AS 1998 2261
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Ge- fahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschrit- te: a. die Erfassung in einem Kataster; b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit; c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung; d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnah- men.
Art. 2 Begriffe 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: a. Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliess- lich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist; b. Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefähr- denden Stoffen umgegangen worden ist; c. Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, ein- schliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
SR 814.680 1 SR 814.01
1998-0006 2261
Altlasten-Verordnung AS 1998
2 Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästi- gen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Ein- wirkungen entstehen.
3 Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbe- dürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nach dieser Verord- nung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen doku- mentiert werden.
2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte
Art. 5 Erstellung des Katasters 1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen. 2 Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfü- gung. 3 Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über: a. Lage; b. Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle; c. Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt; d. bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Um- welt; e. bereits festgestellte Einwirkungen; f. gefährdete Umweltbereiche; g. besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Über- schwemmungen, Brände oder Störfälle.
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4 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, inbe-
sondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein: a. Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und b. Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sa- nierungsbedürftig sind.
5 Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritä-
tenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Frei- setzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
Art. 6 Führung des Katasters
1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
a. die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit; b. die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung; c. die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
2 Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
a. die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder b. die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
3. Abschnitt: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
Art. 7 Voruntersuchung
1 Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbe-
dürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersu- chung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungs- bedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Ge- fährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).
2 Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Bela-
stung des Standorts ermittelt, insbesondere: a. die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkei- ten am Standort; b. die Verfahren, nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen um- gegangen worden ist.
3 Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegen-
stand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.
4 Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort,
deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltberei- che ermittelt.
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Art. 8 Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
1 Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort
nach den Artikeln 9–12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berück- sichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.
2 Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:
a. überwachungsbedürftig ist; b. sanierungsbedürftig ist (Altlast); c. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist.
Art. 9 Schutz des Grundwassers
1 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwa-
chungsbedürftig, wenn: a. im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; oder b. im Abstrombereich des Standortes von diesem stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können. 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungs- bedürftig, wenn: a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können; b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A2: im Abstrombereich unmittel- bar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 über- schreitet; oder d. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines un- genügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer 1 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer über- wachungsbedürftig, wenn: a. im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer ein- wirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; oder b. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet. 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanie- rungsbedürftig, wenn:
2 Nach Artikel 15 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten; AS 1981 1644, 1993 3022.
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a. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zehnfache eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder b. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines un- genügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung oberirdischer Gewässer besteht.
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunrei- nigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte ge- langen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden sowie Einwirkungen von Bö- den, die belastete Standorte sind, auf Menschen, Tiere und Pflanzen werden nach den Artikeln 34 und 35 USG beurteilt.
Art. 13 Vorgehen der Behörde 1 Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädli- cher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirk- licht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht. 2 Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass: a. innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt wird; b. der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird.
4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
Art. 14 Detailuntersuchung 1 Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgen- den Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung be- wertet: a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe; b. Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkun- gen auf die Umwelt; c. Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.
2 Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der
Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Arti- keln 9–12 sanierungsbedürftig ist.
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Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Ge-
fahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.
2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen,
wenn: a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird; b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und c. die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich A gewährleistet ist oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Ge- wässerschutzbereichs A in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewäs- serschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3 Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewi-
chen, wenn: a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird; b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und c. das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Was- serqualität erfüllt.
4 Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträch-
tigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5 Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dring-
lichkeit der Sanierung.
5. Abschnitt: Sanierung
Art. 16 Sanierungsmassnahmen Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen: a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung); oder c. bei Bodenbelastungen die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34 Abs. 2 USG).
Art. 17 Sanierungsprojekt Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanie- rung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere: a. die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf; b. die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt; c. die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung; d. die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungs- pflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32d Abs. 3 USG).
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Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen 1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbeson- dere: a. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt; b. deren langfristige Wirksamkeit; c. die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung; d. bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnah- men, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel; e. ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2 Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
a. die abschliessenden Ziele der Sanierung; b. die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fri- sten; c. weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
Art. 19 Erfolgskontrolle und Meldepflichten
1 Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmass-
nahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.
2 Die Behörde meldet dem Bundesamt die sanierten Standorte, die Angaben nach
Artikel 17 sowie die angeordneten Massnahmen.
6. Abschnitt:
Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen
Art. 20
1 Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inha-
ber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.
2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der
Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht ha- ben.
3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungs-
massnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug durch die Kantone Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache der Kantone, soweit er nicht dem Bund übertragen ist.
Art. 22 Vollzug durch den Bund
1 Bundesbehörden, die auf Grund anderer Bundesgesetze Vorschriften über betrie-
bene oder neue Anlagen vollziehen, vollziehen auch diese Verordnung. 2 Sie legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintra- gungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) fest. Vor der Festlegung von Sanierungsmass- nahmen hören sie die betroffenen Kantone und das Bundesamt an. 3 Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Betroffenen
1 Die Behörden arbeiten beim Vollzug dieser Verordnung mit den direkt Betroffe-
nen zusammen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich freiwillige in Branchenver- einbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für den Vollzug dieser Ver- ordnung eignen. 2 Sie streben an, sich mit den direkt Betroffenen über die erforderlichen Beurteilun- gen und Massnahmen im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung ins Ein- vernehmen zu setzen. Zu diesem Zweck hören sie die direkt Betroffenen möglichst frühzeitig an.
