AS 1998 2297
Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Verordnung über das Register der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (RegV-GwG)
vom 20. August 1998
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf die Artikel 18 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober
19971 (GwG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des im GwG vorgesehenen Registers über die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorganisationen (Register) durch die Kontrollstelle .
Art. 2 Zweck Das Register unterstützt die Kontrollstelle bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben (Art. 18 GwG), insbesondere bei: a. der Anerkennung und dem Entzug der Anerkennung von Selbstregulierungsor- ganisationen; b. der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung für Finanzintermediäre; c. der Aufsicht über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre und über die Selbstregulierungsorganisationen; d. der Überprüfung der Finanzintermediäre, die weder einer Selbstregulierungsor- ganisation angeschlossen sind noch eine Bewilligung erhalten haben; e. der Zusammenarbeit mit der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden; f. der Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden im Rah- men von Artikel 31 GwG.
Art. 3 Aufbau des Registers
1 Das Register ist modulartig aufgebaut. Es besteht aus folgenden Teilen:
a. Verwaltung der Finanzintermediäre mit einer Bewilligung ; b. Verwaltung der von der Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorgani- sationen; c. Verwaltung der Finanzintermediäre, die auf den Listen der Selbstregulierungs- organisationen nach Artikel 26 GwG aufgeführt sind (angeschlossene Finanz-
SR 955.18 1 SR 955.0; AS 1998 892
1998-0008 2297
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intermediäre, Finanzintermediäre, denen der Anschluss verweigert wurde, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder die ausgeschlossen wurden); d. Verwaltung der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die weder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind noch über eine Bewil- ligung verfügen. 2 Die Kontrollstelle legt in einem Katalog2, der integrierender Bestandteil dieser Verordnung ist, fest: a. die Daten, die im Register bearbeitet werden dürfen; b. die Unterlagen, die ihr die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorga- nisationen zu diesem Zweck abgeben müssen.
Art. 4 Herkunft der Daten Die Daten, welche die Kontrollstelle im Register erfasst, stammen namentlich von: a. Finanzintermediären, die um eine Bewilligung ersuchen; b. Selbstregulierungsorganisationen, die um ihre Anerkennung ersuchen; c. den Listen der Selbstregulierungsorganisationen betreffend die Finanzinterme- diäre, die ihr angeschlossen sind oder denen sie den Anschluss verweigert hat, und deren Änderungen (Art. 26 und 27 Abs. 1 GwG); d. den Jahresberichten der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 27 Abs. 2 und 3 GwG); e. den Jahresberichten der Finanzintermediäre, die über eine Bewilligung verfügen; f. den Kontrollen, welche sie oder ein von ihr beauftragter Dritter (Revisionsstelle nach Art. 18 Abs. 2 GwG) durchgeführt hat; g. Meldungen, die ihr erstattet werden, und Massnahmen, die sie gestützt auf Be- stimmungen des GwG trifft, einschliesslich der Strafverfahren gegen Selbstre- gulierungsorganisationen oder der Kontrollstelle direkt unterstellte Finanzin- termediäre; h. der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden; i. dem Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA) nach Artikel 35 Absatz 2 GwG und dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. März 19983 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV); k. Meldungen ausländischer Behörden (Art. 31 Abs. 1 GwG); l. Meldungen, die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden auf Grund des GwG erstatten.
Art. 5 Erfasste Daten
1 Die Kontrollstelle gibt die Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sammelt,
selbst ein. 2 Sie erfasst in Bezug auf die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre insbesonde- re:
2 Der Datenkatalog kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale bestellt werden. 3 SR 955.23; AS 1998 905
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a. die vollständigen Angaben über die Finanzintermediäre selbst, über die Mit- glieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und über die Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind; b. die Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Finanzinter- mediäre das GwG durchsetzen; c. die Angaben über die persönlichen Qualitäten und die beruflichen Fähigkeiten der Finanzintermediäre, der Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und der Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind.
3 Sie erfasst in Bezug auf die Selbstregulierungsorganisationen insbesondere:
a. die vollständigen Angaben über die Organisation selbst, die Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und über die Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind; b. die Angaben über ihre Organisation und über ihr Reglement; c. die Angaben über die persönlichen Qualitäten und die beruflichen Fähigkeiten der Finanzintermediäre, der Mitglieder ihrer Organe, der Geschäftsleitung und der Personen, die mit der Durchsetzung des GwG befasst sind.
4 Überdies erfasst sie:
a. die Angaben aus Erklärungen, Gesuchen und Dokumenten, die ihr Finanzin- termediäre oder Selbstregulierungsorganisationen im Rahmen der Durchset- zung des GwG zustellen, einschliesslich der Angaben aus Kontrollen und Strafverfahren; b. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug des GwG; c. die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Geldwäscherei, die ihr die Meldestelle nach Artikel 29 Absatz 3 GwG übermittelt; d. die für die Durchsetzung des GwG wichtigen Entscheide der Bundes-, Kan- tons- und Gemeindebehörden sowie internationaler Behörden; e. die Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sammelt, soweit sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. 5 Sie darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck nach Artikel 2 verlangt. Als Drittperson gilt jede Person oder Einheit, die weder Finanzintermediär noch Selbstregulierungsorganisation nach GwG ist und die weder Eigentümerin, Aktionärin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft eines Finanzintermediärs oder ei- ner Selbstregulierungsorganisation ist.
Art. 6 Zugriff Nur die Kontrollstelle hat Zugriff auf das Register.
Art. 7 Weitergabe von Daten 1 Die Kontrollstelle kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob ein Fi- nanzintermediär über eine Bewilligung nach Artikel 14 GwG verfügt oder ob er ei- ner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist. 2 Sie kann die Liste der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen jederzeit wei- tergeben.
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3 Sie kann der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden Daten aus dem Register weitergeben.
4 Sie kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone im Rahmen
der Amtshilfe und der Einhaltung von Artikel 19 des Datenschutzgesetzes4 Daten weitergeben. Sie gibt keine Daten weiter, namentlich wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.
5 Sie kann zudem ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Daten aus dem
Register weitergeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 GwG erfüllt sind.
6 Sie kann dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Daten zum Zweck der
Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27 Absatz 3 des Datenschutz- gesetzes weitergeben.
Art. 8 Voraussetzungen für die Weitergabe von Daten
1 Die Auskunftsgesuche sind schriftlich einzureichen. Bei nachgewiesener Dring-
lichkeit kann das Gesuch mündlich oder elektronisch gestellt werden; eine schriftli- che Bestätigung ist nachzuliefern.
2 Die Daten werden schriftlich weitergegeben; bei nachgewiesener Dringlichkeit
können sie auch mündlich oder elektronisch übermittelt werden. 3 Personen, die Daten aus dem Register erhalten, müssen über deren Vertrauenswür- digkeit und über deren Aktualität informiert werden. Sie dürfen die Daten nur für denjenigen Zweck gebrauchen, für den sie ihnen weitergegeben wurden. Sie müssen über die Nutzungsbeschränkungen und darüber, dass die Kontrollstelle das Recht hat, Auskunft über die Nutzung der Daten zu verlangen, informiert werden.
Art. 9 Chiffrierung Werden Daten aus dem Register elektronisch übermittelt, so müssen sie vollständig chiffriert werden.
Art. 10 Verweigerung der Weitergabe von Daten Die Kontrollstelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Register, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 11 Aufbewahrungsdauer 1 Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Finanzintermediäre und die Selbstregulierungsorganisa- tionen so lange aufbewahrt, als diese über eine Bewilligung beziehungsweise eine Anerkennung verfügen.
2 Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder einen Finan-
zintermediär oder eine Selbstregulierungsorganisation betreffen, der oder die nicht mehr über eine Bewilligung beziehungsweise eine Anerkennung verfügen, werden
4 SR 235.1
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während zehn Jahren ab der Mutation oder dem Entzug der Bewilligung bezie- hungsweise der Anerkennung aufbewahrt.
Art. 12 Löschung der Daten Nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 11 muss ein Datenblock vollständig gelöscht werden.
Art. 13 Datensicherheit und automatische Protokollierung Zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur automatischen Protokollierung der Datenbearbeitung gelten die Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Verordnung vom 10. Juni 19916 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
20. August 1998 Im Namen der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Der Direktor der eidgenössischen Finanzverwaltung: Gygi
5 SR 235.11 6 SR 172.010.59