PS190124
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens - Nichteintreten.
23. August 2019Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
SchKG 265a Abs. 4, Klage auf Bestreitung neuen Vermögens Nichteintreten. Wenn nur auf Nichteintreten entschieden wird, kann eine Unsicherheit entstehen darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. (aus einem Entscheid des Obergerichts:)
Erwägungen
2.4
Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz entschied nicht, der Rechtsvorschlag sei wegen fehlenden neuen Vermögens abzuweisen, sondern sie trat auf das Gesuch des [Schuldners und] Beschwerdeführers nicht ein. Die Frage, ob dies richtig ist, ist hier nicht zu beantworten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Nichteintretens im Dispositiv klargestellt werden sollte, dass die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstellt. Fehlt dieser Hinweis, besteht die Gefahr, dass auf ein nachfolgendes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Forderung nicht eingetreten würde bzw. dass ein Fortsetzungsbegehren abgewiesen würde, mit der Begründung, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht beseitigt worden. Dies wäre zwar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, gemäss der die Einrede des mangelnden neuen Vermögens – im Unterschied zum Rechtsvorschlag betreffend die Forderung – die Betreibung nicht zum Stillstand bringt (BGE 139 III 498 E. 2.2.4.). Ein Dispositiv sollte aber so klar wie möglich formuliert werden, weshalb die von der Vorinstanz mit dem blossen Nichteintretensentscheid geschaffene Unsicherheit zu vermeiden ist (vgl. etwa OGerZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3.2). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. August 2019 Geschäfts-Nr.: PS190124-O/U -- 1 of 1 --