AS 1999 1209
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 2 und 177 Ab- satz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Milchkontingent
1 Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in
einem Milchjahr (1. Mai–30. April) vermarkten darf.
2 Die Kontingente werden von Milchjahr zu Milchjahr unverändert weitergeführt,
sofern sie nicht nach dem 2. Abschnitt angepasst werden. 3 Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet, kann Inhabe- rin oder Inhaber eines Kontingentes sein.
Art. 2 Verwaltung der Kontingente Die Kontingente werden von verwaltungsexternen Stellen verwaltet (Administra- tionsstellen).
2. Abschnitt: Anpassung der Kontingente
Art. 3 Milchkontingent
1 Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten
übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontin- gent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontin- gent entsprechend zu erhöhen.
2 Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der
Kontingentsübernehmer:
SR 916.350.101 1 SR 910.1; AS 1998 3033
1999-0199 1209
Milchkontingentierungsverordnung AS 1999
a. einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 erbringt; oder b. einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Arti- kel 6 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 7. Dezember 19983 erfüllt.
3 Es können nur Kontingente übertragen werden, die in den vorangegangenen drei
Jahren nicht stillgelegt waren. 4 Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen.
5 Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als
nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertra- gen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rück- übertragen werden muss.
Art. 4 Übertragung vom Berggebiet ins Talgebiet
1 Kontingente können vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden, wenn:
a. die Übertragung mit einer Flächenübernahme verbunden ist; b. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer im Talgebiet der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber im Berggebiet ver- traglich die Aufzucht seines Rindviehs überlässt; oder c. die Produzentin oder der Produzent sowohl einen Betrieb im Talgebiet als auch einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Betriebe anders nutzen will.
2 Bei Flächenübernahmen dürfen die Kontingente nur übertragen werden, wenn die
übernommenen Flächen nicht mehr als 15 Kilometer vom Betrieb der Übernehmerin oder des Übernehmers entfernt liegen. Je Hektare dürfen höchstens 8000 kg Kontin- gent übertragen werden.
3 Wird der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber die Aufzucht des
Rindviehs überlassen, so gilt die Übertragung für die Dauer des Vertrages.
Art. 5 Übertragung bei Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme 1 Wird ein Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer ande- ren Produzentin oder einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zu- ständige Administrationsstelle das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kon- tingentes vorliegt. 2 Sollen die Kontingente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebs- auflösung, -teilung oder -übernahme folgt, so ist das Gesuch um Kontingentsüber- tragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen.
2 SR 910.13; AS 1999 229 3 SR 910.133; AS 1999 287
Milchkontingentierungsverordnung AS 1999
Art. 6 Entzug des Kontingents bei Betriebsauflösung
1 Das Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufge-
löst wird. 2 Der Entzug gilt ab dem nächsten Milchjahr, sofern die Produzentin oder der Pro- duzent nicht bis Ende des laufenden Milchjahres um eine endgültige Übertragung nachgesucht hat.
Art. 7 Begrenzung der nicht endgültigen Übertragung 1 Wer ein Kontingent nicht endgültig überträgt, darf höchstens 8000 kg je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche übertragen.
2 Die Höchstmenge nach Absatz 1 gilt auch, wenn sich die landwirtschaftliche
Nutzfläche der Kontingentsabgeberin oder des Kontingentsabgebers nachträglich vermindert.
3 Übersteigt das nicht endgültig übertragene Kontingent die Höchstmenge, so wird
das Kontingent um die übersteigende Menge gekürzt, soweit die Kontingentsabge- berin oder der Kontingentsabgeber das Kontingent der Kontingentsübernehmerin oder dem Kontingentsübernehmer nicht endgültig überträgt.
Art. 8 Güterzusammenlegung
1 Im Rahmen von Güterzusammenlegungen können Produzentinnen und Produzen-
ten Kontingente endgültig Bodenverbesserungsgenossenschaften übertragen.
2 Die Genossenschaften müssen die Kontingente spätestens beim Neulandantritt
wieder endgültig an Produzentinnen und Produzenten übertragen.
Art. 9 Zusammenlegung bei Betriebsgemeinschaft
1 Schliessen sich Betriebe zu einer Betriebsgemeinschaft zusammen, so werden die
Kontingente zusammengelegt. 2 Die Administrationsstelle legt das Kontingent der Betriebsgemeinschaft mit Wir- kung ab 1. Mai vor dem Anerkennungsdatum fest. Auf Gesuch kann sie es auf den nächstfolgenden 1. Mai hin festlegen.