3 Sie können auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung
der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.
Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn: a. zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind; b. die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die erforderlichen Mass- nahmen auf Grund bereits vorhandener Angaben beurteilt werden können; c. ein belasteter Standort durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird; d. freiwillige Massnahmen der direkt Betroffenen einen gleichwertigen Vollzug dieser Verordnung gewährleisten.
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Art. 25 Richtlinien Bei der Erarbeitung von Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung arbeitet das Bundesamt mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 19903 über Abfälle wird wie folgt geändert: Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz, 2 Einleitungssatz und 3
1 ... Sie nehmen auch nicht mehr betriebene Deponien, die nach dieser Verordnung
überwacht werden, in das Verzeichnis auf.
2 Das Verzeichnis enthält mindestens Angaben über:
...
3 Aufgehoben
Art. 27 Übergangsbestimmung Der Kataster (Art. 5) ist bis zum 31. Dezember 2003 zu erstellen.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
26. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
3 SR 814.015
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Anhang 1 (Art. 9 und 10)
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer 1 Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Fehlen für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, Konzentra- tionswerte, so wird die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung beurteilt. 2 Wenn sich die Beurteilung auf das Eluat des Materials des Standortes bezieht, so gelten die folgenden Anforderungen an die Probenahme, die Herstellung der Eluate und deren Analyse: a. Die Anzahl der Proben und die Entnahmestellen sind so festzulegen, dass die Proben repräsentativ für die Belastung des Standortes sind. b. Das Eluat ist mit einem Säulenversuch herzustellen. Als Elutionsmittel ist sau- erstofffreies deionisiertes Wasser zu verwenden. Dieses muss die Säule in der Regel von unten nach oben und bei einer definierten Durchflussrate durchströ- men. Das Eluat darf vor der Analyse in der Regel weder zentrifugiert noch durch Mikrofilter filtriert werden. c. Das Eluat muss nur im Hinblick auf diejenigen Stoffe analysiert werden, mit deren Vorkommen am Standort auf Grund der historischen Untersuchung zu rechnen ist. Werden bloss Summenparameter analysiert, so gilt als Beurtei- lungskriterium stets der niedrigste Konzentrationswert der Einzelstoffe.
3 Können bei Standorten mit besonders heterogenen Belastungen (z.B. Ablagerungs-
standorte) Proben aus dem Sickerwasser entnommen werden, können diese als Eluat betrachtet werden. 4 Zur Beurteilung der Einwirkungen leichtflüchtiger Stoffe4 wird das Sickerwasser als Eluat betrachtet; können keine Sickerwasserproben entnommen werden, wird die Sickerwasserkonzentration auf Grund von Messungen der Porenluftkonzentrationen berechnet. 5 Auf die Durchführung eines Eluatversuches nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn die Unter- oder Überschreitung der Konzentrationswerte im Eluat des Materi- als auf Grund anderer Angaben festgestellt werden kann, wie Zusammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes, Summenparameter, ökotoxikologische Un- tersuchungen oder die rechnerische Herleitung aus Gesamtgehalten.
6 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Probenahmen, die Herstellung der
Eluate und deren Analyse sowie über die Beurteilung der Einwirkungen leichtflüch- tiger Stoffe.
4 In der Tabelle mit *) gekennzeichnet.
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Stoff Konzentrationswert
Anorganika Antimon 0.01 mg Sb/l Arsen 0.05 mg As/l Cadmium 0.005 mg Cd/l Chrom (VI) 0.02 mg CrVI/l Kobalt 2 mg Co/l Kupfer 1.5 mg Cu/l Nickel 0.7 mg Ni/l Quecksilber 0.001 mg Hg/l Silber 0.1 mg Ag/l Ammonium 0.5 mg NH4+/l Cyanid (frei) 0.05 mg CN-/l Fluorid 1.5 mg F-/l Nitrit 0.1 mg NO2–/l Organika Aliphatische Kohlenwasserstoffe: – Methyl-tert-butyl-Ether (MTBE) 0.2 mg/l Amine – Anilin 0.05 mg/l – 4-Chloranilin 0.1 mg/l Halogenierte Kohlenwasserstoffe – 1,2-Dibromethan (EDB) 0.05 µg/l1 – 1,1-Dichlorethan* 3 mg/l – 1,2-Dichlorethan (EDC)* 0.003 mg/l – 1,1-Dichlorethen* 0.03 mg/l – 1,2-Dichlorethene* 0.05 mg/l – Dichlormethan (Methylenchlorid, DCM)* 0.02 mg/l – 1,2-Dichlorpropan* 0.005 mg/l – 1,1,2,2-Tetrachlorethan 0.001 mg/l – Tetrachlorethen (Per) 0.04 mg/l – Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)* 0.002 mg/l – 1,1,1-Trichlorethan* 2 mg/l – Trichlorethen (Tri)* 0.07 mg/l – Trichlormethan (Chloroform)* 0.04 mg/l – Vinylchlorid* 0.1 µg/l
1 Bestimmungsgrenze
* Wird nach Absatz 4 beurteilt.
