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AS 1999 1793

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 19. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Juli 19981 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von

Gütern nach dem Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benützt werden können, an die Bundesrepublik Jugoslawien.

Art. 1a Meldepflicht

1 Der Abschluss von Verträgen über Handel, Vermittlung oder Transport von Waren

nach dem Anhang 2, die für die Bundesrepublik Jugoslawien bestimmt sind, das schweizerische Territorium jedoch nicht berühren, muss innerhalb von drei Arbeits- tagen nach Vertragsabschluss schriftlich dem Eidgenössischen Volkswirtschafts- departement, Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) gemeldet werden, sofern natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung in der Schweiz an solchen Verträgen beteiligt sind. 2 In den 14 Arbeitstagen, die der Meldung folgen, dürfen die Geschäfte nur mit Zu- stimmung des BAWI abgewickelt werden. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Geschäft zur Umgehung von Massnahmen anderer Staaten dient, so verbietet das BAWI innerhalb dieser Frist die Abwicklung des Geschäfts.

3 Bis zum 15. Juni 1999 sind auch bereits abgeschlossene Verträge im Sinne vom

Absatz 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels noch nicht durch beidseitige Erfüllung beendet sind, zu melden.

4 In den Meldungen müssen Art, Zweck und Umfang des Geschäftes sowie die be-

teiligten Parteien angegeben werden.

II Der neue Anhang 2 erhält die Fassung gemäss Beilage.

1 SR 946.207

1999-4305 1793

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

III Diese Änderung tritt am 20. Mai 1999 in Kraft.

19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10440 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Anhang 2

KN-Code Warenbezeichnung

2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe

Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bitu- minösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712.10 Vaselin

2712.20 Paraffin mit einem Gehalt von weniger als 0,75 GHT

ex 2712.90 «Montanwachs» oder «Torfwachs»

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl

oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige

Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt

oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnitzbitumen)

2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe

2902.1100 Cyclohexan

2902.20 Benzol

2902.30 Toluol

2902.4100 o-Xylol

2902.4200 m-Xylol

2902.4300 p- Xylol

2902.44 Xylol-Isomerengemische

2902.5000 Styrol

2902.6000 Ethylbenzol

2902.7000 Cumol

2905.1100 Methanol (Methylalkohol)

3403.1910 Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zuberei-

tungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

KN-Code Warenbezeichnung

Zubereitungen, mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr

3811.2100 Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine-

ralien enthaltend

3824.9010 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der

Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäu- ren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

3824.9095 Andere

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