AS 1998 3026
Verordnung 99 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Verordnung 99 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Änderung vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
23 880 24 120 71 640 72 360 2 985 3 015
Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz
1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift
(Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 19 440 Franken beträgt. 2 ... Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Fran- ken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von
18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren
1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998 und von
19 440 Franken ab 1. Januar 1999 beruht. ...
1 SR 831.441.1
3026 1998-0147
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge AS 1998
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin