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AS 1999 1523

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 15. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Begriffs: In den Artikeln 84–87, 92, 100, 101, 103, 110, 123, 124, 137, 155, 163, 191, 192,

194 sowie 257 wird der Begriff «Betrieb» durch «Bestand» ersetzt.

Art. 86 Abs. 2, 100, 123 Abs. 1 und 3, 124 Abs. 3, 137, 257 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Bst. t Die folgenden Ausdrücke bedeuten: t. Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paar- hufer, ausgenommen Zootiere;

Gliederungstitel vor Art. 7

1. Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Tierverkehr

Art. 7 Registrierung 1 Die Kantone erfassen alle Betriebe, in denen Klauentiere gehalten werden, in ei- nem Register. Als solche Betriebe gelten auch: a. die einzelnen Bestände von Betrieben, sofern sich die Bestände nicht in der gleichen Gemeinde befinden; b. Sömmerungsbetriebe mit Tieren aus verschiedenen Betrieben; c. Viehhandelsunternehmen, Wanderherden, Tierkliniken, Schlachtbetriebe sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veran- staltungen; d. Personen, die einzelne Tiere halten.

1 SR 916.401

1999-4105 1523

Tierseuchenverordnung AS 1999

2 Sie erheben den Namen des Betriebsinhabers, den Standort des Betriebes, die Ge- samtzahl der Tiere und die Zahl der weiblichen Zuchttiere je Tiergattung sowie die vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer.

3 Sie melden die Betriebe jährlich vor dem 1. Juli dem Bundesamt.

Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere Für jeden Betrieb ist ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Art. 9 Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker

1 Wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat eine

Bestandeskontrolle zu führen. 2 Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen.

3 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.

Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere 1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeich- nung.

2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die

Identifikation des Geburtsbetriebes ermöglichen.

3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:

a. bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt; b. bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde; c. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt.

4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen

Stelle entfernt werden. 5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einem Betrieb in einen andern verbracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben

Art. 11 Kennzeichnung der Papageienvögel und Hunde 1 Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft indivi- duell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

2 Hunde ab fünf Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen oder

auf andere Weise eindeutig zu kennzeichnen.

Art. 12 Ausstellen des Begleitdokumentes 1 Wird ein Klauentier in einen anderen Betrieb (Art. 7 Abs. 1) verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. den Betrieb, aus dem das Tier verbracht wird, und die vom Bundesamt dem Betrieb zugeteilte Nummer; b. die Tierart; c. die Identifikationsnummer des Tieres; d. für Tiere der Schweinegattung und in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere mit der gleichen Identifikationsnummer; e. für Tiere der Schafgattung die Anzahl Tiere aus dem gleichen Betrieb; f. das Datum, an dem das Tier aus dem Betrieb verbracht wird; g. den Bestimmungsbetrieb; h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Betrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3 Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf

das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs aus- gestellt werden.

4 Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem

Tierhalter des Bestimmungsbetriebes abgegeben werden.

5 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:

a. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ unter- sucht werden; und b. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ aus- gestellt werden.

Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung 1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Ver- zeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.

2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei

verwenden. 3 Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdo- kumente und ihre Doppel sind während drei Jahren aufzubewahren.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

Art. 14–23 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

2 Nach der Ankunft der Tiere am Bestimmungsort ist der Passierschein dem amtli-

chen Tierarzt zuzustellen.

Art. 25 Abs. 3 vierter Satz 3 ... Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reini- gung und Desinfektion.

Art. 26 Abs. 3

3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen be-

treffend den Tiertransport.

Art. 27 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Einrichtungen und

die Organisation der Viehmärkte.

3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für

Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.

Art. 29 Kontrolle des Tierverkehrs

1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes

vom zuständigen Organ der Seuchenpolizei zu kontrollieren und mit Datum und Amtsstempel zu versehen.

2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen be-

treffend den Tierverkehr.

Art. 32 Abs. 2

2 Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung

oder zum Weidgang in andere Bestände des gleichen Betriebes verstellt werden, be- nötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrie- ben in Kontakt kommen.

Art. 51 Abs. 1 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.

Art. 55 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

Art. 69 Abs. 4 letzter Satz, 70 Abs. 2 Bst. b letzter Satz, 92 Abs. 5 und 6 sowie 95 Bst. c Aufgehoben

Art. 142a Amtliche Anerkennung Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.

Art. 149 Abs. 1

1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt in einem Impfausweis zu bestätigen.

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen und die Gestaltung der Impfausweise.

