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AS 1998 2009

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)

Änderung vom 1. Juli 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 32a, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41a Absatz 2, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (Umweltschutzgesetz), ...

Verzeichnis der Anhänge Ziff. 4

4.10 Batterien und Akkumulatoren

Anhang 3.2, Ziff. 31 Abs. 3

3 Für das Abgeben und Einführen quecksilberhaltiger Batterien und Akkumulatoren

gilt Anhang 4.10.

Anhang 4.10 Anhang 4.10 (Batterien) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Die Verordnung vom 12. November 19863 über den Verkehr mit Sonderabfällen wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 2 Bst. c

2 Keine Bewilligung brauchen:

c. Empfänger, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegenneh- men, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 4.10 der Stoffverordnung vom

Stoffverordnung AS 1998

Anhang 4.10 (Art. 9, 11, 35 und 61)

Batterien und Akkumulatoren

1 Begriffe

1 Als Batterien gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische

Energie umwandeln und aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Zellen bestehen. 2 Als Akkumulatoren gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektri- sche Energie umwandeln und aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Zellen be- stehen.

3 Als Kleinakkumulatoren gelten Akkumulatoren mit einem Gewicht von weniger

als 1 kg.

4 Als Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren gelten Ge-

genstände, bei denen die darin enthaltenen Batterien oder Akkumulatoren vom Ver- braucher nur mit Mühe entfernt werden können.

2 Einfuhr und Abgabe

21 Batterien und Akkumulatoren

1 Die nachfolgenden Typen von Batterien und Akkumulatoren dürfen nur als Han-

delsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden, wenn sie nicht mehr Quecksilber und Cadmium enthalten, als dies nach dem Stand der Technik nötig ist, höchstens aber:

Typ Höchstwert in Gewichtsprozent

Quecksilber Cadmium

Kohle-Zink-Batterien 0,01 0,015 Alkali-Mangan-Batterien-Akkumulatoren 0,025 –

2 Für Alkali-Mangan-Batterien und -Akkumulatoren, die für Verwendungen abge-

geben werden, bei denen während längerer Zeit ausserordentliche Bedingungen wie Temperaturen unter 0 °C, Temperaturen über 50 °C oder starke Erschütterungen auftreten, gilt ein Höchstwert von 0,05 Gewichtsprozent Quecksilber.

3 Die Höchstwerte nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Alkali-Mangan-

Knopfbatterien.

Stoffverordnung AS 1998

22 Gegenstände mit fest eingebauten Batterien

oder Akkumulatoren Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren dürfen nur als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden, wenn: a. die Batterie oder der Akkumulator weniger als gesamthaft 0,001 Gewichtspro- zent Quecksilber und Cadmium und weniger als 0,1 Gewichtsprozent Blei ent- hält; b. ein Austausch durch den Fachhandel üblich und vorgesehen ist; oder c. der Schutz der Anwender oder ein überwiegendes Interesse an der Funktions- tüchtigkeit des Gegenstandes fest eingebaute Batterien oder Akkumulatoren er- fordert und diese möglichst wenig Quecksilber, Cadmium und Blei enthalten. Das Bundesamt erlässt Richtlinien5 über diese Ausnahmen; es berücksichtigt dabei die Bestimmungen nach Anhang 2 der Richtlinie Nr. 91/157 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 19916 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren.

3 Information

31 Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

1 Auf Batterien und Akkumulatoren muss der Name des Herstellers oder die regi-

strierte Marke nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19927 oder dem Ma- drider Abkommen vom 14. Juli 19678 über die internationale Registrierung von Marken angebracht sein.

2 Auf Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium

oder 0,4 Gewichtsprozent Blei oder pro Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, müssen zusätzlich Angaben über den Schwermetallgehalt und den Ent- sorgungsweg angebracht sein. Für diese Angaben gelten die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 93/86 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 19939 zur Anpassung der Richtlinie Nr. 91/157 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 199110 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt.

3 Auf Knopfbatterien und -akkumulatoren, die unverpackt abgegeben werden, müs-

sen die nach den Absätzen 1 und 2 verlangten Angaben nicht angebracht sein. Wer- den Knopfbatterien und -akkumulatoren verpackt abgegeben, müssen diese Anga- ben auf der Verpackung angebracht sein.

