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AS 1999 1660

Verordnung über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch

Verordnung über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch

vom 30. April 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Zolltarifgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Anwendung der Sonderschutzklausel Die Sonderschutzklausel nach Artikel 5 des Anhangs 1A.3 des Abkommens zur Er- richtung der Welthandelsorganisation (WTO-Agrarabkommen2 wird auf den der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellten Einfuhren von Erzeugnissen der fol- genden Tarifnummern und mit den folgenden Referenzpreisen angewendet:

Tarifnummer Referenzpreis (Fr./100 kg Eigenmasse)

0203.1299 350 0203.1999 506 0203.2999 585 0209.0019 50 0210.1199 1800 0210.1299 500 0210.1999 1900

Art. 2 Zusatzzölle

1 Die Ansätze für den Zusatzzoll berechnen sich wie folgt:

Differenz zwischen Referenzpreis und dem Zusatzzoll Warenwert franko Schweizergrenze

mehr als 10% bis 40% 30% der Differenz, die 10% übersteigt, mehr als 40% bis 60% zuzüglich 50% der Differenz, die 40% übersteigt, mehr als 60% bis 75% zuzüglich 70% der Differenz, die 60% übersteigt, mehr als 75% zuzüglich 90% der Differenz, die 75% übersteigt.

2 Von den Zusatzzöllen gehen keine zweckgebundenen Anteile in den Fleisch-

fonds3.

SR 632.249.163

3 Nach Artikel 50 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)

1660 1999-4232

WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch AS 1999

Art. 3 Zollabfertigung

1 Der Zusatzzoll berechnet sich nach dem Bruttogewicht.

2 Der Warenwert franko Schweizergrenze ist bei der Zollabfertigung mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. De- zember 1999.

30. April 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

10401 Couchepin
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