Art. 10 Verfügungen
1 Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von
der zuständigen Administrationsstelle verfügt.
2 Die Administrationsstellen teilen die Verfügungen dem Bundesamt für Landwirt-
schaft (Bundesamt), dem Milchverwerter und gegebenenfalls dem Kanton mit.
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3. Abschnitt: Zusatzkontingent
Art. 11
1 Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berg-
gebietes, die weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen, zugeteilt. Die Tiere müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie wurden zwischen dem 15. August und dem 24. Dezember gekauft und sind in dieser Zeit auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers eingetroffen. b. Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununter- brochen im Berggebiet gehalten worden. c. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers höch- stens fünf Jahre (60 Monate) alt. d. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers minde- stens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt.
2 Gesuche um ein Zusatzkontingent sind mit allen Belegen bis zum 31. Dezember
der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an die zuständige Administrationsstelle zum Entscheid weiter.
3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 1500 kg.
4 Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Zukauf folgende Milchjahr zu.
5 Die Produzentinnen und die Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt er-
halten, müssen die Tiere aus dem Berggebiet mindestens bis zum 15. April des dem Zukauf folgenden Jahres auf ihrem Betrieb halten.
4. Abschnitt: Meldung von Daten
Art. 12 Meldepflicht für Milchverwerter
1 Die Milchverwerter zeichnen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und
die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm auf.
2 Sie teilen die aufsummierte Menge je Produzentin und Produzent der Administra-
tionsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats mit.
3 Die Produzentinnen und Produzenten der Sömmerungsbetriebe teilen der Adminis-
trationsstelle die nach Artikel 18 dem Kontingent anzurechnende Milch nach Ab- schluss der Sömmerung mit.
Art. 13 Meldepflicht für Direktvermarkter Direktvermarkter zeichnen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung ver- wenden, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle mit.
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Art. 14 Meldung von Daten durch das Bundesamt 1 Im Laufe des Milchjahres meldet das Bundesamt der Administrationsstelle folgen- de Daten: a. die landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe; b. den Kuhbestand der Produzentinnen und Produzenten; c. die Betriebe jener Produzentinnen und Produzenten, die den ökologischen Lei- stungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezem- ber 19984 erbringen; d. die Sömmerungsbetriebe jener Produzentinnen und Produzenten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 7. Dezember 19985 erfüllen; e. die Zugehörigkeit der Betriebe der Produzentinnen und Produzenten zum Tal- oder Berggebiet.
2 Massgebend für die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Kuhbestand sind die
Daten am Stichtag des betreffenden Milchjahres nach Artikel 5 der landwirtschaftli- chen Datenverordnung vom 7. Dezember 19986.
5. Abschnitt: Abrechnung und Festlegung der Abgabe
Art. 15 Zeitpunkt der Abrechnung 1 Die Administrationsstelle erstellt die Abrechnung für jede Produzentin und jeden Produzenten jeweils bis 1. Juli.
2 Steht das Kontingent wegen eines Beschwerdeverfahrens am 30. April noch nicht
fest, so wird für die Abrechnung auf den letzten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entscheid der Administrationsstelle oder der regionalen Rekurskommission für die Milchkontingentierung abgestellt.
3 Wird das Kontingent durch Beschwerdeentscheid nachträglich erhöht oder herab-
gesetzt oder wird bei einer Kontrolle eine Kontingentsüberschreitung festgestellt, so erstellt die Administrationsstelle eine neue Abrechnung.
Art. 16 Übertragungen auf das folgende Milchjahr 1 Wird das Kontingent überschritten, so ist die zuviel gelieferte Menge, höchstens jedoch 5000 kg, als Einlieferung auf das nächste Milchjahr zu übertragen. 2 Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent nicht aus, so steht ih- nen die nicht ausgeschöpfte Milchmenge, höchstens jedoch 5000 kg, als zusätzliche Einlieferung im folgenden Milchjahr zur Verfügung. 3 Wechselt auf einem Betrieb am 1. Mai die Produzentin oder der Produzent, so darf die sich nach Absatz 1 ergebende Menge nur mit Einwilligung der neuen Produzen- tin oder des neuen Produzenten auf das neue Milchjahr übertragen werden.