5 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

6 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern 7 SR 232.11 8 SR 0.232.112.3 9 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 51; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern 10 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

Stoffverordnung AS 1998

4 Werden Batterien oder Akkumulatoren verpackt abgegeben, so müssen die Anga-

ben nach den Absätzen 1 und 2 zusätzlich auf der Verpackung angebracht sein; aus- genommen sind durchsichtige Umhüllungen, unter denen die Angaben auf der Bat- terie oder dem Akkumulator vollständig erkennbar und lesbar bleiben.

5 Bei Gegenständen mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren müssen die

Angaben nach Absatz 2 sinngemäss in der Gebrauchsanweisung enthalten sein.

6 Bei Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der

Armee oder im Zivilschutz abgegeben werden, müssen die nach den Absätzen 1 und

2 verlangten Angaben weder auf den Batterien oder Akkumulatoren noch auf der

Verpackung angebracht sein.

32 Verkaufsstellen und Werbung

1 In Verkaufsstellen, in denen Batterien und Akkumulatoren abgegeben werden,

muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass: a. gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einer Verkaufsstelle oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben werden müssen; b. in der Verkaufsstelle gebrauchte Batterien und Akkumulatoren zurückgenom- men werden; c. Batterien und Akkumulatoren zur Finanzierung der Entsorgung mit einer Ge- bühr belastet sind.

2 In der Werbung für Batterien und Akkumulatoren muss der Verbraucher auf die

Pflicht zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkumulatoren hingewiesen wer- den.

4 Rückgabe- und Rücknahmepflicht

41 Rückgabepflicht

Verbraucher müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einem Rücknahme- pflichtigen oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben.

42 Rücknahmepflicht

1 Händler, die Batterien oder Akkumulatoren bis zu einem Gewicht von 5 kg abge-

ben, müssen alle derartigen Batterien und Akkumulatoren von Verbrauchern unent- geltlich zurücknehmen. Die Rücknahme von Bleiakkumulatoren richtet sich nach Absatz 2.

2 Händler, die Bleiakkumulatoren abgeben oder Batterien und Akkumulatoren mit

einem Gewicht über 5 kg abgeben, müssen diejenigen Typen von Batterien und Ak- kumulatoren, die sie in ihrem Sortiment führen, von Verbrauchern zurücknehmen.

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3 Für Hersteller gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber Händlern und Verbrauchern.

43 Batterien und Akkumulatoren in der Armee

und im Zivilschutz

1 Die Armee muss die von ihr verwendeten Batterien und Akkumulatoren nach Ge-

brauch einsammeln und für deren Verwertung sorgen.

2 Der Zivilschutz muss die von ihm verwendeten Batterien und Akkumulatoren nach

Ziffer 31 Absatz 6 nach Gebrauch einsammeln und für deren Verwertung sorgen.

5 Besondere Vorschriften für

Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren

51 Zielfestlegung für den Cadmiumanteil im Siedlungsabfall

1 Der Cadmiumanteil von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren im Siedlungsabfall

soll ab dem Jahr 2004 höchstens 3000 kg pro Jahr betragen.

2 Der Cadmiumanteil nach Absatz 1 für ein Bezugsjahr berechnet sich aus der

Durchschnittsmenge der im Bezugsjahr und den zwei vorangehenden Jahren abge- gebenen Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, abzüglich der Menge der im Be- zugsjahr verwerteten, exportierten und zwischengelagerten Nickel-Cadmium-Klein- akkumulatoren, multipliziert mit dem Faktor 0.16 (Mass für den mittleren Cad- miumgehalt von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren). Für diese Berechnung sind die Meldungen nach Ziffer 7 Absätze 1 und 2 massgebend.

3 Das Bundesamt beurteilt ab dem Jahr 2001 jährlich, ob das Ziel nach Ziffer 51

Absatz 1 erreicht werden kann.

