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AS 1999 1810

Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung)

Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung)

Änderung vom 8. Juni 1999

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Alkoholfehlmengenverordnung vom 10. Juni 19971 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 19992

Art. 2 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Der Wechsel ist der Alkoholverwaltung im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Art. 2a Ausnahmen Auf gebrannten Wassern, die in Kleinverkaufsbehältnissen zugekauft oder gelagert werden, können keine Fehlmengen geltend gemacht werden.

Art. 3 Abs. 1

1 Ist ein regelmässiges Übersteigen der im Anhang genannten Toleranzwerte auf

Grund besonderer Produktions- oder Lagermethoden voraussehbar, kann die Alko- holverwaltung mit dem Lagerinhaber davon abweichende Werte vereinbaren. Der Lagerinhaber hat der Alkoholverwaltung im Voraus ein entsprechendes Gesuch ein- zureichen.

Art. 4 Verfahren

1 Der Lagerinhaber hat die Fehlmengen, die auf Lagerung zurückzuführen sind, so-

wie die pauschalisierten Fehlmengen auf Ende des Brennjahres zu berechnen. Die übrigen Fehlmengen hat er monatlich mit der Steueranmeldung auszuweisen.

Anhang (Art. 1)

Toleranzwert (in Prozent)

Arbeitsvorgang Steuerlagerbetrieb Verschlusslager- betrieb

Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung

1. Mazeration ohne Umbrand 1,0 - –

(ohne Brennerei), Filtration, Herabsetzen der Gradstärke Grundlage: verarbeitete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Fabrikationsbeleg

2. Abfüllen in Kleinverkaufsbehält- 0,5 - –

nisse bis 5 Liter Inhalt Grundlage: die zur Abfüllung eingesetzte Men- ge gemäss Fabrikationsbeleg

3. Lagern in diversen Behältern 1,0 - 1,0

Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lager- bestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand : 2

4. Pauschalabzug – 1,5 –

(umfassend die Arbeitsvorgänge

1 bis 3)

Grundlage: jährlicher Alkoholumsatz (Ausgang)

5. Mazeration mit Umbrand, 3,0 3,0 –

diverse Umbrände (über Brenne- rei) Grundlage: verarbeitetete Alkoholmenge je Arbeitsvorgang und Sorte gemäss Brennermächtigung

Alkoholfehlmengenverordnung AS 1999

Toleranzwert (in Prozent)

Arbeitsvorgang Steuerlagerbetrieb Verschlusslager- betrieb

Detaillierte Pauschalisierte Abrechnung Abrechnung

6. Lagern in Holzfässern 5,0 5,0 5,0

Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lager- bestand Der durchschnittliche jährliche Lagerbestand berechnet sich auf Grund der Alkoholbuchhaltung wie folgt: Anfangsbestand + Endbestand : 2

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