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AS 1998 2620

Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen

Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen

vom 21. September 1998

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971, verordnet:

Art. 1 Zweck Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume fest, über die ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung verfügen muss.

Art. 2 Einbruchsicherung

1 Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss massiv

gebaut sein und genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten.

2 Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen genügenden mechanischen Schutz

gegen Einbruch bieten. Ist dies nicht der Fall, so müssen zusätzliche mechanische Sicherungsmittel (Gitter, Fensterläden usw.) installiert werden.

3 Die Geschäftsräume sind mit einer Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr

besetzten Einsatzleitstelle auszustatten.

Art. 3 Diebstahlsicherung

1 Schusswaffen müssen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt

oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert werden.

2 Munition ist verschlossen aufzubewahren.

Art. 4 Überfallschutz Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.

Art. 5 Ausnahmen Handelt die gesuchstellende Person weder mit Schusswaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so können die Kantone auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen.

SR 514.544.2 1 SR 514.54; AS 1998 2535

2620 1998-0094

Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen AS 1998

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. September 1998 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller

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