52 Erlass einer Pfandregelung

1 Zeigt sich, dass das Ziel nach Ziffer 51 Absatz 1 nicht erreicht werden kann, so kann das Departement ab dem Jahr 2002 verordnen, dass Hersteller und Händler bei der Abgabe von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein Pfand erheben müssen.

2 Verordnet das Departement die Erhebung eines Pfandes, so schreibt es vor:

a. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach dem Gewicht der Nickel-Cadmium- Kleinakkumulatoren:

1. 3 Fr. bis zu einem Gewicht von 50 g;

2. 5 Fr. bis zu einem Gewicht von 100 g;

3. 10 Fr. bis zu einem Gewicht von 250 g;

4. 20 Fr. bis zu einem Gewicht von 1 kg.

b. Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee abgegeben werden, sind nicht pfandbelastet.

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c. Das Bundesamt kann diejenigen Hersteller und Händler für eine bestimmte Frist von der Pflicht zur Pfanderhebung befreien, welche mit anderen Mass- nahmen einen Rücklauf von mindestens 80 Gewichtsprozent sicherstellen; aus- genommen ist der Konsumbereich. d. Das erhobene Pfand muss auf dem Nickel-Cadmium-Kleinakkumulator selbst oder in einer anderen geeigneten Form angegeben sein. e. Hersteller und Händler müssen bei der Rücknahme pfandbelasteter Nickel- Cadmium-Kleinakkumulatoren das Pfand in allen Verkaufsstellen, in denen sie solche Akkumulatoren abgeben, zurückerstatten; stellen sie die Abgabe pfand- belasteter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein, so besteht diese Pflicht fünf Jahre weiter.

3 Verordnet das Departement die Erhebung eines Pfandes, so kann es vorschreiben,

dass das Bundesamt eine geeignete private Organisation mit der Führung einer Pfandausgleichskasse (Kasse) beauftragt und diese beaufsichtigt. In diesem Fall schreibt es zudem vor: a. Hersteller müssen die aus der Pfanderhebung entstandenen Überschüsse der Kasse abliefern. b. Die Kasse muss die Überschüsse in erster Linie für die Deckung von Verlusten der Hersteller und Händler aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs verschlossener Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren verwen- den. c. Hersteller müssen der Kasse alle für den Pfandausgleich erforderlichen Anga- ben melden. d. Die Kasse muss dem Bundesamt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

6 Vorgezogene Entsorgungsgebühr

61 Gebührenpflicht

1 Hersteller, die Batterien, Akkumulatoren oder Gegenstände mit fest eingebauten

Batterien oder Akkumulatoren abgeben, müssen für diese Batterien oder Akkumu- latoren (gebührenpflichtige Batterien oder Akkumulatoren) einer vom Bundesamt beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation (Organisation) eine vorge- zogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.

2 Ausgenommen von der Gebühr sind:

a. Batterien und Akkumulatoren mit einem Gewicht über 5 kg; b. Bleiakkumulatoren; c. Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee bestimmt sind.

3 Gebührenpflichtige müssen sich bei der Organisation melden.

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62 Höhe der Gebühr

Die Gebühr beträgt mindestens 2 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebühren- pflichtiger Batterien und Akkumulatoren. Das Departement schreibt die Höhe der Gebühr aufgrund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 64 vor.

63 Meldepflicht und Fälligkeit

1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation nach deren Vorgaben die Menge der

pro Kalendermonat abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren melden, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeblichen Kriterien.

2 Die Gebühr für die während eines Kalendermonats abgegebenen gebührenpflichti-

gen Batterien und Akkumulatoren wird jeweils am Ende des übernächsten Monats fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.

64 Verwendung der Gebühr

1 Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden, soweit

diese dem vom Bundesamt genehmigten Konzept (Ziff. 65 Abs. 4) entsprechen: a. Sammlung und Beförderung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumu- latoren; b. Verwertung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren nach dem Stand der Technik, soweit ein Verwertungsnachweis vorliegt; c. Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren; d. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des Bundesamtes.

