AS 1999 1810
Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung)
Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung)
Änderung vom 8. Juni 1999
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Alkoholfehlmengenverordnung vom 10. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 19992
Art. 2 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Der Wechsel ist der Alkoholverwaltung im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Art. 2a Ausnahmen Auf gebrannten Wassern, die in Kleinverkaufsbehältnissen zugekauft oder gelagert werden, können keine Fehlmengen geltend gemacht werden.
Art. 3 Abs. 1
1 Ist ein regelmässiges Übersteigen der im Anhang genannten Toleranzwerte auf
Grund besonderer Produktions- oder Lagermethoden voraussehbar, kann die Alko- holverwaltung mit dem Lagerinhaber davon abweichende Werte vereinbaren. Der Lagerinhaber hat der Alkoholverwaltung im Voraus ein entsprechendes Gesuch ein- zureichen.
Art. 4 Verfahren
1 Der Lagerinhaber hat die Fehlmengen, die auf Lagerung zurückzuführen sind, so-
wie die pauschalisierten Fehlmengen auf Ende des Brennjahres zu berechnen. Die übrigen Fehlmengen hat er monatlich mit der Steueranmeldung auszuweisen.
Anhang (Art. 1)
Toleranzwert (in Prozent)
Arbeitsvorgang Steuerlagerbetrieb Verschlusslager- betrieb
Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung
1. Mazeration ohne Umbrand 1,0 - –
(ohne Brennerei), Filtration, Herabsetzen der Gradstärke Grundlage: verarbeitete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Fabrikationsbeleg
2. Abfüllen in Kleinverkaufsbehält- 0,5 - –
nisse bis 5 Liter Inhalt Grundlage: die zur Abfüllung eingesetzte Men- ge gemäss Fabrikationsbeleg
3. Lagern in diversen Behältern 1,0 - 1,0
Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lager- bestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand : 2
4. Pauschalabzug – 1,5 –
(umfassend die Arbeitsvorgänge
1 bis 3)
Grundlage: jährlicher Alkoholumsatz (Ausgang)
5. Mazeration mit Umbrand, 3,0 3,0 –
diverse Umbrände (über Brenne- rei) Grundlage: verarbeitetete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Brennermächtigung
Alkoholfehlmengenverordnung AS 1999
Toleranzwert (in Prozent)
Arbeitsvorgang Steuerlagerbetrieb Verschlusslager- betrieb
Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung
6. Lagern in Holzfässern 5,0 5,0 5,0
Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lager- bestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand : 2