4 SR 910.13; AS 1999 229 5 SR 910.133; AS 1999 287 6 SR 919.117.71; AS 1999 540
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4 Hat eine Produzentin oder ein Produzent das Kontingent überschritten, weil das
Nutzvieh wegen einer Tierseuche nicht verkauft werden durfte, so kann die zustän- dige Administrationsstelle der Produzentin oder dem Produzenten auf Gesuch hin gestatten, die Milch, die wegen der Verkaufssperre zuviel geliefert wurde, dem fol- genden Milchjahr zuzurechnen, anstatt dafür die Abgabe zu bezahlen.
Art. 17 Abgabe
1 Übersteigt die vermarktete Milchmenge das Kontingent um mehr als 5000 kg, so
hat die Produzentin oder der Produzent für jedes Kilo, das über die 5000 kg hinaus vermarktet wird, eine Abgabe von 60 Rappen zu bezahlen.
2 Die einem Kontingent anzurechnende Milchmenge bestimmt sich wie folgt:
a. effektiv in einem Milchjahr vermarktete Milch; b. zuzüglich die Menge, die im vorangegangenen Milchjahr über das Kontingent hinaus vermarktet worden ist, höchstens jedoch zuzüglich 5000 kg; c. abzüglich die Menge, um die das Kontingent im vorangegangenen Milchjahr nicht ausgeschöpft worden ist, höchstens jedoch abzüglich 5000 kg. 3 Stellt eine Produzentin oder ein Produzent die Milchablieferung ein, so ist eine Schlussabrechnung zu erstellen. Dabei ist die Abgabe von 60 Rappen je Kilo Milch auf jener Menge geschuldet, um welche die anzurechnende Milchmenge das Kon- tingent übersteigt. Liegt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 3 vor, so kann die zuviel gelieferte Milch, höchstens jedoch 5000 kg, auf das folgende Milchjahr über- tragen werden.
Art. 18 Anrechenbare Milch von Sömmerungsbetrieben Dem Kontingent von Sömmerungsbetrieben wird die gesamte während der Sömme- rung produzierte Milch angerechnet, abzüglich der Milch, die: a. auf dem Sömmerungsbetrieb verfüttert wurde; b. im Haushalt des Sömmerungsbetriebs frisch konsumiert wurde; c. der Selbstversorgung dient.
Art. 19 Selbstversorgung Stellen Produzentinnen oder Produzenten Milchprodukte im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb her, so werden ihnen in einem Milchjahr je Person, welche ständig in ihrem Haushalt verpflegt wird, höchstens 40 kg Käse und 15 kg Butter als Selbstversorgung angerechnet.
Art. 20 Kontingentsausgleich zwischen Betrieb und Sömmerungsbetrieb
1 Sömmern Produzentinnen oder Produzenten Kühe, so kann ihnen die Administra-
tionsstelle auf Gesuch hin gestatten, einen Teil der auf dem Sömmerungsbetrieb produzierten Milch der Produktion des Betriebes im gleichen Milchjahr zuzurech- nen oder umgekehrt.
2 Gesuche um Kontingentsausgleich sind der Administrationsstelle bis zum 1. März
des Milchjahres einzureichen, für welches der Ausgleich gelten soll.
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Art. 21 Mitteilung der Produktionsmöglichkeiten für das nächste Milchjahr Die Administrationsstelle teilt den Produzentinnen und den Produzenten zu Beginn jedes Milchjahres folgendes mit: a. das Kontingent für das neue Milchjahr; b. die Milchmenge, die wegen Kontingentsüberschreitung auf das neue Milchjahr überschrieben wird; c. die Milchmenge, die wegen Nichtausschöpfung des Kontingentes im neuen Milchjahr zusätzlich vermarktet werden kann.
Art. 22 Einzug der Abgabe
1 Die Administrationsstelle verfügt den betroffenen Produzentinnen und Produzen-
ten bis zum 15. Juli die Abgabe für Kontingentsüberschreitung für das abgelaufene Milchjahr.
2 Die Kantone verrechnen die verfügten Beträge mit den nächstfälligen Leistungen
des Bundes an die betreffenden Produzentinnen oder Produzenten. 3 Besteht keine oder keine ausreichende Verrechnungsmöglichkeit, so zieht die Ad- ministrationsstelle die Abgabe ein und leitet sie an das Bundesamt weiter.