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Stoff Konzentrationswert
– Chlorbenzol 0.7 mg/l – 1,2-Dichlorbenzol 3 mg/l – 1,3-Dichlorbenzol 3 mg/l – 1,4-Dichlorbenzol 0.01 mg/l – 1,2,4-Trichlorbenzol 0.4 mg/l – Polychlorierte Biphenyle (PCB)1 0.1 µg/l Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) – Benzol* 0.01 mg/l – Toluol 7 mg/l – Ethylbenzol 3 mg/l – Xylole 10 mg/l Nitroverbindungen – 2,4-Dinitrophenol 0.05 mg/l – Dinitrotoluole 0.5 µg/l – Nitrobenzol 0.01 mg/l – 4-Nitrophenol 2 mg/l Phenole – 2-Chlorphenol 0.2 mg/l – 2,4-Dichlorphenol 0.1 mg/l – 2-Methylphenol (o-Kresol) 2 mg/l – 3-Methylphenol (m-Kresol) 2 mg/l – 4-Methylphenol (p-Kresol) 0.2 mg/l – Pentachlorphenol (PCP) 0.001 mg/l Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) – Acenaphthen 2 mg/l – Anthracen 10 mg/l2 – Benz(a)anthracen 0.5 µg/l – Benzo(b)fluoranthen 0.5 µg/l – Benzo(k)fluoranthen 0.005 mg/l – Benzo(a)pyren 0.05 µg/l – Chrysen 0.05 mg/l – Dibenz(ah)anthracen 0.05 µg/l – Fluoranthen 1 mg/l2 – Fluoren 1 mg/l – Indeno(1,2,3-cd)pyren 0.5 µg/l2 – Naphthalin 1 mg/l – Pyren 1 mg/l2 1 PCB: die Summe der 6 Einzelisomere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 multipliziert mit dem Faktor 4,3 darf den Konzentrationswert nicht überschreiten.
2 In diesen Konzentrationen im Eluat normalerweise nicht feststellbar.
* Wird nach Absatz 4 beurteilt.
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Anhang 2 (Art. 11)
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte 1 Für die Beurteilung von Porenluft belasteter Standorte gelten die Konzentrations- werte der nachfolgenden Tabelle. Verursacht der Standort Emissionen, für die keine Konzentrationswerte bestehen, namentlich Gerüche oder Staub, so ist er sanierungs- bedürftig, wenn die Emissionen zu übermässigen Immissionen im Sinne der Luft- reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19855 führen können.
2 Für die Probenahmen und die Durchführung der Porenluftanalysen gelten folgende
Anforderungen: a. Die Probenahmen müssen anhand von Bodengassonden an einer für die Belas- tung des Standortes repräsentativen Anzahl von Messstellen erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass bei den Probenahmen keine Fremdluft angesaugt wird. b. In der Porenluft müssen nur diejenigen Stoffe analysiert werden, mit deren Vorkommen am Standort auf Grund der historischen Untersuchung zu rechnen ist. Werden bloss Summenparameter analysiert, so gilt als Beurteilungskriteri- um stets der niedrigste Konzentrationswert der Einzelstoffe.
3 Auf die Entnahme von Porenluftproben kann verzichtet werden, wenn ein ander-
weitiger Nachweis vorliegt, dass die Konzentrationswerte in der Porenluft nicht überschritten werden können, namentlich auf Grund der genauen Kenntnis der Zu- sammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes.
4 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Probenahmen und die Durchführung
der Porenluftanalysen.
Stoff Konzentrationswert
Anorganika Quecksilber 0.005 ml/m3 Kohlendioxid 5000 ml/m3 Schwefelwasserstoff 10 ml/m3 Organika Benzin (aromatenfrei) 500 ml/m3 Leichtbenzin (Aromatengehalt 0–10 Vol.-%) 500 ml/m3 Methan 10'000 ml/m3 Halogenierte Kohlenwasserstoffe – Chlorbenzol 10 ml/m3 – 1,1-Dichlorethan 100 ml/m3 – 1,2-Dichlorethan (EDC) 5 ml/m3 – 1,1-Dichlorethen 2 ml/m3
5 SR 814.318.142.1
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Stoff Konzentrationswert
– 1,2-Dichlorethene 200 ml/m3 – Dichlormethan 100 ml/m3 – 1,2-Dichlorpropan 75 ml/m3 – 1,1,2,2-Tetrachlorethan 1 ml/m3 – Tetrachlorethen (PER) 50 ml/m3 – Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) 5 ml/m3 – 1,1,1-Trichlorethan 200 ml/m3 – Trichlorethen (TRI) 50 ml/m3 – Trichlormethan 10 ml/m3 – Vinylchlorid 2 ml/m3 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) – Benzol 1 ml/m3 – Toluol 50 ml/m3 – Ethylbenzol 100 ml/m3 – Xylole 100 ml/m3 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) – Benzo(a)pyren 0.0002 ml/m3 – Naphthalin 10 ml/m3
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