AS 1998 2713
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Änderung vom 21. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 5
1 Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen: Fr.
a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 40 für die Behandlung von Gesuchen um Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung, sofern diese vom Bundesamt für Ausländerfragen zu erteilen ist 20
5 Für Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird
eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a, d, e und 4
1 Die fremdenpolizeilichen Gebühren des Bundesamtes für Ausländerfragen
betragen: Fr.
a. für die Zusicherung einer Bewilligung oder für die Ermächtigung zur Visumerteilung, sofern für die mit der Zusicherung oder Ermächtigung verbundenen Bewilligungen eine Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen erforderlich ist 40 d. Aufgehoben e. für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 50 für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 80
4 Für Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird
eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt die Summe von zwölf Einzel- gebühren.
1 SR 142.241
1998-0126 2713
Gebührenverordnung AS 1998
II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin