AS 1998 2530
Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes
Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes
Änderung vom 28. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. August 19961 über das Informationssystem des Zivil- dienstes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2 1 Der Bereich Zivildienst (Vollzugsstelle) im Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des automatisierten Informa- tionssystems des Zivildienstes (ZIVI). Er übernimmt die Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit. 2 Die Vollzugsstelle kann für die technische Entwicklung von ZIVI und für den Be- trieb der Anwendung eine andere Bundesstelle oder einen privaten Anbieter bei- ziehen. Die beigezogene Institution oder Person ist für den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem Bereich mitverantwortlich.
Art. 8 Bst. e und w Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Daten zu folgenden Zwecken be- kannt: e. der Untergruppe Sanität zur Abklärung der Militärdiensttauglichkeit von Per- sonen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben; w. den zivildienstpflichtigen Personen und den Beratungsstellen für den Zivil- dienst zur Unterstützung der Suche nach Einsatzmöglichkeiten.
Art. 9 Abs. 3
3 Auf dem Internet können die Stammdaten derjenigen anerkannten Einsatzbetriebe
allgemein zugänglich gemacht werden, die mit der Publikation ihrer Daten im Inter- net einverstanden sind.
1 SR 824.095
2530 1998-0066
Informationssystem des Zivildienstes AS 1998
II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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