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842.111.5

Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV)

vom 22.11.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[1], Artikel 1 und 5 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich[2], Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)[3] sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)[4],

auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung im Kanton in Form von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel fest, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich tätig sind (Zulassungsbeschränkung).

Die Höchstzahlen werden pro medizinisches Fachgebiet und Region festge-legt.

Das Gesundheitsamt (GA) der Gesundheits-, Sozial-. und Integrationsdirektion (GSI) publiziert und aktualisiert auf seiner Internetseite laufend die verfügbaren Vollzeitäquivalente im jeweiligen medizinischen Fachgebiet.

2 2 Festlegung und Anpassung der Höchstzahlen

Art. 2 Festlegung der Höchstzahlen

Der Regierungsrat bestimmt die Höchstzahlen nach Artikel 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich.

Er legt die Regionen und den Versorgungsgrad fest, ab dem ein Zulassungsstopp erfolgt.

Die Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und pro Region werden wie folgt festgelegt:

  1. Medizinisches Fachgebiet

    Region

    Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (bei Versorgungsgrad 115%)

    Allgemeine Innere Medizin

    Bern-Mittelland

    489,1

    Chirurgie

    Emmental-Oberaargau

    16,7

    Chirurgie

    Biel-Seeland

    16,4

    Gastroenterologie

    Bern-Mittelland

    19,0

    Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

    Bern-Mittelland

    63,2

    Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

    Emmental-Oberaargau

    15,5

    Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

    Oberland

    21,1

    Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

    Biel-Seeland

    18,6

    Pneumologie

    Bern-Mittelland

    17,7

Der maximale Versorgungsgrad für alle medizinischen Fachgebiete und Regionen wird auf 115 Prozent festgelegt.

Art. 3 Anpassung der Höchstzahlen

Der Regierungsrat überprüft die Versorgungssituation periodisch und nimmt bei Bedarf eine Anpassung der Höchstzahlen vor, insbesondere wenn eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung in einem entsprechenden medizinischen Fachgebiet einer Region nicht gewährleistet ist.

Art. 4 Ausserordentlicher Zulassungsstopp

Der Regierungsrat kann ohne eine Anpassung der Höchstzahlen einen sofortigen Zulassungsstopp verfügen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 55a Absatz 6 KVG erfüllt sind.

3 3 Zulassungsverfahren

Art. 5 Zuständigkeit

Das GA ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP im ambulanten Bereich tätig sind.

Art. 6 Gesuchsverfahren

Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente nach Artikel 1 bewilligt.

Bewilligungspflichtig sind auch dauerhafte Erhöhungen des Beschäftigungsgrads im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente.

Das GA entscheidet über Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Absatz 1 und über Gesuche um Erhöhungen des Beschäftigungsgrades nach Absatz 2 aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Daten. Das GA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

Ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen, wenn sie zwölf Monate nicht genutzt werden. In begründeten Einzelfällen kann das GA diese Frist auf Gesuch hin verlängern.

4 4 Datenbekanntgabe

Art. 7 Meldepflichten ambulanter Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bei Mutationen

Die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation

  1. beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet,
  2. beim Einund Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.

Die Spitäler melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation

  1. beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet,
  2. beim Einund Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.

Die freiberuflichen Ärztinnen und Ärzte melden dem GA jeweils

  1. jede dauerhafte Mutation beim Beschäftigungsgrad pro medizinischem Fachgebiet,
  2. jede Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.

Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Periodizität

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiet der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 3 untersteht, haben dem GA Mutationen nach Artikel 7 unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Mutation zu melden.

Bei allen anderen Leistungserbringern erfolgt die Meldung von Mutationen jährlich innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch das GA.

Art. 9 Sanktionen

Kommt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer seinen Pflichten nach den Artikeln 7 und 8 nicht nach, ergreift das GA Massnahmen nach Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes.

5 5 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 10 Besitzstand und Registrierungspflicht

Der Besitzstand von freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten sowie von Ärztinnen und Ärzten, die in Einrichtungen und Spitälern angestellt sind, richtet sich nach Artikel 55a Absatz 5 KVG.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder für ihre an-gestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung nach Absatz 1 geltend machen wollen,

  1. registrieren sich bis spätestens am 30. Juni 2025 auf der vom GA bezeichneten digitalen Plattform,
  2. geben die zum Zeitpunkt der Registrierung beanspruchten und bewilligten Vollzeitäquivalente pro medizinischem Fachgebiet und Region an sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ärztinnen und Ärzten unter Angabe der Personalien.

Erfolgt keine Registrierung innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a, verfügt das GA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Sanktion nach Artikel 9.

Art. 11 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 29. Januar 2014 über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV)[5] wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Egress

Bern, 22. November 2023

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Müller

Der Staatsschreiber: Auer

23-085

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

BAG-Fundstelle

22.11.2023

01.01.2024

Erlass

Erstfassung

23-085

Änderungstabelle - nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

BAG-Fundstelle

Erlass

22.11.2023

01.01.2024

Erstfassung

23-085