2 Für Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und c darf die Organisation in der

Regel insgesamt höchstens 25 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwen- den. 3 Wer Leistungen der Organisation für Tätigkeiten nach Absatz 1 beansprucht, muss dieser ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben be- stimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

4 Über Leistungen an Dritte entscheidet die Organisation durch Verfügung.

65 Organisation

1 Das Bundesamt beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung,

der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirt- schaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einfuhr oder der Entsorgung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren wahrnehmen. 2 Das Bundesamt schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre ei- nen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere die Kosten, welche die Organisation für

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ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

3 Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss

ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

4 Sie muss dem Bundesamt jährlich ein Konzept zur Genehmigung unterbreiten, das

festlegt, wie die Tätigkeiten nach Ziffer 64 Absatz 1 flächendeckend, wirtschaftlich und sinnvoll ausgeführt werden sollen. 5 Sie muss überprüfen, ob die Tätigkeiten, für die sie Zahlungen leistet, sachgemäss ausgeführt werden. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere bei den Verwertungs- anlagen Abklärungen durchführen.

6 Die ihr von den Gebührenpflichtigen gemeldeten Angaben unterstehen dem Ge-

schäftsgeheimnis.

66 Aufsicht über die Organisation

1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Organisation und genehmigt das Konzept nach

Ziffer 65 Absatz 4. Es kann der Organisation Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.

2 Die Organisation muss dem Bundesamt alle erforderlichen Auskünfte erteilen so-

wie Akteneinsicht gewähren. 3 Sie muss dem Bundesamt jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ih- re Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die Jahresrechnung; b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten; c. die Menge der im Vorjahr abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Ak- kumulatoren, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeblichen Kriterien; d. die Menge der im Vorjahr verwerteten gebührenpflichtigen Batterien und Ak- kumulatoren sowie die Rücklaufrate gebührenpflichtiger Batterien und Akku- mulatoren.

4 Das Bundesamt veröffentlicht den Bericht, sofern er die Voraussetzungen nach

Artikel 62 Absatz 3 erfüllt.

7 Meldepflichten

1 Hersteller müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 30. April die Menge der im

Vorjahr für den Inlandverbrauch abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren (Ziff. 61 Abs. 1) melden. Die Meldungen müssen nach den Vorga- ben des Bundesamtes, insbesondere nach Typen und Schadstoffen, aufgegliedert sein. Diese Meldepflicht gilt sinngemäss auch für Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee bestimmt sind.

2 Empfänger, die zur Annahme von Batterien und Akkumulatoren berechtigt sind

aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 12. No-

Stoffverordnung AS 1998

vember 198611 über den Verkehr mit Sonderabfällen, müssen jährlich bis zum 30. April folgendes melden: a. dem Bundesamt die von ihnen im Vorjahr verwerteten, exportierten und am 31. Dezember des Vorjahres noch zwischengelagerten Mengen gebrauchter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren; b. der Organisation die von ihnen im Vorjahr verwerteten, exportierten und am 31. Dezember des Vorjahres noch zwischengelagerten Mengen gebühren- pflichtiger Batterien und Akkumulatoren.

8 Besondere Aufgaben der Kantone

Die Kantone sorgen dafür, dass die Vorschriften nach Ziffer 32 eingehalten werden.

9 Übergangsbestimmungen

1 Batterien oder Akkumulatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 31 Absät-

ze 1–4 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 als Handelsware ein- geführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

2 Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren, welche die An-

forderungen nach Ziffer 22 und Ziffer 31 Absatz 5 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller ab- gegeben werden.

3 Die Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Ziff. 6) treten

gleichzeitig mit der Verordnung des Departementes über die Höhe der Gebühr nach Ziffer 62 in Kraft.

4 Betreiber von Verwertungsanlagen müssen der Organisation bei Inkrafttreten der

Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Ziff. 6) umgehend die Menge der zu diesem Zeitpunkt zwischengelagerten Batterien und Akkumulatoren sowie den Anteil, dessen Verwertung bereits vergütet worden ist, melden. Diese Meldung muss jeweils per 30. Juni und 31. Dezember aktualisiert werden, bis sämt- liche dieser Batterien und Akkumulatoren verwertet worden sind.

11 SR 814.014