AS 1998 2535
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19961, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen.
2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tra-
gen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.
2 Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. antike Waffen; b. Druckluft- und CO2-Waffen; c. Waffen, für die verwendbare Munition nicht mehr im öffentlichen Handel er- hältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird.
3 Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19962 und des
Jagdgesetzes vom 20. Juni 19863 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
SR 514.54
1998-0056 2535
Waffengesetz AS 1998
Art. 4 Begriffe
1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen); b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen; d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagrin- ge, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungs- schleudern; e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchti- gen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche Waffenbestandteile
zu betrachten sind. 4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zün- dung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen
1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen um- gebaute Seriefeuerwaffen; b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e; d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen; e. Waffenzubehör.
2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.
3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen
Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-
Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben wer-
den.
2536
Waffengesetz AS 1998
Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und mit Munition Der Bundesrat kann den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie von Munitionsarten und Munitionsbestand- teilen, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition), verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waf- fen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten
verbieten.
2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
1. Abschnitt:
Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung
Art. 8 Erwerb im Handel
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben
will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. entmündigt sind; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe ge- fährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesin- nung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons
oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zustän- digen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Er gilt für die ge- samte Schweiz.
4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen
Waffenbestandteils. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, insbesondere für den Er- werb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe.
2537
Waffengesetz AS 1998
5 Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine
Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern.
Art. 9 Erwerb unter Privaten 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein. 2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen wer- den, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertra- gende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
Art. 10 Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können 1 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, für den Erwerb von: a. einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüs- sigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichneten Repetiergewehren, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz4 anerkannten Schiessver- eine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.
2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf nur übertragen werden, wenn
die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag 1 Für jede Übertragung einer Waffe nach den Artikeln 9 und 10 ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überträgt; b. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe erwirbt; c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung.
4 SR 510.10
2538
Waffengesetz AS 1998
2. Abschnitt:
Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
Art. 12 Voraussetzungen
1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für je-
den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffen- erwerbsschein nach Artikel 8.
2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons,
in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben.
3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres
Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentli- chen Waffenbestandteils berechtigt sind. 4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht bei- gebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbe- hörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenen- falls eine solche erteilen.
Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle: a. die Identität von Personen nach Artikel 12, die auf dem Gebiet ihres Kantons eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben; b. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.
Art. 14 Register 1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 13 ein automatisiertes Re- gister.
2 Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder des Heimatstaates des Er-
werbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen.
3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen.
3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 15 Grundsatz
1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden,
welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllen.
2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Um-
ständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Ab- satz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwer- bers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
2539
Waffengesetz AS 1998
Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen 1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben. 2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
1. Abschnitt: Waffenhandel
Art. 17
1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Mu-
nitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waf- fenhandelsbewilligung.
2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllt; b. im Handelsregister eingetragen ist; c. sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Muni- tionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d. über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher auf- bewahrt werden können; e. Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet. 3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.
4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindest-
anforderungen für Geschäftsräume fest.
5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons
erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Ge- suchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhan- delsbewilligung.
2. Abschnitt: Waffenherstellung
Art. 18 Grundsatz Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Mu- nition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilli- gung.
2540
Waffengesetz AS 1998
Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestand-
teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1) sind untersagt.
2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
Art. 20 Verbotene Abänderungen
1 Der Umbau von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen zu Seriefeuer-
waffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuer- waffen sind verboten.
2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht
Art. 21 Buchführung 1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, we- sentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu füh- ren.
2 Die Bücher nach Absatz 1 und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der
Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben.
Art. 22 Auskunftspflicht Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Perso- nal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
5. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr
Art. 23 Meldepflicht
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile
sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Artikel 6 des Zollgesetzes5 anzumelden.
2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
Art. 24 Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr
1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Mu-
nitionsbestandteile ein- oder ausführen will, benötigt eine Bewilligung.
5 SR 631.0
2541
Waffengesetz AS 1998
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhan-
delsbewilligung (Art. 17) besitzt.
3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten
Ein- und Ausfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen. Sie ermächtigt auch zur Durchfuhr. 4 Für die gewerbsmässige Durchfuhr allein ist ebenfalls eine Bewilligung erforder- lich. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für deren Erteilung. Die Waffenhan- delsbewilligung wird nicht vorausgesetzt.
5 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.
Art. 25 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr
1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestand-
teile nichtgewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird er- teilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.
2 Für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr ist ebenfalls eine Bewilligung
erforderlich. Diese wird erteilt, wenn nach den Umständen angenommen werden darf, dass sie nicht missbräuchlich verwendet wird.
3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erhalten sie bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet. Sie ist zu befristen.
4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das Sportschiessen bestimmt sind.
6. Kapitel:
Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 26 Aufbewahren
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muniti-
onsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
Art. 27 Waffentragen 1 Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilli- gung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen.
2542
Waffengesetz AS 1998
2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 8 Abs. 2); b. glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c. eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zustän- dige Departement erlässt ein Prüfungsreglement.
3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine
bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung,
Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten. 5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbeson- dere jene an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
Art. 28 Mitführen von Waffen
1 Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere unterwegs:
a. für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. vom und zum Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilli- gung; d. von und zu Fachveranstaltungen.
2 Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein.
7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
Art. 29 Kontrolle
1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder Inhabe-
rinnen von Waffenhandelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2 Sie stellen belastendes Material sicher.
Art. 30 Entzug von Bewilligungen
1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat.
2543
Waffengesetz AS 1998
Art. 31 Beschlagnahme
1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muni- tionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.
2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigen- tumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzuge- ben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.
3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
Art. 32 Gebühren Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: a. kantonale Bewilligungen nach diesem Gesetz; b. das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 33 Vergehen
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder ein-, aus- oder durchführt; b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentli- che Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrich- tig deklariert; c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht; d. die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt; e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentli- che Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d). 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird be- straft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muni- tionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt, ausführt, durchführt oder her- stellt; b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.
2544
Waffengesetz AS 1998
Art. 34 Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist; b. ohne Bewilligung mit Seriefeuerwaffen schiesst (Art. 5 Abs. 2 und 3); c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waf- fenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 9, 10 und 15); d. seinen Pflichten nach Artikel 11 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; e. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Mu- nition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1); f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Mu- nitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; g. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); h. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1).
2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Verwal- tungsstrafrechtsgesetzes6.
Art. 36 Strafverfolgung
1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die
Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen. 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen (Art. 34 Abs. 1 Bst. f). 3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 37 Verjährung Die Verfolgung einer Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe für eine Über- tretung in fünf Jahren.
6 SR 313.0
2545
Waffengesetz AS 1998
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig er- klärt.
2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den
Bundesbehörden mit.
Art. 39 Zentralstelle 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehör- den.
2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 12 Absatz 4, 14
und 24 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie berät die übrigen Vollzugsbehörden. b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.
3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen.
Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.
3 Er regelt die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfas- senden Daten, die Dauer der Datenaufbewahrung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt ins automatisierte Regi- ster eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekanntgege- ben werden können.
4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.
Art. 41 Änderung bisherigen Rechts Das Strafgesetzbuch7 wird wie folgt geändert:
Art. 260quater Gefährdung Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentli- der öffentlichen Sicherheit mit che Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe- Waffen standteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.
7 SR 311.0
2546
Waffengesetz AS 1998
Art. 42 Übergangsbestimmung
1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen han-
deln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom
30. Juni 19728 und vom 13. Dezember 19969 behalten ihre Gültigkeit.
Art. 43 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Juni 1997 Nationalrat, 20. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 1997 unbenützt abge-
laufen. 10
2 Es wird auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
21. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
8 SR 514.51
9 SR ...; AS ... (BBl 1996 V 978)
10 BBl 1997 III 933
2547
Waffengesetz AS 1998
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
2548