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682.2

Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz

vom 09.09.1974 (Stand 25.12.1974)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 682.2-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz bei.

Art. 2

Der Grosse Rat ist ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu genehmigen oder über den Austritt des Kantons Bern aus der Vereinbarung zu beschliessen.

Das Gesetz vom 18. Februar 1968 über das Salzregal[1] wird wie folgt geändert:

Art. 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Annahme durch das Volk sofort in Kraft[2].

Egress

Bern, 9. September 1974

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Meyer

Der Staatsschreiber: Josi

-

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

BAG-Fundstelle

09.09.1974

25.12.1974

Erlass

Erstfassung

-

Änderungstabelle - nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

BAG-Fundstelle

Erlass

09.09.1974

25.12.1974

Erstfassung

-