AS 1999 1291
Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VAAV-VBS)
Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VAAV-VBS)
vom 12. Januar 1999
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die ausser- dienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstellung und Aufsicht
1 Der Chef Heer beaufsichtigt die vom Bund unterstützte freiwillige ausser-
dienstliche Ausbildung (freiwillige Ausbildung) der anerkannten militärischen Ge- sellschaften und Dachverbände, ihrer Unterverbände, Sektionen und Vereine und leitet die Ausbildung ihrer Ausbildungsleiterinnen und -leiter.
2 Er ist berechtigt, die Anlässe zu besuchen oder durch eine vom ihm bezeichnete
Person besuchen zu lassen.
Art. 2 Bewilligungen und Meldewesen Der Chef Heer regelt das Bewilligungsverfahren sowie das damit verbundene Mel- dewesen.
Art. 3 Militärischer Leistungsausweis Wer eine freiwillige Ausbildung nach dieser Verordnung durchführt, ist berechtigt, den Teilnehmern die Absolvierung der bewilligten Ausbildungs- oder Militär- sportanlässe im militärischen Leistungsausweis einzutragen.
2. Abschnitt: Militärische Ausbildung und Fachwettkämpfe
Art. 4 Allgemeine Grundausbildung Die allgemeine Grundausbildung besteht aus folgenden Bereichen: a. allgemeine Informationen über Armeebelange; b. Einzelkämpferausbildung inklusive Schiessen mit der persönlichen Waffe;
SR 512.301 1 SR 512.30; AS 1999 ...
1999-4025 1291
Ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften AS 1999 und Dachverbänden
c. Ausbildung im atom-chemischen Schutzdienst (ACSD); d. Sanitätsausbildung, insbesondere Erste Hilfe; e. körperliche Leistungsübungen.
Art. 5 Führungsausbildung
1 In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze
der Menschenführung behandelt werden. Sie richtet sich primär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zu- sammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.
2 Der Chef Heer legt die Ausbildungsziele fest.
Art. 6 Fachausbildung und Fachwettkämpfe
1 Die Fachausbildung ist grundsätzlich nach den Weisungen und Anforderungspro-
filen der zuständigen Bundesämter durchzuführen. Sie soll vor allem der Schulung, Umschulung und Repetition dienen.
2 Soweit möglich ist die Fachausbildung in Form von kontrollierbaren Übungen
durchzuführen und in Fachwettkämpfe zu integrieren.
Art. 7 Leitung Die militärische Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 4-6 sollen in der Regel unter der Leitung eines geeigneten Offiziers, Unteroffiziers oder einer Ausbildungsleiterin bzw. eines -leiters durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Militärsport
Art. 8 Der Militärsport umfasst die folgenden Sportdisziplinen: a. Wintersportarten: Biathlon, Wintermehrkampf, Gebirgslauf mit Ski; b. Sommersportarten: Marsch, Waffen- und Orientierungslauf, Militärrad- fahren, Schwimmen, Wasserfahren, Schiessen, militäri- scher und moderner Mehrkampf, Paramehrkampf, Patrouillen- oder Staffelwettkampf.
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art . 9 Ausbildungsinfrastruktur Die zuständigen Bundesämter stellen die notwendigen Fachspezialisten für den Be- trieb und den Unterhalt der Ausbildungsinfrastrukturen in der Regel kostenlos zur Verfügung.
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Art. 10 Armeematerial und Pferde Es können insbesondere kostenlos zur Verfügung gestellt werden: a. Korpsmaterial; b. Übermittlungsmaterial; c. Munition; d. Militärmotorfahrzeuge und Anhänger; e. Topografische Karten; f. Darstellungsmaterial; g. Pferde.
Art. 11 Berechnungsgrundlage für die Entschädigungen Der Chef Heer unterbreitet dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Berechnungsgrundlagen zur Festlegung der Ent- schädigungsansätze.
Art. 12 Jahresabrechnung
1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Untergruppe Aus-
bildungsführung (UG Ausb Fhr) der Gruppe Heer den intern genehmigten Voran- schlag und die Jahresrechnung einzureichen. 2 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der im Absatz 1 erwähnten Unterlagen.
5. Abschnitt: Versicherungsschutz
Art. 13 Unfall- und Haftpflichtversicherung 1 Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen: a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken
1. Todesfall 30 000;
2. Invaliditätsfall 80 000;
3. Taggeld 30;
4. Heilungskosten unbegrenzt.
b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).
2 Die UG Ausb Fhr der Gruppe Heer schliesst für jede Versicherungsart einen Rah-
menvertrag ab. Die jeweiligen Organisatoren können sich für die Deckung der in Absatz 1 genannten Risiken diesen Rahmenverträgen anschliessen.
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Art. 14 Land- und Sachschaden Durch die Haftpflichtversicherung nichtversicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Ge- sellschaften und Dachverbände stehen, sind nach den Weisungen des Chefs Heer bzw. des Oberfeldkommissärs zu erledigen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug Der Chef Heer vollzieht diese Verordnung. Er regelt die Einzelheiten.
Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung des EMD vom 7. Januar 19602 über die ausserdienstliche Weiterbildung; b. die Verordnung des EMD vom 3. Dezember 19743 über die Versicherung der freiwilligen militärischen Tätigkeit ausser Dienst.
2 Die Verordnung vom 2. August 19764 über das Tragen der Uniform und die Ab-
gabe von Ausweiskarten bei ausserdienstlichen und zivilen Veranstaltungen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Aufgehoben
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
12. Januar 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi