Lexipedia

AS 1998 2530

Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes

Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes

Änderung vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. August 19961 über das Informationssystem des Zivil- dienstes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2 1 Der Bereich Zivildienst (Vollzugsstelle) im Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des automatisierten Informa- tionssystems des Zivildienstes (ZIVI). Er übernimmt die Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit. 2 Die Vollzugsstelle kann für die technische Entwicklung von ZIVI und für den Be- trieb der Anwendung eine andere Bundesstelle oder einen privaten Anbieter bei- ziehen. Die beigezogene Institution oder Person ist für den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem Bereich mitverantwortlich.

Art. 8 Bst. e und w Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Daten zu folgenden Zwecken be- kannt: e. der Untergruppe Sanität zur Abklärung der Militärdiensttauglichkeit von Per- sonen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben; w. den zivildienstpflichtigen Personen und den Beratungsstellen für den Zivil- dienst zur Unterstützung der Suche nach Einsatzmöglichkeiten.

Art. 9 Abs. 3

3 Auf dem Internet können die Stammdaten derjenigen anerkannten Einsatzbetriebe

allgemein zugänglich gemacht werden, die mit der Publikation ihrer Daten im Inter- net einverstanden sind.

1 SR 824.095

2530 1998-0066

Informationssystem des Zivildienstes AS 1998

II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9915

2531