4 Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Einzug der Abgabe sind
den Kantonen mitzuteilen.
6. Abschnitt: Administrationsstellen
Art. 23 Aufgaben
1 Neben den Pflichten nach dem 1.–5. Abschnitt haben die Administrationsstellen
folgende Aufgaben: a. Erfassen, Kontrollieren, Verarbeiten, Weiterleiten und Archivieren der Daten über die Milchkontingentierung; b. Betrieb einer Datenbank; c. Erteilung von Auskünften in Fragen der Milchkontingentierung. 2 Die Administrationsstellen registrieren, wer bei einer nicht endgültigen Kontin- gentsübertragung von wem wieviel Kontingent übernommen hat und überprüfen jährlich, ob die Begrenzung für die nicht endgültig übertragenen Kontingente einge- halten ist.
3 Die Administrationsstellen können für Kontingentsübertragungen nach den Arti-
keln 3 und 4 Gebühren erheben.
Art. 24 Leistungsauftrag
1 Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungs-
auftrag fest. Es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren.
Milchkontingentierungsverordnung AS 1999
2 Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19947 über
das öffentliche Beschaffungswesen im Einladungsverfahren vergeben.
Art. 25 Zuständigkeit Werden von einem Entscheid Produzentinnen oder Produzenten verschiedener Ad- ministrationsstellen betroffen, so ist für die Kontingentsübertragung jene Adminis- trationsstelle zuständig, in welcher der Betrieb oder der Sömmerungsbetrieb der kontingentsabgebenden Produzentin oder des kontingentsabgebenden Produzenten liegt.
Art. 26 Aufsicht Die Administrationsstellen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 27
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das Bundesamt, die Kantone
und die Administrationsstellen vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Kom- petenzen.
2 Das Bundesamt erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.
8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 28 Massgebliche Kontingente für das Milchjahr 1998/99
1 Das den Produzentinnen oder Produzenten im Milchjahr 1998/99 zugeteilte Kon-
tingent, mit Ausnahme eines allfälligen Zusatzkontingentes, wird diesen unverändert für das Milchjahr 1999/2000 zugeteilt.
2 Den Produzentinnen oder Produzenten von Betrieben oder Sömmerungsbetrieben,
die auf mehreren Produktionsstätten Milch produzieren und denen bisher je Pro- duktionsstätte ein Kontingent zugeteilt war, fasst die Administrationsstelle die Kon- tingente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zusammen.
3 Kontingente von Produzentinnen und Produzenten im Gebiet der Kantone Tessin
und Wallis, die stillgelegt waren und gestützt auf Artikel 2 Absatz 9 des Milchwirt- schaftsbeschlusses vom 16. Dezember 19888 und Artikel 46 Absatz 3 der Milch- kontingentierung-Talverordnung vom 26. April 19939 (MKTV) beziehungsweise Artikel 43 Absatz 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung vom 26. April
199310 (MKBV) temporär über den dafür eingerichteten Fonds den betreffenden
7 SR 172.056.1 8 AS 1989 504 9 AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135 10 AS 1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137
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Milchverbänden vermietet waren, gehen zurück an die Vermieterinnen und Ver- mieter und gelten ab 1. Mai 1999 wieder als stillgelegt. Kontingente, die stillgelegt waren und nach den gleichen Bestimmungen verkauft wurden, gelten per 1. Mai
1999 als endgültig übertragen.
Art. 29 Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters 1 Die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes darf das Kon- tingent vor Ablauf des Pachtvertrages nur mit der Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters endgültig übertragen.
2 Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland übernom-
men wurde, ist die Zustimmung nicht erforderlich.
Art. 30 Betriebszweiggemeinschaften
1 Die bestehenden Verträge zur Zusammenlegung der Milchproduktion im Rahmen
einer Betriebszweiggemeinschaft (Art. 4 MKTV und Art. 4 MKBV) werden als Vereinbarungen zur nicht endgültigen Übertragung des Milchkontingentes (Art. 3) anerkannt. 2 Sofern nicht bereits ein Gesuch für eine Übertragung eingereicht wurde, erhebt die Administrationsstelle die erforderlichen Angaben, um die Übertragung nach Ab- satz 1 verfügen zu können.