Art. 178 BSE-Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:

a. der verseuchte Tierkörper verbrannt wird; b. Samen, Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres vernichtet werden; c. alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht, gekennzeichnet und regi- striert werden, die:

1. aus dem Bestand sind, in dem sich das verseuchte Tier unmittelbar vor

der Tötung befunden hat,

2. aus dem Bestand sind, in dem das verseuchte Tier geboren und aufge-

zogen wurde; d. alle Tiere der Rindergattung getötet werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in einem Bestand nach Buchstabe c Ziffer 2 befunden haben; e. alle direkten Nachkommen verseuchter Tiere getötet werden.

2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen

nach Absatz 1.

Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1 Es ist verboten, Blutmehl, Fleischmehl, Fleischknochenmehl, Tiermehl, Grieben-

mehl, Griebenkuchen und Futterknochenschrot nach Anhang 2 B Kapitel 9 der Fut- termittelbuch-Verordnung vom 1. März 19952 oder Futtermittel, die solche Be- standteile enthalten: ... 1bis Wer Futtermittel herstellt, lagert oder befördert, muss dafür sorgen, dass Futter- mittel nach Absatz 1 nicht in Futter für Wiederkäuer gelangen.

2 SR 916.307.1

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Tierseuchenverordnung AS 1999

13. Abschnitt: Caprine Arthritis-Encephalitis

Art. 200 Diagnose

1 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersu-

chung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

2 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.

Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Die Ziegenbestände werden jährlich durch eine serologische Untersuchung aller

Tiere überwacht.

2 Ein Ziegenbestand wird als CAE-frei anerkannt, wenn:

a. drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen negativen Be- fund ergeben haben; b. die jährliche Wiederholung der serologischen Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat. 3 In Gebieten, in denen alle Ziegenbestände als CAE-frei anerkannt sind, kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone grössere zeitliche Abstände für die serologi- schen Untersuchungen festlegen oder die Erhebung von Stichproben nach Artikel

130 anordnen.

Art. 201a Verdachtsfall

1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen oder die

serologische Untersuchung weder einen eindeutig positiven noch eindeutig negati- ven Befund ergeben hat.

2 Besteht Seuchen- oder Ansteckungsverdacht, ordnet der Kantonstierarzt bis zur

Widerlegung des Verdachts über den betroffenen Bestand die einfache Sperre

1. Grades an.

3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

a. drei Nachuntersuchungen des verdächtigen Tieres im Abstand von jeweils zwei Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder b. das verdächtige Tier unverzüglich ausgemerzt wurde und sechs Monate da- nach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 202 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre

1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. verseuchte und verdächtige Tiere sowie ihre letzten direkten Nachkommen ausgemerzt werden; b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desin- fiziert worden sind; oder b. die drei serologischen Untersuchungen nach Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer letzten direkten Nachkommen und nach Abschluss der Reini- gung und Desinfektion erfolgen.

Art. 203 Tierverkehr 1 In Bestände, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur Ziegen eingestellt wer- den, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.

2 Ziegen aus Beständen, die als CAE-frei anerkannt sind, dürfen nur zusammen mit

Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, geweidet sowie auf Vieh- märkten und Viehausstellungen aufgeführt werden.

3 Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt

sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stam- men, geweidet werden.

4 Die Herkunft aus einem als CAE-frei anerkannten Bestand ist auf dem Begleitdo-

kument zu bestätigen.

Art. 203a Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwa- chung der Bestände heranziehen.

Art. 224 Abs. 2 letzter Satz 2 ... Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direk- ten Schlachtung in ...» an.

Art. 276 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzube- wahren.

Art. 297 Abs. 1 Bst. cbis

1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:

cbis. Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitun- gen zuhanden der Kantone.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

Art. 305 Abs. 1 1 Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertre- ter.

Art. 306 und 307 Aufgehoben

Art. 309 Abs. 2

2 Er führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.

Art. 310 Abs. 2

2 Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren

Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prü- fung über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben: a. einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseu- chengesetzgebung; b. Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren Be- kämpfung; c. Abfassung kurzer Berichte.

Art. 315a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 1999 1 Verkehrsscheine, die vor dem 1. Juli 1999 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

2 Neugeborene Klauentiere sind ab dem 1. Oktober 1999 nach den Vorschriften des

Bundesamtes zu kennzeichnen. Klauentiere, die vor dem 1. Oktober 1999 geboren worden und nicht mit einer anerkannten Herdebuchkennzeichnung versehen sind, müssen ab dem 1. April 2000 gekennzeichnet werden (Art. 10). 3 Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche Zuteilung der Betriebsnummer oder der Identifikationsnummern noch aussteht (Art. 12), sind die Betriebe und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation trotzdem möglich ist.

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Tierseuchenverordnung AS 1999

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 7, 142a und 149 Absatz 1 treten am 1. April 1999 in Kraft.

15. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Tierseuchenverordnung AS 1999

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

1. Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19953:

Ingress gestützt auf die Artikel 37 und 46 des Lebensmittelgesetzes4 und Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes5

Art. 18 Abs. 2

2 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

19956 vorgeschrieben, muss dieses entweder eine Meldung nach Absatz 1 oder eine

Bestätigung enthalten, dass das Tier gesund ist und keine Medikamente erhalten hat, deren Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist.

Art. 18a Aufzeichnungen über die Verabreichung von Antibiotika 1 Tierärztinnen und Tierärzte, die das Verabreichen von Antibiotika anordnen, müs- sen der Tierhalterin oder dem Tierhalter die Präparatebezeichnung des Arzneimittels und die Absetzfrist mitteilen. 2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter sorgen dafür, dass die verabreichenden Perso- nen folgende Aufzeichnungen vornehmen: a. das Datum der Verabreichung, bei mehrmaliger Verabreichung das Datum der ersten und der letzten Verabreichung; b. der Name der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der das Antibiotikum verabreicht oder die Verabreichung angeordnet hat; c. die Präparatebezeichnung des Arzneimittels; d. die Absetzfrist in Tagen; e. die Kennzeichen der behandelten Tiere (Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957).

3 Ist keine individuelle oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgeschrieben und

keine freiwillige Kennzeichnung des Tieres vorhanden, ist die Tiergruppe möglichst genau zu bezeichnen (Bucht, Gehege u. ä.). In diesem Fall gilt die gesamte Tier- gruppe als mit Antibiotika behandelt.

3 SR 817.190 4 SR 817.0 5 SR 910.1; 6 SR 916.401; AS 1999 1523 7 SR 916.401; AS 1999 1523

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Tierseuchenverordnung AS 1999

4 Wird ein Tier, dem Antibiotika verabreicht wurden, aus einem Betrieb verbracht, so ist dies auf dem Begleitdokument einzutragen, sofern die Absetzfrist nicht abge- laufen ist.

5 Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren. Den Vollzugsorga-

nen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Art. 27 Abs. 3 Bst. a und c

3 Die verantwortliche Person hat folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Identität der Schlachttiere anhand der Angaben des Be- gleitdokumentes. c. Sie übergibt der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur die Mel- dungen nach Artikel 18 sowie die Begleitdokumente.

2. Verordnung vom 3. Februar 19938 über die Entsorgung tierischer Abfälle:

Art. 6 Abs. 2 Bst. f

2 Im übrigen können wenig gefährliche tierische Abfälle namentlich wie folgt be-

handelt und verwertet werden: f. Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit und Fischabfälle dürfen als Tierfutter nach Artikel 46 der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 19959 verwertet werden.

Anhang 3 Der Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

8 SR 916.441.22 9 SR 916.401; AS 1999 1523

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Tierseuchenverordnung AS 1999

Anhang 3 (Art. 5 und 13)

Überwachung der Hitzebehandlung

1 Kontrollen

1.1 Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle behandeln, müssen

die Prozesstemperaturen bei der Hitzebehandlung mit einem Thermographen aufzeichnen.

1.2 Entsorgungsbetriebe, die gefährliche tierische Abfälle behandeln, müssen

alle drei Monate selbst untersuchen, ob ihre Erzeugnisse den mikrobiologi- schen Anforderungen entsprechen.

1.3 Sofern tierische Abfälle zur Herstellung von Tierfutter bestimmt sind und

eine Behandlung nach Artikel 5 Ziffer 1 vorgeschrieben ist, muss zudem alle drei Monate die Denaturierung des Proteins überprüft werden.

1.4 Der Kanton lässt überdies in regelmässigen Abständen mindestens viermal

pro Jahr Stichproben amtlich erheben und untersuchen.

1.5 Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt Vorschriften technischer Art über

die Entnahme und Untersuchung der Proben.

2 Anforderungen

2.1 Erzeugnisse aus tierischen Abfällen, die mit Hitze behandelt wurden, müs-

sen vor der Abgabe aus dem Entsorgungsbetrieb folgende Anforderungen erfüllen: a. Salmonellen dürfen in fünf Probeeinheiten à je 25 g nicht nachweisbar sein; b. Enterobacteriaceen dürfen in fünf Probeeinheiten wie folgt vorkommen: aa. in höchstens zwei von ihnen zwischen 10 und 300 je g; und bb. in den übrigen weniger als 10 je g.

2.2 Erzeugnisse aus gefährlichen Abfällen müssen überdies unmittelbar nach

Abschluss der Hitzebehandlung frei von krankheitserregenden, hitzebestän- digen Bakteriensporen sein (1 g frei von Clostridium perfringens). 2.3 Der Nachweis, dass das Protein vollständig denaturiert ist (Ziffer 1.3), muss nach dem ELISA-Verfahren erbracht werden.

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