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AS 1998 2035

Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

Änderung vom 19. August 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4 und 5

4 Soweit die Europäische Gemeinschaft und Norwegen für die Gewährung von Zoll-

präferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens als Ursprungserzeugnisse eines begün- stigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder

Norwegens, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 18 gilt sinngemäss.

1 Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausrei-

chend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. 2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Ka- pitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen. 2bis Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ur- sprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Vorausset- zungen der Spalte 3 oder 4 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.

4 In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis können Vormaterialien ohne Ur-

sprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht

1 SR 946.39

1998-0032 2035

Ursprungsregelnverordnung AS 1998

überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmoni- sierten Systems.

Art. 18 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c

1 Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den

schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: c. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.

Art. 25 Vorgehen bei der Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regie-

rungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeug- nisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vor- materialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Er- klärung auf der Rechnung.

2 Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den

Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL CE» oder «EC CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULA- TION» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Euro- päischen Gemeinschaft oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die ent- sprechenden Vermerke zusammen anzubringen.

4. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung

Art. 34

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:

a. von einem ermächtigten Exporteur in der Schweiz, der über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im verein- fachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Ver- fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 19722 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft; b. von jedem Exporteur für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Ge- samtwert 7500 Schweizerfranken nicht übersteigt.

2 Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner:

a. Sie ist vom Exporteur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Ermäch- tigte Exporteure sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.

2 SR 0.632.401

Ursprungsregelnverordnung AS 1998

b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang

3 auszustellen. Bei Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der

EG oder Norwegens gelten die Bestimmungen nach Artikel 25 sinngemäss. c. Der Exporteur muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungs- stellen des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen. d. Der Exporteur muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachwei- se mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

Art. 35 Bst. b Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland ei- nes Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regional- zusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regie- rungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Ar- tikel 34.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b

1 Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen

Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Ar- tikel 34.

Art. 38 Abs. 2 und 6

2 In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ur-

sprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Tran- sitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist. 6 Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 25 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 34 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zu- rückzusenden.

Art. 39 Abs. 1

1 Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von

Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.

Ursprungsregelnverordnung AS 1998

Art. 42 Abs. 2

2 Die schweizerischen Zollbehörden leisten den begünstigten Ländern sowie Nor-

wegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prü- fung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.

Art. 44 Abs. 1 1 Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstel- lung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

19. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

Ursprungsregelnverordnung AS 1998

Anhang 1 (Art. 6)

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen3 Liste der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems: unverändert Liste der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems4

3 Der Text dieser einleitenden Bemerkungen entspricht dem in AS 1998 1277 ff. publi- zierten Text. 4 Der Text dieser Listen entspricht dem in AS 1998 1301ff. publizierten Text. Eine kon- solidierte Fassung kann bei der EDMZ, 3000 Bern, bezogen werden.

Ursprungsregelnverordnung AS 1998

Anhang 3 (Art. 34)

Erklärung auf der Rechnung

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiederge- geben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wieder- gegeben werden. Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...5) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...6 selon les règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse. Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...7) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... origin8 according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.

(Ort und Datum)9 (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)10

5 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Artikel 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem er- mächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 6 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 7 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Artikel 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem er- mächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 8 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 9 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind. 10 Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

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