3 Die Administrationsstelle verfügt die Übertragung des Kontingentes rückwirkend
auf den 1. Mai 1999.
Art. 31 Neufestsetzung für Anstaltsbetriebe 1 Wird ein Betrieb, der mit einer Anstalt verbunden ist und dieser Milch liefert, die in seinem Kontingent nicht enthalten ist, in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 ausgegliedert oder von einer Umstrukturierung des Gesamtbetriebes betroffen, so kann die Administrationsstelle das Kontingent neu festsetzen. 2 Die Erhöhung oder die erstmalige Zuteilung des Kontingentes richtet sich nach der Menge, die der Betrieb in den vorangegangenen Jahren an die Anstalt geliefert hat.
Art. 32 Stillgelegte Kontingente Kontingente, die während der Geltungsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember 198811 stillgelegt wurden, gelten weiterhin als stillgelegt.
Art. 33 Wiederaufnahme der Milchproduktion und Übertragung stillgelegter Kontingente
1 Produzentinnen und Produzenten von Betrieben oder Sömmerungsbetrieben mit
stillgelegtem Kontingent können die Milchproduktion im Laufe eines Milchjahres jederzeit wieder aufnehmen und verlangen, dass ihnen die Administrationsstelle das Kontingent zu diesem Zweck wieder zuteilt.
11 AS 1989 504, 1991 857, 1992 288, 1993 325, 1994 1634, 1995 2077
Milchkontingentierungsverordnung AS 1999
2 Das Kontingent wird entzogen, wenn die Vermarktung von Milch innerhalb dreier
Jahre nach der Wiederaufnahme der Milchproduktion je Milchjahr um mehr als drei Monate unterbrochen wird.
3 Die Administrationsstelle kürzt die übertragbare Menge um 50 Prozent, wenn:
a. der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem andern Produzenten übernommen wird (Art. 5 Abs. 1); b. der Betrieb in eine Betriebsgemeinschaft eingebracht wird (Art. 9).
4 Die Kürzung nach Absatz 3 wird vorgenommen, wenn der Übertragungsgrund bei
der Wiederaufnahme oder in den folgenden drei Jahren eintritt. 5 Produzentinnen oder Produzenten, die an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sind, kann das stillgelegte Kontingent nicht wieder zugeteilt werden. Beteiligt sich eine Produzentin oder ein Produzent innert drei Jahren nach der Wieder- zuteilung an einer Tierhaltungsgemeinschaft, so wird das Kontingent wieder stillge- legt.
6 Wird Land mit einem stillgelegten Kontingent wieder zur Milchproduktion ge-
nutzt, so kann die Administrationsstelle das Kontingent auf Beginn des folgenden Milchjahres wieder zuteilen. Geht das Land nicht an den Betrieb zurück, für den die Kontingentsmenge stillgelegt wurde, so kürzt die Administrationsstelle das Kontin- gent bei der Wiederzuteilung um 50 Prozent.
7 Die gekürzte Menge verfällt.
8 Die Rücknahme stillgelegter Kontingente ist bis zum 30. April 2004 möglich. Die am 1. Mai 2004 noch stillgelegten Kontingente werden entzogen.
Art. 34 Meldung der Wiederaufnahme
1 Nehmen Produzentinnen oder Produzenten die Milchproduktion wieder auf
(Art. 33 Abs. 1), so müssen sie dies der Administrationsstelle vorgängig schriftlich mitteilen.
2 Wird die Milchproduktion nicht am 1. Mai, sondern im Lauf des Milchjahres wie-
der aufgenommen, so teilt die Administrationsstelle das Kontingent für das betref- fende Milchjahr pro rata zu.
Art. 35 Kontingentsabrechnung für das Milchjahr 1998/99 Die Kontingente werden für das Milchjahr 1998/99 nach den Bestimmungen der MKTV und der MKBV abgerechnet.
Art. 36 Flächenänderung zwischen Milchproduzenten Konnten sich die Produzentinnen und Produzenten über die kontingentsrechtlichen Folgen einer zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 30. April 1999 stattgefundenen Flächenänderung nicht einigen, so werden die Kontingente nach den Bestimmungen der MKTV und der MKBV angepasst.
Milchkontingentierungsverordnung AS 1999
9. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 37 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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