bestimmung nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreck-
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baren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist. Ge- gen den Exequaturentscheid vom 16. Januar 2025 wurde aber kein Rechtsbehelf eingereicht, womit dieser rechtskräftig ist. In diesem Fall kann die Zwangsvollstreckung ungeachtet des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat ohne Weiteres und unbedingt durchgeführt werden. Ins- besondere ist in einem folgenden Rechtsöffnungsverfahren die defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen, und der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren stellen. Auch eine Konkurseröffnung bzw. Ver- wertung ist diesfalls möglich (HOFMANN/KUNZ, Basler Kommentar, 3. A., 2024, N. 133 zu Art. 46 LugÜ). Ohnehin ist eine Sistierung des Rechts- öffnungsverfahrens nur in seltensten Fällen zulässig (Bundesgerichts- urteil 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2). Folglich ist auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren. Die Vor- instanz hat im Ergebnis korrekterweise die definitive Rechtsöffnung er- teilt.